Abgabenhinterziehungen eines Rechtsanwaltes, welcher die Einreichung von Voranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer beendet hat; Strafbemessung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3300004/2014-RS1 | Wird von einem zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vorgeladenen Beschuldigten per E-Mail an den Vorsitzenden des Senates um Verschiebung des Verhandlungstermines ersucht, ist dies keine Eingabe mit prozessualer Wirkung. Vielmehr wird lediglich eine Information übermittelt (zB dass der Beschuldigte infolge seiner Erkrankung an der Teilnahme zu diesem Termin verhindert ist), auf Basis derer der Vorsitzende von Amts wegen gegebenenfalls eine Verfügung zu treffen hat.
Auch ein förmliches Anbringen auf Terminverschiebung (zB weil der Beschuldigte einen schon lange vorher geplanten anderweitigen Termin wahrnehmen möchte) verpflichtet die geladene Partei solange zur Wahrnehmung des optional möglichen, wenngleich für sie ungünstigen Verhandlungstermines, als sie sich nicht in der Gewissheit der Abberaumung desselben befindet. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Mag. Peter Maurer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heidi Blum und Dr. Reinhold Lexer in der Finanzstrafsache gegen Mag.A, geb. xxxx, Rechtsanwalt, whft. XXX, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamt Y- als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 081/2012/00068-001, in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Werner Kraus sowie der Schriftführerin Angelika Aichinger folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge und das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
A. Mag.A ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Y- vorsätzlich
1. in den Jahren 2009 bis 2012 fortgesetzt unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, indem er solche der zuständigen Abgabenbehörde nicht übersendet hat, betreffend die Voranmeldungszeiträume März 2009 bis Dezember 2010, Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2011 und April bis Juni 2012 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 37.337,35 (03/09 € 1.057,39 + 04/09 € 1.057,39 + 05/09 € 1.057,39 + 06/09 € 1.057,39 + 07/09 € 1.057,39 + 08/09 € 1.057,39 + 09/09 € 1.057,39 + 10/09 € 1.057,39 + 11/09 € 1.057,39 + 12/09 € 1.057,39 + 01/10 € 1.050,00 + 02/10 € 1.050,00 + 03/10 € 1.050,00 + 04/10 € 1.050,00 + 05/10 € 1.050,00 + 06/10 € 1.050,00 + 07/10 € 1.050,00 + 08/10 € 1.050,00 + 09/10 € 1.050,00 + 10/10 € 1.050,00 + 11/10 € 1.050,00 + 12/10 € 1.050,00 + 01-03/11 € 3.375,00 + 04-06/11 € 3.375,00 + 07-09/11 € 3.375,00 + 10-12/11 € 2.250,00 + 04-06/12 € 1.788,45) bewirkt, indem er keine Vorauszahlungen entrichtet hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
2. in den Jahren 2010 bis 2013, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er entgegen § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 12 Abs. 4 UStG 1994 und § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 nicht beim Finanzamt eingereicht hat,
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Fakten Pkt. 1.) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt. 2.) begangen,
weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 9.000,00
(in Worten: Euro neuntausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
dreissig Tagen
verhängt werden.
B. Das gegen den Beschuldigten unter der StrNr. 081/2012/00068-001 wegen des weiteren Vorwurfes, er habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume März und Juli 2012 Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen sowie betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2011 hinsichtlich einer Dezember 2011 zugerechneten Zahllast von € 848,13 und betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2012 hinsichtlich einer April 2012 zugerechneten Zahllast von € 1.357,86 eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c erste Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 081/2012/00068-001, wurde Mag.A nach in seiner Abwesenheit abgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Y-
1. fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume März 2009 bis Dezember 2011 und März bis Juli 2012 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von [insgesamt € 39.848,54, nämlich] € 10.573,90 (03-12/2009) + € 12.600,00 (01-12/2010) + € 13.223,13 (01-12/2011) + € 305,20 (03/2012) + € 1.357,86 (04/2012) + € 1.788,45 (05-07/2012), bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie
2. [vorsätzlich] ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, indem er entgegen § 119 BAO iVm § 12 Abs. 4 UStG 1994 und § 42 EStG 1988 die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 nicht beim zuständigen Finanzamt eingereicht habe,
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu 1.) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (zu 2.) begangen habe,
weswegen über ihn nach § 33 Abs. 5 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe von € 10.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit [gemäß § 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen verhängt wurden.
Überdies wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt.
Der Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschuldigte ist finanzstrafbehördlich bislang unbescholten. Er ist seit Dezember 2000 selbständiger Rechtsanwalt und betreibt seit dieser Zeit eine Kanzlei in Y . Seit 2006 ist Mag.A als Substitut für die Rechtsanwaltskanzlei Z tätig. Der Beschuldigte ist weder bei der Sozialversicherung gemeldet noch in einem Gewerberegister bzw. ins Firmenbuch eingetragen. Er ist verheiratet und habe Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.
Im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung vom , ABNr.x , sei festgestellt worden, dass betreffend die Voranmeldungszeiträume 01-11/2011 keine Voranmeldungen eingereicht bzw. [keine] Vorauszahlungen geleistet wurden. Es wäre eine Selbstanzeige (angeblich versehentlich) für 01-11/2010 eingereicht [tatsächlich: vorgezeigt] worden. Auch die [angekündigten] Jahreserklärungen für 2010 wären bis dato noch nicht eingereicht worden. Die Festsetzungen erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft. Die von der Prüfung nicht berücksichtigte Vorsteuer wurde von der Finanzstrafbehörde in Höhe von 10% (in Anlehnung an 2008) ermittelt und abgezogen.
Bei einer weiteren Umsatzsteuerprüfung am , ABNr.x1 , wären die – bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereichten – Umsatzsteuervoranmeldungen für 12/2011 bis 04/2012 abgegeben worden. Die Nachforderungen wären fast zur Gänze mit Widmung bezahlt worden.
Auch der Zeitraum 05-06/2012 wäre trotz vierteljährlicher Abgabeverpflichtung nicht gemeldet worden, weshalb in unbekannter Höhe eingeleitet wurde.
ln einer dritten Umsatzsteuerprüfung des Jahres 2012 am , ABNr.x2 , wären Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 05/2012 und 06/2012 dann nachgereicht und auch sofort bezahlt worden. Aufgrund des bereits für diesen Zeitraum eingeleiteten Finanzstrafverfahrens käme der Entrichtung jedoch keine strafbefreiende Wirkung mehr zu.
