Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.08.2015, RV/7105376/2014

Aufhebung von Mängelbehebungsauftrag und Zurücknahmebescheid, Rechtslage ab 2014 (vgl. BFG 28.4.2015, RV/7101335/2010)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ****Bf.+Adr****,

gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom über die Zurücknahme der Beschwerde (vom ) zu Recht erkannt:

Der Zurücknahmebescheid (vom ) und der Mängelbehebungsauftrag  (vom ) werden (ersatzlos) aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom teilte der Bf. dem Finanzamt mit „Änderung Bewirtschaftung KG ***KG*** , EZ x1, Grundstücke xx1 und xx2“ mit, dass der Weingarten Grundstück xx1 komplett gerodet worden sei und jetzt brachliege. Der Weingarten Grundstück xx2 hingegen sei teilweise gerodet worden (993 m2 und liegen derzeit brach), 355 m2 würden weiter als Weingarten bewirtschaftet. Der Bf. ersuchte um Änderung des Einheitswertes.

Der Bf. reichte den am von ihm unterschriebenen Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, Verwaltungsbezirk VERWALTUNGSBEZIRK mit. Unter Spalte 8 steht „Wiederbepflanzungsberechtigter. Grundsätzlich bei jeder erfolgten Rodung anzuführen.“ Name, Adresse und Geburtsdatum des Bf.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid mit folgendem Inhalt:

Bescheid: Der Antrag von …. Bf. …. vom , eingebracht am betreffend den Antrag auf Wertfortschreibung wird abgewiesen.

Begründung: Ihr Antrag vom war abzuweisen, da es sich bei der Weingartenrodung vom um keine Dauerrodung handelt. (Wiederbepflanzungsberechtigter lt. Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster  …. der Bf. ….). Weiters wird mitgeteilt, dass eine Dauerrodung, welche im Jahre 2014 erfolgt, erst zum berücksichtigt werden kann. (§ 21 BewG).

Rechtsmittelbelehrung….

Am langte beim Finanzamt ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein:

Beschwerde gegen Bescheid vom EZ x1 , Grundstücke xx1 u. xx2“….Ich bringe gegen den im Betreff angeführten Bescheid Beschwerde ein. Begründung: Der Bescheid wurde ohne Rechtsgrundlage erlassen. Weder im Spruch noch in der Begründung wird eine Rechtsnorm genannt, auf Grund derer mein Antrag abzuweisen wäre. Es handelt sich daher offensichtlich um eine willkürliche Entscheidung.“

Mit „Bescheid – Mängelbehebungsauftrag“ vom stellte das Finanzamt fest, dass die Eingabe des Bf. vom hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) folgende Mängel aufweise: Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde folgende Punkte zu enthalten:
1. die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
2. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
3.  eine Begründung.
Es wird ersucht, die oben angeführten Mängel bis zu beheben, ansonsten gilt die Beschwerde als zurückgenommen.“

Mit dem Formular „Bescheid – Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung“ vom entschied das Finanzamt, dass die Beschwerde des Bf. vom betreffend Bescheid vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt. Als Begründung gab es an, dass der Bf. dem Auftrag, die Mängel der Beschwerde bis zu beheben, nicht entsprochen habe.

Am brachte der Bf. beim Bundesfinanzgericht einen „Vorlageantrag betreffend Berufungsvorentscheidung vom (vom Finanzamt fälschlicherweise als Bescheid – Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung bezeichnet)“ ein. Gegen das Schreiben vom des Finanzamtes sei laut Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsmittel zulässig gewesen. Nachdem der angefochtene Bescheid vom ohne Rechtsgrundlage erlassen worden sei, die Beschwerde der Rechtsmittelerklärung entspräche, erachte er den Mängelbehebungsauftrag als unzulässig. Der „Bescheid – Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung“ vom sei fälschlich so bezeichnet worden und gemäß § 263 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO als Berufungsvorentscheidung zu werten.

Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, dass das Bundesfinanzgericht in der Sache selbst abweislich entscheide: „ Der Beschwerdeführer verlangt eine sofortige Fortschreibung des Einheitswertes wegen der im Juni 2014 erfolgten Rodung eines Weingartens. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich abgewiesen, da aus den vorgelegten Unterlagen die Wiederpflanzungsberechtigung hervorgeht und somit ein Überschreiten der Wertgrenzen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 lit a Bewertungsgesetz weder dokumentiert noch glaubhaft gemacht werden konnte. Auf das Stichtagsprinzip im Rahmen der bewertungsrechtlichen Fortschreibungsregelung wurde ebenfalls hingewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde erfüllte nicht die gemäß § 250 Bundesabgabenordnung erforderlichen Inhaltserfordernisse, sodass ein Mängelbehebungsverfahren erforderlich war. Dem Auftrag zur Mängelbehebung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt werden musste. Die Beschwerdevorentscheidung wurde unrichtig nicht als solche bezeichnet und enthält eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung. Nach Auffassung des Finanzamtes Baden Mödling ist dieser in Erledigung der Beschwerde ergangene Bescheid dennoch als formal rechtskonforme Beschwerdevorentscheidung im Sinne von § 263 Abs 1 lit b Bundesabgabenordnung anzusehen.

