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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2015, RV/3300003/2014

Kunststoff-Fenster-Erzeuger erzwingt zum wirtschaftlichen Überleben rechtswidrige Abgabenkredite durch Nichtentrichtung der UVZ und Nichteinreichung der UVAs; Vorwurf bloßer Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Mag. Peter Maurer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Lexer und Mag. Heidi Blum in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Tischlermeister, whft. XXX, vertreten durch die Marsoner und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Andreas-Hofer-Straße 43, 6020 Innsbruck, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 081/2012/00534-001, in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, des Mag. Johannes Marsoner, Wirtschaftstreuhänder, für die Verteidigerin, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Werner Kraus sowie der Schriftführerin Angelika Aichinger folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Die Beschwerde des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 081/2012/00534-001, wurde A schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich als verantwortlicher Unternehmer betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai und Juli 2012 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 216.804,01 (04/12 € 169.037,20 + 05/12 € 14.115,46 + 07/12 € 33.651,35) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe, und über ihn gemäß § 49 Abs. 2 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 11.000,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt; zusätzlich wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt.

Der Spruchsenat legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschuldigte A ist finanzstrafbehördlich bislang unbescholten.

Er ist Tischlermeister, geschieden und hat keine Sorgepflichten.

Er wohnt in einem Zweifamilienhaus, das seinem verstorbenen Onkel gehört. Die Verlassenschaft ist noch nicht abgeschlossen. Er hat keine Miete zu bezahlen.

Seine Betriebsräumlichkeiten befinden sich in der  YYY , dort ist er zur Miete. In  seinem Betrieb, in dem er Kunststofffenster herstellt, hat er 13 Mitarbeiter.

Aus einem vorangegangenen Konkursverfahren hat er die letzte Rate im Jänner 2013 in der Höhe von ca. € 100.000,00 bezahlt.

In der Produktionsstätte in YY1 hat er ca. 10 Mitarbeiter.

Der Jahresumsatz beträgt ca. € 2,000.000,00. Die Privatentnahmen belaufen sich auf ca. € 1.500,00 pro Monat.

Auf einem ca. drei Hektar großen Kulturgrund in YY2 betreibt er eine kleine Landwirtschaft mit Haflingern und Grauvieh.

Er hat Schulden bei der Raika YY2 in der Höhe von ca. € 900.000,00.

Den Betrieb übernahm der Beschuldigte von seinem Vater B . Im Februar 1998 wurde am Standort YYY , die Tischlerei um eine Kunststofffensterproduktion erweitert, hierzu wurde die C-GmbH gegründet. Der Beschuldigte ist [dort] handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer, sein Anteil an der Gesellschaft beträgt 33,11 %.

Zwischen Juli 1992 und Februar 2011 war A [Mitglied] im Vorstand der Raika YY2 .

Am wurde unter der ABNr. 9991 eine Betriebsprüfung bei A durchgeführt. Vor Prüfungsbeginn wurden die bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemeldeten Umsätze Juli 2011 bis Juni 2012 elektronisch nachgemeldet. Der Grund für die nunmehrige Nachmeldung sei an einer EDV-mäßigen Umstellung gelegen, der Sohn, welcher die Buchhaltung für das Unternehmen gemacht habe, sei der Meinung gewesen, bereits gemeldet zu haben. Die Nachforderungen aus den Nachmeldungen (über € 600.000,00) wurden nicht zur Gänze [strafbefreiend] entrichtet. Eine strafbefreiende Wirkung könne somit für den Monat April 2012 teilweise und für Mai 2012 nicht zuerkannt werden.

Weiters wurde die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2012 am , somit zwölf Tage verspätet, eingereicht. Eine Entrichtung sei nicht [zeitgerecht] erfolgt.

Der Beschuldigte sei für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften zuständig und verantwortlich gewesen. Er habe gewusst, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen zeitgerecht zu entrichten bzw. entsprechend zu melden sind.

Die Buchhaltung wurde zwar von seinem Sohn geführt, der Beschuldigte habe jedoch keinerlei Überprüfungen und Kontrollen durchgeführt und seine Funktion in dieser Hinsicht als Geschäftsführer nicht wahrgenommen.

