Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 08.09.2015, RV/7300033/2015

Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG; Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG; Vollendung - Versuch, Verkürzungsvorsatz, Strafhöhe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1  des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, wegen der Finanzvergehen der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnugswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , SpS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin C.D. folgendes Erkenntnis gefällt:

I.) Der Beschwerde des Beschuldigten N.N. wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt abgeändert:

N.N. ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Wien  9/18/19 Klosterneuburg als Einzelunternehmer/Architekt vorsätzlich

1.) unter Verletzung der im § 119 BAO normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuerjahreserklärungen für 2009 und 2010, in welchen er Umsätze und Einkünfte in zu geringer Höher erklärt hat, eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 11.408,17, Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 19.808,94, Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 5.498,69 und Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 6.807,00 bewirkt, und weiters

2.) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
1-12/2006 in Höhe von € 1.065,18,
1-12/2007 in Höhe von € 9.520,00,
1-12/2008 in Höhe von € 11.751,09,
7/2009 in Höhe von € 3.110,94,
1-12/2010 in Höhe von € 17.569,42,
5/2011 in Höhe von € 1.102,65,
1-12/2012 in Höhe von € 4.479,35,
2-12/2013 in Höhe von € 2.905,43, sowie weiters

Lohnsteuer für die Monate
1-12/2005 in Höhe von € 2.098,88
1-12/2006 in Höhe von € 2.098,88,
1-12/2007 in Höhe von € 2.098,50,
1-12/2008 in Höhe von € 2.093,56,
1-12/2009 in Höhe von € 1.618,00,
3-12/2011 in Höhe von € 2.601,85,
1-12/2012 in Höhe von € 4.749,23,
1-12/2013 in Höhe von € 5.581,10,
1-4/2014 in Höhe von € 1.860,36

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate
3-12/2011 in Höhe von € 1.107,00,
1-12/2012 in Höhe von € 1.575,00,
1-12/2013 in Höhe von € 1.698,75 und
1-4/2014 in Höhe von € 6.696,42; sowie weiters

3.) dadurch eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, dass er die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2011 nicht (zeitgerecht) abgegeben hat.

Er hat hierduch die Finanzvergehen

zu 1.) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG

zu 2.) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und

zu 3.) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG

begangen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, § 49 Abs. 2 FinStrG und § 51 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird die über den Beschuldigten zu verhängende Geldstrafe mit € 20.000,00 und die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für die Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 50 Tagen neu bemessen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in (unveränderter) Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

II.) Hingegen wird das gegen N.N. wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit Einleitungsverfügung vom eingeleitete Finanzstrafverfahren, er habe vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer 2004 (Restschuld laut Erklärung) in Höhe von € 8.085,50 sowie Lohnsteuer 2004 in Höhe von € 2.420,68  [Schuldspruch 2.) des angefochtenen Erkenntnisses] gemäß §§ 136, 157 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Einzelunternehmer/Architekt vorsätzlich

1.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) durch Abgabe von unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2009 bzw. durch Nichtabgabe der Steuerklärungen für die Jahre 2010 und 2011 eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 11.408,17, Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 19.808,94 bewirkt bzw. von Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 5.498,69, Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 6.807,00, Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 18.049,50 und Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 10.799,00 zu bewirken versucht; und weiters

2.) Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer 2004 (Restschuld lt. Erklärung) in Höhe von € 8.085,50,
Umsatzsteuer 2006 (Restschuld lt. Erklärung) in Höhe von € 1.065,18,
Umsatzsteuer 1-12/2007 in Höhe von € 9.420,58,
Umsatzsteuer 2007 (Restschuld lt. Erklärung) in Höhe von € 99,42,
Umsatzsteuer 1-12/2008 in Höhe von € 10.650,00,
Umsatzsteuer 2008 (Restschuld lt. Erklärung) in Höhe von € 1.101,09,
Umsatzsteuer 7/2009 in Höhe von € 3.110,09,
Umsatzsteuer 1-12/2010 in Höhe von € 13.724,44,
Umsatzsteuer 2010 (Restschuld lt. Erklärung) in Höhe von € 3.844,98,
Umsatzsteuer 5/2011 in Höhe von € 1.102,65,
Umsatzsteuer 1-12/2012 in Höhe von € 2.197,33,
Umsatzsteuer 2012 (Restschuld lt. Erklärung) in Höhe von € 2.282,02,
Umsatzsteuer 2-12/2013 in Höhe von € 2.905,84 sowie

