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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2015, RV/7502005/2014

Parkometerstrafe bei Einwand, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des  Em.o.Univ.-Prof. Bf. , Adr.vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67-PA-123456/7/8, vom betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 32,60 zu leisten.

III. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.  

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In Beantwortung der Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien vom zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-00, das am  um 19:20 Uhr in Wien 9, Strudlhofgasse 4 gestanden sei, bestätigte der Beschwerdeführer (Bf.), dass er selbst den PKW zum angeführten Zeitpunkt an der angegebenen Adresse abgestellt habe.

Daraufhin erließ der Magistrat der Stadt Wien am gegenüber dem Bf. eine Strafverfügung und führte aus, dass er am  um 19:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Strudlhofgasse 4  mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-00 die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und damit die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verletzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 163,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitstrafe von 34 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom 15. Oktober Mai 2014 Einspruch und brachte vor, dass er beruflich bei seinen Kollegen in der Physik der Universität Wien zu tun gehabt hätte und seinen PKW vor dem Gebäude abgestellt habe. Da zahlreiche Stellplätze frei gewesen seien, sei durch sein Verhalten niemand gefährdet oder behindert worden. Hätte er weiter intensiv nach einem anderen Parkplatz gesucht, wäre eine derartige Gefährdung zumindest potentiell gegeben gewesen.

Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-00am  um 19:20 Uhr in Wien 9, Strudlhofgasse 4 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 163,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Ferner habe er gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz € 16,30 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) betrage daher € 179,30. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt habe, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Die Übertretung sei dem Bf. mittels Strafverfügung angelastet worden. Zum Vorbringen, durch das Abstellen des Fahrzeuges sei niemand behindert oder gefährdet worden, wurde festgehalten, dass er nicht das nach der Straßenverkehrsordnung vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeuges, sondern eine Abgabenverkürzung zu verantworten habe. Sein diesbezügliches Argument gehe daher ins Leere. Eine Glaubhaftmachung mangelden Verschuldens sei ihm nicht gelungen, weshalb der ihm angelastete Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des parkaometergesetzes anzuhalten. Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass dem Bf. zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekomme, denn es scheinen zahlreiche Vormerkungen auf. Die verhängte Geldstafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Dagegen brachte der Bf. am  das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein, dass er in seinem Einspruch ausgeführt habe, dass er durch das Abstellen seines PKw in der Strudelhofgasse 2, Wien 9 am niemanden behindert oder gefährdet habe und er duch weiteres Suchen eines anderen Stellplatzes so eine Gefährdung zumindests potentiell gegeben gewesen wäre. Außerdem empfinde er die Höhe der Strafe unangemessen hoch und seine Beschwerde richte sich daher auch gegen die Höhe der Strafe. Er fragte, ob die Behörde kompromissfähig sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben.

§ 3 dieses Gesetzes ermächtigt die Gemeinde, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm), lautet:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:


§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;

2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.

(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung eine Abgabe zu entrichten.

Die Abgabe gilt gemäß § 5 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet (Abs. 1). Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten (Abs. 2).

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-00am um 18:21 Uhr in Wien 1, Predigergasse gegenüber 5 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein kennzeichnete noch einen elektronischen Parkschein aktivierte.

Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um den privaten PKW des Bf., der auf ihn zugelassen ist. Das Fahrzeug wurde (nach dessen eigenen Angaben) vom Bf. selbst dort abgestellt.

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage.

Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses darin, dass er meint, durch sein Verhalten (gemeint ist: das Abstellen seines Kraftfahrzeuges in einer gebühenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein) keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet zu haben. Mit diesem Beschwerdegrund ist der Bf. jedoch nicht im Recht.

Die Gemeinde Wien ist (wie bereits ausgeführt) nach dem Finanzausgleichsgesetz 2008 und nach dem (Wiener) Parkometerabgabegesetz 2006 zur Vorschreibung einer Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 ermächtigt. Dass die Gemeinde Wien von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, liegt demgemäß in ihrem freien Beschlussrecht.

Aus kompetenzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenpflicht ein Sachverhaltselement bestimmt, das in einem Bundesgesetz seinen Ursprung hat. Kompetenzrechtlich ist es unbedenklich, wenn der Landesabgabengesetzgeber die Abgabenpflicht an das Bestehen einer nach der StVO 1960 eingerichteten Kurzparkzone knüpft; es ist hiebei verfassungsrechtlich zulässig, daß infolge dieser Anknüpfung für den abgabenrechtlichen Bereich jedes - auch bloß kurzzeitige - Abstellen eines Fahrzeuges eine Abgabenpflicht begründet, während mit der Qualifikation als Kurzparkzone in straßenpolizeilicher Hinsicht andere Rechtsfolgen verbunden werden, nämlich ein Verbot lediglich des Parkens. Die Kurzparkzonenverordnung  löst einerseits straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Hinblick auf die Strafsanktion der StVO 1960 ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der  Kurzparkzone das Entstehen der Abgabepflicht; all dies ist durch die Gesetze gedeckt (vgl ).

