Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.09.2015, RV/7102574/2013

Fortbildungslehrgang "Supervision und Coaching“ für eine Sonderkindergartenpädagogin: Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Einkommensteuerbescheid 2012 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ambulante Sonderkindergartenpädagogin und absolvierte im Streitjahr 2012 an der Donau-Universität Krems den akademischen Lehrgang „Supervision und Coaching“.

Der Bf. wurden hierfür seitens der Donau-Universität Krems im Jahr 2012 Kosten in der Höhe von 2.800 Euro in Rechnung gestellt, welche die Bf., gemeinsam mit den Fortbildungskosten im Zusammenhang stehenden Reisekosten in der Höhe von 2.253,30 Euro sowie Fachliteratur in der Höhe von 132,80 Euro, in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2012 als Werbungskosten geltend machte.

In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom teilte die Bf. mit Eingabe vom mit, dass ihre berufliche Tätigkeit aus pädagogischer Beratung im Kindergartenbereich bestehe. Die Fortbildung unterstütze sie in ihrer Kommunikation und ihren supervisorischen Fähigkeiten. Coaching unterstütze die Zielorientierung der sonderpädagogischen Beratung. Von ihrem Arbeitgeber habe die Bf. keine steuerfreien Sätze erhalten.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2012 in der Höhe von -129 Euro fest, wobei es die geltend gemachten Aufwendungen für Fortbildung nicht anerkannte.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendete die Bf. ein, dass ihre Arbeit als Sonderkindergartenpädagogin darin bestehe, dass sie bei Problemfällen in Kindergärten sowohl für Pädagogen als auch für die Eltern beratend zur Verfügung stehe. Für diese Tätigkeit bedürfe es einer Ausbildung als Pädagogin und kontinuierlicher Weiterbildung.

Sämtliche beantragte Fortbildungskosten für die Kurse „Supervision und Coaching“, „Professionelle Gesprächsführung“ und „Weinen, wüten, lachen! – Primäre Suchtvorbeugung im Kindergarten“ würden somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf als Kindergartenpädagogin aufweisen. Die damit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse würden im Rahmen der Tätigkeit der Bf. verwertet. Auch die beantragten Werbungskosten für Fachliteratur für „Eine tiefenpsychologische Studie“, „Systemische Therapie in Fallbeispielen“, „interdisziplinäre Beratungsforschung“… seien unmittelbar im Beruf der Bf. anwendbar und notwendig, um immer am Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Die Teilnahmekosten der Kurse „Professionelle Gesprächsführung“ und „Weinen, wüten, lachen! – Primäre Suchtvorbeugung im Kindergarten“ seien vom Arbeitgeber getragen worden, was als Hinweis für die berufliche Notwendigkeit zu sehen sei.

Eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme am akademischen Lehrgang „Supervision und Coaching“ sei eine mindestens fünfjährige praktische Berufserfahrung in klinischen, pädagogischen oder sozialen Arbeitsfeldern. Von einer Weiterbildung in Fertigkeiten, die allgemein für den außerberuflichen Bereich gelten, sei hier keinesfalls auszugehen.

Somit stünden sämtliche beantragten Fortbildungskosten samt Reisekosten im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit als Kinderpädagogin und würden die dadurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde insoweit statt, als es die mit den Kursen „Professionelle Gesprächsführung“ und „Weinen, wüten, lachen! – Primäre Suchtvorbeugung im Kindergarten“, welche seitens des Arbeitgebers der Bf. finanziert wurden, im Zusammenhang stehenden Reisekosten als Werbungskosten anerkannte. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem akademischen Lehrgang „Supervision und Coaching“ sowie die Aufwendungen für Fachliteratur wurden weiterhin nicht berücksichtigt.