Lohnsteuer für
2004 in Höhe von € 2.420,68, 
2005 in Höhe von € 2.098,88, 
2006 in Höhe von € 2.098,88, 
2007 in Höhe von € 2.098,50, 
2008 in Höhe von € 2.093,56, 
2009 in Höhe von € 1.618,00, 
3-12/2011 in Höhe von € 2.601,85, 
1-12/2012 in Höhe von € 4.749,23, 
1-12/2013 in Höhe von € 5.581,10 und 
1-4/2014 in Höhe von € 1.860,36 und weiters

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für
3-12/2011 in Höhe von € 1.107,00, 
1-12/2012 in Höhe von € 1.575,00, 
1-12/2013 in Höhe von € 1.689,75 und
1-4/2014 in Höhe von € 6.696,42
nicht spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet (abgeführt).

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 38.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Bf. die Kosten des Finanzstrafverfahren sowie eines allfälligen Vollzuges in Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, der Bf. sei von Beruf Architekt und verdiene monatlich € 2.000,00 netto, wobei er keine Sorgepflichten habe. Er habe bereits zehnmal finanzstrafbehördlich bestraft werden müssen, zuletzt im Jahr 2006 wegen § 33 Abs. 1 FinStrG, wobei er die letzte Rate dieser Strafe erst im Jahr 2012 bezahlt habe. Die Strafe gelte somit erst im Jahr 2012 als vollzogen.

In den Jahren 2009 bis 2011 habe der Bf. sehr intensiv an einem Auftrag der öffentlichen Hand gearbeitet, der ihm – in seinen Augen – letztendlich zu Unrecht entzogen worden wäre. Dadurch seien große finanzielle Belastungen entstanden, er sei aber auch an seine psychische Grenze geraten.

Im Jahr 2009 habe der Bf. entgegen den abgabenrechtlichen Verpflichtungen eine unrichtige Umsatz- und Einkommensteuererklärung erstattet, wodurch es zu den im Spruch genannten Steuerverkürzungen gekommen sei. In den Jahren 2010 und 2011 habe er keine Steuererklärungen abgegeben, sodass seine Einnahmen geschätzt hätten werden müssen.

Der Bf. habe es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass es durch sein Verhalten zu einer Abgabenverkürzung komme.

In den im Spruch genannten Zeiträumen habe der Bf. die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht gemeldet und entrichtet. Gleiches gelte für die im Spruch genannten Dienstnehmerabgaben in den dort genannten Zeiträumen.

Der Bf. habe es auch hier ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass es dadurch zu einer zumindest zeitlich befristeten Abgabenverkürzung komme.

Diese Feststellungen würden sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden gründen, die im Wesentlichen auf Basis der beim Beschuldigten vorgefundenen Belege/Ausgangsrechnungen und Bankbelege die jeweiligen tatsächlichen Steuerschulden errechnet hätten. Dem objektiven Tatbild habe der Bf. auch nichts entgegen gehalten, die entsprechenden Steuerbescheide seien in Rechtskraft erwachsen.

Soweit er in der Verhandlung vorgebracht habe, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, sei er darauf zu verweisen, dass er hier von einem unrichtigen Vorsatzbegriff ausgehe. Es sei nicht erforderlich – wie der Bf. gemeint habe – dass er bewusst täusche, schon allein durch Abgabe einer unrichtigen oder durch Nichtabgabe von Steuererklärungen sei jemanden vom Bildungsstand des Bf., insbesondere da er schon mehrfach mit der Finanzstrafbehörde in Konflikt geraten sei und somit um seine steuerlichen Verpflichtungen genau Bescheid gewusst habe, zu unterstellen, dass er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass durch sein Handeln eine Abgabenverkürzung – und sei es hinsichtlich Punkt 2.) nur zeitlich befristet – eintrete.

Der Bf. habe hierdurch die im Spruch genannten Finanzvergehen begangen.

Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das teilweise Geständnis, als erschwerend hingegen die zehn einschlägigen Vorstrafen an.

Bei einem Strafrahmen von bis zu € 193.686,00 sei insbesondere im Hinblick auf das über viele Jahre hinweg delinquente Verhalten des Bf. die mit € 38.000,00 ausgemittelte Geldstrafe an der Untergrenze einer schuld- und tatangemessenen Sanktion.

