Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2015, RV/7501582/2014

Parkometerstrafe trotz dringendem Bedürfnis die Toilette aufzusuchen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R  über die Beschwerde des Bf.,  M. gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom , MA-67-PA-606553/4/3 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. 

2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,80 Euro zu leisten.

Dieser ist zusammen mit der Geldstrafe (64,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10,00 Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt zu entrichten.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsbarkeitsgesetz (BFGG) der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 86,80 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde in der Strafverfügung vom   zur Last gelegt, er habe am um 17:15 das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen B in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 12, W.straße abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe damit § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verletzt und es werde eine Geldstrafe i. H. von € 64 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe i.H. von 14 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und brachte  sinngemäß folgendes vor:

Am habe er eine Gesunheitspraxis besucht. Nachdem er einen Parkplatz in der Nähe gefunden habe, er ganz dringen auf die Toilette gemusst. Dazu suchte er sofort die Praxis auf, ohne vorher einen Parkschein gelöst zu haben. Nachdem er in der Praxis in der Folge nach einer kurzen Begrüßung auch erfahren habe, dass dort eine Kurzparkzonen bestehe, habe er um 17:24 einen elektronischen Parkschein gelöst. Üblicherweise löse er, wenn noch unklar sei, wie lange er brauchen werde einen 15-Minuten-Parkschein.  Dies habe er „wegen des dringenden Bedürfnisses“ unterlassen müssen.

Er ersuche gem. § 21 VStG um Erlassung der Strafe.

Am erging ein Straferkenntnis mit gleichem Inhalt wie die Strafverfügung. Zudem  wurden ein  Beitag  zu den Kosten des Strafverfahrens  i.H.  von € 10.- auferlegt.

Zur Begründung wurde u.a. auf § 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung verwiesen, wonach Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass für die Dauer seiner  Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. Werde die Abstellanmeldung bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das Fahrzeug für einen 15 Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. Der Bf. bestreite nicht, dass er den Parkschein erst später gelöst habe.

Der Bf., dem der Nachweis fehlenden Verschuldens obliege, habe keine einer Beweisführung zugänglichen Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt, die einen möglichen Notstand erahnen ließen.

Eine Einstellung des Verfahrens nach  § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStG komme nicht in Betracht,  da weder geringfügiges Verschulden  noch atypisch geringer Unrechtsgehalt der Tat vorlägen. Er sei an diesem Tag bereits länger in Wien unterwegs gewesen und habe bereits mehrere Parkscheine gelöst. Zu dem gehöre zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung nicht der Eintritt eines Erfolges.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde im Hinblick auf § 19 VStG  ausgeführt, dass das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden könne. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe sowie die Überprüfbarkeit der Entrichtung seien in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt worden.

Die Strafhöhe sei im Hinblick auf den maximalen Strafsatz von € 365.- nicht unangemessen, zumal der Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zum Tragen komme.

Ergänzend zum Sachverhalt ist auf das im Strafakt erliegende Protokoll der elektronisch gelösten Parkscheine zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass der Bf. am  in Wien  vor dem Beabstandungszeitpunkt bereits viermal einen elektronischen Parkschein, und zar um 12:40, 13:00, 13:45 und 16:15 mit einer Laufzeit vom 30 Min., den ab 17:30 gültigem mit einer Laufzeit von 90 Minuten.

Weiters sind aus dem Akt 2 Vorstrafen aus dem Jahr 2010 erischtlich.

In der Beschwerde brachte der Bf. folgendes vor:

Der Notstand sei durch seine dringende Notdurft begründet gewesen. Bei Ausfüllen eines Parkscheines wäre es zu einem Schadenseintritt durch Verschmutzung seiner Kleidung und eines Staus im Blasenbereich gekommen. Die Tatsache, dass er am selben Tag insgesamt 4  elektronische Parkscheine gelöst habe, beweise sein Bemühen um Entrichtung anfallender Parkgebühren. Er verweise auch § 21 sowie § 45 VStG.