Weitere Kontenüberprüfungen hätten ergeben, dass auch für den Zeitraum 03-12/2009 keine Umsätze gemeldet bzw. die Umsatzsteuervorauszahlungen [nicht] bezahlt wurden. Die Nachforderung aus der Schätzung der Jahresveranlagung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft, 10 % Vorsteuer wurden zuerkannt.
Zwischenzeitlich wäre der Schaden gutgemacht worden.
Jahreserklärungen für die Kalenderjahre 2009 2011 nach dem Umsatz- und Einkommensteuergesetz seien nicht eingereicht worden.
Im Einzelnen setze sich der strafbestimmende Wertbetrag wie folgt zusammen:
UVZ 03-12/2009 € 10.573,90 + UVZ 01-12/2010 € 12.600,00 + UVZ 01-12/2011 € 13.223,13 + UVZ 03/2012 € 305,20 + UVZ 04/2012 € 1.357,86 + UVZ 05-07/2012 € 1.788,45, Summe € 39.848,54.
Der Beschuldigte sei für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften zuständig und verantwortlich gewesen. Er habe gewusst, dass entsprechende Vorauszahlungen zu leisten bzw. entsprechende Voranmeldungen zu erstatten sind. Er unterließ dies jedoch, um sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. Den Eintritt des Erfolges habe er nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe der Jahressteuererklärungen habe der Beschuldigte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Bei der Strafzumessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Täters und die erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen und den lange Deliktszeitraum.
Zum Verfahrensablauf wurde noch abschließend vermerkt, dass der Beschuldigte zeit- und ordnungsgemäß zur Verhandlung vor den Spruchsenat geladen worden sei, er jedoch nicht erschienen ist. Erst nachträglich sei dem Spruchsenat eine Entschuldigung des Beschuldigten zugegangen, wonach er angeblich auf Grund einer Zahnextraktion nicht zur Verhandlung habe kommen können. Die Verhandlung wurde, weil die Entschuldigung dem Spruchsenat nicht mehr zeitgerecht zugegangenen sei, in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.
Gegen dieses Erkenntnis hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und beantragt, dass dieses "aufgehoben" und der Beschuldigte "freigesprochen" werde, erkennbar somit, dass das anhängige Finanzstrafverfahren eingestellt werden möge, in eventu, dass die Finanzstrafsache [ergänze: aufgehoben und] zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz [gemeint wohl: an die Finanzstrafbehörde] zurückverwiesen werde, weiters in eventu, die verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen.
Das Erkenntnis werde vollinhaltlich bekämpft. Es würden formelle und materielle rechtliche Rechtsfehler geltend gemacht, wozu ausgeführt werde wie folgt:
1. Formelle Rechtsfehler:
Richtig sei, dass der Beschuldigte zeit- und ordnungsgemäß zur Verhandlung am geladen wurde. Dieser habe diesen Termin auch ordnungsgemäß vorgemerkt.
Während der Vormittagsstunden des habe der Beschuldigte jedoch plötzlich heftigste Zahnschmerzen bekommen, welche mit einer heftigen Aufschwellung der linken Wange einhergingen. Der Beschuldigte habe umgehend versucht, seine behandelnde Zahnärztin telefonisch zu erreichen, welche jedoch an diesem Tag nicht ordinierte. Der Beschuldigte habe sich sohin zu einem weiteren Zahnarzt begeben, um durch entsprechende Behandlung bzw. Vergabe entsprechender Schmerzmittel die Absolvierung des Verhandlungstermines zu ermöglichen. Dabei erhielt er lediglich über entsprechendes Insistieren einen raschen Termin noch am selben Tag. Es habe sich dann herausgestellt, dass eine Zahnextraktion vorgenommen werden musste, wobei dies nach entsprechender Vorbehandlung erst in der Zeit von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr erfolgte. Der Beschuldigte erhielt eine lokale Betäubung, welche den gesamten Nachmittag anhielt und unter anderem dazu geführt hätte, dass neben massiven Schmerzen eine erhebliche Schwellung im Gesichtsbereich bestand, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich ordnungsgemäß zu artikulieren.
Er habe sich daher außer Stande gesehen, den auf diesen Tag anberaumten Termin um 15:35 Uhr wahrzunehmen, sodass er um ca. 14:30 Uhr eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt mit der Bitte um Verschiebung des Verhandlungstermines übermittelte, welcher eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Zahnarztes beigelegt wurde.
Diese Mitteilung [Anmerkung: ein um 14:42 Uhr gesendetes E-Mail, siehe Finanzstrafakt Bl. 61 f] sei direkt an Herrn B [den Schriftführer des Spruchsenates] übermittelt worden, welcher auch die Vorladung zur mündlichen Verhandlung ausgestellt hatte. Der Beschuldigte hätte daher davon ausgehen können, dass diese Mitteilung den zuständigen Sachbearbeiter und sohin auch die Mitglieder des Spruchsenates rechtzeitig erreicht, um den Termin anzuberaumen.
Der Umstand, dass dennoch in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt wurde, stelle einen Verstoß gegen das rechtliche Parteiengehör des Beschuldigten dar, zumal diesem dadurch die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Verteidigung genommen wurde. Der Beschuldigte beabsichtigte, sich in dieser Angelegenheit selbst zu vertreten, wobei aufgrund anderweitiger Termine der Kanzleikollegen eine Substitution an diese nicht möglich war.
Dem Beschuldigten müsse jedenfalls das Recht zugestanden werden, höchstpersönlich zur Verhandlung zu erscheinen, um sich ordnungsgemäß verteidigen zu können. Dies sei nur durch sein persönliches Erscheinen möglich, so dass eine reine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht ausreichend gewesen wäre.
Der Umstand, dass die Entschuldigung des Beschuldigten erst nach der Verhandlung bekannt wurde, sei dem Beschuldigten nicht als Nachteil anzulasten, da die verspätete Weitergabe des an sich rechtzeitigen E-Mails an den Sachbearbeiter nicht in der Sphäre des Beschuldigten liege.
