Syrischer Student; Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in Österreich?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Y., Adr. gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab März 2013 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Übergangsbestimmungen
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 BAO, dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Bisheriger Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist syrischer Staatsbürger und seit in X gemeldet.
Seine Gattin, ebenfalls syrische Staatsbürgerin, ist seit in X gemeldet.
Die Kinder A. (geb. 111) und B. (geb. 222) sind seit bzw. in X und besuchen hier einen Kindergarten.
Der Bf. hat eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gem. § 8 Abs. (1) Z. 10 NAG; die Gattin und die Kinder einen Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft". Seit Oktober 2010 war die Familie durchgehend in Österreich aufhältig. Der Bf. beabsichtigt, nach Ende des Studiums in Österreich zu bleiben.
Der Bf. betreibt seit erfolgreich das Doktoratsstudium der C. und seit ein Doktoratsstudium E. an der Universität X. Gemeinsam mit seiner Familie bewohnt er eine Dienstwohnung auf dem Campus des S.. Von der Universität F. erhält er ein monatliches Stipendium iHv. € 852,00.
Unter Verwendung des Formblattes "Beih 1" stellte der Bf. am den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe. Begründet wurde der Antrag damit, dass sich er und seine Gattin seit mehr als 5 Jahren in Österreich aufhalten. Als Nachweis legte er verschiedene Dokumente vor: Meldebestätigungen, Ablichtungen der Aufenthaltsbewilligungen, Heiratsurkunde, Auszüge aus dem Personenstandsregister, Rechnungen betr. Kindergarten, Mietvertrag, Krankenversicherung, Strom, ein Schreiben der Universität F. betreffend Stipendium.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Aufenthaltstitel "Studierender", der ausschließlich für Ausbildungszwecke erteilt werde, mangels intensiver und daher nur vorübergehender Anbindung an Österreich zum Bezug von Familienbeihilfe nicht berechtige. Dass sich der Bf. nur vorübergehend in Österreich aufhalte ergebe sich daraus, dass der Bf. in einem Studentenheim wohne und nur über einen auf jeweils auf 1 Jahr befristeten Mietvertrag verfüge. Sein Lebensunterhalt werde durch das Stipendium der Universität F. finanziert, sodass er eine intensive Anbindung an sein Heimatland Syrien habe und daher kein ständiger Aufenthalt in Österreich vorliege.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung führte der Bf. aus, dass er eine Aufenthaltsbewilligung – Studierender gem. § 64 NAG habe und sich seit mehr als 5 Jahren in Österreich aufhalte. Seine Frau und seine beiden Kinder, die in Österreich geboren wurden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, verfügen über einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Familiengemeinschaft nach § 69 NAG.
Die Annahme des Finanzamtes, ein Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung habe nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich, sei nicht richtig. Der Gesetzgeber wollte mit dem generellen Verweis auf §§ 8 und 9 NAG im § 3 Abs. 1 und 2 FLAG eindeutig nicht an der Unterscheidung zwischen Aufenthaltsbewilligung und Niederlassungsbewilligung für die Gewährung von Familienleistungen anknüpfen.
Auch Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen gem. § 8 NAG seien, wenn sie ihren Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in Österreich haben, anspruchsberechtigt, Familienleistungen nach dem FLAG zu erhalten. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe dies in mehreren Entscheidungen (vom , Zl. 2009/16/0114 und Zl. 2008/15/0325 und Zl. 2008/13/0218) judiziert.
Er halte sich seit 5 Jahren rechtmäßig in Österreich auf, betreibe sein Studium erfolgreich und führe mit seiner Gattin und den 2 Kindern, die sich ebenfalls rechtmäßig in Österreich aufhalten, in X einen gemeinsamen Haushalt. Sein familiärer Wohnsitz und Lebensmittelpunkt befinden sich daher in Österreich, sodass bei ihm die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt seien.
Das Finanzamt habe den Abweisungsbescheid nicht entsprechend begründet, insbesondere habe die Behörde nicht ausgeführt, auf Grund welcher Annahmen sie den Schluss gezogen habe, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich nicht in Österreich.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt XY aus, dass der Bf. keine Niederlassungsberechtigung erhalten habe. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage GP XXII RV 952 gehe hervor, dass Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind (§§ 8 und 9 NAG). Bei der Aufenthaltsbewilligung nach § 64 NAG, über die der Bf. verfüge, handle es sich um eine Aufenthaltsbewilligung lediglich für Studienzwecke. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks des Studierenden könne wenn überhaupt nur als Niederlassungsbewilligung-Schlüsselkraft für die befristete Niederlassung und ohne Umgehung der Quotenregelung erfolgen. Eine unbefristete Niederlassungsberechtigung in Form des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EG könne nicht erreicht werden. Bei der Aufenthaltsbewilligung der Kinder handle es sich um eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, deren Geltungsdauer sich nach der Aufenthaltsbewilligung des Studierenden richte. Folglich halten sich die Kinder nicht ständig, sondern nur vorübergehend im Bundesgebiet auf. Auch für die Kinder werde in Zukunft nicht der unbefristete Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – Familienangehöriger zuerkannt werden. Das Gleiche gelte für die Gattin des Bf.
