Ist die Vollzeitmission im Rahmen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage als Berufsausbildung zum Religionslehrer anzusehen?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache A., Adr.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom , betreffend Abweisung eines Antrags auf Familienbeihilfe ab Februar 2013 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Übergangsbestimmungen
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 BAO, dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt XY. den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Februar 2013 für die Tochter der BF. (B., geb. 111) unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 b – e FLAG 1967 abgewiesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass sich ihre Tochter in Berufsausbildung zur Religionslehrerin befinde und zwar in Form der Tätigkeit als Vollzeitmissionarin der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage. Dass es sich dabei um eine Berufsausbildung handelt habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seinen Entscheidungen festgestellt.
Der Vorhalt vom wurde vom Vertreter der Bf. mit Schriftsatz vom dahingehend beantwortet, dass die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage seit 1955 eine staatlich anerkannte Religionsgesellschaft sei (im Folgenden kurz "die Kirche"). Sie stehe damit auf demselben rechtlichen Status wie die römisch-katholische Kirche, die Evangelischen Kirchen oder andere Kirchen mit diesem rechtlichen Status.
Als solche genieße die Kirche damit zahlreiche gesetzliche Rechte wie etwa das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf autonome Festlegung der inneren Angelegenheiten (Art. 15 StGG).
Gemäß § 5 Religionsunterrichtsgesetz obliege es allein der Kirche -als Ausfluss des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf autonome Festlegung der inneren Angelegenheiten- die Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichts zu erteilen.
Gemäß den behördlich genehmigten Statuten der Kirche ist der Österreichische Kirchenvorstand das oberste Organ der Kirche in Osterreich. Der Österreichische Kirchenvorstand habe mit Beschluss vom Oktober 2004 festgelegt, dass "die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer gemäß Religionsunterrichtsgesetz (s. insbesondere § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz) die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar voraussetze. Die "erfolgreiche Absolvierung" werde durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde schriftlich bestätigt."
Die Tochter der Bf. sei bei Beendigung der Ausbildung zum Religionslehrer ausgebildet.
Der Missionsdienst für alleinstehende Frauen betrage generell 18 Monate. Frau B. leiste ihren Missionsdienst seit ab.
Allein die kircheninternen Normen entscheiden, welche Voraussetzungen für die Zulassung als Religionslehrer gelten. Diese seien somit auch ausschlaggebend für die Beurteilung als Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes (siehe Zl. 2009/15/0021), da die Absolvierung der Vollzeitmission die Befähigung zum Religionslehrer nach den Kirchennormen voraussetze. Für die Zwecke der Beurteilung als Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes gelte dies mit der Einschränkung, dass die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfaßten Bereichen besteht (siehe ZI. 99/15/0080).
Die Tätigkeiten eines Vollzeitmissionars bestehen hauptsächlich zum einen aus dem eigentlichen Missionieren (siehe beiliegende Presseerklärung), dem Belehren von Mitgliedern und interessierten Nicht-Mitgliedern über Evangeliumsgrundsätze und dem Koordinieren und Planen des Unterrichtens von Mitgliedern und interessierten Nicht-Mitgliedern mit Führern der Kirche und zum Anderen dem theoretischen Studium der heiligen Schriften und der Evangeliumslehre.
Das theoretische Studium umfasse täglich zwischen 2 und 3 Stunden, wovon fix täglich zwischen 8:00 und 10:00 Studienzeit Bestandteil des Tagesablaufs sei. Weiters finden wöchentlich mehrstündige und monatliche ganztägige Schulungsversammlungen statt. Des Weiteren finde wöchentlich am Sonntag ein Versammlungsblock von drei Stunden statt, in dem die Vollzeitmissionare belehrt werden oder gelegentlich auch selbst lehren. Zum Beginn der Vollzeitmission bekommt jeder Vollzeitmissionar eine mehrere Wochen dauernde Schulung in einer der 17 Missionarsschulen (siehe ebenfalls beiliegende Presseerklärung).
Anhand dieser zeitlichen Voraussetzungen und Verteilung der Tätigkeiten werde klar, dass die Missionstätigkeit eben nicht bloß aus praktischer Arbeit bestehe. Das duale System aus Theorie und Praxis sei vergleichbar der Ausbildung von Lehrlingen, obwohl Lehrlinge im Vergleich zu Vollzeitmissionaren weit mehr Zeit ihrer Ausbildung mit praktischer Tätigkeit verbringen.