Der Bf. wurde vom Bundesfinanzgericht ersucht bekanntzugeben, wann und bei wem er am einen Termin hatte sowie darauf hingewiesen, dass § 21 VStG bereits mit außer Kraft getreten sei. Daraufhin teilte der Bf. mit, er am 14.1. ab 17:00 eine der Termin in der Praxis 1120 Wien, P.straße 1/11 gehabt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.

Der Bf. bestreitet nicht, das Kraftfahrzeug am im Beanstandungszeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne eine Parkscheinentwertet bzw. einen elektronischen Parkschein gelöst zu haben. Er hat damit das Delikt der fahrlässigen Abgabenverkürzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz begangen. Er bringt jedoch vor, dass ein schuldausschließender Notstand dadurch eingetreten sei, dass er, nachdem er das Fahrzeug abgestellt hatte, plötzlich das dringende Bedürfnis verspürt hatte auf die Toilette zu müssen und er daher, um Schaden für seine Kleidung und seine Gesundheit zu vermeiden, keine Zeit mehr gehabt hatte, einen Parkschein zu entwerten. 

Die bezughabende Norm, § 6 VStG, lautet:

§ 6 VStG: Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. Zl. 90/02/0118; , Zl. 87/03/0112).

Das Verwaltungsstrafrecht kennt demnach den rechtfertigenden und den entschuldigenden Notstand. Beiden ist jedoch gemeinsam, das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut wie etwa Leben, Freiheit oder Vermögen. Für dieses muss eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen (vgl. Zl. 90/02/0118).

Das gerettete Rechtsgut muss im Verhältnis zum geopferten eindeutig höherwertig sein (vgl. Zl. 94/10/0073). Dieses Erfordernis ist jedenfalls immer dann gewahrt, wenn sich eine Gefahr für die Rechtsgüter Leben/körperliche Unversehrtheit nicht anders als durch die Verletzung eines verwaltungsrechtlichen Handlungsgebotes abwenden lässt. Der entschuldigende Notstand des § 10 StGB findet sich ebenfalls im § 6 VStG wieder. Demnach ist der Täter jedenfalls entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil den die Tat abwenden soll und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlichen geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist streng und lässt eine Entschuldigung kraft Notstands nur in Ausnahmefällen zu (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni in VStG, Kommentar, X13). Jedoch sind Umstände, die einem Notstand nahe kommen, strafmildernd zu veranschlagen (vgl. Zl. 94/10/0073).

Zum Wesen eines Notstandes gehört es, dass die Gefahr nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (vgl. Zl. 84/04/0191). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. Zl. 92/04/0241). Es trifft daher den Beschuldigten eine Beweislast oder zumindest eine Darlegungslast hinsichtlich jener höherwertigen Rechtsgüter für die eine Verwaltungsvorschrift verletzt wurde.

Ein schuldausschließender Notstand liegt nur dann vor, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird, um damit eine Gefahr für ein höherwertiges Gut, etwa Leib und Leben, abzuwenden (vgl. GZ. RV/7500693/2014). Springt zB ein Helfer ohne Lenkerberechtigung dem Fahrer eines hängengebliebenen Busses bei, um diesen aus der Gefahrenlage zu manövrieren, so ist diese Fahrzeugbewegung gerechtfertigt, nicht aber eine darüber hinausgehende Fahrt von ca. 600m (vgl. Zl. 90/02/0118 und und die dort zitierten weitern Beispiele).

Der Nachweis, dass durch das Nichtausfüllen oder das Nichtaktivieren eines elektronischen Parkscheines ein höherwertiges Rechtsgut gerettet worden wäre, ist dem Bf. nicht jedoch gelungen. Es erscheint unglaubwürdig, dass der Drang eine Toilette aufsuchen zu müssen in derartiger Intensität genau mit dem Abstellen des Fahrzeuges zusammenfiel, dass der Bf. keinen anderen Ausweg sah, als das Fahrzeug gleichsam fluchtartig zu verlassen. Ein medizinischer Grund, der einen solch gleichsam unkontrollierbaren und nicht erwartbaren Drang rechtfertigen könnte, wurde nicht dargelegt.

