TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2015, RV/7102566/2014

Keine Rückzahlung mangels Guthabens

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2015/16/0105. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf), den eingezahlten Betrag von € 190.068,12 samt Zinsen an den Bf zurückzuüberweisen.

Der Verkauf der Lose sei mangels Interesse der Loskäufer eingestellt worden. Die bereits verkauften Lose seien durch Treuhänder RG wieder den Loskäufern zurückerstattet worden.

Eine Verlosung habe nicht stattgefunden.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab, da auf dem Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestehe.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom führte der Bf aus, dass der Bescheid z.H. RG , Adr1, zugestellt worden sei.

Der Bescheid sei nicht an den Bf weitergeleitet worden. RG ist weder Zustellungsbevollmächtigter noch vom Bf in seiner Rechtsangelegenheit bevollmächtigt. Als Zustellungsadresse spreche der Bf ausschließlich seine Adresse Adr2, an.

Es sei seitens des Bf zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Betrag von Euro 190.068,12 beim Finanzamt K eingelangt sei. ln Hinblick auf seine Anträge und die Entscheidung des , sei seinen Anträgen stattzugeben und dem Bf der Betrag von Euro 190.068,12 zurückzuüberweisen.

Die Rückzahlung s eines Guthabens sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass kein Guthaben auf seinem Abgabenkonto bestehe. Der Bf verweise auf s eine Einzahlung von Euro 190.068,12 an das Finanzamt K Steuernr. Nr1.

Beide Schriftstücke seien dem Bf nicht e ingeschrieben und was den Bescheid betreffe auch nicht unterschrieben zugemittelt worden. Der Bf halte fest, dass sohin eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides an den Bf erst am , erfolgt sei.

Dieser Umstand der Zustellung sei dem Bf erst am durch Ü bermittlung des beeinspruchten Bescheides an ihn bekannt geworden. Seitens des Finanzamtes sei dem Bf sein Antrag vom , abgestempelt mit dem Eingangsvermerk übermittelt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab .

Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:

Mit Bescheid vom (zugestellt am ) wurde Ihr Rückzahlungsantrag vom abgewiesen.

Gemäß § 239 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann über Antrag die Rückzahlung eines Guthabens erfolgen. Ein Guthaben ergibt sich gemäß § 215 Abs. 1 BAO aus der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen.

Auf Ihrem Abgabenkonto besteht kein Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO.

Am wurde die Gebühr für eine Hausverlosung in Höhe von € 190.068,12 auf dem Abgabenkonto belastet. Die Entrichtung der Abgabe erfolgte am . Am wurde ein Vorhalt versendet. In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde dem Finanzamt am mitgeteilt, dass das erste Los am verkauft wurde, die Gebühr entrichtet ist und die Verlosung am stattfinden wird.

Die Gebührenschuld entsteht gem. § 16 Abs. 5 lit. b GebG bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht.

Die Gebührenschuld entsteht sofort in vollem Umfang, auch wenn nicht alle Lose verkauft werden oder die Verlosung (Ziehung) - aus welchen Gründen auch immer - nicht stattfindet.

Eine einmal entstandene Gebührenschuld kann nicht rückgängig gemacht werden (§  17 Abs.  5 GebG).

Die Gebührenschuld entstand mit dem Verkauf des ersten Loses und die Selbstberechnung der Gebühr erfolgte ordnungsgemäß zum 20. des Folgemonats.

Im Schreiben vom wurde die Rückzahlung der bereits bezahlten Gebühren mit der Begründung gefordert, dass die Verlosung nicht stattgefunden hätte.

Dieser Umstand führt, wie oben aufgeführt, zu keiner Auswirkung auf die Gebührenschuld und kann dadurch auch zu keinem Guthaben auf dem Abgabenkonto führen.

Für eine allfällige Änderung der vorgenommenen Selbstberechnung hätten die nach der BAO vorgesehenen Schritte bereits in den dafür vorgesehenen Fristen vorgenommen werden müssen.