Aus dem Einwand des Bf., dass er durch das Abstellen seines PKW angeblich keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet habe, lässt sich nichts gewinnen, da die Frage, ob durch das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe keinen Einfluss hat.

Zu dem Vorbringen, er hätte durch weiteres Suchen eines anderen Stellplatzes eine potentielle Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer sein können, wird angemerkt, dass es für jeden Normalbürger unverständlich ist, warum der Bf. nicht sein Kraftfahrzeug dort abstellen und die Parkometerabgabe ordnungsgemäß entrichten konnte, zumal seine Einkommensverhältnisse den Erwerb von Parkscheinen leicht möglich machen. Somit war er keineswegs gezwungen, durch weiteres Fahren mit seinem PKW andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, wodurch auch dieser Einwand ins Leere geht.

Zu der Frage, ob die Behörde kompromissfähig sei, wird darauf verwiesen, dass die verhängte Strafe eine Verhaltensänderung beim Bf. bezwecken sollte (er soll weitere Wiederholungen seines unrechtmäßigen Verhaltens in Zukunft unterlassen, Präventivwirkung) und die Rechtsordnung bei der Verhängung von Strafen ein Verhandeln (bzw. Feilschen wie am Bazar) nicht vorsieht. 

Ob der Bf. allenfalls auch gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO 1960, wonach der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen hat, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird, verstoßen hat oder nicht, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der Bf. durch sein Verhalten (bzw. auch durch die Verringerung der zum damaligen Zeitpunkt an dem genannten Ort für alle anderen Verkehrsteilnehmer verfügbaren Parkplätze) anderen Verkehrsteilnehmern einen Schaden zugefügt hat.

Die Tat des Bf. schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung und Rationierung des ohnehin knappen innerstäditschen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entwirchtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat - der nicht nur in der Verletzung fiskalischer Interessen, sondern insbesondere in der Verletzung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer , die im innerstädtischen Bereich ebenfalls einen Parkplatz benützen wollen, begründet ist - konnte daher nicht als gering angesehen werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Abs. 1). Die Ersatzfreiheitstrafe darf (…) zwei Wochen nicht übersteigen (Abs. 2).

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt fahrlässiges Verhalten. Dass er die Parkometerabgabe tatsächlich lediglich fahrlässig verkürzt hat, war jedoch seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht festzustellen, da er bereits wiederholt auf die Entrichtung der Parkometerabgaben verzichtete und sich im daran anschließenden Strafverfahren mit denselben bzw. ähnlichen Einwänden rechtfertigte. Dem Bf. war daher unzweifelhaft bekannt, dass er durch die Unterlassung der Entwertung von Parkscheinen Verwaltungsübertretungen beging, nahm dies aber offenbar billigend in Kauf, weshalb ihm eine vorsätzliche Tatbegehung zur Last zu legen war.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel einen geringen Eurobetrag nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Ein reumütiges Geständnis liegt nicht vor. Die Tat wurde zwar jeweils eingestanden, aber wer sein Verhalten als straflos darstellt, kann für sich ein reumütiges Geständnis nicht in Anspruch nehmen (vgl. ; ).

Erschwerend war zu berücksichtigen, dass über den der Bf. bereits eine Vielzahl einschlägiger Vorstrafen verhängt wurde und die bisherige Bestrafung offenbar nicht geeignet war, ihn von der Begehung weiterer Hinterziehungen oder Verkürzungen der Parkometerabgabe abzuhalten.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Die typische Höhe des Einkommens eines emeritierten Universitätsprofessors lässt die verhängte Geldstrafe von € 163,00 jedenfalls nicht als überhöht erscheinen.

Obwohl bereits höhere Geldstrafen verhängt wurden, kann durch das Bundesfinanzgericht keine Anhebung erfolgen, da gemäß § 42 VwGVG auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid (Verbot der "reformatio in peius").

Die Festsetzung der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 16 VStG.

In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 VStG 1991 auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Abs. 2).

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde keine Folge zu geben.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist und der Bf. nichts vorgetragen hat, das dessen ungeachtet die Durchführung einer Verhandlung geboten erscheinen ließe.

Kostenentscheidung:

In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gemäß § 52 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (Abs. 2).

Gemäß § 52 VwGVG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher mit € 28,20 zu bestimmen.

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seines Erkenntnisses sicherzustellen.

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGG iVm § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen (…) binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 32,60) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 163,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 16,30), insgesamt daher € 211,90 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Zur (Un)zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

In Parkometerstrafsachen darf gemäß § 4 Parkometergesetz 2006 höchstens eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro verhängt werden. Tatsächlich wurde im zugrundeliegenden Strafverfahren eine geringere Geldstrafe verhängt. Diese Voraussetzungen des § 25a VwGG sind damit im gegenständlichen Fall erfüllt.

Die Revision ist daher für den Beschwerdeführer daher schon Kraft Gesetzes ausgeschlossen und jedenfalls nicht zulässig.

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 42 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7502005.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at