Die übrigen Entscheidungen würden sich auf die bezogenen Gesetzesstellen begründen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , welche nach dem Vorbringen des Bf. darauf abzielt, die Strafbemessung durch den Spruchsenat einer Revision zu unterziehen, weil die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zur Entlastung des Bf. vorgebrachten Umstände zu gering und demgegenüber die Erschwerungsgründe überbewertet worden seien.

Der Bf. bringt vor, bei Studium des angefochtenen Erkenntnisses entstehe unausweichlich der Eindruck, dass er in seiner nunmehr annähernd 50 Jahre währenden beruflichen Tätigkeit als Architekt systematisch in regelmäßigen Abständen und absichtlich versucht habe, sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen, um sich Geld zu ersparen und den Gewinn zu erhöhen. Das treffe in keiner Weise zu.

Dazu führe der Bf. im Einzelnen aus:

Zur Strafbemessung seien erschwerend zehn einschlägige Vorstrafen (Seite 5 Absatz 2 des Erkenntnisses) herangezogen worden, die sich auf die schon angeführten 50 Berufsjahre verteilen würden, wobei die letzte Finanzstrafe im Jahr 2006 verhängt und als einzige in die Beurteilung einbezogen worden sei, da erst im Jahr 2012 vollständig bezahlt; der Bf. sei somit immerhin über 9 Jahre von der Finanzstrafbehörde unbeanstandet geblieben. Darüber hinaus handle es sich bei diesen Strafen um solche kleineren Umfangs; sie seien dadurch entstanden, dass er, wegen schlechten Erfahrungen mit Steuerberatern über weite Strecken die Erklärungen selbst erstellt habe, dies unter Zeitdruck und es seien ihm in Anbetracht der ihm fremden Materie Flüchtigkeitsfehler unterlaufen, die jeweils nicht auf Absicht der Schmälerung seiner steuerlichen Verpflichtung zurückzuführen seien. Dennoch würden alle zehn Strafen in vollem Umfang als erschwerend angerechnet.

Der Bf. habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er im Jahr 2011 mit einem großen, schwierigen Projekt aufgrund von Vernachlässigung der Aufsichtspflicht des Auftraggebers und Malversationen seiner Beauftragten aus seinem Auftrag gedrängt und in enorme existenzielle, wirtschaftliche Probleme geraten sei. Dies nach zunächst allseits anerkannten Leistungen in einer außerordentlich schwierigen Aufgabe, und jedenfalls ohne jedes Verschulden.

Wenn auf Seite 4 Absatz 2 des Erkenntnisses das mündliche Vorbringen des Bf. dahingehend zitiert werde, er sei sehr intensiv mit einem Auftrag der Öffentlichen Hand beschäftigt gewesen, der ihm – in seinen Augen – zu Unrecht entzogen worden wäre, so sehe der Bf. diese Formulierung als Verniedlichung des Geschehens.

Tatsächlich habe ihn der Bauherr ohne Gründe aus dem Auftrag gedrängt, das Bauvorhaben einer mangelnden Bauaufsicht überlassen; es seien wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen (z.B. Bescheid zum Denkmalschutz, wasserrechtliche Bewilligung u.a.) nicht berücksichtigt, das Bauwerk entgegen den Vertragsbestimmungen ausgeführt und abgenommen worden, sodass erheblicher materieller Schaden, geschätzt mindestens 2 Millionen Euro ohne die Folgekosten der Insolvenz der beauftragten Firma ( XY ) gerechnet, entstanden sei.

Dieses Ereignis habe den Bf. völlig unerwartet getroffen. Er habe von heute auf morgen nur mit äußersten Anstrengungen und Einschränkungen nahezu ohne laufende Honorare zurechtkommen müssen und sei bis zum heutigen Tag schweren existenziellen Bedrohungen ausgesetzt. Zur Information darüber lege der Bf. der Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung bei, die beweis- und dokumentierbare Tatsachen enthalte und die bis heute unwidersprochen geblieben sei und nicht widerlegt habe werden können. Diese Sachverhaltsdarstellung sei ein integrierender Bestandteil seiner Beschwerde.

Die vom Bf. der Finanzbehörde vorgelegten Unterlagen seien vollständig, seine Erklärungen fehlerhaft gewesen. Wie sich bei der folgenden Steuerprüfung herausgestellt habe, seien diese jedenfalls nicht falsch im Sinne von mit Absicht gefälscht gewesen; die Fehler seien unter zeitlichem Druck entstanden.