Da seine Bewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt für den ausschließlichen Aufenthaltszweck des Studiums zuerkannt worden ist und eine Verlängerung jeweils nur unter der Voraussetzung erteilt werde, dass der Studienerfolg nachgewiesen werde, handle es sich um einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt (für Zwecke des Studiums). Der Bf. habe als Studierender wegen des nur vorübergehenden Aufenthalts keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Für Studierende seien die Kriterien des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse wesentlich differenzierter und enger zu ziehen als beim gewöhnlichen Wohnsitz gem. § 26 BAO.
Das Studium diene der späteren Berufsausübung (voraussichtlich im Heimatland), der Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht unmittelbar mit der Erzielung von Erwerbseinkünften (Existenzmittel) verbunden, was ebenfalls gegen eine Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet spreche. Die befristete Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft berechtige hingegen ausdrücklich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Weiters werde das Studium durch ein Stipendium aus Syrien (Universität F.) mit etwa € 852,00 monatlich finanziert, was zu einer stärkeren wirtschaftlichen Bindung an das Heimatland führe.
Die vom Bf. zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes seien vom Sachverhalt abhängige Einzelfallentscheidungen und entfalten daher auch keine präjudizielle Wirkung.
Nach Ansicht des Finanzamtes habe der Bf. stärkere kulturelle und wirtschaftliche Bindungen an sein Heimatland Syrien als zu dem nur zeitlich befristeten Aufenthalt am Studienort in X. Auch wenn sich die Familie in X aufhalte ändere dies nichts daran, dass der Bf. den Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe.
Mit Eingabe vom brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein.
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus obiger Darstellung.
Rechtliche Beurteilung:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 3 (1) FLAG 1967: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 8 Abs.1 Z 10 NAG „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a).
Abs. 3 leg. cit: Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 10) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck – Studierender" kann einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln, wenn aus den übrigen Umständen hervorgeht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich enger sind als zum Heimatstaat.
Unter persönlichen Beziehungen sind all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person gelegenen Gründen, aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten, nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden ().
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärksten persönlichen Beziehungen eines Menschen im Regelfall zu dem Ort bestehen, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthalts ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine Umstände vorliegen, die ausschlaggebende und stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bewirken ( u.a.).
Im Zweifel ist lediglich ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen. § 2 Abs. 8 FLAG verlangt nicht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich Österreich gelten oder gar, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (vgl. mwN).
Der Bf. lebt seit 2008 mit seiner Gattin und den Kindern in Österreich. Seit Oktober 2010 sind seine Familie und er nicht mehr aus Österreich ausgereist. Nach Abschluss des Studiums will er in Österreich bleiben. In seinem Heimatland Syrien herrscht Bürgerkrieg. In Anbetracht dieser Umstände kann das Finanzgericht keine Anhaltspunkte erkennen, die für eine stärkere Bindung an einen anderen Staat als Österreich sprechen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen, dass es zwar in vielen Fällen typisch ist, dass der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland liegt. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dies zwingend in jedem Fall so sein muss.
Bei der Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse kommt es insbesondere nicht darauf an, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums nicht entgegen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes steht fest, dass beim Bf. die stärksten persönlichen Beziehungen in Österreich liegen, wo er mit seiner Familie lebt. Die Besuche in seinem Heimatland beschränkten sich auf einen jeweils 1 monatigen Aufenthalt, wobei er seit Oktober 2010 nicht mehr aus Österreich ausgereist ist.
Aus dem Umstand, dass der Mietvertrag für die Wohnung jeweils nur auf 1 Jahr abgeschlossen ist (dies aber bereits seit 2008) und er am Campus der Universität mit seiner Familie in einer Dienstwohnung wohnt, vermag das Bundesfinanzgericht nicht den Schluss zu ziehen, er sei nur vorübergehend in Österreich und habe daher keine starke Bindung an Österreich.
Richtig ist, dass der Bf. durch den Erhalt eines Stipendiums der Universität F. wirtschaftliche Beziehungen zu seinem Heimatland hat.
Gemäß § 2 Abs. 8 letzter Satz FLAG hat eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Aus der Wortfolge ergibt sich, dass für die Frage, in welchem Staat der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person gelegen ist, die wirtschaftlichen Momente nicht als die allein ausschlaggebenden im Vordergrund stehen, sondern den eine Bindung an einen bestimmten Staat bewirkenden persönlichen Interessen nur gleich, wenn nicht hintangestellt sind ("persönliche und wirtschaftliche Beziehungen); Zl. 1001/69).
Persönliche Beziehungen aber sind all jene, die jemand aus in seiner Person gelegenen Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er eine Wohnung innehat. Dazu gehören insbesondere die Gestaltung seines Familienlebens, die Ausübung seines Berufes, die Teilnahme am sozialen, kulturellen und religiösen Leben, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt ().
Der Bf. lebt seit Juni 2008 in Österreich; seine Frau und die Kinder sind kurze Zeit nach ihm ebenfalls nach Österreich gekommen. Die Kinder besuchen den Kindergarten in X. Seit Oktober 2010 war er und seine Familie nicht mehr in Syrien. Der Mittelpunkt seines Familienlebens ist daher seit 2008 zweifellos Österreich. Der Erhalt des Stipendiums dient der Lebensgestaltung und tritt damit hinter die persönlichen Beziehungen zurück.
Dass er finanzielle Unterstützung aus seinem Heimatland erhält führt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht dazu, dass die in den persönlichen Beziehungen begründeten stärkeren Anbindungen an Österreich aufgewogen werden.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. und seiner Familie im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich befunden hat und somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe für die beiden Kinder gegeben waren.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 69 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 § 64 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100568.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at