2. Materiellrechtliche Rechtsfehler:
Der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Taten der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 FinStrG sowie die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit a FinStrG nicht begangen.
lm Zuge der am durchgeführten Umsatzsteuerprüfung sei rechtzeitig eine entsprechende Selbstanzeige erstattet worden. Dabei sei anzumerken, dass in der Ankündigung der Umsatzsteuerprüfung der Zeitraum 01-11/2010 genannt wurde, sodass zu dieser Umsatzsteuerprüfung auch dieser Zeitraum vorbereitet wurde. Nachdem sich herausstellt habe, dass die Umsatzsteuerprüfung sich auf den Zeitraum 1-11/2011 beziehen sollte, seien unverzüglich darauf die entsprechenden Voranmeldungen angefertigt und ebenfalls die Vorauszahlungen geleistet worden. Gleichzeitig sei ebenfalls eine entsprechende Selbstanzeige getätigt worden.
Auch im Zuge der am durchgeführten Umsatzsteuerprüfung wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 05/2012 und 06/2012 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt wäre dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen, dass ein Finanzstrafverfahren gegen ihn bereits eingeleitet worden wäre.
Der Beschuldigte habe stets ordnungsgemäß die Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und sei sämtlichen Zahlungspflichten nachgekommen. Im Hinblick auf bestimmte Voranmeldungszeiträume habe sich herausgestellt, dass – ohne Wissen des Beschuldigten – die entsprechenden Voranmeldungen nicht rechtzeitig an das Finanzamt ergangen wären.
Der Tatbestand der "Abgaben entziehen" sei sohin nicht erfüllt.
Wie seitens des "Finanzamtes Y als Fensterbehörde 1. Instanz" ausgeführt werde, wurde – soweit allfällige Zahlungsverspätungen überhaupt vom Beschuldigten zu verantworten seien – der gesamte Schaden jeweils gutgemacht. Eine Hinterziehung irgendwelcher öffentlichrechtlicher Abgaben sei nie in der Absicht des Beschuldigten gelegen. Er sei bis zum heutigen Tag sämtlichen sich aus den entsprechenden Zeiträumen ergebenden Zahlungsverpflichtungen nachgekommen. Vielmehr habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte in diesen Zeiträumen "weit über das Zahlung darüber hinaus" [vermutlich: Zahlungen weit über den tatsächlichen Abgabenanspruch hinaus] geleistet hat, zumal die entsprechenden Vorschreibungen letztendlich um einiges höher waren als die tatsächlich von ihm zu entrichtenden Abgaben. Der Beschuldigte habe dadurch bereits erhebliche Nachteile erlitten.
Selbst wenn man dem Beschuldigten die angesprochenen Delikte anlaste, erweise sich die über ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 als weit überhöht. Sie entspreche weder der Schwere der begangenen Delikte noch dem Einkommen des Beschuldigten.
Eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ausführlich erörtert; u.a.. wurden die einzelnen vom Beschuldigten laut Aktenlage versäumten Fälligkeiten durchbesprochen.
Dabei gab der Beschuldigte hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Befragen ergänzend an:
Er sei seit 2000 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und betreibe eine Kanzlei in der X-Straße in Y-, dort sei die Kanzlei Z etabliert, bei welcher er als Substitut beauftragt werde. Er könne für seine Tätigkeit die Einrichtungen der Kollegen mitbenützen.
Er besitze neben seinem Kundenstock kein nennenswertes Vermögen, seine Bankschulden belaufen sich auf etwa € 30.000,00. Er wohne an der Ladungsanschrift in einem Haus, welches seiner Lebensgefährtin gehöre. Diese sei berufstätig. An den Betriebskosten für das Haus beteilige er sich.
Monatlich stünden ihm für private Zwecke zwischen € 2.000,00 bis € 2.500,00 zur Verfügung.
Er sei sorgepflichtig für zwei Kinder aus einer früheren Ehe im Alter von siebzehn und neunzehn Jahren, wobei die eine Tochter noch zur Schule gehe, die ältere schon studiere. Die Töchter wohnten in XX bei ihrer Mutter.
Er sei nicht krank, auch wenn ihn seine persönliche Situation schon sehr bedrücke.
Auf Vorhalt, dass - hinsichtlich des Aspektes der zu beachtenden Spezialprävention - laut Abfrage seines Abgabenkontos vom ab einschließlich des Voranmeldungszeitraumes April 2013 wiederum sämtliche Daten an Umsatzsteuervorauszahlungen fehlten, erklärte der Beschuldigte, dass er zwischenzeitlich für 2013 und 2014 alle Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht habe und alle Vorauszahlungen entrichtet habe, ebenso habe er für das Veranlagungsjahr 2013 die entsprechenden Jahressteuererklärungen eingereicht. Für Jänner und Februar 2015 lägen die Unterlagen bei seiner Buchhalterin; möglicherweise wurden Voranmeldungen eingereicht, er wisse es jetzt nicht auswendig. Er werde der Sache umgehend nachgehen. Eine Entrichtung der Vorauszahlungen sei nicht erfolgt.
[Anmerkung: Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung waren laut Abgabenkonto die Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember 2013 verspätet am entrichtet worden. Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2014 gab es keine Buchung am Abgabenkonto; die diesbezüglichen Zahllasten wurden erst am von der Abgabenbehörde - wohl nach einer weiteren Außenprüfung - festgesetzt, wobei die Verbindlichkeiten mit gleichzeitigen Gutbuchungen aufgerechnet wurden. Für das Quartal Jänner bis März 2015 ist eine Fälligkeit erst nach dem Verhandlungstermin eingetreten.]
Zur Sache führte der Beschuldigte - seinen ursprünglichen Schriftsatz relativierend - aus:
Es sei nicht so, dass es ihm wirtschaftlich so schlecht gegangen wäre, dass er die Vorauszahlungen nicht entrichtet hätte können, es hat sich nur auf einmal so ergeben, dass die ursprünglich damit befasste Kanzleimitarbeiterin in Karenz gegangen sei und seine Steuerangelegenheiten liegen geblieben wären und dann habe er diese aus den Augen verloren. Wenn er wieder daran gedacht habe, wäre es irgendwie immer so gewesen, dass er nicht dazu gekommen sei. Er habe ja auch sehr viel Arbeit gehabt, die er dann seinen Steuersachen vorgezogen habe.
Die damalige Mitarbeiterin betreue jetzt wieder seine Buchhaltung. Dieser habe er gesagt, sie müsse ihn da an die Kandare nehmen, sodass nunmehr pünktlich die Voranmeldungen übermittelt würden.