Die Erklärungen seien zu spät eingebracht und nicht bezahlt worden, ebenfalls nicht in der Absicht, sich dadurch den Verpflichtungen zu entziehen, sondern mit dem Vorhaben, die jeweiligen Zahlungen nachtragen zu können.

Sehr wohl habe der Bf. für die inkriminierten Jahre alle Umsatzsteuererklärungen abgegeben, für die Jahre 2010 und 2011 seien die Einkommensteuererklärungen bereits vorbereitet gewesen, als die Steuerprüfung angekündigt worden sei, in der der Steuerprüfer mangels Erklärungen die Beträge von sich aus errechnet habe, und zwar aus den Unterlagen, die er nicht, wie vorgeworfen werde, vorgefunden habe, sondern die der Bf. vorgelegt und die der Steuerprüfer als vollständig anerkannt habe.

Der Vorwurf, diese Beträge nicht bezahlt zu haben, sei richtig, sei aber nicht in seinem Willen begründet, diese nicht zahlen zu wollen, sondern darin, dass ab dem Jahr 2011 die finanziellen Mittel des Bf. sehr beschränkt gewesen seien.

Die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2013 habe der Bf. handschriftlich verfasst und eingereicht.

Dem Bf. sei klar, dass die Vorgänge, wie er sie geschildert habe, Dritten gegenüber kaum einsichtig gemacht werden könnten: Das sei das Los eines Freischaffenden, besonders eines Architekten, der oft, wie in diesem Fall, vorfinanzierend, sehr komplexe und schwierige Aufgaben zu lösen habe, andererseits der Willkür der Baubeteiligten, auch der Auftraggeber hilflos ausgeliefert sei und schließlich für die Folge bis zum bitteren Ende einzustehen habe.

Dennoch hoffe der Bf. auf Verständnis, dass in solchen Situationen Vorgaben der Finanzbehörde nicht mehr mit voller Konzentration erfüllt werden könnten, und auf Zuerkennung mildernder Umstände aus diesem Titel.

Aus dem vorher Gesagten solle hervorgehen, dass er nicht mit Absicht gegen die im Erkenntnis zitierten „… normierten abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verstoßen habe …“; richtig sei vielmehr, dass ihm Fehler unterlaufen seien und er zeitlich in Verzug bei der Berichtigung seiner steuerlichen Verbindlichkeiten gewesen sei, was als „Regelwidrigkeit“ gewertet zu werden, sinnvoll erschiene.

Seine Beschwerde ziele darauf hin, die Strafbemessung einer Revision zu unterziehen, mit dem Ersuchen, dass wie im Erkenntnis Seite 5, 6. Absatz formuliert „… über viele Jahre delinquente Verhalten des Beschuldigten …“ in einem anderen Licht als dargestellt zu sehen.

Ergänzend führte der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht aus, sich gegen den Vorwurf der Begehung einer Abgabenhinterziehung und eines konsequent delinquenten Verhaltens zu verwehren. Er sei  50 Jahre als Architekt selbständig tätig gewesen, dies mit all den Problemen, die mit einer solchen freiberuflichen Tätigkeit gegenüber Behörden und Kunden auftreten können. Wenn im Erkenntnis des Spruchsenates 10 Vorstrafen als erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt würden, so wäre dazu auszuführen, dass es sich bei diesen Vorstrafen im Wesentlichen um kleinere Angelegenheiten gehandelt habe. Wenn man in Kalkül ziehe, dass bei 50 Jahren selbständiger Tätigkeit 10 Vorstrafen vorliegen, so sei das durchschnittlich in einem Fünfjahreszeitraum eine Strafe.

Der Bf. habe die Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen unter zeitlichem Druck häufig in der Nacht erstellt, weil er in der Vergangenheit mit meinen steuerlichen Vertretungen durchwegs keine guten Erfahrungen gemacht habe. Dies erkläre auch die Fehler, die bei der Abgabe dieser Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen passiert seien.