Gemäß dem Grundsatz, dass allein die kircheninternen Normen entscheidend für die Frage sind, welche Voraussetzungen für die Zulassung als Religionslehrer gelten (und somit ausschlaggebend für die Beurteilung als Berufsausbildung sind, siehe oben) sei die Frage, ob und in welcher Form Prüfungen abgehalten werden, irrelevant. Davon unabhängig kann mitgeteilt werden, dass die Vollzeitmissionare regelmäßige Gespräche (in der Regel monatlich) mit dem für ihren persönlichen Fortschritt verantwortlichen Missionspräsidenten haben. Diese Gespräche können unter anderem dazu führen, dass Vollzeitmissionare ihre Mission abbrechen (müssen), etwa weil die Betreffenden sich nicht an die Richtlinien für Missionare halten, oder andere Aufgaben (etwa Führungspositionen oder mehr Verantwortung) in der Missionsorganisation erhalten.
Die erfolgreiche Absolvierung werde gegen Ende der Missionszeit nach einem Abschlussgespräch des Missionspräsidenten mit dem Vollzeitmissionar mit einer Zeugnisurkunde bestätigt, die vom Missionspräsidenten ausgestellt werde . Diese Urkunde werde als Entlassungsurkunde bezeichnet und diene einerseits als Zeugnis des erfolgreichen Abschlusses des Missionsdienstes und sei andererseits Voraussetzung für die Befähigung zum Religionslehrer (siehe oben Beschluss des Kirchenvorstands).
Bereits in der Entscheidung vom habe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit als Vollzeitmissionar der Kirche Jesu Christus der Heiligen der letzten Tage Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die überwiegende Zeit der Tochter der Haupttätigkeit der Mission – dem Missionieren – und damit der Bekehrung neuer Mitglieder gewidmet sei. Eine Berufsausbildung stelle daher nicht die Haupttätigkeit der Tochter dar.
Dass durch die erfolgreiche Erfüllung der Missionsarbeit auch die Befähigung zum Religionslehrer dieser Glaubensrichtung in Österreich erworben werde, stelle sohin kein vordergründiges Motiv , sondern einen bloßen Nebeneffekt dar und sei als Anerkennung der Kirche für die von dem Kind für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage erfolgreich erbrachte Missionsarbeit zu sehen. Es seien keine rechtlich verbindlichen inhaltlichen Normen der Kirche, die die Ausbildung zum Religionslehrer regeln und festlegen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen damit jemand zum Religionslehrer in Schulen ernannt werden könne, seien nicht erkennbar. Genau geregelte Ausbildungsabläufe seien jedoch für die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 unausweichlich. Auch die unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission (24 Monate für Männer, 18 Monate für Frauen) spreche für das Nichtbestehen eines geregelten Ausbildungsablaufes. Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausbildungsdauer zum gleichen Berufsbild sei nicht nachvollziehbar. Es lägen keine einheitlichen Rahmenbedingungen als Grundlage für die Entscheidung des Missionspräsidenten vor, denen weltweit Missionare zur Absolvierung ihrer Missionstätigkeit zugewiesen werden. Die gegenständliche Ausbildung sei nicht geeignet, für die Teilnehmer eine strukturierte und den Ansprüchen des Berufslebens entsprechende umfassende Ausbildung zu bieten bzw. die Voraussetzungen für ein Bestehen am Arbeitsmarkt zu schaffen. Eine zielgerichtete Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen liege nicht vor.
Mit Schreiben vom brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass aus der Rechtsprechung des VwGH deutlich hervorgehe, dass hinsichtlich der Frage, ob eine Ausbildung zum Religionslehrer vorliege, ausschließlich die kircheninternen Normen maßgeblich sind:
Die Entscheidung darüber, wer in den Schulen Religionsunterricht erteilt, ist den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Gemäß § 5 Religionsunterrichtsgesetz obliegt es somit allein der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (die "Kirche") -als Ausfluss ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts -die Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichts zu erteilen.