Es sei ihm das nunmehrige Verfahren keineswegs gleichgültig und sehr peinlich. Wenn er daran denke, wie oft er seinen Mandanten erkläre, wie sie sich in steuerlichen Dingen korrekt zu verhalten haben, und dann passiere ihm selbst so etwas.
Er beantrage daher einerseits entsprechend dem Vortrag des Vorsitzenden die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Verkürzungen für die Monate März, April und Juli 2012.
Für 2010 möge die Selbstanzeige als strafbefreiend berücksichtigt werden.
Im Übrigen möge seine besondere psychische Situation bei seinem Verhalten gewürdigt werden. Es wäre dies ein innerer Mechanismus gewesen, der ihn zu seinem Fehlverhalten verleitet habe.
Auch im Lichte seiner nunmehrigen Handlungen zur Vermeidung zukünftiger Abgabenverkürzungen beantrage er eine milde Bestrafung.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorerst zum vom Beschuldigten per E-Mail an die E-Mail-Anschrift des Schriftführers gesandten Antrag auf Verschiebung der Verhandlung des Spruchsenates anzumerken, dass das Stellen eines Antrages, z.B. hier eben auf Terminverlegung, nicht schon dem Umstand gleichkommt, dass dem Antrag auch schon entsprochen worden wäre. Selbst bei Verwendung eines zulässigen Nachrichtenmediums wäre eine Prozesspartei, deren persönliches Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung gefordert ist, im Falle einer faktischen, wenngleich sie aus ihrer Sicht belastenden oder benachteiligenden, aber noch bestehenden Option einer Verhandlungsteilnahme solange zur Wahrnehmung des Termines verpflichtet, als sie sich nicht in der Gewissheit der Abberaumung desselben befindet.
Faktisches Unvermögen, an der Verhandlung teilzunehmen, kann einer Partei andererseits nicht angelastet werden. Insoweit entspräche eine zeitgerechte Übermittlung einer Nachricht eines zur Verhandlung persönlich vorgeladenen Beschuldigten an den Spruchsenat, dass er infolge einer Erkrankung an der Teilnahme gehindert ist, lediglich seinem pflichtgemäßen Beitrag zur Verfahrensökonomie und wäre im Übrigen auch die Voraussetzung dafür, dass im Falle einer dennoch in seiner Abwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung bei einem späteren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die von ihm versäumte Verhandlung wiederholt werden müsste.
Im Übrigen haben per E-Mail in Finanzstrafverfahren getätigte Anbringen nicht die Eigenschaft von Eingaben im Sinne des § 56 Abs. 2 FinStrG iVm. § 85 Abs. 1 BAO mit prozessualer Wirkung, wie z.B. eines Antrages auf Verschiebung einer mündlichen Verhandlung des Spruchsenates (vgl. z.B. ).
Von einem persönlichen E-Mail-Account eines Sachbearbeiters ist - im Gegensatz zu einer E-Mail-Anschrift der Behörde selbst - nicht zwingend zu erwarten, dass der zugehörige Mail-Postkorb unverzüglich während der Amtsstunden geöffnet und die E-Mails gelesen werden (Sachbearbeiter können während ihrer Dienstzeit mit anderen Aufgaben beschäftigt sein, z.B. als Schriftführer im Spruchsenat eingesetzt sein, können erkranken oder auf Dienstreise sein etc.). Schickte man irgendeinem Organwalter eines Finanzamtes ein E-Mail an seine persönliche dienstliche E-Mail-Adresse, in welchem eine für eine anstehende Amtshandlung wesentliche Information übermittelt wird, bedeutete dies auch nicht, dass diese Information grundsätzlich dem Finanzamt als in einem Verfahren einschreitende Behörde zugekommen wäre. Die Nachricht reiste auf Gefahr des Absenders des E-Mails (vgl. bezüglich Anbringen bereitsStoll, BAO 847 f; – ÖStZB 2002/380) .
Anders ist diesbezüglich die Situation zu bewerten, wenn gerade diese E-Mail-Adresse in amtlichen Schreiben als Kontaktadresse genannt wird (wenn wie im gegenständlichen Fall auf der Vorladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gerade diese E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters angeführt wurde): Dann kann derjenige, der an diese E-Mail-Adresse eine Nachricht schickt, für den Fall, dass sie dort einlangt, davon ausgehen, dass die darin übermittelte Information als Wissensmitteilung (nicht als Antrag) sich auch in der Sphäre der zuständigen Behörde befindet.
Im Ergebnis befand sich eine Information über eine Erkrankung des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Beginnes der mündlichen Verhandlung in der Sphäre der Finanzstrafbehörde, welche den Antrag auf Terminverschiebung keiner förmlichen Erledigung zuführen musste, wohl aber die Information über die Verhinderung des Beschuldigten in verfahrensrechtlicher Hinsicht berücksichtigen hätte müssen. Der Beschuldigte wiederum hatte durch die von ihm gewählte Vorgangsweise keine Sicherheit, ob denn seine Nachricht den Senatsvorsitzenden erreicht hatte und ob dieser tatsächlich die Verlegung der Verhandlung verfügen würde.
Faktum ist, dass der Beschuldigte vor dem Spruchsenat nicht unmittelbar gehört worden ist. Es ist glaubhaft, dass er tatsächlich aufgrund seiner Zahnschmerzen und der ärztlichen Behandlung an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am gehindert war.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 167 Abs. 1 FinStrG, welcher ihm diese Anhörung vor dem Spruchsenat noch nachträglich verschaffen hätte können, wurde jedoch nicht gestellt (Finanzstrafakt).
Mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses an den Beschuldigten am bzw. mit der nunmehrigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, bei welcher der Beschuldigte Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt der Dinge ausführlich darzulegen, ist ein allfälliger, zum Nachteil des Einschreiters gereichender Verfahrensmangel des allenfalls beeinträchtigten Parteiengehörs nunmehr jedenfalls behoben worden (vgl. bereits ; FSRV/0007-L/06; FSRV/0003-S/10; , etc.).
In der Sache selbst ist auszuführen:
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte Mag.A ) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum (entweder den Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Dabei gilt gemäß § 21 Abs. 2 UStG 1994 als Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat; lediglich für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000,00 (Fassung bis Ende 2010) bzw. € 100.000,00 (Fassung ab dem , siehe § 28 Abs. 34 Z. 5 UStG 1994) nicht überstiegen haben, gilt das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum - es sei denn, der Unternehmer hat durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungsjahres den Monat als Voranmeldungszeitraum gewählt. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall (siehe die Veranlagungen laut Veranlagungsakt), dass ab einschließlich 2011 mangels Überschreitung der € 100.000,00 im Vorjahr und mangels getroffener Wahl die Voranmeldungen durch den Beschuldigten tatsächlich quartalsweise der Abgabenbehörde zu übersenden waren.