Im Jahr 2010 begann ein für ihn sehr wichtiges Bauprojekt im Zusammenhang mit der Errichtung von Turnsälen für das BG/BRG X. , situiert im Stift X. . Er habe dieses Projekt zwei Jahre auf seine Kosten und ohne Auftrag bzw. Entschädigung entwickelt, dafür hohes Lob erhalten und letztlich auch durch das zuständige Bundesministerium im Wege des Landesschulrates den Auftrag erhalten. Als Generalunternehmer sei die Baufirma B-GmbH beauftragt, die zunächst unterpreisig kalkuliert und in der Folge vom Bf. nicht vertretbare Alternativen angeboten habe. Letztendlich wäre er dazu gezwungen gewesen, den Auftrag Ende des Jahres 2011 zurückzulegen, was für ihn sowohl eine psychische als auch wirtschaftliche Katastrophe bedeutet habe. Dies habe zu außerordentlichen wirtschaftlichen und beruflichen Belastungen geführt. In dieser Situation die Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2011 zu erstellen, habe er nicht zustande gebracht. Er habe deswegen um Fristerstreckungen ersucht. Letztlich sei es zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen nicht erfolgter Abgabe der Steuererklärungen und zur besagten abgabenbehördlichen Prüfung gekommen. Im Rahmen dieser Prüfung habe er seitens des Prüfers Lob für die Korrektheit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Unterlagen erhalten. Er verwehre sich deswegen, absichtlich Abgaben hinterzogen zu haben und auch gegen jeden Vorwurf eines finanzstrafrechtlichen Vorsatzes, der ihm vom Spruchsenat unterstellt werde.

Nun stehe er, weil es ihm nicht möglich gewesen sei seine Steuererklärungen ordnungsgemäß zu erstellen, vor einer Steuerschuld, die ihn persönlich möglicherweise in das wirtschaftliche Elend treibe. Dennoch werde er danach trachten, die Steuerschuld in Raten abzudecken. Er sei gesund, tatendurstig und wieder in guter Auftragssituation. Der Bf. beantrage daher, soweit rechtlich möglich, bei der finanzstrafrechtlichen Neubeurteilung dieses Falles mildernde Umstände walten zu lassen.

Sein durchschnittliches monatliches Einkommen inklusive Pension (€ 550,00 monatlich) bezifferte der Bf. vor dem Bundesfinanzgericht mit ca. € 1.000,00 bis € 1.500,00. Demgegenüber stünden derzeit aushaftende Steuerschulden in Höhe von mehr als € 180.000,00. Darüber hinaus gebe es keine Verbindlichkeiten, keine Sorgepflichten und auch kein Vermögen.

Der Bf. betonte auf Befragung nochmals, die Abgabenerklärungen 2009 und 2010 keineswegs vorsätzlich fehlerhaft abgegeben zu haben. Keinesfalls habe er die Abgaben dem Staat durch zu geringe Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen vorenthalten wollen. Es sei ihm klar gewesen, dass der Steuerprüfer kommen und die Erklärungen einer näheren Überprüfungen unterziehen werde. Der Grund, warum die Steuererklärungen 2009 und 2010 verspätet und diejenigen für das Jahr 2011 nicht abgegeben worden seien, sei in seiner Arbeitsüberlastung gelegen. Er habe sich jedoch damals vorgenommen, die Abgabe der Steuererklärungen sobald als möglich nachzuholen, mit dem Gedanken, dass er der Abgabenbehörde ohnehin nicht "auskomme" und der Prüfer früher oder später letztendlich "vor der Tür stehen" werde.

Unbestritten habe er die Umsatzsteuervorauszahlungen und die Lohnabgaben für die Zeiträume der Jahre 2004 bis 4/2014 nicht zeitgerecht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit der Abgabenbehörde gemeldet und entrichtet. In seiner arbeitsmäßigen und auch wirtschaftlichen Bedrängnis hatte er vorgehabt, diese Selbstbemessungsabgaben im Wege der Umsatzsteuererklärungen bzw. späterer Meldungen und Zahlungen der Abgabenbehörde offenzulegen und zu entrichten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

(3) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(4) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;
c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;
d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO).
(5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Festzustellen ist zunächst seitens des Bundesfinanzgerichtes, dass hinsichtlich der unter Schuldspruch 2.) des angefochtenen Erkenntnisses der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2004 (Restschuld lt. Erklärung 2004) in Höhe von € 8.085,50 sowie in Bezug auf Lohnsteuer 1-12/2004 in Höhe von € 2.420,68 mittlerweile absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten ist (und auch im Zeitpunkt der Erlassung des Spruchsenatserkenntnisses bereits eingetreten war). Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG begann insoweit die Verjährungsfrist betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2004 (letzter Tatzeitraum des Jahres 2004) mit Ablauf des , sowie in Bezug auf Lohnsteuer 12/2004 mit Ablauf des , sodass insoweit spätestens mit Ablauf des (betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2004) bzw. mit Ablauf des (betreffend Lohnsteuer 2004) absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen.