Da dies verabsäumt wurde und seitens des Finanzamtes kein Verfahren eröffnet werden kann, das zu einer Abschreibung der Gebühren und in weiterer Folge zu einem rückzahlbaren Guthaben führt, besteht die Abweisung ihres Rückzahlungsantrages zu Recht und ihrer Berufung war der Erfolg zu versagen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Zur Begründung führte der Bf wie folgt aus:

Die Beschwerdevorentscheidung leidet an formaler und materieller Richtigkeit. Zunächst halte ich mein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und ergänze. Mit formlosen Ersuchen vom ersuchte mich das Finanzamt Klagenfurt um Selbstbemessung von 12% der bedungenen Einsätze. Mit Einzahlung von 190.068,12 Euro auf die Steuernummer Nr1 entsprach ich unter Verwendungszweck "Hausverlosung". Ein Gebührenbescheid unterblieb bis heute. Spätestens mit meinen Rückzahlungsanträgen (inhaltliche Bindungswirkung) hätte ein solcher ergehen müssen. Eine Verfristung allfälliger Änderungen der Selbstberechnung kann daher nicht vorliegen. Ich habe keine Frist nach der BAO versäumt, weil seitens des Finanzamtes kein Rechtsvorgang (Bescheid) erfolgt ist, obwohl dies Voraussetzung (Eröffnung des Verfahrens) wäre.

Wäre oder wird ein Gebührenbescheid erlassen, so wäre auf Grund der Erkenntnisse des VwGH klargestellt, dass die entrichtete Gebühr zurückzuzahlen ist, da Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (ich verweise auf § 15 Abs. 3 GebG) von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Zweifelsfrei ist nämlich vom Vorliegen eines Rechtsgeschäftes i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG auszugehen. (siehe Akt u. übermittelte Unterlagen). Spätestens bei meinen Anträgen auf Rückzahlung der Gebühr für die Hausverlosung hätte auch inhaltlich beim Bescheid vom und der Beschwerdevorentscheidung vom eine formelle und materielle Begründung und Verknüpfung der Hausverlosung bzw. dessen Vorgang enthalten müssen. Dies ist in seiner Gesamtheit unterblieben, weshalb die Beschwerdevorentscheidung an Rechtswidrigkeit leidet. Zumindest hat das Bundesfinanzgericht das Finanzamt  K anzuweisen, einen ordnungsgemäßen Bescheid zu erlassen. Jedoch kann meinem Antrag auf Rücküberweisung der Gebühr sofort stattgegeben werden, da zweifelsfrei die Abfuhr der Gebühr zu Unrecht erfolgt ist, da die Selbstberechnung falsch ist.

Meinem Antrag auf Rückerstattung der Gebühr hätte das Finanzamt K entsprechen müssen oder zumindest einen rechtswidrigen und sohin bekämpfbaren Bescheid über die entrichtete Gebühr der Selbstbemessung erstellen müssen.

Es kann nicht im Sinne der Rechtsstaatlichkeit liegen, wenn sich die Behörde über die Vorgaben des VwGH hinwegsetzt und den gerechtfertigten Rückzahlungsanspruch der Gebühr hinauszögert oder gar zu verhindern versucht.

Ich ersuche daher meinen Antrag auf Rückzahlung der Gebühr unverzüglich stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Gemäß § 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten

Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Laut Aktenlage wurde am Abgabenkonto des Bf mit der St.Nr.: Nr2 am eine Lastschrift (Gebühr 2009 Fälligkeit ) in Höhe von € 190.068,12 verbucht. Nach Verbuchung der Gutschrift in Höhe von € 190.068,12 am weist das Abgabenkonto somit kein Guthaben auf.

Da am Abgabenkonto des Bf sich laut Kontoabfrage zum Zeitpunkt der Einbringung des Rückzahlungsantrages kein zurückzuzahlendes Guthaben befand, war dem Rückzahlungsantrag schon mangels Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen.

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären.

Strittig ist nach dem Vorbringen des Bf, ob s pätestens mit seinen Rückzahlungsanträgen ein Gebührenbescheid hätte ergehen müssen. W elche Verbuchung der Gebarung nicht richtig sein soll, lässt der Antrag nicht erkennen.

Es besteht daher auch kein Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto, sodass der angefochtene Bescheid entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich wäre, zumal d ie Richtigkeit der Gebühr nicht im Verfahren über einen Abrechnungsbescheid zu behandeln ist, weil dieses Verfahren nicht dazu dient, die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. ) . Das Abrechnungsbescheidverfahren dient auch nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen (vgl. ).

Ob s pätestens mit den Rückzahlungsanträgen des Bf ein Gebührenbescheid hätte ergehen müssen bzw ob eine verfahren srechtliche Möglichkeit für eine bescheidmäßige Abänderung der Selbstberechnung gegeben ist, ist auch nicht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, da Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom betreffend Rückzahlung ist. Auch die begehrte A nweisung an das Finanzamt, einen ordnungsgemäßen Bescheid zu erlassen, kann daher schon aus diesem Grunde nicht entsprochen werden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102566.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at