In ihrem Vorlageantrag vom wies die Bf. darauf hin, dass das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung nicht in Abrede gestellt habe, dass Teile des im Rahmen des Lehrgangs vermittelten Inhaltes für eine Kindergartenpädagogin von Nutzen seien bzw. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verwertet werden könnten (z.B. Elternberatung). Das Finanzamt führe aber auch an, dass dieser Umstand nicht ausreiche, um für die Abzugsfähigkeit einen unmittelbar konkreten Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit als Kindergartenpädagogin zu begründen. Weiters werde ausgeführt, dass aus der Sicht der Abgabenbehörde die vermittelten Lehrinhalte des absolvierten Lehrganges „Supervision und Coaching“ für Angehörige einer Vielzahl von verschiedensten Berufsgruppen verwertbar sei.

Dazu führe die Bf. aus, dass die vermittelten Lehrinhalte für diverse Berufsbilder wie Sozialhelfer, Bewährungshelfer, sämtliche Berater von Nutzen seien, aber auch insbesondere für die Bf., welche als ambulante Sonderkindergartenpädagogin fast ausschließlich in beratender und coachender Funktion tätig sei und die vermittelten Lehrinhalte in all ihren Tätigkeiten anwenden könne und müsse.

Als ambulante Sonderkindergartenpädagogin arbeite sie in ihrem Arbeitsfeld kooperativ mit Kindergartenpädagogen, Eltern, Therapeuten, Ärzten, Gemeinden und Mitarbeitern der Jugendwohlfahrt und sei insbesondere für die Abläufe von Integrationsmaßnahmen und Beratung verantwortlich. Durch verschiedenste Fragestellungen von Eltern, Pädagogen und anderen Fachstellen sei sie in ihrer Tätigkeit gefordert, Kommunikation und Coaching in den verschiedensten Bereichen voranzutreiben. Mit Pädagogen, Eltern und Gemeinden würden prozessorientierte Beratungsgespräche stattfinden, die supervisorischen Charakter hätten. Diese würden auch kreative Elemente wie z.B. zirkuläres Fragen oder ressourcenorientierte Zielsetzung beinhalten, die zum nachhaltigen Wirken beitragen würden. Auch Krisenintervention und Konfliktgespräche würden zum Arbeitsauftrag der Bf. gehören. Durch schwierige Situationen im Kindergarten müssten hier oft systemtheoretische und praktische Lösungen gefunden werden, die dann dem Kind und den anderen beteiligten Personen Rahmenbedingungen für Ermöglichung eines unproblematischen Tagesablaufes schaffen würden.

Vernetzung mit Fachstellen wie Jugendwohlfahrt, Krankenhäusern oder Therapeuten seien für die dynamische Prozessgestaltung von Bedeutung. Durch das Beobachten der Gruppendynamik werde die Interaktion der Kinder wahrgenommen, womit neue Entwicklungsprozesse entwickelt werden könnten. Die Tätigkeit als ambulante Sonderkindergartenpädagogin gestalte sich sehr vielseitig, wobei Kommunikation und Beratung zu den wichtigsten Instrumenten gehörten.

Diese Tätigkeiten haben durch den absolvierten Lehrgang verbessert werden können, eine Verwertung im ausgeübten Beruf sei daher unbestritten. Die geltend gemachten Werbungskosten für den Lehrgang sowie für die dazugehörige Fachliteratur würden somit eindeutig abzugsfähige Werbungskosten darstellen, da mit dem Steuerreformgesetz 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige Fortbildung angesehen würden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit seien, sondern zugleich für verschieden berufliche Bereiche dienen aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sein und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen würden. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liege jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden könne (UFSG, RV/0944-G/07 vom ).

Berufsfortbildung liege dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten würden dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf am Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene. Fortbildungskosten seien wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen steuerlich abzugsfähig. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit sei dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden könnten. Die Bf. könne die im Lehrgang „Supervision und Coaching“ erworbenen Kenntnisse in allen ihren beruflichen Bereichen als ambulante Sonderkindergartenpädagogin umsetzen und verwerten (UFSW, RV/2158-W/09 vom ).

