Aussetzung der Einhebung im Nachsichtsverfahren
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0114. Zurückweisung mit Beschluss v. .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Raubergasse 27/1, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Antrag um Nachsicht vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung von Rechtsgeschäftsgebühren und Nebengebühren im Gesamtbetrag von € 196.389,16.
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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da eine Aussetzung der Einhebung dann in Betracht komme, wenn ein Bescheid angefochten werde, aus dem sich eine Nachforderung (ein Leistungsgebot) für den Abgabepflichtigen ergebe. Sie sei daher bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrages ausgeschlossen (siehe dazu ; ; ; -F/13).
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass die Behörde bei der gegenständlich beantragten Aussetzung zwischen Bescheiden, aus denen sich eine Nachforderung des Abgabenpflichtigen ergeben würde, und jenem Bescheid, womit der Antrag der Bf. um Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen worden sei, dergestalt differenziere, als eine mögliche Aussetzung für derartige Bescheide ausgeschlossen sei.
Wie in der Beschwerde explizit ausgeführt, sei die Bf. der Meinung, dass der Bescheid rechtlich unrichtig sei, zumal die vom Gesetzgeber herauskristallisierten Vorgaben, wann § 236 BAO zur Anwendung gelange, von der Behörde nicht aufgegriffen worden seien, sondern in der Negierung der hierfür entwickelten Rechtsansicht den begründeten Antrag der Bf. abgewiesen habe.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO sei allein schon deshalb hinreichend begründet, weil durch eine Vollstreckung für die Bf. die Gefahr des Verlustes der Existenz evident werde, jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen für die Behörde kein Nachteil durch bzw. Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung offenkundig vorliege.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängen würden, nämlich nach der herrschenden Lehre nur alle diejenigen seien, die im Falle einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen seien oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben sei.
In Frage komme die Aussetzung lediglich im Falle einer Beschwerde gegen den jeweiligen Grundlagenbescheid, sie sei jedoch bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrages ausgeschlossen.
Gleichlautend komme auch nach den Richtlinien der Abgabeneinhebung, Rz 428, eine Aussetzung im Zusammenhang mit Beschwerden gegen im Einhebungsverfahren erlassene Bescheide nicht in Betracht.
Sie sei daher etwa bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrages oder eines Antrages auf Entlassung aus der Gesamtschuld, gegen Vollstreckungsbescheide oder Sicherstellungsaufträge ausgeschlossen.
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Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Entgegen der Ansicht der Bf. hängt die Höhe der zur Nachsicht begehrten Gebühren und Nebengebühren weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Nachsichtsbeschwerde ab, da auch im Falle einer Nachsichtsgewährung nicht der Abgabenbescheid selbst geändert, sondern lediglich auf die Einhebung der Abgaben (zum Teil) verzichtet wird.
Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängen, sind nämlich nach der herrschenden Lehre (Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 124) nur alle diejenigen, die im Falle einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist. In Frage kommt die Aussetzung der zugrunde liegenden Abgaben aber lediglich ausschließlich im Falle einer Beschwerde gegen den jeweiligen Abgabenfestsetzungsbescheid, sie ist jedoch bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrages ausgeschlossen (vgl. ).
Gleichlautend kommt auch nach den Richtlinien der Abgabeneinhebung, Rz 428, eine Aussetzung im Zusammenhang mit Beschwerden gegen im Einhebungsverfahren erlassene Bescheide nicht in Betracht. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Nachsichtsverfahren keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender Abgabenschulden auszusetzen ().
Schließlich hätte ohnedies auch angesichts des zugleich ergangenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes betreffend die zugrunde liegende Nachsicht eine Aussetzung der Einhebung nicht verfügt werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis hingegen folgt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103429.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at