Er wäre auch allein zeichnungsberechtigt auf dem Betriebskonto gewesen. Er habe von seinem Sohn den Zahlschein für die monatlichen Umsatzsteuerzahlungen zum Unterschreiben und zum Durchführen bei der Bank bekommen.

Der Beschuldigte habe es ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch die nicht ordnungsgemäße Abfuhr der Umsatzsteuer bzw. durch die nicht ordnungsgemäße und zeitgerechte Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt.

Im Einzelnen setze sich der strafbestimmende Wertbetrag wie folgt zusammen:

UVZ 04/2012 € 169.037,20 (nachgemeldet mit € 198.067,78, abzüglich Gutschrift aus USt 2010
+ UVZ 05/2012 € 14.115,46 (nachgemeldet, keine Entrichtung)
+ UVZ 07/2012 € 33.651,35 (am gemeldet, keine Entrichtung)
= Summe € 216.804,01.

Beweiswürdigend führte der Spruchsenat aus:

Der Beschuldigte habe sich zwar nicht schuldig bekannt und sich darauf ausgeredet, dass er der Meinung sei, sein Sohn würde diese Angelegenheiten ordnungsgemäß erledigen. Er musste jedoch einräumen, dass er von seinem Sohn die entsprechenden Zahlungsbelege erhielt, um diese bei der Bank durchzuführen. Wenn dies der Fall gewesen sei, so habe für den Sohn keine Veranlassung bestanden, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstatten, da er davon ausgehen musste, dass sein Vater die Beträge einzahle. Dies habe der Beschuldigte jedoch teilweise nicht gemacht. Die Behauptung, er sei davon ausgegangen, sein Sohn würde die Meldungen immer zeitgerecht erstatten, sei daher eine reine Schutzbehauptung.

Berücksichtige man weiters die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens in diesem Zeitraum, so liege es auf der Hand, dass sich der Beschuldigte durch die nicht ordnungsgemäße Abfuhr der Umsatzsteuer einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollte, um seine Zahlungsschwierigkeiten im Betrieb zumindest zu überbrücken.

Bei der Strafzumessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin Beschwerde erhoben, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wohl in eventu "einen Freispruch", erkennbar: die Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens, begehrt und dazu ausgeführt:

1. Zum Sachverhalt:

Das Finanzamt Innsbruck habe in der Niederschrift vom zum Sachverhalt in Tz 1 festgehalten:

"Anlässlich der telefonischen Ankündigung der Außenprüfung beim steuerlichen Vertreter Mag.D teilt dieser mit, dass die Umsatzsteuern von Juli 2011 bis Juni 2012 nachgemeldet werden.

Vor Beginn der Außenprüfung erfolgte die Meldung der monatlichen Umsatzsteuern in folgender Höhe:

Juli 2011 € 21.806,34, August 2011 € 2.801,07, September 2011 € 10.368,67, Oktober 2011 € 49.723,44, November 2011 € -117,09, Dezember 2011 € 343.618,57, Jänner 2012 € 10.241,14, Februar 2012 € 2.725,39, März 2012 € -7.054,27, April 2012 € 198.067,78, Mai 2012 € 14.115,46, Juni 2012 € -11.221,61, Summe: € 635.074,89.

Als Begründung für die verspätete Einreichung der Erklärungen wird folgendes angeführt:

Im Zuge des Sanierungsverfahrens wurde die Buchhaltung des Unternehmens vom Sohn des Abgabepflichtigen neu übernommen.

Die EDV-technische Systemintegration erforderte einen entsprechenden Zeitraum, um das System funktionsfähig zu haben.

Er ging irrtümlich davon aus, die Meldungen übermittelt zu haben.

Aufgrund der Doppelbelastung der Maturavorbereitung und Abschluss der Matura verabsäumte er eine Überprüfung, ob die gemeldeten UVAs auch tatsächlich übermittelt wurden.

In diesem Zeitraum wurden auf dem Finanzamtskonto verbuchte Gutschriften auch nicht rückgefordert.