Auch ein Fachhochschulstudium bzw. ein postgradualer Studienlehrgang stelle sich als eine den Beruf fördernde Ergänzung, Vermehrung und Vertiefung der vorhandenen Kenntnisse im Sinne der Berufsfortbildung dar, wenn es mit dem Beruf des Steuerpflichtigen derart qualifiziert verflochten sei, wie der Lehrgang Supervision und Coaching mit dem Beruf einer ambulanten Sonderkindergartenpädagogin (UFSW, RV/3861-W/09 vom ).

Auf Grund der ständigen Rechtsprechung (siehe auch UFSK, RV/0335-K/09 vom ) und der Verwertbarkeit des absolvierten Lehrganges in all den Tätigkeitsbereichen als ambulante Sonderkindergartenpädagogin seien die beantragten Fortbildungskosten eindeutig abzugsfähige Werbungskosten, weswegen die Bf. um Stattgabe ihres Ansuchens ersuche.

B) Über die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung wurde erwogen:

1) Sachverhalt

Gemäß § 3 des NÖ Kindergartengesetzes 2006 hat der Kindergarten „ durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft bietet, zu fördern, zu unterstützen, ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.“ „Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Kindergartenpädagogik und bei Bedarf der Heilpädagogik unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen. Kinder mit besonderen Bedürfnissen sind auch nach integrativen Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen. Die Bedürfnisse der Kinder haben dabei im Mittelpunkt zu stehen.“ „Die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge hat bei der Bildungsarbeit methodisch-systematisch vorzugehen. Die Planung ist in Form von schriftlichen Vorbereitungen nachzuweisen. Es ist in den einzelnen Bildungsbereichen der Entwicklungsstand des einzelnen Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu berücksichtigen.“ „ Das Kindergartenpersonal hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf mit den Einrichtungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder Behindertenhilfe sowie mit Fachleuten verschiedener Disziplinen (Medizin, Psychologie, Heilpädagogik, usw.) zusammenzuarbeiten.“ „Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens regelmäßig einzubeziehen (z. B. Elternabende, schriftliche Informationen, gemeinsame Feiern).“

Gemäß § 5 des NÖ Kindergartengesetzes 2006 besteht das Kindergartenpersonal aus „den Leiterinnen /den Leitern des Kindergartens, die Kindergartenpädagoginnen / Kindergartenpädagogen sein müssen, den Kindergartenpädagoginnen / den Kindergartenpädagogen (umfasst auch Sonderkindergartenpädagoginnen / Sonderkindergartenpädagogen), den interkulturellen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern, den Kinderbetreuerinnen / Kinderbetreuern, den Stützkräften.“ „Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin / des Kindergartenleiters so viele Kindergartenpädagoginnen / Kindergartenpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Kindergartenpädagogin / ein weiterer Kindergartenpädagoge mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Sonderkindergartenpädagogin / ein Sonderkindergartenpädagoge einzusetzen.“ „In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Sonderkindergartenpädagoginnen / Sonderkindergartenpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit besonderen Bedürfnissen fördern und unterstützen, einzusetzen.“

Die Kindergartenpädagoginnen / Kindergartenpädagogen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 2 Tagen innerhalb von jeweils 3 Jahren nachweislich zu besuchen, wobei das Land zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals Fortbildungsveranstaltungen anbieten muss.

Für Absolventinnen / Absolventen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik – BAKIP (Verordnung BGBl. Nr. 514/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2006), besteht die Möglichkeit der Weiterbildung durch ein Studium an Universitäten, Hochschulen und Akademien (Lehrer- und Erzieherberufe aller Art, Sozialarbeit) oder durch Ausbildung zur Sonderkindergartenpädagogin.