Mit der gegenständlichen Beschwerde richtet sich der Bf. insbesondere gegen die Höhe der verhängten Strafe, wendet aber (zumindest inhaltlich) in Bezug auf den Schuldspruch 1.) des angefochtenen Erkenntnisses betreffend versuchter und vollendeter Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG ein, die Erklärungen seien zwar verspätet, jedoch mit dem Vorhaben eingebracht worden, die jeweiligen Zahlungen nachzuholen und er habe dem Prüfer vollständige Unterlagen vorgelegt, auf Basis derer die Besteuerungsgrundlage für die Prüfungsjahre 2009 bis 2011 richtig ermittelt hätten werden können. Auch habe er für die inkriminierten Jahre sehr wohl Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Die Einkommensteuererklärungen 2010 und 2011 seien bei Ankündigung der Steuerprüfung bereits vorbereitet gewesen, sein Vorsatz sei nicht auf endgültige Steuervermeidung, sondern auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils gerichtet gewesen.

Dieses Vorbringen des Bf. stimmt mit der im Akt befindlichen Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2009 bis 2011 (Niederschrift vom ) insoweit überein als aus den Textziffern 1 bis 3 dieser Niederschrift (Umsatzermittlung, Vorsteuerberechnung, Gewinnermittlung) ersichtlich ist, dass die Umsätze, Vorsteuern sowie die Betriebseinnahmen und –ausgaben aufgrund der vom Bf. vorgelegten Belegsammlung (Ein- und Ausgangsrechnungen bzw. Kassen- und Bankbelege) ermittelt wurden. Feststellungen hinsichtlich einer unvollständigen Vorlage der Grundaufzeichnungen und Belege wurden seitens der Betriebsprüfung nicht getroffen.

Für das Jahr 2009 hat der Bf. am verspätete Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abgegeben, auf deren Basis mit Bescheiden vom zunächst zu geringe Abgabenfestsetzungen an Umsatz- und Einkommensteuer 2009 erfolgten. Nach Durchführung der Außenprüfung ergingen am nach Wiederaufnahme der Verfahren geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2009, welche zu Nachforderungen in der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe führten. Insoweit ist der Spruchsenat in objektiver Hinsicht zu Recht von einer vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG an Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 11.408,17 und Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 19.808,94 ausgegangen.
Für den Zeitraum 2010 hat es der Bf. trotz Erinnerungen der Abgabenbehörde zunächst unterlassen, die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abzugeben, weswegen mit Bescheiden vom eine Erstveranlagung dieser Abgaben im Schätzungswege (§ 184 BAO) erfolgte. Der Bf. hat gegen diese Schätzungsbescheide in der Folge am das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, woraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom verringerte Abgabenfestsetzungen an Umsatz- und Einkommensteuer 2010 erfolgten. Nach Beendigung der zugrundeliegenden Außenprüfung ergingen am im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß den von der Betriebsprüfung ermittelten Besteuerungsgrundlagen geänderte Abgabenfestsetzungen, welche zu einer Nachforderung an Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 5.498,69 und an Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 6.807,00 führten. Auch insoweit sind aufgrund der vom Bf. im Rahmen seiner Berufung vom offengelegten Besteuerungsgrundlagen zu niedrigeren Abgabenfestsetzungen mit Berufungsvorentscheidungen vom erfolgt, welche von der Betriebsprüfung in der Folge nach oben korrigiert wurden. In objektiver Hinsicht liegt somit, entgegen dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates, eine vollendete Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG an Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 5.498,69 und an Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 6.807,00 vor. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses war daher insoweit, entsprechend der zutreffenden Anschuldigung der Finanzstrafbehörde im Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom , abzuändern und von einer Tatvollendung auszugehen.