Dass ein solches Ereignis, nämlich der Drang eine Toilette aufsuchen zu müssen unvermutet auftreten kann, ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens verständlich und nachvollziehbar und kann jeden in  gleicher Weise jederzeit betreffen. Gerade deshalb kann die Missachtung der dem Bf. zumutbar gewesene Sorgfalt nicht dazu führen das objektiv gesetzte Fehlverhalten, nämlich die fehlende Entwertung eines Kurzparkscheines oder die Entwertung eines elektronischen Parkscheines  und damit das Verschulden als gering zu betrachten oder gar auszuschließen.

Dazu ist auszuführen, dass der Bf. lt. eigenen Angaben am ab 17 Uhr eine Termin hatte. Auf Grund dieses Termines wäre es ihm zumutbar gewesen, sich bereits vorab zu informieren, ob am Tatort eine Kurzparkzone bestand (etwa  auf der Internetseite wien.gv.at). Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr (zB VwSlg 10.262 A/1980). Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine solche Erkundigungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln; und daher nicht nur in Bezug auf gesetzliche Regelungen, sondern auch auf Vollzugsakte (also den Inhalt von Bescheiden und/oder Verordnungen). Mit dieser Kenntnis hätte er in der Folge auch dafür Sorge tragen können, die Anfahrtszeit so zu planen, dass ihm jedenfalls genug  Zeit  für das Aktivieren eines elektronischen Parkscheines oder Ausfüllen eines Parkscheines bleiben würde. Auch geht aus der Schilderung des Bf. nicht hervor, dass der Bf. hinsichtlich der Anfahrt  unter derart  großem Zeitdruck gestanden wäre, der es ihm unmöglich gemacht hätte durchaus alltägliche Ereignisse wie einen möglichen Toilettengang vor Abstellen des Fahrzeuges einzuplanen (siehe auch die Schilderung über das erstmalige Aufsuchen der Praxis und das letztendlich um 17:24 erfolgte Aktivieren eines Parkscheines). 

Bloße Schädigung von Sachwerten (siehe das Vorbringen bezügl. einer allfälligen Verschmutzung der Kleidung) kann das Verletzen einer Rechtsvorschrift jedenfalls nicht entschuldigen (vgl. Raschauer/Wessely im Kommentar zum VStG unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Tz 3 zu § 8). 

Hinsichtlich der Ausführungen des Bf., er löse einen 15-MInuten Parkschein, wenn noch unklar sei, ob er das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt habe, weist das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass gem. § 4 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungsverordnung des Wiener Gemeinderates die Kombination eines 15-Minuten Parkscheines mit einem für eine darüberhinausgehende Abstelldauer nicht zulässig ist.

Hinsichtlich der vom Bf. angeregten Einstellung des Strafverfahrens wegen geringfügigen Veschuldens

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dass das Verschulden nicht als gering anzusehen ist, wurde bereits ausgeführt.

Die Tat schädigte aber auch in nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometer abgabe.

Beim so für die übrigen Verkehrsteilnehmer unrechtmäßig verstellten Parkplatz liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vor ( 2003/17/0222).

Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt daher nicht in Betracht.

Die Strafhöhe richtet sich nach § 19 VStG, wobei der  Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen ist. Dazu führte das Bundesfinanzgericht bereits aus.

Gem. § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Besondere Milderungsgründe traten im Verfahren nicht zu Tage, zumal dem Bf. der Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Die Verhängung einer Geldstrafe von € 64.- bei einem maximalen Strafrahmen von € 365.- ist daher nicht überzogen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. 

Da die verhängte Geldstrafe 60,00 Euro beträgt, war der Kostenbeitrag mit 12,00 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision für die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Die getroffene rechtliche Beurteilung ergibt sich eindeutig aus der Gesetzeslage. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkentnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für den Beschwerdführer sind daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501582.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-08464