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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2015, RV/7500510/2015

Verwaltungsstrafe nach dem Parkometergesetz wegen nicht fristgerechter Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn Bf , über die Beschwerden vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 67-PA-918978/4/1, MA 67-PA-918977/4/9, MA 67-PA-918976/4/6, MA 67-PA-918975/4/3, MA 67-PA-918974/4/0, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (nicht fristgerechte Lenkerauskunft) zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30.00 binnen zwei Wochen nach Zustellung  dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 150,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 750,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 75,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügungen vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen  KZ1 am um 09:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Vorgartenstraße gegenüber 205,  KZ2 am um 09:18 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Zieglergasse 8, KZ2 am um 18:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Linzer Straße 332, KZ1 am um 13:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Märzstraße gegenüber 86, KZ1 am um 10:56 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Selzergasse gegenüber 10, als jener Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, eine Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, angelastet und hierfür eine Geldstrafe iHv je € 205,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 42 Stunden verhängt.

Mit Telfax vom erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügungen.

Der Bf sei Inhaber der Firma S gewesen. Die Firma sei am X. Juni 2014 geschlossen worden und unter anderem seien die Firmenfahrzeuge mit den Kennzeichen KZ1 und KZ2 veräußert und am abgemeldet worden.

Der Bf selbst habe keinen Führerschein und das Kfz. daher auch nicht gelenkt. Das Kfz sei zu diesem Zeitpunkt von seinem Vater V, Adr1, gelenkt worden.

Die Beantwortung der Lenkererhebung sei aufgrund des Konkurses seiner Firma nicht durchgeführt worden, da der Bf das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gehabt habe, er alle Firmenunterlagen dem Masseverwalter habe übergeben müssen, keine Firmenangelegenheiten mehr selbst habe erledigen dürfen, die Post von seinem Masseverwalter erledigt worden sei und die Schließung seines Unternehmens am X. Juni 2014 angeordnet worden sei.

Der Bf selbst sei jetzt arbeitslos und beziehe monatlich € 736,50 Arbeitslosengeld (Schulungsgeld).

Da die Verwaltungsübertretung vom Bf selbst nicht begangen worden sei, der Bf das Delikt gar nicht mehr setzen könne, da er kein Fahrzeug mehr angemeldet habe, er keine Verfügungsgewalt über seine Firma mehr habe und vom Existenzminimum lebe, ersuche der Bf das Verwaltungsverfahren einzustellen, wenn dies nicht möglich sei, die Strafe auf die Mindeststrafe herabzusetzen.

Mit den nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnissen vom wurde der Bf schuldig erkannt, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung der mehrspurigen Kraftfahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen KZ1 am um 09:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Vorgartenstraße gegenüber 205, KZ2 am um 09:18 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Zieglergasse 8, KZ2 am um 18:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Linzer Straße 332, KZ1 am um 13:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Märzstraße gegenüber 86, KZ1 am um 10:56 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Selzergasse gegenüber 10, als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei und dadurch § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde gegen den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von je € 150,00, im Falle der Uneinbringlichkeit je 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ein Betrag von je €  15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua folgendes aus:

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch ab gestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die Übernahme eines Mitbewohners (Fr. M ) am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

ln dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie Inhaber der Firma S waren und aufgrund der Konkurseröffnung vom X.X.2014 diese am Y.X.2014 geschlossen wurde. Das gegenständliche Firmenfahrzeug wurde unter anderem veräußert und am abgemeldet. Die Beantwortung der Lenkererhebung wurde aufgrund des Konkurses nicht durchgeführt, da Sie das gegenständliche Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hatten und Sie alle Firmenunterlagen dem Masseverwalter übergeben mussten, und keine Firmenangelegenheiten selbst erledigen durften, die Post von Ihrem Masseverwalter erledigt wurde. Sie selbst haben keinen Führerschein und das Kfz daher nicht gelenkt.

Das Kfz wurde zu diesem Zeitpunkt von Ihrem Vater, Herr V. , wohnhaft in Adr1, gelenkt.

Hinsichtlich Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gaben Sie an, dass Sie zurzeit arbeitslos sind und monatlich 736,50 Euro Arbeitslosengeld-Schulungsgeld beziehen. Des Weiteren ersuchten Sie die Behörde aufgrund der bereits bekannt gegebenen Umständen einzustellen und falls dies nicht möglich sei, die Strafe auf den Mindestbetrag herabzusetzen. Als Nachweis Ihrer Angaben übermittelten Sie einen Auszug aus der Ediktsdatei sowie einen Bescheid vom AMS.