2. Erwägungen

§ 250 Abs. 1 BAO idgF lautet: Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Der vergleichbare Fall wurde zur Rechtslage vor dem mit Erkenntnis entschieden. Durch die neue Rechtslage wurde § 250 BAO angepasst, aber inhaltlich  - vor allem, insoweit, als ein Bezug zu vorliegendem Fall besteht – nicht geändert.

§ 250 BAO verlangt somit für die Sachentscheidung über Beschwerden die Erfüllung von Mindesterfordernissen. Werden diese nicht erfüllt, so ist die Beschwerde deswegen nicht unzulässig. Die Abgabenbehörde hat vielmehr  dem Beschwerdeführer die Behebung dieser Mängel aufzutragen. § 250 BAO steht nicht für sich, sondern ist in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO zu verstehen (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2565). Ziel dieser beiden Bestimmungen - des § 250 Abs. 1 BAO und des § 85 Abs. 2 BAO - ist, dass die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist dabei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf (; ; ).

Fehlen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO, zieht dies die Gesetzwidrigkeit des Zurücknahmebescheides nach sich (). Die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Zurücknahmebescheides (vom ) ist daher zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrag (vom ) zu prüfen (vgl. ).

Das Finanzamt hat den Mängelbehebungsauftrag (vom ) auf § 250 Abs. 1 lit. b-d BAO gestützt.

Die Angabe der Beschwerdepunkte (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) grenzt den Bereich ab, über den in der meritorischen Erledigung der Beschwerde jedenfalls abzusprechen ist (Ritz, BAO5 § 250 Rz 8). Die Beschwerde (vom ) entspricht dieser Anforderung: die Beschwerde richtet sich (ausdrücklich) dagegen, dass im Bescheid vom weder im Spruch noch in der Begründung eine Rechtsnorm genannt werde, auf Grund derer sein Antrag abzuweisen gewesen wäre.

Der Antrag (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (Ritz, BAO5 § 250 BAO Rz 11 und 12). Die Beschwerde (vom ) entspricht auch dieser Anforderung: der Bf. hat – klar und unmissverständlich – zum Ausdruck gebracht, dass die Abweisung seines Antrages auf Änderung des Einheitswertes (Antrag auf Wertfortschreibung) seiner Auffassung nach zu Unrecht erfolgt, ein Bezug auf die Gesetzesstelle fehle und der angefochtene Bescheid (vom ) damit mit einer Unrichtigkeit behaftet sei.

Die Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält (Ritz, BAO5 § 250 Rz 14). Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Berufung keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll ( Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite  2576). Dem Fehlen einer Begründung ist nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (Ritz, BAO5 § 250 Rz 14 unter Verweis auf ; ; ). Die Beschwerde (vom ) entspricht auch dieser Anforderung: das Finanzamt hat den Antrag des Bf. auf Wertfortschreibung mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Weingartenrodung des Bf. um keine Dauerrodung handle, da er bei der entsprechenden Meldung als Wiederbepflanzungsberechtigter aufscheine und mitgeteilt, dass eine Dauerrodung im Jahr 2014 erst zum berücksichtigt werden könne. Der Bf. ist der Auffassung, dass seinem Begehren auf Änderung des Einheitswertes stattgegeben würde, wenn der Sachverhalt der Weingartenrodung der Gesetzeslage gegenübergestellt würde.

Der Auffassung des Finanzamtes, dass die Beschwerde (vom ) den Bestimmungen des § 250 Abs. 1 BAO nicht Rechnung tragen würde, kann daher nicht gefolgt werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes haben daher die Voraussetzungen für die Erlassung eines  Mängelbehebungsauftrag gefehlt, sodass sich der Zurücknahmebescheid als rechtswidrig erweist.

Der Mängelbehebungsauftrag (vom ) und der Zurücknahmebescheid (vom ) waren daher aufzuheben (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2702).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zum Mängelbehebungsauftrag- zu dessen Rechtswirksamkeit bzw. zu den Rechtsfolgen von zu Unrecht ergangenen  Mängelbehebungsaufträgen - gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese ist einheitlich und das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. (siehe auch Erkenntnis ).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105376.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at