Aus der Jahresumsatzsteuererklärung 2010 resultiert darüber hinaus eine Gutschrift in folgender Höhe:

USt-Zahllast lt. Erklärung 2010 € 158.048,32,

Änderung lt. Tz. 2 € 37.635,65,

Vorsoll € -300.386,19,

Umsatzsteuergutschrift 2010 € -104.702,22" (Zitatende).

A sei davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen von seinem Sohn korrekt erstellt und elektronisch an das Finanzamt übermittelt worden sind. Auch sein Sohn sei davon ausgegangen, dass die Meldungen an das Finanzamt erfolgt sind. Das habe sich erst viel später als Irrtum herausgestellt.

2. Zur rechtliche Würdigung:

Eine Strafbarkeit nach § 49 FinStrG setze Vorsatz voraus. A habe darauf vertraut, dass sein Sohn die Umsatzsteuervoranmeldungen korrekt erstelle und beim Finanzamt eingereicht habe. A habe die Erfüllung des Tatbildes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG weder für möglich gehalten noch sich damit abgefunden.

A habe auf korrekte Umsatzsteuervoranmeldungen durch seinen Sohn vertraut.

Dass A die Umsatzsteuervoranmeldungen durch seinen Sohn und deren Einlangen beim Finanzamt nicht (z.B. durch eine Rückfrage beim Finanzamt) überprüft habe, mag ihm trotz der außerordentlichen Belastung durch ein Insolvenzverfahren als Fahrlässigkeit anzulasten sein. Das Vertrauen auf korrekte Umsatzsteuervoranmeldungen durch seinen Sohn schließe jedoch Vorsatz aus.

Die Begründung des Finanzamts lasse ebenso auf das Vorliegen von Fahrlässigkeit und das Fehlen von Vorsatz schließen.

Nach der aktenkundigen und für die Begründung des Strafspruches tragenden Begründung gehe das Finanzamt davon aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und die USt Monat für Monat korrekt berechnet und dann seinem Vater die Zahlscheine vollständig ausgefüllt und zur Unterschrift vorbereitet habe.

Das Finanzamt habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Jahresumsatz von ca. 2 Millionen Euro erzielt. Nach§ 21 Abs. 1 UStG 1994 und der dazu ergangenen Verordnung des BMF (BGBI II 1998/206 idF BGBI II 2010/171) seien Umsatzsteuervoranmeldungen auch dann beim Finanzamt Monat für Monat einzureichen, wenn die USt termingerecht bezahlt wird, der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres jedoch € 30.000,00 überstiegen hat (siehe zur Rechtsentwicklung Ruppe/Achatz, UStG4 § 21 Tz 17). Der Umkehrschluss des Finanzamtes, der Sohn habe mit der Vorlage der Zahlungsbelege "keine Veranlassung" mehr gehabt, "Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstatten", entspreche somit nicht der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage.

Fest stehe:  Der Vater hat ab der Vorlage der zur Unterschrift vorbereiteten USt­-Einzahlungsbelege darauf vertraut, dass die USt korrekt berechnet und durch die Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 auch korrekt gemeldet worden ist. Die Nichteinzahlung einer fristgerecht gemeldeten USt löse zwar Säumniszuschläge aus, sei jedoch nicht strafbar. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seines Verzugs bei der Zahlung Säumniszuschläge ausgelöst und in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht einen Vorsatz (Willensentschluss) zur Nichtmeldung gehabt, sondern stets auf die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen durch seinen Sohn vertraut. Soweit das Finanzamt dem Beschwerdeführer eine mangelnde Überwachung vorwerfe, liege nach § 8 FinStrG nicht Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit vor. Der nach § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz liege somit nicht vor.

Ergänzend führte die Verteidigung in der mündlichen Verhandlung - siehe nachstehend - aus:

Auch die Verbuchung der Geschäftsfälle im Sanierungsverfahren von Seite der Abgabenbehörde habe nicht zeitgerecht stattgefunden. Überdies sei nachträglich ein Betrag von € 100.000,00 im Zuge der Veranlagung zur Jahresumsatzsteuer gutzuschreiben gewesen. Der Beschuldigte habe keinesfalls vorsätzlich, sondern höchstens fahrlässig gehandelt. Er habe auch die Republik Österreich um nicht einen Cent geschädigt. Es wäre ein Leichtes gewesen, mit dem Finanzamt Innsbruck eine entsprechende Zahlungserleichterung zu vereinbaren.

Eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ausführlich erörtert.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte ergänzend wie folgt angegeben:

Er sei [wie erwähnt] an der C-GmbH zu einem Drittel beteiligt, er sei dort auch Geschäftsführer. Die Produktion laufe sehr gut, der Gewinn im Jahre 2014 vor Steuern habe € 80.000,00 betragen. Gesundheitlich gehe es ihm gut.

Der Gewinn im Einzelunternehmen für 2014 werde voraussichtlich eine schwarze Null sein.

Zur Sache verantwortete sich der Beschuldigte vor dem Bundesfinanzgericht wie folgt:

Er habe sich damals in einem mentalen Ausnahmezustand befunden. Es wurde ein Sanierungsplan dergestalt angenommen, dass 35% binnen sechs Wochen zu bezahlen waren und weitere vier Halbjahresraten mit 15%. Es habe sich herausgestellt, dass trotz aller Bemühungen diese Vorgaben im laufenden Geschäft nicht zu erbringen waren und die Liegenschaften mit den Gebäuden an die Firma E zu verkaufen waren. Seine Aufmerksamkeit war gebunden und ich habe sich mit der Buchhaltung nicht beschäftigt. Am Abgabenkonto habe es immer ein hohes Guthaben gegeben, welches er nie zur Rückzahlung angefordert habe. Die Firma E habe die Vorsteuerguthaben direkt auf das Abgabenkonto überrechnen lassen und er habe sich gedacht, dass diese Überrechnungen alles abdeckten. Ihm sei damals nicht aufgefallen, dass die Umsatzsteuerschulden dem Finanzamt nicht gemeldet worden sind. Es habe ein neues Buchhaltungsprogramm gegeben und mit diesem wären die Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt nicht gemeldet worden. Sein Sohn wäre der Meinung gewesen, dass das automatisch gemeldet wird. Der Beschuldigte wäre sich damals keines Fehlers bewusst gewesen.

Nach Vorhalt des Aktenvermerkes vom über ein erstes Telefonat des Prüfers mit dem Steuerberater: E sei dies für ihn ein Schock gewesen, er habe sich gedacht, wo sollten sie jetzt dieses Geld hernehmen. Vor diesem Telefonat habe er von dieser Misere nichts gewusst.

Auf den Vorhalt, dass aber bereits zuvor betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar 2012 am nachträglich Voranmeldungen an das Finanzamt gesendet worden sind und sohin eine globale Fehlerhaftigkeit des Programmes so nicht gegeben sein konnte: Er persönlich habe da überhaupt nichts gemacht. Er sei damals auch nicht informiert worden, dass auch die Voranmeldungen zuvor etwa gefehlt hätten.

Sein Sohn habe ihm erklärt, dass es sich nicht feststellen habe lassen, warum die Voranmeldungen nicht gemeldet worden sind.

Auf die Frage, wie sich die Sache nach dem Telefonat am zwischen dem Betriebsprüfer und seinem Steuerberater zur Klärung der Frage, wie die Einreichung der Voranmeldungen unterbleiben konnte, entwickelt habe: Genau wisse er das aus seiner Erinnerung nicht mehr. Sie seien von der Steuerberatungskanzlei informiert worden und dann habe man versucht, das zu klären. Die Ursache sei nicht gefunden worden. Sein Hauptaugenmerk wäre es dann gewesen, das fehlende Geld zu entrichten und Raten zu zahlen. Das habe sich bis Dezember 2014 hingezogen.

Bis zur Konkurseröffnung habe die Buchhaltung des Unternehmens die Kanzlei Dr.F geführt. Damals habe er eine Überprüfung der Voranmeldung nicht durchgeführt; er habe sein diesbezügliches Verhalten während des Sanierungsverfahrens nicht verändert. Während des Konkursverfahrens habe er überhaupt nichts mehr machen können, auch die Zahlungen habe der Masseverwalter durchgeführt. Das habe gedauert bis zum .