Die generelle Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung ist gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206 idFd BGBl II 2010/171, lediglich für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 bzw. € 30.000,00 (Fassung ab dem ) nicht überstiegen haben, entfallen, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte, - woraus sich für den gegenständlichen Fall (siehe Abfrage des Abgabenkontos ) im strafrelevanten Zeitraum eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ab dem ersten Quartal 2011 auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen war, ergeben hätte; solche Voranmeldungszeiträume liegen aber nicht vor.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt , wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 bzw. € 30.000,00 (Rechtslage ab 2011) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit.
Die Übermittlung der Steuererklärungen hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Lediglich für den Fall, dass dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar wäre, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.
Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer.
Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn bei Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder (wie im gegenständlichen Fall) sein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 11.000,00 (ab der Veranlagung 2009) betragen hat.
Finanzstrafrechtlich wird unter Bezugnahme auf das oben Gesagte ausgeführt:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise - im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - erfolgreich die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem sie beispielsweise die Einreichung der Steuererklärung unterlässt in der Hoffnung, das Finanzamt würde ihren Angaben, tatsächlich keine Umsätze getätigt zu haben, Glauben schenken, oder indem sie falsche Steuererklärungen einreicht, aus welchen sich keine oder eine zu niedrige Steuerschuld ergibt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, bei welcher auch unter bestimmten Umständen bereits eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer denkbar ist.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- oder Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig oder eben nicht festgesetzt werden, oder indem er eine falsche Steuererklärung mit zu niedrigen Bemessungsgrundlagen einreicht).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Ebenso konsumierte die Strafbarkeit wegen versuchter Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG eine Strafbarkeit von darin inkludierten Finanzordnungswidrigkeiten.
Eine solche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begeht beispielsweise, wer - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich die oben dargestellte abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er die Einreichung von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen unterlässt.
Im gegenständlichen Finanzstraffall sind aber hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Säumigkeiten des Beschuldigten d ie unterlassenen Handlungen (Einreichung der Voranmeldungen, Entrichtung der ausständigen Umsatzsteuer-Zahllasten) für 2010, 2011 und zeitweise 2012 schon längere Zeit vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht (, bzw. bei elektronischer Meldung) für die Jahresumsatzsteuererklärung für die genannten Jahre erfolgt und war der strafrelevante Sachverhalt - siehe dazu in weiterer Folge - jeweils bereits entdeckt, sodass - dem Beschuldigten eine vernunftorientierte Handlungsweise unterstellt - diesbezüglich eine allenfalls versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht in Betracht kommt.
Anders sind die Gegebenheiten bezüglich der verfahrensgegenständlichen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 2009: Laut Aktenlage ist bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009, also bis zum , irgendeine Reaktion der Abgabenbehörde auf den Umstand, dass - siehe unten - ab einschließlich März 2009 keine Voranmeldungen mehr übermittelt bzw. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet worden waren, nicht erkennbar, sodass ein Tatplan des Beschuldigten dergestalt, unter Unterlassung auch einer Einreichung einer Jahressteuererklärung eine Festsetzung der Jahressteuer für 2009 mit einer zu geringen Umsatzsteuerschuld, gründend auf eine zu niedrige Schätzung, anzustreben, nicht von vornherein ausgeschlossen wäre.
Die Finanzstrafbehörde hat aber diesen Vorgang keiner Überprüfung unterzogen, der Amtsbeauftragte hat auch nicht zumindest in einem Rechtsmittel eine diesbezügliche Verfolgung der Beschuldigten begehrt; dem Bundesfinanzgericht wiederum ist ein Austausch des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens insoweit, als anstelle vorgeworfener Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine versuchte Hinterziehung nach §§ 33, 13 FinStrG trete, verwehrt. Zusätzlich hat es das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG zu beachten.
Hätte der Amtsbeauftragte die Verfolgung des Beschuldigten wegen versuchter Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 in weiterer Folge betreiben wollen, wäre er verhalten gewesen, entweder von vornherein selbst Beschwerde zu erheben und dabei die Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde nach § 161 Abs. 4 FinStrG zu beantragen (womit das Verböserungsverbot worden aufgehoben wäre). Dies ist nicht geschehen, sodass das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass ein diesbezüglicher Strafverfolgungsanspruch durch die Amtsparteien nicht ausgeübt wird.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nun aber bei der sich solcherart ergebenen Konstellation einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht eine apriori kurzfristig (bis zum Eintritt der diesbezüglichen Verjährung am ) zulässig erscheinende zusätzliche Bestrafung nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde in einem weiteren Verfahren wegen einer damit einher gehenden überhöhten doppelten Sanktionierung der strafrelevanten Vorkommnisse (im Vergleich zur üblichen Verfahrensvariante, bei welcher im Falle einer möglichen Bestrafung nach § 33 Abs. 1 FinStrG von einer Konsumierung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen wird) wohl ebenfalls nicht mehr zulässig wäre.
Gewerbsmäßig begeht jemand Abgabenhinterziehungen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF bzw. § 38 Abs. 1 FinStrG nF). Infolge des Verböserungsverbotes - eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt ja nicht vor - ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, die Vorgangsweise des Beschuldigten als gewerbsmäßig zu qualifizieren.
Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Den vorgelegten Akten ist nun folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Bereits für die Voranmeldungszeiträume Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2007 (Fälligkeiten am , , , , , und ) hat Mag.A wider besseres Wissen um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer mehr entrichtet und keine Voranmeldungen mehr eingereicht (nachdem dies noch für die Vormonate erfolgt war; siehe die Abfrage der Umsatzsteuer-Daten vom im Arbeitsbogen zu ABNr.-x). Dass betreffend ab Juni 2007 keine USt-Buchung mehr erfolgt war, war für einen im März 2009 anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO-Prüfung) betreffend die Zeiträume Februar 2008 bis Jänner 2009 einschreitenden Betriebsprüfer aus der ihm zur Verfügung stehenden aktuellen Fallinformation erkennbar (genannter Arbeitsbogen).