Die Bf. arbeitet als ambulante Sonderkindergartenpädagogin in ihrem Arbeitsfeld kooperativ mit Kindergartenpädagogen, Eltern, Therapeuten, Ärzten, Gemeinden und Mitarbeitern der Jugendwohlfahrt und ist insbesondere für die Abläufe von Integrationsmaßnahmen und Beratung verantwortlich. Durch verschiedenste Fragestellungen von Eltern, Pädagogen und anderen Fachstellen ist sie in ihrer Tätigkeit gefordert, Kommunikation und Coaching in den verschiedensten Bereichen voranzutreiben. Mit Pädagogen, Eltern und Gemeinden finden prozessorientierte Beratungsgespräche statt, die supervisorischen Charakter haben. Diese beinhalten auch kreative Elemente wie z.B. zirkuläres Fragen oder ressourcenorientierte Zielsetzung, die zum nachhaltigen Wirken beitragen. Auch Krisenintervention und Konfliktgespräche gehören zum Arbeitsauftrag der Bf. Durch schwierige Situationen im Kindergarten müssen hier oft systemtheoretische und praktische Lösungen gefunden werden, die dann dem Kind und den anderen beteiligten Personen Rahmenbedingungen für die Ermöglichung eines unproblematischen Tagesablaufes schaffen.

Im Kalenderjahr 2012 hat die Bf. an den berufsbegleitenden Fortbildungskursen „Professionelle Gesprächsführung“ und „Weinen, wüten, lachen! – Primäre Suchtvorbeugung im Kindergarten“ teilgenommen sowie den akademischen Lehrgang „Supervision und Coaching“ besucht, wobei die Kurskosten der ersten beiden Weiterbildungskurse vom Arbeitgeber getragen wurden.

Bei dem akademischen Lehrgang „Supervision und Coaching“ handelt es sich um eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung an der Donau-Universität Krems. Das Unterrichtsprogramm umfasst 630 Unterrichtseinheiten zuzüglich 50 Stunden Lehrsupervision (davon mindestens 30 Stunden Einzellehrsupervision) und wird vom Department für Psychotherapie und Biopsychosoziale Gesundheit der Donau-Universität Krems in Entwicklung und Durchführung verantwortet. Im Lehrgang ist eine schriftliche (Gruppen-)arbeit zu verfassen. Am Ende des Lehrganges ist eine schriftliche wissenschaftliche Abschlussarbeit zu erbringen und eine mündliche Prüfung zu absolvieren.

Nach Berücksichtigung der mit den seitens des Landes NÖ finanzierten Fortbildungskurse im Zusammenhang stehenden Reisekosten im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom ist vor dem Bundesfinanzgericht nun noch strittig, ob die Aufwendungen für den akademischen Lehrgang „Supervision und Coaching“ in der Höhe von 2.800 Euro und die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten in der Höhe von 1.781,20 Euro sowie die Aufwendungen für Fachliteratur in der Höhe von 132,80 Euro als Werbungskosten abzugsfähig sind.

2) Rechtliche Würdigung

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988).

"Werbungskosten sind auch" (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988):

"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."

§ 20 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

...

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

..."

Berufsfortbildung liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. etwa Jakom/Lenneis, EStG, 2009, § 16 Rz. 49). Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ( ). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen steuerlich abzugsfähig (vgl. für viele , m. w. N.).

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ; ).

Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen ( ).

In ihrem Vorlageantrag vom beschreibt die Bf. ausführlich die vielseitige Tätigkeit als ambulante Sonderkindergartenpädagogin und hebt dabei die Bedeutung von Kommunikation und Coaching im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen, Beratung, Krisenintervention und Konfliktgesprächen hervor. Wie sie dabei überzeugend darlegen konnte, gehören Kommunikation und supervisorische Beratung zu den wichtigsten Instrumenten einer kooperativen und zielführenden Zusammenarbeit mit Eltern, Therapeuten, Ärzten und Mitarbeitern der Jugendwohlfahrt.