Gemäß den behördlich genehmigten Statuten der Kirche ist der Österreichische Kirchenvorstand das oberste Organ der Kirche in Osterreich. Der Österreichische Kirchenvorstand hat mit Beschluss vom Oktober 2004 festgelegt, dass "die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer gemäß Religionsunterrichtsgesetz (insbesondere § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar voraussetzt. Die "erfolgreiche Absolvierung" wird durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde schriftlich bestätigt"
Gegenständlich absolviere das Kind der Berufungswerberin derzeit die 18-monatige missionarische Ausbildung, und damit die offizielle Form der Ausbildung zum Religionslehrer dieser staatlich anerkannten Kirche, so dass eine Ausbildung im Sinne des FLAG vorliegt.
2. Zielgerichtete Ausbildung
2.1. Theoretisches Studium und praktische Anwendung, Lehrplan
Darüber hinaus liegt in den von der Kirche festgelegten internen Normen auch - wie vom VwGH gefordert- eine zielgerichtete Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen vor:
Wie bereits vorgebracht umfasst diese Ausbildung einerseits das theoretische Studium der heiligen Schriften und der Evangeliumslehre und zum anderen die Missionstätigkeit und somit eine praktische Anwendung und Weitervermittlung des erlernten Wissens, sowie das Belehren von Mitgliedern und interessierten Nicht-Mitgliedern über die Evangeliumsgrundsätze.
Gemäß der "Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom betreffend den Lehrplan für den Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Ietzten Tage" (BGBI. Nr. 239/1988) ist allgemeines Bildungsziel des Religionsunterrichts "die Schüler unter jeweiliger Beachtung ihrer persönlichen Befähigung sowie ihrer religiösen Vorbildung in Elternhaus und Kindergarten zu aktiven Christen heranzubilden. Dies geschieht, indem
die Grundsätze des Evangeliums Jesu Chisti gelehrt werden,
Glaube an den Herrn Jesus Christus vermittelt wird
der Schüler dazu bewegt wird, die Grundsätze des Evangeliums im Leben anzuwenden, und indem er ermutigt wird, seine Fähigkeiten in den Dienst der Familie, der Kirche und des Gemeinwesens zu stellen".
Im Rahmen der Vollzeitmission werden durch das theoretische Studium eben diese Grundsätze erlernt; bei der praktischen Missionstätigkeit wird die Vermittlung dieser Grundsätze an Dritte praktiziert und angewendet. Eben diese Punkte sind laut Lehrplan auch Inhalt und Gegenstand der Religionslehrertätigkeit. Die Vollzeitmission bereitet also zielgerichtet auf diese Tätigkeit vor,
Die Ansicht des Finanzamtes, dass rechtsverbindliche inhaltliche Normen nicht erkennbar sind, sei somit nicht nachvollziehbar.
2.2. Zeitaufwand der theoretischen Ausbildung
Darüber hinaus bestehe die Ausbildung während der Vollzeitmission - wie vom VwGH gefordert - nicht in bloßer praktischer Arbeit sondern zu einem großen Teil in theoretischer Ausbildung.
Die korrekte Ableistung dieser theoretischen Lehrveranstaltungen im gegenständlichen Fall durch das Kind der Berufungswerberin wurde auch durch den zuständigen Missionspräsident der Deutschlandmission Berlin bestätigt.
Der wöchentliche Zeitaufwand betrage ca. 70-80 Stunden. Aus der Tabelle sei ersichtlich, dass der tatsächliche Anteil der theoretischen Ausbildungs-und Studienzeit bei fast einem Drittel des gesamten Zeitaufwandes liegt.
Im Vergleich dazu liegt im Falle einer traditionellen Lehrberufsausbildung beispielsweise das Verhältnis "theoretische Ausbildung in der Berufsschule -praktische Ausbildung im Betrieb" viel niedriger: Bei einer lehrgangsmäßigen Berufsschule (mit 8 Wochen Berufsschule, .39 Wochen Betrieb jährlich (bei 5 Wochen Urlaub) betrage der Anteil der theoretischen Ausbildungszeit in der Berufsschule nur ca. 17%, bei einer ganzjährigen Berufsschule (mit 1 Tag Berufsschule -4 Tage Betrieb pro Woche) bei nur ca. 20%.
Es liegt somit im gegebenen Fall ein duales Ausbildungssystem aus theoretischen und praktischen Teilen vor, wie es auch bei üblichen Lehrberufsausbildungen der Fall ist. Theoretisch erarbeitetes Wissen wird in der Praxis angewandt und Dritten vermittelt. Gegenständlich übersteigt der Anteil der theoretischen Ausbildung sogar den bei einer herkömmlichen Berufslehre.
