Halbsatzeinkünfte gemäß § 38 EStG 1988
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Preyer in der Beschwerdesache Bf. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Pensionist und erzielte im Streitjahr 2014 des Weiteren Einkünfte aus Lizenzerträge, welche dem Halbsteuersatz unterzogen wurden.
Das Einkommensteuerverfahren wurde auf Grund des nachträglich übermittelten Lohnzettels betreffend die Pensionseinkünfte wiederaufgenommen und neu veranlagt.
In der Beschwerde wurde eingewendet, dass der Einkommensteuerbescheid 2014 nicht nachvollziehbar sei. Der Bf. sei seit vielen Jahren Patentinhaber und infolge dessen Lizenzgeber und habe vom Österr. Patentamt erfahren, dass sich lt. § 38 EStG diesbezüglich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes ermäßigt.
Es hätte in den Vorjahren schon wiederholt Berufungsverfahren gegeben und wurde um Anwendung des § 38 EStG - Verwertung von Patentrechten - ersucht.
Lt. Hinweis des Finanzamtes vom wurde der Bf. gebeten, die Halbsatzeinkünfte auch in der Kennziffer 423 der Einkommensteuererklärung 2013 einzutragen. Dies wäre vom Bf. entsprechend erfolgt, jedoch offenbar nicht berücksichtigt worden.
Der Bf. habe für 2014 - entsprechend der Geringfügigkeitsgrenze 2014 - jährlich Eur 4.743,72 an Lizenzgebühren eingenommen (Eur 395,31 X 12 = Eur 4.743,72).
Während im Vorauszahlungsbescheid 2015 an Einkommensteuer für 2015 und die Folgejahre der Betrag von Eur 1.191 festgesetzt worden wäre, sei im streitgegenständlichen Bescheid betreffend die wiederaufgenommene Einkommensteuer 2014 eine Nachforderung in Höhe von Eur 1.146 fällig gestellt worden.
Vom Bf. wurden jedoch folgende Beiträge an das Finanzamt bezahlt: : Eur 250 : Eur 83 : Eur 314, : Eur 282, : Eur 282, d.s. Summe 1 bis 5 = Eur 1.211.
Der Beschwerde wurden folgende Schriftstücke beigelegt:
1.) Kopie mit Hinweis vom (A4)
2.) Eine aktuelle Liste der österreichischen Patente (2 A4)
3.) Rechnungen an Fa. S. aus 2014 (4 A4)
4.) Kopie EStG § 38 - Verwertung von Patentrechten (A4)
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Hälftesteuersatz für die Patentverwertung im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurde. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte, da im Erstbescheid die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nicht berücksichtigt worden wäre.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 38 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 24/2007, lautet:
"1) Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Die Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu.
2) Der patentrechtliche Schutz muss für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muss in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Abs.1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.
3) Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen."
Begünstigt besteuert (mit dem halben Durchschnittsteuersatz) werden daher die Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen. Ob die Einkünfte aus der Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen) oder aus der Veräußerung des Patents stammen, ist gleichgültig. Gleichgültig ist auch, welcher Einkunftsart die Verwertungseinkünfte zuzurechnen sind (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I6 , 241).
Strittig ist die Höhe der begünstigten Besteuerung der Einkünfte aus Lizenzen nach § 38 EStG 1988.
Dem Bf. flossen im Jahr 2014 Pensionseinkünfte sowie selbständige Einkünfte aus Lizenzen zu. Die Lizenzeinkünfte (Bemessungsgrundlage vor Verlustabzug) in Höhe von Eur 4.127,04 wurden wie im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 dargestellt gemäß § 38 EStG mit dem Hälftesteuersatz von 11,28 % versteuert.
Der Bf. bezieht Pensionseinkünfte und sind diese Einkünfte zusammen mit den Lizenzeinkünften zu veranlagen.
Wenn der Bf. einwendet, es seien im streitgegenständlichen Bescheid eine Nachforderung in Höhe von Eur 1.146 fällig gestellt worden, vom Bf. jedoch Beträge von insgesamt Eur 1.211 an das Finanzamt bezahlt worden, ist festzustellen, dass diese Beträge auch auf den Abgabenrückstand des Abgabenkontos des Bf. gutgeschrieben und dem Abgabenrückstand angerechnet wurden. Die Angaben über die Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von Eur 1.146 ergeben lediglich die Differenz der gesamt ermittelten Einkommensteuer abzüglich der anzurechnenden Lohnsteuer (Eur 6.006,82 abzgl. Eur 4.860,68).
Die Berechnung der Einkommensteuer wurde wie folgt ermittelt:
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Berechnungen in €: | ||
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 4.127,04 | |
Einkünfte als Pensionist | 23.971,32 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 28.098,36 | |
abzgl. Pauschbetrag für Sonderkosten | -60,00 | |
abzgl. Kirchenbeitrag | -236,04 | |
ergibt Einkommen | 27.802,32 | |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 beträgt: | ||
Die Einkommensteuer für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gem. § 33 Abs. 1 beträgt: (27.802,32 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00 | 6.321,00 | |
= Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | ||
abzgl. Pensionistenabsetzbetrag | -51,43 | |
Steuer für den Durchschnittssteuersatz | 6.269,57 | |
Durchschnittssteuersatz ( 6.269,57 / 27.802,32 x 100) | 22,5 % | |
Durchschnittssteuersatz 22,55 % von 23.675,28 | 5.338,78 | |
Hälftesteuersatz 11,28 % von 4.127,04 | 465,53 | |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:0% für die ersten 620,00 | 0,00 | |
6 % für die restlichen 3.375,22 | 202,51 | |
Einkommensteuer | 6.006,82 | |
Anrechenbare Lohnsteuer | - 4.860,68 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | 1.146,00 |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 38 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102382.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAC-08449