Für das Jahr 2011 hat es der Bf. unterlassen bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (gemäß § 134 Abs. 1 BAO: Ende April 2015) Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abzugeben. Nach Beginn der zugrundeliegenden Außenprüfung () wurde der Bf. durch die Abgabenbehörde am aufgefordert, die Steuererklärungen 2012 bis zum nachzureichen, was jedoch unterblieb. In der Folge ergingen am Erstfestsetzungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2011 aufgrund der im Rahmen der Außenprüfung ermittelten Besteuerungsgrundlagen, welche zu Nachforderungen (gegenüber den festgesetzten bzw. verbuchten Vorauszahlungen) an Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 18.049,50 und an Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 10.799,00 führten. Insoweit ist der Spruchsenat in objektiver Hinsicht zu Recht von einer versuchten Verkürzung (§ 13 FinStrG) an Umsatz- und Einkommensteuer 2011 ausgegangen.

Eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG setzt das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG voraus. Dazu ist es erforderlich, dass es der Bf. bei Abgabe der objektiv unrichtigen Steuererklärungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass durch die Abgabe dieser unrichtigen Steuererklärungen (=Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO) eine zu geringe Abgabenfestsetzung herbeigeführt wird. Daran kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in Bezug auf die bewirkten Abgabenverkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2009 und 2010 kein Zweifel bestehen. Der Bf. räumt in der gegenständlichen Beschwerde selbst ein, dass die der Finanzverwaltung vorgelegten Steuererklärungen wegen zeitlichem Druck und der von ihm umfangreich geschilderten und im Rahmen einer Sachverhaltsdarstellung dargelegten beruflichen und wirtschaftlichen Probleme nach Entzug eines Auftrages unvollständig und fehlerhaft waren. Er führt dazu jedoch aus, diese wären jedenfalls nicht mit Absicht falsch eingereicht worden, um dadurch Steuervorteile zu erlangen. Wie bereits ausgeführt, genügt für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG das Vorliegen von Eventualvorsatz und eine qualifizierte Vorsatzform der Absichtlichkeit ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich.

Führt man sich vor Augen, dass der Bf. nach Auskunft des Finanzstrafregisters neun Vorstrafen, davon fünf wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 FinStrG, der Rest wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, aufweist und ihm im Rahmen dieser Vorverfahren seine Verpflichtungen zur zeitgerechten, richtigen und vollständigen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen eingehend vor Augen geführt wurden und bedenkt man weiters, dass er aufgrund der von ihm eingehend dargelegten beruflichen und wirtschaftlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Verlust eines Großauftrages im Jahr 2011 ganz offenkundig der richtigen Erstellung der Steuererklärungen nicht das erforderliche Augenmerk beigemesse, sondern diese Agenten offenkundig unter dem Druck der Ereignisse völlig hintangestellt hat, so kann ohne jeden Zweifel davon ausgegangen werden, dass es der Bf. in dieser Situation zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (Eventualvorsatz) unrichtige Steuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 einzureichen, auf deren Basis in der Folge eine zu geringe Abgabenfestsetzung erfolgt ist. Insoweit bestehen in Bezug auf diese Jahre seitens des Bundesfinanzgerichtes keine Zweifel am Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe. Gegen eine fahrlässige Handlungsweise spricht insofern auch die Tatsache, dass der Bf. für diese Zeiträume durchwegs zu geringe Besteuerungsgrundlagen offengelegt hat.

Sehr wohl kamen dem Senat des Bundesfinanzgerichtes nach Studium der Aktenlage Zweifel am Vorliegen der subjektiven Tatseite einer versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatz- und Einkommensteuer 2011. Zwar hat es der Bf. trotz diesbezüglicher Aufforderung der Abgabenbehörde unterlassen, die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2011 bei der Abgabenbehörde einzureichen, jedoch kann aus folgenden Gründen im Zweifel zugunsten des Bf. nicht als erwiesen angenommen werden, dass er durch diese Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht das Herbeiführen einer Abgabenverkürzung durch in der Folge zu geringe Abgabenfestsetzung zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Nach Unterlassen der Abgabe der Steuererklärungen des Vorjahres 2010 erfolgte nämlich daraufhin eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an Umsatz- und Einkommensteuer 2010 mit Bescheiden vom , welche in Bezug auf Umsatzsteuer 2010 gegenüber der von der Betriebsprüfung letztendlich festgestellten Steuerschuld zu einer erhöhten Abgabenfestsetzung bzw. in Bezug auf Einkommensteuer 2010 zu einer annährend richtigen Abgabenfestsetzung führte. Dem Bf. kann daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden, er sei davon ausgegangen, dass die Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2011 (Erklärungstermin: ) eine zu geringe Abgabenfestsetzung herbeiführen würde. Für das Nichtvorliegen eines Verkürzungsvorsatzes in Bezug auf eine versuchte Abgabenhinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer 2011 spricht auch, dass der Bf. nach Beginn der Außenprüfung am in der Folge, wie oben aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung dargelegt, dem Betriebsprüfer eine vollständige Belegsammlung vorgelegt hat, welche eine richtige Abgabenfestsetzung ermöglichte.

