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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2015, RV/7501252/2015

Parkometer - nicht ordnungsgemäße Einzahlung der Organstrafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter, Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde vom des Bf , X. geboren, Ort , Str. wohnhaft, vertreten durch B. C. , Ort XX wohnhaft, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , zugestellt am , Zahl: 00 wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien 51/2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien 9/2006 idgF

zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 10 bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10 zu leisten.

Der Gesamtbetrag von € 56, bestehend aus der Geldstrafe (€ 36), dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,00) und dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 10), ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Eine ordentliche  Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG ist eine Revision des Bf. wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) unzulässig.

Zahlungshinweise:

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-565936/5/0) anzuführen.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, dass er am , um 09:33 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen, 1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Lambertgasse 12 ohne einen gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Der Bf. habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe von 36 Euro bzw. bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) betrug daher € 46.

Begründend führt die belangte Behörde in dem Straferkenntnis Folgendes aus:

„Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, die von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 1 am um 09:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 16, LAMBERTGASSE 12, abgestellt und kein Parkschein hinterlegt bzw. elektronischer Parkschein aktiviert war. Die Abstellung wurde durch Fotos dokumentiert.

Von der von Ihnen am zur Einspruchseinbringung bevollmächtigten Frau C. B. wurde am die Übertretung nicht bestritten, jedoch im Wesentlichen eingewandt, dass der Strafbetrag von 36,00 EUR zur Gänze überwiesen wurde, weshalb die Strafverfügung außer Kraft zu setzen wäre.

Hierzu ist festzuhalten, dass aus dem übermittelten Buchungsbeleg hervorgeht, dass die Zahlung für die Mandatsnummer 1234 geleistet wurde, die Mandatsnummer im gegenständlichen Verfahren lautet jedoch 123.

Beweis wurde neben der Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, Ihren Buchungsbeleg, den Zahlungsnachweis zur Mandatsnummer 1234, den Konto- bzw. Verfahrensauszug zur Geschäftszahl 01, durch die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin, in der Sie als Lenker bekannt gegeben wurden, erhoben.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolgt; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder der dem Beanstandeten übergeben wurde.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Überweisung nicht gegeben, da bei der Überweisung eine falsche Identifikationsnummer angegeben wurde. Der Organstrafverfügungsbetrag konnte daher nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist dem gegenständlichen Konto gutgeschrieben werden. Im Übrigen wurde die Zahlung auch verspätet, erst am und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist geleistet.

Gemäß § 49a Abs. 6 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt. Die Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von € 48 wurde am ausgefertigt und der letzte mögliche Einzahlungstag innerhalb der gesetzlichen Frist war daher der . Da in diesem Zeitraum keine Einzahlung auf die Anonymverfügung vorgenommen wurde, musste das Strafverfahren eingeleitet werden.

Ist die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos geworden, so kommt ihr für das in der Folge eingeleitete Strafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann festgesetzten Geldstrafe keine rechtliche Bedeutung zu (). Für die Behörde gilt daher nicht das Verbot der reformatio in peius (=Verbot der Schlechterstellung). Die Anonymverfügung ist nämlich in einem solchen Fall nur ein dem nachfolgenden, mit Bescheid abzuschließenden Strafverfahren vorgelagerter Verfahrensschritt, der keine weiteren Rechtswirkungen nach sich zieht (vgl. die bereits zit. VwGH-Entscheidungen).

Auf die Motive der nicht ordnungsgemäßen bzw. nicht fristgerechten Einzahlung des in der Organstrafverfügung verhängten Betrages, kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.

Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, d. h. zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies konnten Sie nicht glaubhaft machen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Im Zuge des Verfahrens sind darüber hinaus keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die Behörde legte deshalb ihrer Straferkenntnis den Akteninhalt zugrunde.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedetung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten  Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen  werden, zumal das Interesse an der ordnungs­ gemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung sowie an der Rationierung des Parkraumes in nicht unerheblichem  Maß geschädigt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung  bestimmen,  gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens  ist besonders  Bedacht zu nehmen.  Unter  Berücksichtigung   der  Eigenart  des  Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkenn bar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass zur Tatzeit rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz nicht aktenkundig sind.

Die Strafe wurde aufgrund Ihrer durch die Anerkennung der Verwaltungsübertretung gezeigten Schuldeinsicht herabgesetzt.

Selbst bei Zugrundelegung eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bei bestehenden Sorgepflichten erscheint die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die oben dargelegten Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz als angemessen und nicht zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. durch seine gewillkürte Vertreterin mit E-Mail vom form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde und führte darin sinngemäß Folgendes aus:

Es sei bei der mittels e-banking erfolgten Einzahlung der Parkometerstrafe des Bf. am irrtümlich die falsche Mandatsnummer (Identifikationsnummer) angegeben worden. Die am Einzahlungsbeleg angeführte Mandatsnummer hätte richtig 123 gelautet. Durch ein Versehen sei aber eine Mandatsnummer aus der vorangegangenen elektronischen Überweisung für ein anderes Verfahren (1234) bei der Einzahlung für den Bf. angeführt worden.

Da dieser Irrtum nun aufgeklärt sei, werde um Zuordnung der eingezahlten € 36 zur Begleichung der Strafe für den Bf. ersucht. Die Sache müsse damit zu Gänze erledigt sein und das Strafverfahren sei einzustellen. Der mit dem Straferkenntnis erhobene Anspruch auf zusätzliche Zahlung von € 10 als Verfahrenskostenbeitrag sei nicht berechtigt, weil es sich um nur um einen sehr geringes Versehen (Eingabefehler bei der elektronischen Überweisung) gehandelt habe, das vom Bf. auch sofort aufzuklären versucht worden sei.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Bescheidbeschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die dem Bf. zur Last gelegten Tat ist durch die im Erkenntnis angeführten Beweise erwiesen und zudem wurde die Tatbegehung vom Bf. im Verfahren auch eingestanden. Der vorstehend dargelegte, entscheidungsrelevante Sachhergang liegt dieser Entscheidung zugrunde.