Weiters ist auch die Schlussfolgerung des Finanzamts XY., wonach in der Vollzeitmission Maßnahmen vorlägen, die im Wesentlichen darauf gerichtet sind, den jungen Menschen in seinem Glauben zu bestärken und zu festigen, wodurch jedenfalls keine Berufsausbildung gegeben sei, kann somit nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus ist in der Glaubensstärkung ein bloßer Nebeneffekt zu sehen, der jedoch bei der Beurteilung, ob eine Ausbildung vorliegt, nicht schädlich ist.
In diesem Zusammenhang hat auch der VwGH ausgesprochen "dass die praktische Tätigkeit der "Bekehrung neuer Mitglieder" diene, steht als solches der Ausbildung für einen Beruf (im (Rahmen eines dualen Systems), der das Vermitteln des Inhaltes einer Religion zum Gegenstand hat, nicht entgegen" (Erkenntnis vorn . ZI. 2009/15/0021. Schon nach Ansicht des VwGH gehe es somit bei der Missionstätigkeit nicht um eine Stärkung des eigenen Glaubens, sondern um die Vermittlung der Inhalte an Dritte und praktische Anwendung des erlernten Wissens.
Es ist daher eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG gegeben.
3. Prüfungen und Inhalte der Ausbildung
Das Finanzamt XY. sehe weiters darin, dass keine Abschlussprüfung zu absolvieren ist, ein Indiz dafür, dass keine Ausbildung vorliege.
Dem ist wiederum zu entgegnen, dass der Ablauf und Inhalt der Vollzeitmission bzw. der gegenständlichen Ausbildung, welche wiederum Voraussetzung für eine Religionslehrertätigkeit ist, aufgrund des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf autonome Festlegung der inneren Angelegenheiten der Kirche und des § 5 Religionsunterrichtsgesetz der Kirche selbst obliegt.
Der Ablauf der Überprüfung des Ausbildungsfortgangs wurde kirchenintern autonom so festgelegt, dass sich der Missionspräsident in regelmäßigen Gesprächen (in der Regel monatlich) mit dem zugeteilten Vollzeitmissionar vom Fortgang der Vollzeitmission und der Erfüllung der vorgeschriebenen Abläufe, Tätigkeiten und Studien überzeuge. Bei positivem Fortgang der Missionstätigkeit wird deren erfolgreiche Absolvierung durch Ausstellung der sogenannten "Entlassungsurkunde" gemäß den kircheninternen Vorschriften vom zuständigen Missionspräsidenten bestätigt. Diese ist Voraussetzung für die Tätigkeit als Religionslehrer. Nicht maßgeblich kann hingegen sein. ob diese regelmäßigen Gespräche formal als "Prüfung" bezeichnet werden.
Auch diese Form der Fortschrittsüberprüfung ergibt sich aus den maßgeblichen kircheninternen Nornen. Es ist kirchenintern eben keine Abschlussprüfung im Sinne einer herkömmlichen Abschlussprüfung vorgesehen oder zu absolvieren.
Das Finanzamt XY. vermisse weiters verbindliche inhaltliche Ausbildungsabläufe. In diesem Zusammenhang wird auf das bereits unter Punkt 2.2. zitierte Handbuch für Missionare ("Verkündet mein Evangelium") '"erwiesen. Dieses Iegt weltweit gültig einheitliche Rahmenbedingungen für die Ausbildung und Tätigkeit während der Vollzeitmission fest. Darüber hinaus werden Einzelheiten der Ausbildung in diesem Rahmen vom jeweilig zuständigen Missionspräsidenten festgelegt (siehe auch die vorgelegte Bestätigung des Missionspräsidenten der Deutschland-Mission.)
Es liegen somit allgemein gültige Bedingungen für die Absolvierung einer Vollzeitmission vor, die von allen Missionaren zu erfüllen sind. Bei Beendigung und erfolgreicher Absolvierung der Vollzeitmission ist gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausbildung zum Religionslehrer gegeben.