Anzunehmen ist, dass dem Unternehmer im Zuge dieser USO-Prüfung die unverzügliche Nachholung der fehlenden Vorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Juni bis Dezember 2007 aufgetragen wurde, wenngleich eine aktenmäßige Dokumentation der diesbezüglichen Urgenz offensichtlich nicht stattgefunden hat (Arbeitsbogen). Jedenfalls aber hat diese Urgenz Wirkung gezeigt, weil die Vorauszahlungen für Juni bis Dezember 2007 am nachträglich entrichtet worden sind (Kontoabfrage), die Jahressteuererklärungen für 2007 am nachgeholt worden sind, wobei die erklärungsgemäße Veranlagung zur Umsatzsteuer für 2007 am selben Tage ein geringfügiges Guthaben von -€ 898,19 (wohl aufgrund von geltend gemachten Vorsteuern aus Diäten) gegenüber der gemeldeten Summe an monatlichen Zahllasten ergeben hat (Kontoabfrage). Der Sachverhalt wurde finanzstrafrechtlich nicht aufgegriffen.
Auch für die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2008 (Fälligkeiten am , , , , , , , , , , und ) hatte Mag.A wider besseres Wissen um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer mehr entrichtet und keine Voranmeldungen mehr eingereicht (Kontoabfrage). Um Zuge der Vorbereitung zur erwähnten USO-Prüfung hatte der Prüfer mit dem Rechtsanwalt fernmündlich am Kontakt aufgenommen und die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen nachgefordert. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass dabei der Prüfer nicht auch festgestellt hätte, dass die Entrichtung entsprechender Vorauszahlungen unterblieben war, und er dies dem Abgabepflichtigen nicht mitgeteilt hätte. Trotz erschließbarer teilweiser Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG) wurde der vor Beginn der USO-Prüfung am erstatteten Selbstanzeige samt Nachreichung der Voranmeldungen für Jänner 2008 bis Jänner 2009 (Arbeitsbogen zu ABNr.-x) und Entrichtung der Vorauszahlungen am (Kontoabfrage) eine strafaufhebende Wirkung zu gebilligt.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2009 hatte der Beschuldigte die am fällig gewesene Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 823,00 am entrichtet und bereits zuvor am im Zuge der beschriebenen Selbstanzeige vor Beginn der USO-Prüfung zu ABNr.-x dem Betriebsprüfer übergeben. Der Vorgang wurde - siehe oben - durch die Finanzstrafbehörde als strafbefreiend qualifiziert.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten und die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übersenden. Die Voranmeldung wurde von ihm bereits am gemeinsam mit denen für die vorherigen Monate (laut Umsatzsteuer-Datenabfrage vom bereits am ) an die Abgabenbehörde übersendet; am wurde vom Beschuldigten ein Teil der Zahllast von € 661,79 und am der restliche Teil von € 765,86 entrichtet (Kontoabfrage).
Diese Aktion war vorerst die letzte Aktivität des Rechtsanwaltes in Bezug auf die Abgabenbehörde; ab nun hatte der Beschuldigte von seiner Seite aus die Initiative für eine Kommunikation mit dem Fiskus zur Gänze eingestellt, obwohl ihm seine oben beschriebenen abgabenrechtlichen Pflichten, zumal aufgrund seiner langjährigen Unternehmerschaft und seiner anwaltlichen Fähigkeiten, in aller Schärfe bewusst gewesen sind. Dennoch hat er anders disponiert, die von seinen Klienten vereinnahmten Umsatzsteuern vorerst für sich behalten, die für ihn leicht fasslichen Zahllasten (es bedurfte nur eines monatlichen einfachen Additionsvorganges aus den bezahlten Honorarnoten) nicht ermittelt und der Abgabenbehörde nicht mitgeteilt. Er hat abgewartet, sich rechtswidrige Zwangskredite verschafft, bis das Finanzamt angedrängt hat, der Betriebsprüfer vor der Türe gestanden ist, um dann gleichsam in letzter Minute mittels Selbstanzeige die fehlenden Informationen nachzuholen:
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlungen vom und entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlungen vom und vom entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.057,39 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate März bis Dezember 2009 verteilten Restsumme an auf Basis der verfügbaren Daten geschätzter Umsatzsteuer abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.057,39 zu verantworten.
Betreffend das Veranlagungsjahr 2009 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des der Abgabenbehörde per FinanzOnline Umsatz- und Einkommensteuererklärungen zu übersenden, was nicht geschehen ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Der Beschuldigte hat wider besseres Wissen die Steuererklärungen nicht eingereicht bzw. deren Einreichung veranlasst, bis schließlich die Abgaben im Schätzungswege am festgesetzt wurden. Mag.A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlungen vom und entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 1.050,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Monate Jänner bis Dezember 2010 verteilten Jahresumsatzsteuer, eines auf Basis der verfügbaren Daten geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 im Schätzungswege am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung am entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.050,00 zu verantworten.
Betreffend das Veranlagungsjahr 2010 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des der Abgabenbehörde per FinanzOnline Umsatz- und Einkommensteuererklärungen zu übersenden, was nicht geschehen ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 2010). Der Beschuldigte hat wider besseres Wissen die Steuererklärungen nicht eingereicht bzw. deren Einreichung veranlasst.
Anlässlich der Anmeldung einer USO-Prüfung für die Monate Jänner bis November 2011 zu ABNr.x am wurde der Beschuldigte auch aufgefordert, bis Prüfungsbeginn am die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2010 bereitzustellen, andernfalls die Bemessungsgrundlagen geschätzt werden würden (Arbeitsbogen ABNr.x, Aktenvermerk "Abschluss" vom ). Der Beschuldigte, welcher irrtümlich vermeint hatte, die Außenprüfung würde das Veranlagungsjahr 2010 betreffen, hatte nach dem seine Einnahmen- /Ausgaben-Rechnung für 2010 nachgeholt und eine Selbstanzeige für die Umsatzsteuern des Jahres 2010 vorbereitet, welche er der Prüferin am vorzeigte, aber nicht übergab, weil sich bei Prüfungsbeginn sein Irrtum über den Prüfungsgegenstand herausstellte. Die Summe der Zahllasten bezifferte der Beschuldigte mit € 12.648,80 (händische Aufstellung im Arbeitsbogen). Die Selbstanzeige wollte er mit der Post an die Strafsachenstelle des Finanzamtes schicken. Auch wies er gegenüber der Prüferin einen Einzahlungsbeleg vor. Man einigte sich auf die Bemessungsgrundlagen für eine Schätzung betreffend das Veranlagungsjahr 2010; die Abgabenerklärungen wollte der Beschuldigte im Rechtsmittelwege nachreichen (genannter Arbeitsbogen, Niederschrift vom ; nochmals der Aktenvermerk "Abschluss" vom ).