Dem ist entgegenzuhalten, dass Ihnen mit Schreiben vom der Sachverhalt (verspätete Einbringung einer Lenkerauskunft) sowie die genauen Zustelldaten der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht wurden. Gleichzeitig wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, zum angelasteten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer zur Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen.

Von dieser Möglichkeit machten Sie jedoch keinen Gebrauch, weshalb das Verfahren daher wie angedroht ohne Ihre weitere Anhörung fortgeführt wurde.

Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügungen vom ), kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 1622/78, ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, dass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich nicht nur, dass der Auskunftspflichtige innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist der Behörde mitzuteilen gehabt hätte, wem er zum angegebenen Zeitpunkt das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen hat, sondern auch, dass er die Behörde innerhalb dieser Frist davon in Kenntnis zu setzen gehabt hätte, dass er die verlangte Auskunft wegen der erwähnten Umstände nicht erteilen kann.

Es ist nämlich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar, auch wenn die Auskunft unverschuldet nicht erteilt werden kann, gegenüber der anfragenden Behörde auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der vorgesehenen Frist überhaupt nicht zu reagieren, also innerhalb dieser Frist nicht einmal bekannt zu geben, welche Umstände der rechtzeitigen Auskunftserteilung entgegenstehen, weshalb das unverschuldete Unterbleiben jeglicher Antwort auf eine derartige behördliche Anfrage gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 verstößt. (Erk. des Zl. 90/18/0133).

Sie haben daher dadurch, dass Sie auf die Anfrage innerhalb der gesetzten Frist überhaupt nicht geantwortet haben, objektiv ein Verhalten gesetzt, welches nur dann als gerechtfertigt und sohin straffrei anzusehen gewesen wäre, wenn Sie einerseits der Behörde innerhalb der in Rede stehenden Frist jene für das Unterbleiben der Antwort maßgebenden Umstände bekannt gegeben hätten, die Ihrer Meinung nach im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zu bewerten gewesen wären, und andererseits eine Prüfung dieser Umstände im Lichte dieser Regelung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass Sie unter diesem Gesichtspunkt an der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden trifft.

Ob eine derartige Annahme im Anlassfall gerechtfertigt ist, bedarf allerdings keiner Erörterung, weil Sie die an Sie gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der Ihnen eingeräumten Frist unbeantwortet gelassen und überdies keine Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass Sie nicht in der Lage gewesen wären, die nunmehr geltend gemachten Umstände innerhalb der gesetzten Frist der Behörde mitzuteilen.

Nachdem unbestrittener Maßen die verlangten Auskunft nicht erteilt wurde, haben Sie somit Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Im Hinblick auf Ihre ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam nicht in Betracht, da die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Bei der Strafbemessung war auch der Umstand zu berücksichtigen, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.

Mit Telefax vom erhob der Bf gegen die Straferkenntnisse Beschwerde und gab hierin ua folgendes an:

Ich wiederhole, ich habe die Lenkererhebung nicht erhalten, deshalb konnte ich sie auch nicht beantworten. Die gesamte Post von meiner Firma wird immer dem Masseverwalter übermittelt, das ist ein Befehl des Masseverwalters, deshalb hat meine Mutter M im guten Glauben offensichtlich auch die Lenkererhebung dem Masseverwalter übermittelt und sie wurden deshalb nicht beantwortet.

Gegen die Strafverfügung habe ich Einspruch erhoben, (siehe Anhang) und habe gleichzeitig die Lenkererhebung beantwortet. Mein Vater war Lenker des Kfz. und wurde deshalb schon bestraft. Gleichzeitig wurde auch ich trotzdem bestraft.

Jetzt wurde ich doppelt bestraft, das verstehe ich nicht mehr, wenn die Post nicht meinem Masseverwalter übermittelt wird, mache ich mich wieder strafbar.

