Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.09.2015, RV/7102493/2012

NoVA-Zuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., nunmehr vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

Entscheidungsgründe

Der damals unvertretene Beschwerdeführer (Bf) gab beim Finanzamt (FA) am eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ab. Er berechnete die NoVA für das am erworbene gebrauchte Kfz Marke Ducati ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 4.388,39 mit 12%, setzte die 20%ige Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 an und ersuchte um die Ausstellung eines Bescheides.

Am erließ das FA einen Bescheid über die Festsetzung der NoVA für den Zeitraum 07/2012 und setzte die NoVA in der vom Bf errechneten Höhe mit EUR 631,93 fest. Der NoVA Grundbetrag betrug EUR 526,61 und der Zuschlag iHv 20% EUR 105,32.

Am gleichen Tag wurde die NoVA entrichtet.

Am brachte der Bf Berufung gegen den Bescheid vom ein und brachte iW vor, die Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 sei gleichheitswidrig. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, warum einem Kfz Händler, der ein Kfz aus einem Mitgliedsstaat erwerbe, diese Abgabenerhöhung erlassen, hingegen einem privaten Käufer aufgebürdet werde. Überdies verstoße die Regelung gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, da dadurch der innergemeinschaftliche Warenverkehr behindert werde.

Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer BVE der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest:

Der Bf erwarb am in Italien ein gebrauchtes Motorrad und importierte es nach Österreich. Der Kaufpreis betrug EUR 5.000.

Rechtliche Beurteilung:

Strittig ist, ob die Abgabenerhöhung des § 6 Abs 6 NoVAG 1991 iHv 20% (NoVA Zuschlag) zu Recht erfolgte.

§ 6 Abs 6 NoVAG 1991 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lautet:
"Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%."

Das BFG und der UFS haben in mehreren Entscheidungen die Rechtskonformität dieses Paragrafen erläutert (siehe zB ; , RV/7101765/2011; ; , RV/0313-W/12; , RV/0748-W/11; , RV/0174-S/08; , RV/3439-W/11; , RV/0735-L/11).

Aus der Formulierung des § 6 Abs 6 NoVAG 1991 geht hervor, dass der Gesetzgeber ursprünglich der Ansicht war, dass die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sein könne. Der Gesetzgeber wollte also entweder die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um die Normverbrauchsabgabe erhöhen oder den NoVA-Zuschlag verhängen. Wenn sich nunmehr aufgrund des , Kommission/Österreich herausgestellt hat, dass die ursprüngliche Ansicht des Gesetzgebers (Normverbrauchsabgabe erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) unzutreffend ist, ändert dies nichts an der Intention des Gesetzgebers, in Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, den NoVA-Zuschlag vorzuschreiben.

Nach der einhelligen Rechtsprechung des BFG und UFS, erhöht sich die NoVA stets um 20%, also auch in jenen Fällen wie dem vorliegenden, in denen es keine Bemessungsgrundlage für die (österreichische) Umsatzsteuer gibt, wie beim Import eines Gebrauchtwagens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder beim Übersiedlungsgut.

Die NoVA ist nach dem Gesetzeswortlaut in Beachtung des Erkenntnisses des EuGH, C-433/09, stets und daher auch im ggstdl Fall inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben.

Dieser Beurteilung steht auch das , Weigel und Weigel, nicht mehr entgegen. Mit diesem war ausgesprochen worden, dass der NoVA-Zuschlag bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen im Inland diskriminierend wirke, gegen Art 90 EG verstoße und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dabei ging der EuGH noch von der – auf Grund des erstgenannten Urteils nunmehr überholten – Ansicht aus, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei.
Da nunmehr auch bei inländischen Fahrzeugen der Erhöhungsbetrag vorzuschreiben ist, trifft dies nun nicht mehr zu, weshalb durch den Zuschlag keine Schlechterstellung selbst importierter Fahrzeuge oder von Übersiedlungsgut mehr eintritt.

Damit ist die Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 unionsrechtskonform.

Da die NoVA nach Gemeinschaftsrecht nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, ist die ursprünglich als Ausnahmebestimmung konzipierte 20%-Zuschlagsregel innerstaatlich ihrem Wortlaut nach zur generellen Norm mutiert.

Dass die NoVA selbst gemeinschaftsrechtskonform ist, hat der EuGH bestätigt.

Da nach der dargelegten Rechtsauffassung der NoVA-Erhöhungsbetrag iSd § 6 Abs 6 NoVAG 1991 nunmehr in sämtlichen Fällen der NoVA-Tatbestandsverwirklichung iSd
§ 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 anzuwenden ist, kann eine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung nicht erkannt werden.

Die Erhöhung des Abgabenbetrages um den 20%igen Zuschlag nach § 6 Abs 6 NoVAG 1991 ist daher zu Recht erfolgt.

Die Höhe der NoVA samt Zuschlag wurde vom FA richtig berechnet und blieb die Berechnung unbestritten.

Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Zulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision wird zugelassen, weil es zur Rechtsansicht, dass die NoVA nach dem Gesetzeswortlaut in Beachtung des Erkenntnisses des , stets und daher auch in Fällen wie dem vorliegenden inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben ist, keine Judikatur des VwGH gibt und daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102493.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at