Es war daher im Zweifel zugunsten des Bf. nicht von einer versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 18.049,50 und Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 10.799,00 auszugehen, zumal insoweit ein Verkürzungsvorsatz nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen werden konnte. Sehr wohl stellt jedoch das Unterlassen einer zeitgerechten Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuersteuererklärungen 2011 die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welche keinen Verkürzungsvorsatz erfordert. Die Nichtabgabe dieser Steuererklärungen stellt daher eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welche vom Bundesfinanzgericht auch in subjektiver Hinsicht der Strafneubemessung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnte, hat es doch der Bf. in Kenntnis der gesetzlichen Erklärungstermine und trotz diesbezüglicher Erinnerungen der Abgabenbehörde unterlassen, diese Steuererklärungen zeitgerecht einzureichen.

Zum Schuldspruch 2.) betreffend Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben für die aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Zeiträume sowie zu deren Höhe hat der Bf. keine Einwendungen vorgebracht. Vielmehr hat er sich insoweit vor dem Senat des Bundesfinanzgericht geständig verantwortet. Aus der Aktenlage ist dazu ersichtlich, dass der Bf. für die angeschuldigten Zeiträume nahezu monatlich die Umsatzsteuervorauszahlungen verspätet und offenkundig in zu geringer Höhe gemeldet hat, was in der Folge durch den Ausweis von Restschulden in den Umsatzsteuererklärungen der betreffenden Jahre korrigiert wurde. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG dieser im Rahmen von verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen oder nachträglich im Zuge der Jahressteuererklärungen offengelegten Umsatzsteuerzahllasten ist durchwegs nicht erfolgt, weswegen insoweit nicht von strafbefreienden Selbstanzeigen des Bf. ausgegangen werden konnte.

Da es sich bei Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben um monatlich zu entrichtende Abgaben handelt und deren vollständige und zeitgerechte Entrichtung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen unterblieb, war der Schuldspruch Punkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates dahingehend zu korrigieren, dass monatsweise benannte Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben nicht jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe entrichtet wurden.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite der aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen Selbstbemessungsabgaben bestehen somit keinerlei Zweifel. Ursache und Motiv für das Unterlassen einer zeitgerechten Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben war zweifelsfrei einerseits die äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bf. (Verweis auf durchgehend relativ hohe Rückstände am Abgabenkonto) sowie die vom Bf. dargestellte Arbeitsüberlastung, bedingt durch die schwierige berufliche Situation nach Entzug eines Großauftrages.

Aufgrund der teilweise erfolgten Verfahrenseinstellung wegen Eintritt der absoluten Verjährung der Strafbarkeit und der Umqualifizierung der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2011 in eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.

Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täter zu berücksichtigen sind.

Bei der Strafneubemessung ging das Bundesfinanzgericht unter Zugrundelegung der Schuldform des Eventualvorsatzes von den Milderungsgründen der weitgehenden geständigen Rechtfertigung des Bf. sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite, dass er aus einer beruflichen und auch wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt hat sowie dass er im Rahmen der Betriebsprüfung durch Vorlage einer vollständigen Belegsammlung zur richtigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beigetragen hat, aus.

Als weiterer Milderungsgrund ist eine teilweise erfolgte Schadensgutmachung zu Schuldspruch 2.) des angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf die dort genannten Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben zugunsten des Bf. mildernd ins Kalkül zu ziehen.

Demgegenüber stehen als erschwerend neun Vorstrafen und die oftmaligen Tatentschlüssen über einen längeren Zeitraum.

Zudem war entgegen den diesbezüglichen Feststellungen des Spruchsenates, welcher offenkundig von einer geordneten wirtschaftlichen Situation ausging, eine nunmehr äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bf. festzustellen und bei der Strafneubemessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Allein der Rückstand am Abgabenkonto beträgt mehr als € 188.000,00, dies bei einem monatlichen Einkommen von ca. € 1.500,00 und Nichtvorhandensein eines Vermögens.

Unter Würdigung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche neu bemessene Geldstrafe tätergerecht und schuldanmessen.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit neu bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300033.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at