Ich ersuche um Kenntnisnahme der Beschwerde und wenn das Verfahren nicht eingestellt werden kann, ersuche ich um Herabsetzung der Strafe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäߧ 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Entsprechend den unter Hinweis auf die Aktenlage getätigten Ausführungen des Straferkenntnisses wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die Übernahme eines Mitbewohners (Fr. M , Mutter des Bf) am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Die Lenkererhebung wurde somit entgegen den Vorbringen des Bf durch die unbestritten gebliebene Übernahme durch die Mutter M dem Bf zugestellt.

Der Einwand, dass die gesamte Post von seiner Firma immer dem Masseverwalter übermittelt werde, das sei ein Befehl des Masseverwalters, weshalb seine Mutter M im guten Glauben offensichtlich auch die Lenkererhebung dem Masseverwalter übermittelt habe, trifft allenfalls auf die Lenkererhebung vom zu, welche an die Firma S adressiert war. Die infolge Beantwortung dieser Lenkererhebung durch den Masseverwalter erneut durchgeführte Lenkererhebung vom wurde jedoch an den Bf persönlich adressiert, sodass es sich nicht um die Post seiner Firma handelt. Auch der Umstand, dass die an die Firma und an den Masseverwalter gerichteten Lenkererhebungen vom und vom Masseverwalter am und beantwortet wurden, während die Lenkererhebung vom seitens des Masseverwalters unbeantwortet blieb, spricht gegen eine Weiterleitung an den Masseverwalter.

Das Bundesfinanzgericht geht daher aufgrund der eindeutigen Aktenlage davon aus, dass die Aufforderungen zur Bekanntgabe der Fahrzeuglenker jeweils wirksam zugestellt wurden und die Beantwortung nicht innerhalb der jeweils gesetzten Frist erfolgte.

Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtmäßige Ersatzzustellung grundsätzlich unabhängig davon wirksam, ob die Sendung dem Empfänger tatsächlich zukommt (vgl. ).

Aufgrund des Ablaufes der Frist am erfolgte die Beantwortung der Lenkererhebung mit Einspruch gegen die Strafverfügung am verspätet.

Die Meinung des Bf, dass er doppelt bestraft worden sei, weil sein Vater als Lenker des Kfz. schon bestraft worden sei, übersieht, dass der Bf wegen der Übertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 bestraft wurde, während sein Vater allenfalls für eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 bestraft wurde.

Auch die Befürchtung, sich wieder strafbar zu machen, wenn die Post nicht seinem Masseverwalter übermittelt werde, ist aufgrund der Adressierung an den Bf persönlich nicht nachvollziehbar.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, der Bf hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Der Umstand, dass der Bf im Zusammenhang mit den Einsprüchen gegen die zunächst erlassenen Strafverfügungen die Fahrzeuglenker bekanntgegeben hat, setzt die bereits bewirkten Verwaltungsübertretungen nicht außer Kraft. Dies wurden bereits durch die Nichtbekanntgabe innerhalb der gesetzten Frist verwirklicht.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, zumal bei der Strafbemessung entsprechend den Ausführungen des Straferkenntnisses der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam daher infolge der Anzahl an Vorstrafen (17) trotz der vorgebrachten schlechten Einkommensverhältnisse und des Umstandes, dass die Auskünfte zwar verspätet aber doch erteilt wurden, nicht in Betracht, da die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Da die verhängten Geldstrafen insgesamt € 750,00 betragen, war der Kostenbeitrag mit € 150,00 zu bemessen.

Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Vollstreckung

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen.

Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, allerdings - da ursprünglich auf eine Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nicht Bedacht genommen wurde und mit dem AbgÄG 2014 offenkundig eine Anpassung infolge eines Redaktionsversehens unterblieb - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes.

§ 25 Abs. 2 BFGG spricht von "Abgabenbehörden" und nicht von "Abgabenbehörden des Bundes"; der Magistrat der Stadt Wien ist auch Abgabenbehörde, sodass dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zulässig ist. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in § 1 Abs. 1 Z 3 VVG grundsätzlich die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte durch die Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht und - anders als in jenen Verfahren, in denen belangte Behörden vor dem Bundesfinanzgericht Abgabenbehörden oder Finanzstrafbehörden des Bundes sind - hier belangte Behörde eine Bezirksverwaltungsbehörde ist.

Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der Wiener Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig.

Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 150,00) ist zusammen mit den Geldstrafen (€ 750,00) und den Beiträgen zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 150,00) - Gesamtsumme daher € 975,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl der Straferkenntnisse (MA 67-PA-918*****).

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den obenangeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500510.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at