Parkometerstrafe, unbrauchbares Tatortfoto, Parkschein angeblich vorhanden, in dubio pro reo
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. , Anschrift , über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. MA 67-PA-607992/5/0, betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) eine Strafverfügung und führte aus, dass sie am um 19:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Heinestraße 35, Nebenfahrbahn, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
**********
Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 19:53 Uhr mit einem gültigen und sichtbar angebrachten Parkschein gekennzeichnet gewesen sei.
**********
Über Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien vom zur Stellungnahme teilte das meldungslegende Überwachungsorgan mit Schreiben vom mit, dass das KFZ von ihm in Wien 2, Heinestraße 35, kontrolliert worden sei. Dabei habe festgestellt werden können, dass am KFZ ein Parkkleber für den 20. Bezirk mit der Gültigkeit bis 05/2016 aufgeklebt gewesen sei. Es sei das KFZ genau kontrolliert worden und es habe im Gegensatz zum Parkkleber kein Kurzparkschein wahrgenommen werden können.
**********
Von dieser Beweisaufnahme wurde die Bf. mit Schreiben vom verständigt, das allerdings unbeantwortet blieb.
**********
Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass die Bf. am um 19:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Heinestraße 35, Nebenfahrbahn, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Es werde ihr zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.
Begründend wurde ausgeführt, dass taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, von der Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden seien.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufhebe, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung samt Foto und dem Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich sei.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen und habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgaben hinterzogen oder fahrlässig verkürzt würden, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz).
Grundlage für die Bemessung der Strafe seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren, und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, die Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Da die Bf. keine Angabe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht habe, seien diese von der Behörde zu schätzen gewesen. Es sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen. Eine allfällige Sorgepflicht habe mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden können.
Als mildernd sei zu werten gewesen, dass keine rechtskräftigen, das Wiener Parkometergesetz betreffenden Vormerkungen aufscheinen würden.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
**********
Dagegen brachte die Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus, dass keine Verwaltungsübertretung begangen worden sei, da ein gültiger Parkschein vorhanden gewesen sei. Das als Beweis angeführte Foto lasse weder erkennen, ob oder ob kein Parkschein hinterlegt gewesen sei. Eine Kopie des Parkscheins liege der Beschwerde bei.
Zur Klärung beantragte die Bf. eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
**********
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung legte die Bf. den Original-Parkschein vor und brachte ergänzend vor, dass sie mit ihrem Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gestanden sei, aber auch einen ausgefüllten Parkschein hinterlegt habe. Auf dem Foto sei davon nichts zu erkennen.
Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, wo sie den Parkschein angebracht habe, gab die Bf. bekannt, dass Volvo serienmäßig eine Parkklammer habe, die sich ganz links unten an der Windschutzscheibe befinde. Wenn man nicht genau schaue, sehe man den Parkschein nicht, zumal es finster gewesen sei.
Die Bf. machte spontan die mit ihr befreundete Richterin des BFG, Mag. YZ , als Zeugin namhaft, die bestätigen konnte, dass so eine Parkscheinklammer an der angegebenen Stelle angebracht sei. Ob sich zur fraglichen Zeit darin auch ein Parkschein befunden habe, entziehe sich hingegen ihrer Kenntnis.
Die Bf. wandte ein, dass sie 100%ig wisse, dass der Parkschein drinnen gewesen sei.
Die Bf. habe deswegen Einspruch erhoben, weil sie dieses Mal einen Parkschein gehabt habe. Sie habe schon viele Strafen bezahlt, aber wenn sie einen Parkschein habe, dann sehe sie nicht ein, warum sie zahlen solle.
Weiters wurde auch das meldungslegende Parkraumüberwachungsorgan, Herr XZ , als Zeuge befragt, der angab, sich nicht an den konkreten Fall erinnern zu können, da er am Tag tausende Pkws kontrolliere. Mit dem Tatortfoto konfrontiert, räumte der Zeuge ein, dass dieses nicht aussagekräftig sei.