Der Bf. vermeint allerdings das angefochtene Straferkenntnis sei deshalb als rechtswidrig aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, weil durch die am erfolgte elektronische Überweisung des Geldbetrages von € 36 zur Bezahlung der am beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung, die über ihn verhängte Geldstrafe rechtswirksam beglichen worden sei.

Die Bestimmung des § 50 Absatz 6 Verwaltungsstrafgesetz – VStG über die „Organstrafverfügung“ lautet:

„Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.“

Die am vom Organ der Straßenaufsicht beim Fahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung wurde gleich aus zwei Gründen wegen nicht ordnungsgemäßer Einzahlung gegenstandslos, das heißt sie trat außer Kraft: Dem zwingenden gesetzlichen Erfordernis, im Überweisungsauftrag, die am Organstrafverfügungsbeleg angegebene Identifikationsnummer (Mandatsnummer: 123) anzuführen, wurde nachweislich nicht entsprochen. Die Einzahlung am erfolgte außerdem nicht fristgerecht, weil gemäß §§ 32f AVG die am Freitag, den begonnene zweiwöchige Zahlungsfrist am Montag, den endete.

Die Bestimmung des § 49a Absatz 6 Verwaltungsstrafgesetz – VStG über die „Anonymverfügung“ lautet:

„Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.“

Der Bf. und sein gewillkürter Vertreter oder die von ihm in dieser Sache eingesetzten Erfüllungsgehilfen haben auch keine rechtmäßige Einzahlung des in der Anonymverfügung vom vorgeschriebenen Strafbetrages über € 48 vorgenommen.

Die Firma C. Elektroinstallationenges.m.b.H., der als Zulassungsbesitzerin die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 5 VStG zugestellt wurde, hat es unterlassen, eine Handlung zu setzten, die zu einer Einzahlung des Strafbetrages (€ 48) im Sinne des § 49a Abs. 5 VStG geführt hätte. Weder wurde ein Anbringen an den Magistrat der Stadt Wien gestellt, damit die am mit falscher Identifikationsnummer geleistete Zahlung von € 36 der Identifikationsnummer der nachfolgenden Anonymverfügung zugeordnet und auf diese angerechnet wird, noch wurde die fehlende Restzahlung (€ 12) zur Begleichung der Anonymverfügung geleistet.

Die Anonymverfügung vom ist mangels einer rechtmäßigen Einzahlung des Strafbetrages im Sinne des § 49a Abs. 6 VStG – so wie die vorangegangene Organstrafverfügung – außer Kraft getreten. Von der belangten Behörde wurde in der Folge zu Recht das Strafverfahren zur weiteren Verfolgung der Straftat mittels Lenkererhebung und Erlassung der Strafverfügung vom gegenüber dem Bf. durchgeführt.

Erst mit dem als Einspruch gegen die Strafverfügung eingebrachten E-Mail ist B. C., die Vertreterin des Bf. aktenkundig zur Klärung der unter einer falscher Identifikationsnummer geleisteten elektronischen Überweisung von € 36 tätig geworden.

Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (zB Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (zB Kreditinstituts) bedient (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013), § 49a Rz. 23 sowie § 50 Rz. 22 mit Hinweis auf Thienel, ZVR 2000, 237).

Zur Strafbemessung:

Da die Organstrafverfügung und die Anonymverfügung gegenstandslos geworden sind, kommt ihnen keinerlei Rechtswirkung zu und die Strafe für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hat in dem Straferkenntnis nach den Kriterien der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zu erfolgen, genauso wie wenn überhaupt keine Organstrafverfügung oder Anonymverfügung ausgestellt worden wäre.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen. Das Ausmaß des Verschuldens kann daher im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass rechtskräftige Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz nicht aktenkundig sind.

Die von der belangten Behörde in vergleichbaren Fällen gegenüber Ersttätern verhängte Geldstrafe von rund 16 % (€ 60) der gesetzlichen Höchststrafe ist bei Annahme allseitiger, durchschnittlicher Verhältnisse, so wie sie beim Bf. vorliegen, sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. als angemessen zu bezeichnen.

Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis diese übliche Geldstrafe von € 60 sogar auf € 36 herabgesetzt. Damit ist sie dem Bf. über das gesetzliche Erfordernis hinaus mit Milde entgegengekommen. Der besondere Grund dafür lag darin, dass der Bf. kaum darauf einwirken konnte, dass die für ihn zur Erledigung der Strafsache handelnden Personen (die Zulassungsbesitzerin ist die Arbeitgeberin des Bf.) gänzlich ungeeignet waren.

Die verhängte Geldstrafe von € 36, das sind weniger als 10% des gesetzlichen Höchstausmaßes, wurde keinesfalls zu hoch bemessen.

Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafbemessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.

Zur Kostenentscheidung:

§ 64 Abs. 1 und2 VStG lauten:

„(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

Der im Straferkenntnis auferlegte Kostenbeitrag von € 10 war von der belangten Behörde zwingend vorzuschreiben und steht im Einklang mit dem zitierten § 64 VStG.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 10) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 36) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10) - Gesamtsumme daher € 56 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,--und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,--verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, weshalb eine Revision des Bf. absolut unzulässig ist.

Eine ordentliche Revision der Amtspartei war für nicht zulässig zu erklären, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der in dem Erkenntnis zu behandelnden Rechtsfragen ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501252.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at