Des Weiteren macht sie mit ihren Ausführungen hinreichend deutlich, dass sie ihre Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin durch den akademischen Lehrgang „Supervision und Coaching“ verbessern und die erworbenen Kenntnisse verwerten konnte, weswegen der Besuch dieses Lehrganges als objektiv sinnvoll und im Sinne von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 3; Doralt, EStG, 13. Auflage, § 16 Tz. 9; ) notwendig anzusehen war, damit die Bf. ihrem Beruf als Sonderkindergartenpädagogin bestmöglich nachgehen kann.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes steht der von der Bf. besuchte Fortbildungslehrgang damit zum einen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin i.S.d. § 16 Abs. 1 EStG 1988 und besteht zum anderen kein oder allenfalls nur ein untergeordneter Bezug zur privaten Lebensführung i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG 1988. Der Umstand, dass bei eindeutigem beruflichen Bezug eines Fortbildungslehrganges beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung (vgl. Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879). Wenn die Bf. daher ihr berufliches Wissen auch in der Kinderarbeit außerhalb des Kindergartens einsetzen kann, führt dieser Umstand allein noch nicht zum Wegfall der durch den Kindergarten gegebenen beruflichen Veranlassung.

Maßgebend wird für die Abgrenzung zur Lebensführung wird vielmehr sein, ob sich der Fortbildungslehrgang an die interessierte Allgemeinheit richtet (etwa Elternkurse), oder ob die Veranstaltungsadressaten Angehörige einschlägiger Berufe sind.

Im vorliegenden Fall wird der von der Bf. besuchte akademische Lehrgang „Supervision und Coaching“ jedoch nicht der Allgemeinheit angeboten, sondern setzt die Teilnahme die Zugehörigkeit zu bestimmten miteinander verwandten Berufen sowie praktische Berufserfahrung voraus. Insofern ist neben eines in- oder ausländischen abgeschlossenen Hochschulstudiums zusätzlich eine mindestens fünfjährige praktische Berufserfahrung und je nach Studium Zusatzausbildung bzw. Fortbildungsveranstaltungen (laut den jeweils gültigen ÖVS-Standards zur Supervisionsausbildung), die Person-Rolle-Institution zum Gegenstand haben, wobei Elemente des Studiums oder anderer Bildungsveranstaltungen eingerechnet werden, erforderlich. Weiters bedarf es mindestens 60 Stunden Selbsterfahrung und mindestens 60 Stunden Teilnahme an Supervision in verschiedenen Settings und Arbeitsfeldern in den letzten fünf Jahren.

Damit steht fest, dass hier eine fachspezifische Fortbildung vorliegt, die auf Teilnehmer aus bestimmten pädagogischen oder Sozialberufen abgestellt ist. Sollten diesem homogenen Teilnehmerkreis auch vereinzelt Teilnehmer aus anderen Berufssparten angehören, wäre dies nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes jedenfalls so lange nicht schädlich, als – wie hier gegeben – insgesamt der Teilnehmerkreis durch Angehörige facheinschlägiger Berufe geprägt wird. Für die Homogenität des Teilnehmerkreises ist nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben spezifischen Berufsgruppe angehören, sondern dass sie gleichgerichtete fachliche Interessen haben (vgl. BFH , VI R 44/04; Renner, a. a. O.; i. d. S. wohl auch : Zielgruppe "u. a. Angehörige der sozialen Berufe").

Aus den dargelegten Gründen steht der Bf. daher der Werbungskostenabzug für die im Jahr 2012 bezahlten Aufwendungen für den Besuch des akademischen Lehrganges „Supervision und Coaching“ sowie den damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Reisekosten und Aufwendungen für Fachliteratur zu.

Beilage: 1 Berechnungsblatt betreffend Einkommensteuer 2009

C) Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im Hinblick auf den Werbungskostenabzug für einen akademischen Fortbildungslehrgang für „Supervision und Coaching“ einer Sonderkindergartenpädagogin keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu finden ist, liegt eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung nach der Definition des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig erklärt wird.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102574.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at