Er hätte es nicht in Kauf genommen, dass sein Sohn die Voranmeldungen nicht meldet.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A als Einzelunternehmer) bzw. allenfalls Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier denkbar: der Sohn des Beschuldigten, welcher möglicherweise im strafrelevanten Zeitraum die Aufgabe übernommen hatte, eigenverantwortlich und ohne Einflussnahme durch seinen Vater die Umsatzsteuervoranmeldungen des Unternehmens zu erstellen und dem Finanzamt zu übersenden) für den Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. dessen Wahrnehmender für diesen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 (Anmerkung: für Voranmeldungszeiträume ab Jänner 2011: € 30.000,00) nicht überstiegen hatten (BGBl II 2002/462 bzw. BGBl II 2010/171) - woraus sich für den gegenständlichen Fall im strafrelevanten Zeitraum - anders als vom Spruchsenat vermeint - eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen war, ergibt.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer (der Beschuldigte) nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt.

Die Übermittlung der Steuererklärungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Elektronische Übermittlung bedeutet hier eine Übermittlung per FinanzOnline (siehe dazu die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2011/82). Über diese als solche einheitliche Datenschnittstelle werden die Umsatzsteuervoranmeldungen als elektronisches Daten-Paket den Abgabenbehörden nach eine Plausibilitätsprüfung übermittelt, wobei nach Einlangen des Anbringens (der Voranmeldung) eine automatisierte Bestätigung über den Erklärungseingang erfolgt. Einer komplexen eigenen spezifischen Software des Unternehmers bedarf es dazu nicht.

Die Verletzung der o.a. Verpflichtung zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung kann beispielsweise derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die geschuldete Zahllast - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die gegenständliche Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen ist aber auch dann verletzt, wenn diese Voranmeldung nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht wird.

Neben der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung derartiger Abgabenerklärungen besteht auch die für den Fiskus mindestens ebenso bedeutsame Pflicht des Unternehmers bzw. des Wahrnehmenden des Abgabenschuldners, die gleichsam zu treuen Händen von den seinen Kunden erhaltene Umsatzsteuer auch bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages als Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, wie beispielsweise eben die genannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung der Zahlungstermine für sich alleine (bei erfolgter zeitgerechter Meldung) nicht strafbar.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, z.B. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmers, - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des Unternehmers (hier: des Beschuldigten) verletzt, indem er wider besseres Wissen entgegen der obgenannten (von ihm eventuell separat übernommenen) Verpflichtung zur zeitgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 solches unterlässt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich eine derartige Person stattdessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch unter Verheimlichung der in bestimmten Voranmeldungszeiträumen erzielten Umsätze auch die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt und zu diesem Zwecke die Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung unterlässt oder in dieser einen zu niedrigen Steuerbetrag deklariert, in der Hoffnung, das Finanzamt würde ihren Angaben Glauben schenken (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Im gegenständlichen Finanzstraffall, konkret: hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fakten, sind aber die dem Beschuldigten zugerechneten Säumigkeiten, nämlich die nicht bis zum , und erfolgten Entrichtungen der Zahllasten der Monate April, Mai und Juli 2012 schon vor Beginn der Frist zur Einreichung und Verbuchung der korrekten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 (letzteres am , siehe das Abgabenkonto des Beschuldigten) der Abgabenbehörde offengelegt worden (siehe die am und am nachträglich eingereichten Voranmeldungen), sodass eine allenfalls versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht in Betracht kommt.

Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verlangt auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit bezweckt der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel ist nicht unbedingt dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus.

Diese Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die Pflichtverletzung in Bezug auf die gebotene rechtzeitige Einreichung der Voranmeldung genügt auch bedingter Vorsatz. Es käme zur Erfüllung des Tatbildes somit keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es genügte, dass er zumindest bedingt vorsätzlich seine Verpflichtung zur zeitgerechten Abgabe von Voranmeldungen verletzt und weiß, dass durch sein weiteres Verhalten pflichtwidrig auch eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung unterbleibt, er sohin eine - allenfalls lediglich vorläufige - Verkürzung der (Vorauszahlung an) Umsatzsteuer für gewiss hält.

Eine Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG konsumiert eine mögliche Bestrafung wegen § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich der zumindest bedingt vorsätzlich Unterlassung der zeitgerechten Einreichung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung) und wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Abfuhr der diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlung).