Ein Anbringen in Form einer förmlichen Selbstanzeige ist in der Strafsachenstelle des Finanzamtes nicht eingelangt (Finanzstrafakt); die angekündigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2010 sind ebenfalls ausgeblieben (Veranlagungsakt); der vorgezeigte Zahlungsbeleg kann sich lediglich auf die bloße Saldozahlung vom beziehen, hinsichtlich welcher mangels Verrechnungsweisung keine Verwendung für die verkürzten Vorauszahlungen des Jahres 2010, sondern für die ebenfalls vom Beschuldigten hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2009 erfolgte (Kontoabfrage).
Wenngleich es sich bei einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG um ein formfreies Anbringen handelt, insoweit also die unterbliebene Versendung eines diesbezüglichen Schriftstückes an die Strafsachenstelle keinen Nachteil für den Beschuldigten erzeugt hat, fordert § 29 Abs. 2 Satz 1 FinStrG in der damals geltenden Fassung für eine strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige die Entrichtung der geschuldeten Beträge mit schuldbefreiender Wirkung binnen Monatsfrist ab Selbstanzeige - ein Umstand, der laut den obigen Feststellungen nicht nicht vorgelegen hat. Wohl aber ist die solcherart getätigte Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes ein wesentlicher Milderungsgrund.
Die Umsatz- und Einkommensteuern für das Veranlagungsjahr 2010 wurden durch das Finanzamt wie angekündigt, im Schätzungswege am festgesetzt.
Aufgrund seiner pflichtwidrigen Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärungen hat Mag.A Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2011 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.375,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Quartale des Jahres 2011 verteilten Summe an Umsatzsteuer für Jänner bis November 2011, eines auf Basis der verfügbaren Daten bei der USO-Prüfung am geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlungen vom und entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.375,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2011 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.375,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Quartale des Jahres 2011 verteilten Summe an Umsatzsteuer für Jänner bis November 2011, eines auf Basis der verfügbaren Daten bei der USO-Prüfung am geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung vom entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.375,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli bis September 2011 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.375,00 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Quartale des Jahres 2011 verteilten Summe an Umsatzsteuer für Jänner bis November 2011, eines auf Basis der verfügbaren Daten bei der USO-Prüfung am geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde erst nachträglich am am Abgabenkonto vorgeschrieben und mittels Saldozahlung vom entrichtet (Abgabenkonto). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.375,00 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2011 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.098,13 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus der in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Quartale des Jahres 2011 verteilten Summe an Umsatzsteuer für Jänner bis November 2011, eines auf Basis der verfügbaren Daten bei der USO-Prüfung am geschätzten Betrages abzüglich - zugunsten des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren - einer Vorsteuer von 10 %, sohin € 1.125 [10/11] + € 1.125,00 [11/11] + der vom Beschuldigten selbst bei der USO-Prüfung am für 12/11 bekanntgegebenen Zahllast von € 848,13); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die Abgabenschuld wurde hinsichtlich des Teilbetrages von € 2.250,00 am und hinsichtlich des Teilbetrages von € 848,13 nachträglich am am Abgabenkonto vorgeschrieben und hinsichtlich des Teilbetrages von € 2.250,00 mittels Saldozahlungen vom und entrichtet (Abgabenkonto). Betreffend den Zahllastteil von € 848,13 liegt eine strafbefreiende Selbstanzeige vor, weil dieser Betrag noch am mittels Verrechnungsweisung entrichtet worden ist (Kontoabfrage). Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 2.250,00 zu verantworten.
Betreffend das Veranlagungsjahr 2011 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des der Abgabenbehörde per FinanzOnline Umsatz- und Einkommensteuererklärungen zu übersenden, was nicht geschehen ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 2011). Der Beschuldigte hat wider besseres Wissen die Steuererklärungen nicht eingereicht bzw. deren Einreichung veranlasst, bis schließlich die Abgaben im Schätzungswege am festgesetzt wurden. Mag.A hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2012 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.196,33 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus den bekanntgegebenen Voranmeldungen für die einzelnen Monate Jänner, Februar und März 2012 zu Beginn der USO-Prüfung vom , ABNr.x); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Durch die Einreichung der Voranmeldungen für Jänner und Februar 2012 im Rahmen einer Selbstanzeige bzw. die Übergabe der weiteren Voranmeldung für März 2012 an die Prüferin noch vor dem genannten Fälligkeitstag für das Quartal hat Mag.A der ihm tatsächlich auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtung entsprochen. Das hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2012 anhängige Finanzstrafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2012 hatte der Beschuldigte bis zum Ablauf des eine Zahllast von € 3.146,31 zu entrichten (der Betrag ergibt sich aus den bekanntgegebenen Voranmeldungen für die einzelnen Monate April, Mai und Juni 2012 zu Beginn der USO-Prüfungen vom , ABNr.x, und vom , ABNr.x2); ebenso hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln. Durch die Einreichung der Voranmeldungen für den einzelnen Monat April 2012 schon am hat Mag.A hinsichtlich eines Betrages von € 1.357,86 der ihm tatsächlich auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtung entsprochen. Das hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2012 anhängige Finanzstrafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Im Übrigen war bis zur tatsächlichen Fälligkeit keine Voranmeldung eingereicht und auch keine Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden (Abgabenkonto). Da die Finanzstrafbehörde bereits mit Bescheid vom gegen den Beschuldigten ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes einer diesbezüglichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet hat (Finanzstrafakt Bl. 34 ff), hat die weitere Selbstanzeige vor Beginn der Außenprüfung am gemäß § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG keine strafaufhebende Wirkung mehr erzeugt. Mag.A hat eine Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.788,45 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2012 ist laut Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom kein Schuldspruch gefällt worden (vgl. "Schuldspruch im Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten", Finanzstrafakt Bl. 64); im Gegensatz dazu enthält die schriftliche Ausfertigung des vom Vorsitzenden verkündeten mündlichen Bescheides - ohne betragliche Zuordnung - auch einen Schuldspruch hinsichtlich dieses Zeitraumes (Finanzstrafakt Bl. 68). Da die Darstellung der strafbestimmenden Wertbeträge in der Bescheidbegründung (Finanzstrafakt Bl. 71) keine ausreichende Klarstellung bietet (dort ist die Summe der Verkürzungen für die Monate Mai und Juni einem Zeitraum "05-05/2012" zugewiesen), kann dem Bescheidspruch der schriftlichen Ausfertigung bezüglich einer schuldhaften Verkürzung betreffend Juli 2012 nicht ohne weiters ein objektiver Erklärungswert abgesprochen werden, weshalb insoweit auch hier eine korrigierende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu treffen war.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 51 Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen. Diese richtet sich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 FinStrG nach derjenigen Strafdrohung, welche die höchste Strafe androht. Hängen wie bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich (§ 21 Abs. 2 Satz 3 FinStrG).