4. Unterschiedliche Dauer der Ausbildung
Das Finanzamt XY. sehe weiters durch in der unterschiedlichen Dauer der Vollzeitmission für Männer (24 Monate) und Frauen ('18 Monate) einen Widerspruch gegen das Vorliegen einer Ausbildung. Dabei übersieht es, dass der VwGH bereits in seiner Entscheidung vom , ZI. 2009/15/0021, zu einem ähnlichen Vorbringen ausgesprochen hat, dass selbst wenn es zutreffen sollte, dass eine sachliche Begründung für die Unterschiedlichkeit der Dauer nicht bestehen sollte, dies als solches der Beurteilung der Missionszeiten als Zeiten der Berufsausbildung nicht entgegen stünde. Entscheidend ist nämlich, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen tatsächlich für die Zulassung als Religionslehrer bestehen".
Sachverhalt:
Die am 111 geborene Tochter der Bf. erhielt mit Schreiben vom eine Einberufung als Missionarin durch den Präsidenten der Kirche der Heiligen der Letzten Tage. Mit begann sie ihre Tätigkeit in der Missionarsschule in England. Am wurde sie zur Ausbildung als Vollzeitmissionarin in die Deutschland-Mission der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage einberufen.
Die Ausbildung dauert 18 Monate. Im Zuge dieser Ausbildung werden täglich 2 - 3 Stunden dem Studium der Heiligen Schriften, den Evangelien, den Lehren aus den Missionarslektionen und anderen Kirchenbüchern gewidmet. Weiters finden in wöchentlichen bzw. monatlichen Abständen Pflichtveranstaltungen statt, die sich mit den Inhalten der Religion befassen und an denen die Tochter, laut Bestätigung des Missionspräsidenten, auch teilgenommen hat. Darüberhinaus besteht die Ausbildung aus dem Missionieren.
Strittig ist, ob Zeiten der Missionarstätigkeit im Rahmen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage als Zeiten der Berufsausbildung zum Religionslehrer anerkannt werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der VwGH hat sich in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 99/15/0080 und vom , Zl. 2009/15/0021, mit der Ausbildung zum Seelsorger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage auseinandergesetzt.
Zur Frage, ob Zeiten der Missionstätigkeit im Rahmen der Kirche als Berufsausbildung zum Religionslehrer anzusehen sind, hat er zum Ausdruck gebracht, dass es relevant sei, welche Voraussetzungen nach den innerkirchlichen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind. Insbesondere hat er festgestellt, dass dann, wenn sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit erweise und die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in zielgerichteter Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen bestehe, eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliege.
Der Vertreter der Bf. hat dargelegt, dass die Tochter der Bf. entsprechend den durch den Österreichischen Kirchenvorstand mit Beschluss vom festgelegten Regelungen eine Ausbildung als Vollzeitmissionarin in der Deutschland-Mission absolviere. Dabei erhalte sie sowohl theoretischen (Studium der Heiligen Schriften und Evangelien) als auch praktischen Unterricht (Vermittlung dieser Grundsätze an Dritte - Missionieren). Der wöchentliche Zeitaufwand betrage ca. 70 – 80 Stunden, wobei fast 1 Drittel der Ausbildungszeit der theoretischen Ausbildung vorbehalten ist. Der vorgelegte Ausbildungsplan entspricht im Übrigen jenem der den o.a. VwGH Entscheidungen zu Grunde lag.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes liegt daher eine zielgerichtete Ausbildung, die aus theoretischer und praktischer Unterweisung besteht, vor.
Das vom Finanzamt vorgebrachte Argument, die unterschiedliche Dauer der Ausbildung bei Männern und Frauen zum gleichen Berufsbild sei sachlich nicht gerechtfertigt und zeige, dass es keine geregelten Ausbildungsabläufe gebe und daher keine Berufsausbildung vorliege, geht ins Leere.
Bereits in der Entscheidung vom , 2009/15/0021, hat der VwGH festgestellt, dass selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass die unterschiedliche Dauer der Vollzeitmission bei Männern und Frauen sachlich nicht begründet sei, dies der Anerkennung der Vollzeitmission als Zeiten der Berufsausbildung nicht entgegenstehe, da es allein auf die kircheninternen Normen ankomme, die die Voraussetzungen für die Zulassung als Religionslehrer regeln.
Die Tochter der Bf. hat die Studiums- und Ausbildungszeiten im vorgeschriebenen Umfang laut Bestätigung des Missionspräsidenten der Deutschland-Mission. vom absolviert.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2013 liegen daher vor.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100547.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at