Im Unterschied zu § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (lediglich) einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit - anders als der Spruchsenat vermeint, wenn dieser von einer Abgabenverkürzung durch eine nicht ordnungsgemäße und zeitgerechte Meldung der Vorauszahlungen spricht - die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit.

Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde.

Ob dem Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist wiederum - anders als von der Verteidigung vermutet - nicht tatbestandsrelevant, da es sich laut ständiger Rechtsprechung lediglich um einen objektiven Strafbefreiungsgrund handelt (z.B. für viele ; ; ).

Dieser Tatbestand nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt beispielsweise auch dann zum Tragen, wenn weder eine (versuchte) vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs. 1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine wissentlich rechtswidrige Nichtentrichtung im Zweifel erweislich ist).

Unterbleibt solcherart eine Bestrafung wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, lebt die zuvor verdrängte Strafbarkeit wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (siehe oben) wieder auf.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Im Übrigen ist dieser Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Der Aktenlage ist folgender für den gegenständlichen Finanzstraffall relevanter Sachverhalt zu entnehmen:

Über das Vermögen des Beschuldigten war mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes Innsbruck vom xx. Oktober 2010 ein Konkursverfahren eröffnet worden, wobei vorerst laut Beschluss vom das Unternehmen befristet fortgeführt werden sollte. In der Tagsatzung vom wurde ein Sanierungsplan vorgeschlagen, welcher zugunsten der Gläubiger verbessert werden musste. Letztendlich wurde ein Sanierungsplan am dahingehend angenommen, dass sich A zur Zahlung von 50 % seiner Verbindlichkeiten in Form von 35 % binnen sechs Wochen und der restlichen 15 % in vier gleichen halbjährlichen Raten, beginnend mit , verpflichtete (Ausdruck aus der Insolvenzdatei, Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Bl. 10 f).

Aus Anlass der Konkurseröffnung waren nach erfolgter Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom , ABNr. 9992, mit Bescheid vom die offenen Forderungen gegenüber dem Konkursanten vorerst als uneinbringlich behandelt worden und die von ihm zuvor aus den diesbezüglichen Rechnungen geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 116.105,36 gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 3 UStG 1994 berichtigt worden (Arbeitsbogen ABNr. 9992, Bescheid siehe Arbeitsbogen ABNr. 9991, Bl. 114 f). Diese zu Lasten des Vermögens des Gemeinschuldners gehende Berichtigung stelle eine Konkursforderung des Fiskus dar und war im Konkurs anzumelden, was offensichtlich auch geschehen ist (Einbringungsakt StNr. 8888).

Mit Annahme des Sanierungsplanes am , wonach 50 % der Konkursforderungen beglichen werden sollten, war nun diesbezüglich von keiner gesicherten Uneinbringlichkeit mehr auszugehen, womit auch die angemeldete Forderung des Finanzamtes aus der Vorsteuerberichtigung um die Hälfte, also um € 58.052,68, einzuschränken gewesen wäre. Diese Forderungseinschränkung hat scheinbar nicht stattgefunden (zur richtigen Vorgangsweise siehe den Aktenvermerk des Betriebsprüfers im Arbeitsbogen zu ABNr. 9991, Bl. 107 ff, und die dort zitierte Literatur, z.B. Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig § 16 Rz 96 ff).

Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplanes am und Begleichung der Quotenteile waren die Verbindlichkeiten des A (darunter auch seine angemeldeten Abgabenschulden, z.B. eben auch die Verbindlichkeit aus der Vorsteuerberichtigung) im Ausmaß der restlichen 50 % erloschen.

Das Abgabenkonto des Beschuldigten hätte also ab dem einen um € 58.052,68 überhöhten Rückstand ausgewiesen und hätte A diesbezüglich eine Überzahlung von € 29.026,34 (zur Begleichung der Vorsteuerberichtigung) vorgenommen.

Von Seite des Steuerpflichtigen wiederum wurde die im Prinzip durchaus zutreffende Vorsteuerberichtigung aus Anlass der Konkurseröffnung in der am eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 zur Gänze ignoriert (!) und eine Berichtigung der Vorsteuern erst im Zuge der Verbuchung der Quotenzahlungen vorgenommen (Feststellung Arbeitsbogen ABNr. 9991, Bl. 107).