Nach Vorhalt der Verhandlungsleiterin, dass die Bf. angeführt habe, einen gültig entwerteten Parkschein an der Windschutzscheibe in einer Parkscheinklammer deponiert zu haben, wandte der Zeuge ein, dass er weitergegangen wäre, wenn er diesen gesehen hätte. Zum damaligen Zeitpunkt habe er nur das Parkpickerl sehen können, aber keinen Parkschein. Die Kontrollore seien angehalten, das Auto zu überprüfen, hauptsächlich die Frontscheibe, manche Fahrzeuge hätten aber auch bei der A-Säule ein kleines Fenster. Das werde genau angesehen. Er schaue auch immer direkt auf die Windschutzscheibe und leuchte mit der Taschenlampe das Fahrzeug an.
Daraufhin wies die Bf. darauf hin, dass man in der Nacht vielleicht die Parkscheinklammer nicht sehe, wenn man herumgehe und sich auf das Parkpickerl konzentriere. Man sei einfach der Willkür des Parkorganes ausgesetzt. Es werde ein Foto gemacht, das gar nichts aussage, da es ganz schwarz sei. Neben dem Tatort sei eine Auslage, die die Umgebung beleuchte, weshalb sie nicht verstehen könne, dass man dann so ein schwarzes Foto mache. Das Foto sei von rechts aufgenommen worden und nicht von vorne. Man sehe die linke Seite gar nicht. Die linke Seite habe der Meldungsleger wahrscheinlich nicht genau angeschaut.
Die Bf. glaube einfach, dass er den Parkschein nicht gesehen hat. Er werde sich auf das Parkpickerl konzentriert haben, welches für den „falschen“ Bezirk ausgestellt sei. Sie könne nur den Parkschein vorlegen, der aber kein Beweis für ihre Angaben sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Die Bf. legte den Originalparkschein anlässlich der mündlichen Verhandlung vor, der allerdings keinen tauglichen Beweis darstellt, da daraus nicht abgeleitet werden kann, wann dieser ausgefüllt wurde und ob dieser zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug angebracht war.
Ebenso wenig ist das im Akt erliegende Foto des Meldungslegers geeignet, einen Beweis zu erbringen, dass im Fahrzeug kein gültig entwerteter Parkschein vorhanden war, da es aufgrund der Dunkelheit lediglich das Kennzeichen vor einem fast gänzlich schwarzen Hintergrund erkennen lässt.
In der mündlichen Verhandlung versicherte die Bf., dass der vorgelegte Parkschein in der an der linken unteren Windschutzscheine befindlichen Parkscheinklammer, die bei Fahrzeugen der Marke Volvo serienmäßig eingebaut werde, eingelegt gewesen sei. Das grundsätzliche Vorhandensein dieser Klammer im gegenständlichen Fahrzeug konnte die von der Bf. namhaft gemachte Zeugin bestätigen.
Demgegenüber ergab die Vernehmung des Parkraumüberwachungsorgans, dass er sich an den konkreten Fall nicht erinnern könne. Allerdings wäre er weitergegangen, wenn er den Parkschein gesehen hätte. Zum damaligen Zeitpunkt habe er nur das Parkpickerl sehen können. Alle Kontrollorgane seien angehalten, das Auto zu überprüfen, hauptsächlich die Frontscheibe, manche Fahrzeuge hätten aber auch bei der A-Säule ein kleines Fenster. Das werde genau angesehen.
Da beide Aussagen plausibel erscheinen und ihnen in Ansehung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruckes Glaubwürdigkeit im gleichen Ausmaß zukommt, war im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise nicht mit Sicherheit von der Richtigkeit des Tatvorwurfes auszugehen, da Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten verblieben.
Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift immer dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (vgl. ).
Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde Folge zu geben.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren der Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens (in Höhe von 20% der verhängten Strafe) nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde stattgegeben wurde.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501057.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at