Kraftfahrzeugsteuer - unzulässiger Besteuerungszeitraum
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xy in der Beschwerdesache Bf, Adresse gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer 8-10/2004, 9-11/2005, 6-11/2006, 6-10/2007, 7-10/2008, 6-10/2009, 5-11/2010, 5-11/2011, 7-11/2012, 7-11/2013, 6-10/2014 und gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2004 zu Recht erkannt:
1) Der Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2004 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 8-10/2004, 9-11/2005, 6-11/2006, 6-10/2007, 7-10/2008 werden aufgehoben.
2) Die Bescheide über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 6-10/2009, 5-11/2010, 5-11/2011, 7-11/2012, 7-11/2013, 6-10/2014 werden aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt betreffend die Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland gab der Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt: Bf) zu Protokoll, dass er in Österreich nahe der deutschen Grenze in einem Einfamilienhaus wohne und noch einen weiteren Wohnsitz (ein von einem Bekannten angemietetes Zimmer in dessen Wohnungsverbund) in einem deutschen Grenzort nahe der österreichischen Grenze habe. Auf diese deutsche Adresse sei sein Wohnmobil angemeldet, welches er am in Deutschland erworben und lediglich in den Sommermonaten für ca. fünf Monate jährlich verwendet habe. Deshalb sei auf das Fahrzeug auch lediglich ein deutsches Saisonkennzeichen ausgestellt worden. Über die Wintermonate habe er es abgemeldet und in einem Carport an seinem Wohnsitz in Österreich abgestellt.
Nach erfolgter Nachschau gemäß § 144 BAO ergingen die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2004 vom und über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 08-10/2004, 09-11/2005, 06-11/2006, 06-10/2007, 07-10/2008, 06-10/2009, 05-11/2010, 05-11/2011, 07-11/2012, 07-11/2013 und 06-10/2014, jeweils vom , wobei die Kraftfahrzeugsteuer jeweils nur für die Monate der (deutschen) Zulassung des Wohnmobils zur Vorschreibung gelangte.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde bekämpfte der Bf die Vorschreibung im Wesentlichen mit der Begründung, dass er das beschwerdegegenständliche Wohnmobil überhaupt nicht in Österreich verwenden würde.
Dem Beschwerdebegehren wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben, indem die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe 2004 sowie Kraftfahrzeugsteuer 08-10/2004, 09-11/2005, 06-11/2006, 06-10/2007 und 07-10/2008 infolge Verjährung aufgehoben wurden, die Vorschreibung von Kraftfahrzeugsteuer betreffend die Zeiträume 06-10/2009, 05-11/2010, 05-11/2011, 07-11/2012, 07-11/2013, 06-10/2014 inhaltlich mangels Erbringens des Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 betreffend des überwiegenden Verwendens des Wohnmobils im Ausland bzw. des dauernden Standortes desselben im Ausland jedoch bestätigt wurde.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wiederholte der Bf das Beschwerdevorbringen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1) Normverbrauchsabgabe 2004, Kraftfahrzeugsteuer 08-10/2004, 09-11/2005, 06-11/2006, 06-10/2007, 07-10/2008
§ 207 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet auszugsweise:
Abs 1: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Abs 2: Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
§ 208 BAO lautet auszugsweise
Abs 1: Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird….
Wenn das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass nach dem Gesamtverhalten des Bf eine vorsätzliche Abgabenverkürzung im Bereich der NoVA und der Kraftfahrzeugsteuer nicht zur Gewissheit erhärtet werden könne, zumal die Tatsache, dass der Bf nach dem Hinweis eines Bekannten selbst die Finanzbehörden kontaktiert und sich über den Sachverhalt aufgeklärt hätte, darauf hinweise, dass er in Bezug auf die Anmeldung seines Kraftfahrzeuges in Deutschland und die aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich zu entrichtenden Abgaben allenfalls fahrlässig, nicht jedoch vorsätzlich, gehandelt habe, so ist auch im Gerichtsverfahren dieser Beurteilung - überdies im Hinblick auf die Unschuldsvermutung gemäß Art 6 MRK - zu folgen, weshalb im Gegenstandsfall die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren für hinterzogene Abgaben nicht zur Anwendung zu gelangen hat. Vielmehr hat im Beschwerdefall die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 207 Abs 2 BAO zu gelten.
Aus diesen Gründen steht zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung am betreffend NoVA und am betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2004 bis 2008 die Geltendmachung des jeweiligen Abgabenanspruches die Verjährung entgegen, weshalb die Bescheide aufzuheben waren.
2) Kraftfahrzeugsteuer 06-10/2009, 05-11/2010, 05-11/2011, 07-11/2012, 07-11/2013, 06-10/2014
Gem. § 6 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 ( KfzStG) hat der Steuerschuldner die Steuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gem. § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat er zwar für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge beim Finanzamt abzugeben, eine abschließende Veranlagung ist aber nicht vorgesehen.
Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum und damit die maßgebliche Abgabe bei der Kfz-Steuer ist deshalb das Kalendervierteljahr. Das KfzStG kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist (anders etwa § 20 Abs. 3 UStG 1994).
Bei den bekämpften Bescheiden handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs. 4 BAO). Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in § 6 Abs 3 KfzStG genannten Fälligkeitstag.
Das Finanzamt konkretisierte diese Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume (Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember) hinausgehen. Dies ist jedoch unzulässig, weil die Festsetzung einer Kfz-Steuer in dieser Form gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gem. § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer ist nämlich jeweils eine Vierteljahressteuer.
Eine zusammengefasste Festsetzung in einem Bescheid kann nur einheitlich beurteilt werden. In diesem Fall wurde über Besteuerungszeiträume abgesprochen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Die Bescheide waren daher aufzuheben.
Der Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 06-10/2014 vom mit dem Spruchbestandteil „Die Kraftfahrzeugsteuer war bereits fällig“ erweist sich überdies aus folgenden Gründen als unrichtig:
wie bereits oben ausgeführt hat gemäß § 6 Abs 3 KfzStG der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz (des § 6 Abs 3 KfzStG) genannten Fälligkeitstag. Im Gegenstandsfall ist der Fälligkeitstag für das dritte Quartal 2014 der , für das vierte Quartal 2014 der . Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am war der Bf weder verpflichtet, einen selbst zu berechnenden Betrag für das dritte und vierte Quartal 2014 bekannt zu geben, noch hat er dies getan. Die Voraussetzungen des § 201 BAO waren für die zuletzt genannten Quartale noch nicht gegeben.
Aus all diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Zulässigkeit einer Revision war deshalb zu versagen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100155.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at