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall daher angedrohte Strafrahmen beträgt daher UVZ 03/09 € 1.057,39 + UVZ 04/09 € 1.057,39 + UVZ 05/09 € 1.057,39 + UVZ 06/09 € 1.057,39 + UVZ 07/09 € 1.057,39 + UVZ 08/09 € 1.057,39 + UVZ 09/09 € 1.057,39 + UVZ 10/09 € 1.057,39 + UVZ 11/09 € 1.057,39 + UVZ 12/09 € 1.057,39 + UVZ 01/10 € 1.050,00 + UVZ 02/10 € 1.050,00 + UVZ 03/10 € 1.050,00 + UVZ 04/10 € 1.050,00 + UVZ 05/10 € 1.050,00 + UVZ 06/10 € 1.050,00 + UVZ 07/10 € 1.050,00 + UVZ 08/10 € 1.050,00 + UVZ 09/10 € 1.050,00 + UVZ 10/10 € 1.050,00 + UVZ 11/10 € 1.050,00 + UVZ 12/10 € 1.050,00 + UVZ 01-03/11 € 3.375,00 + UVZ 04-06/11 € 3.375,00 + UVZ 07-09/11 € 3.375,00 + UVZ 10-12/11 € 2.250,00 + UVZ 04-06/12 € 1.788,45 = € 37.337,35, X 2 ergibt € 74.674,70.
Aufgrund der geringfügigen Verfahrenseinstellungen hat sich somit der Strafrahmen von € 79.697,08 auf € 74.674,70, das sind 93,83 % der ursprünglichen Strafdrohung, verringert.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier bezüglich der Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, berücksichtigt man weiters die Tatsache, dass es sich - zumindest laut Schuldspruch - in typisierender Betrachtungsweise bei den Mag.A vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) lediglich um vorübergehende rechtswidrige Abgabenvermeidungen gehandelt hat, mit einem Abschlag um ein Drittel, ergäbe sich solcherart eine Geldstrafe von etwa € 25.000,00.
Den mildernden Umständen einer finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, einer vollständigen Schadensgutmachung, der umfangreichen Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte und - auch wenn er es nicht wahrhaben will - der wohl doch angespannten finanziellen Lage des Rechtsanwaltes, welche ihn zu seinem Fehlverhalten verleitet hat, stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über Jahre hinweg, die Hartnäckigkeit seines Fehlverhaltens trotz ständiger Beanstandungen durch den Fiskus, sowie die Deliktsmehrheit in Form der wiederholten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Zu bedenken sind spezial- und - zumal angesichts des Berufes des Beschuldigten - besonders auch generalpräventive Aspekte:
Entgegen der Beteuerungen des Beschuldigten ist es bei den zu entrichtenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und den zu übermittelnden Voranmeldungen auch in weiterer Folge noch zu Säumigkeiten des Beschuldigten gekommen.
Es ist kein Normalfall, wenn ein Rechtsanwalt sich wegen jahrelanger Abgabenhinterziehungen zu verantworten hat. Ein Rechtsanwalt soll eine Person des öffentlichen Vertrauens sein, nicht jemand, welcher Zeugnis ablegt über eine mangelnde positive Einstellung gegenüber der Republik Österreich und Rechtsordnung, wozu auch die Steuergesetze zählen. Bei den Bürgern der Republik ist ein Rechtsanwalt ein Meinungsführer für viele. Es ist daher dann, wenn eine solche Person des öffentlichen Interesses selbst zum Gesetzesbrecher wird, mit einer ausreichenden Strenge vorzugehen, um bei Bekanntwerden der Entscheidung potenzielle andere Finanzstraftäter von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten. Für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar ist zwar das persönliche Unbehagen des Beschuldigten, sich mit seinen steuerlichen Angelegenheiten zu befassen, und ebenso sein Wunsch, die ihn drückende Steuerlast irgendwie hinauszuschieben. Eine derartige Steuerlast trifft aber auch alle anderen Steuerpflichtigen in der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, welche ein gesichertes Auskommen für sich und ihre Familie auf Dauer nur schwer zu finanzieren vermögen.
Hervorzuheben ist aber gerade in einem solchen Fall dann die erfolgte Schadensgutmachung.
In Abwägung dieser Umstände kann die obgenannte Geldstrafe auf € 15.000,00 abgemildert werden, wovon in Anbetracht der dargestellten wirtschaftlichen Situation und der persönlichen Lage (die genannten Sorgepflichten) noch ein Abschlag auf € 10.000,00 gerechtfertigt wäre, sohin gerade die vom Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe ansich zu bestätigen wäre.
Zu bedenken ist aber auch, dass - wie ausgeführt - sich der Strafrahmen geringfügig verringert hat.
Zumal auch in Anbetracht der ebenfalls als besonders entlastend anzusehenden Mitwirkung des Beschuldigten kann in gesamthafter Abwägung ausnahmsweise - als Vertrauensvorschuss in das vom Beschuldigten dargelegte zukünftige Wohlverhalten - die Geldstrafe trotz der obigen Überlegungen auf € 9.000,00, das sind lediglich 12,05 % der Strafdrohung, abgemildert werden.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wenngleich bei dieser der Umstand der schlechten finanziellen Lage des Finanzstraftäters außer Ansatz zu lassen ist.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung liegt eine gesicherte Rechtsprechung zugrunde; entscheidungsrelevant war auch die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Rechtsanwalt Abgabenhinterziehung Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen Voranmeldung Vorauszahlungen an Umsatzsteuer Strafbemessung Vertagungsgesuch per E-Mail Anbringen Eingabe Teilnahmepflicht mündliche Verhandlung Vorladung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3300004.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at