Mit Bescheid der berufsvertretenden Kammer verpflichtend vorgeschriebene Zahlung an Vorsorgeeinrichtung als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2013 erfolgt wie im Bescheid des Finanzamtes vom
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Im Vorlageberichtvom zur Bescheidbeschwerde gab die belangte Behörde (bel. Beh.) an: "Der Beschwerdeführer (Bf.) ist unselbständig bei einer Steuerberatungsgesellschaft tätig und begehrt die Anerkennung der Pflichtbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Jahr 2013 in Höhe von 5.240 Euro als Werbungskosten. Diese Beiträge wurden von der bel. Beh. als Topfsonderausgaben eingestuft. Da Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig sind, wird die Stattgabe der Beschwerde beantragt."
Laut Lohnzettel bezog der Beschwerdeführer während des ganzen gegenständlichen Jahres 2013 von einer R WP GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der elektronischen Einkommensteuererklärung 2013 vom gab der Bf. bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ua. als sonstige Werbungskosten einen Betrag von 5.923,80 Euro an.
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Fachliteratur | 1.553,00 |
Reisekosten | 1.292,70 |
Fortbildung etc. | 293,73 |
sonstige WK | 5.923,80 |
WK gesamt | 9.063,23 |
Die bel. Beh. veranlagte die Erklärung im Einkommensteuerbescheid 2013 vom antragsgemäß.
Mit Vorhalt vom ersuchte die bel. Beh. den Bf. ua. betreffend dieser sonstigen Werbungskosten 5.923 Euro um belegmäßigen Nachweis und Bekanntgabe, "ob diese einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit hatten". Im Schreiben vom gab der Bf. dazu an, dass ein Teilbetrag von 5.240 Euro auf verpflichtende Beiträge an Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder laut beigelegtem Bescheid der Kammer vom (Beilage 8) entfällt.
Nach einer auf § 299 BAO gestützten Bescheidaufhebung erließ die bel. Beh. am selben Tag den geänderten Einkommensteuerbescheid 2013 vom , in dem die 5.240 Euro für Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht als Werbungskosten anerkannt wurden mit der Begründung, diese Pflichtbeiträge seien mangels Einkünfte als selbständiger Tätigkeit zB. als Wirtschaftsprüfer oder Buchhalter keine Werbungskosten und die Beiträge würden, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskoten seien, zu Sonderausgaben führen (Anmerkung: Die genannten 5.240 Euro wurden von der bel. Beh. auch nicht bei den Sonderausgaben § 18 EStG 1988 berücksichtigt.).
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WK Erstbescheid | 9.063,23 |
-5.240,00 | |
WK angefochtener B. | 3.823,23 |
Dagegen erhob der Bf. die Bescheidbeschwerde vom , die von der bel. Beh. mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Bf. den Vorlageantrag vom .
Über die Beschwerde war zu erwägen:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Wie die bel. Beh. im Vorlagebericht zutreffend angegeben hat, sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 ua "Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen" als Werbungskosten zu behandeln.
Zur nichtselbständigen Tätigkeit des Bf. liegt ein entsprechender Lohnzettel der R WP GmbH vor, die Zahlung als Pflichtbeiträge iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 ist bereits durch die bei Darstellung des Verfahrensganges genannte Beilage 8 zur Vorhaltsbeantwortung vom belegt. Dieser Bescheid entspricht Jakom/Lenneis EStG 2015, § 16 Rz 20 und [betreffend Betriebsausgaben. Durch Nennung von Pflichtbeiträgen (im Gegensatz zu freiwilligen Beiträgen) auch als Werbungskosten in § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 ist die Abzugsfähigkeit auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gesetzlich vorgegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, das Erkenntnis entspricht der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ( und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103911.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at