Anlässlich der Betriebsprüfung im Oktober 2012 betreffend das Veranlagungsjahr 2010 zu ABNr. 9991 hat der Prüfer den Vorgang der Vorsteuerberichtigung und die dieser zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage präzisiert. Nach Einsicht in den Zahlungsplan, die offene Posten-Liste und die Forderungsanmeldungen im Konkurs ergab sich eine aus Anlass der Konkurseröffnung tatsächlich zu berichtigende Vorsteuer von € 75.271,30, von welchen 50 %, also € 37.635,65, nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes verblieben sind (Aufstellung der offenen Verbindlichkeiten und Berechnung der Vorsteuer siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 9991, Bl. 112; Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Tz. 2, Arbeitsbogen Bl. 185).

Am Abgabenkonto des Beschuldigten ist daher ab ein Differenzbetrag von € 78.469,71 (€ 116.105,36 abzüglich € 37.635,65) zu Gunsten des Abgabepflichtigen nicht ausgewiesen gewesen (Abgabenkonto; Überblick über die Aussetzung der Einbringung, Arbeitsbogen, Bl. 78). Dieser Umstand war aber dem Beschuldigten aufgrund der Chronologie der Ereignisse zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt. Der Betrag hat sich durch die späteren Berichtigungen des Finanzamtes anlässlich der Quotenteilzahlungen des Beschuldigten entsprechend verringert (Einbringungsakt).

Mit Beschluss des Landesgerichtes vom wurde der Konkurs und damit die Verfügungsbeschränkungen des Beschuldigten aufgehoben (Insolvenzdatei, Finanzstrafakt Bl. 11). Mit diesem Zeitpunkt sind auch die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen vom Masseverwalter wieder auf den Beschuldigten selbst übergegangen.

Am konnte tatsächlich die 35 %ige Quote entrichtet werden (Abgabenkonto).

Wie vom Beschuldigten ausgeführt, hat nach seiner Insolvenz ein Sohn die Buchhaltung und Erstellung und Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldungen per FinanzOnline übernommen; zur Vorbereitung der Entrichtung der jeweiligen Zahllast hat er zeitgerecht seinem Vater entsprechende Zahlscheine zur Unterschrift und weiteren Veranlassung übergeben (Finanzstrafakt Bl. 62).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2011 war somit der Beschuldigte verpflichtet, bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.515,34 zu entrichten, ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine Voranmeldung zu übersenden. Völlig korrekt hat der Sohn des Beschuldigten dem Finanzamt per FinanzOnline am eine ordnungsgemäße Voranmeldung übersendet und rechtzeitig dem Beschuldigten einen Zahlschein übergeben, sodass dieser am die Zahllast entrichten konnte (Abfrage USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 40; Abgabenkonto).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2011 war der Beschuldigte verpflichtet, bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am der Abgabenbehörde eine Voranmeldung zu übersenden. Bereits am wurde dem Finanzamt vom Sohn des Beschuldigten per FinanzOnline eine Voranmeldung übermittelt, in welcher ein Guthaben von € -20.233,82 ausgewiesen war (Abfrage USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 40; Abgabenkonto).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2011 war der Beschuldigte verpflichtet, bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 24.033,30 zu entrichten, ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine Voranmeldung zu übersenden. Völlig korrekt hat der Sohn des Beschuldigten dem Finanzamt per FinanzOnline am eine ordnungsgemäße Voranmeldung übersendet und rechtzeitig dem Beschuldigten einen Zahlschein übergeben, sodass dieser am die Zahllast entrichten konnte (Abfrage USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 40; Abgabenkonto).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2011 war der Beschuldigte verpflichtet, bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.088,57 zu entrichten, ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine Voranmeldung zu übersenden. Völlig korrekt hat der Sohn des Beschuldigten dem Finanzamt per FinanzOnline am eine ordnungsgemäße Voranmeldung übersendet und rechtzeitig dem Beschuldigten einen Zahlschein übergeben, sodass dieser am die Zahllast entrichten konnte (Abfrage USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 40; Abgabenkonto).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 war der Beschuldigte verpflichtet, bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 25.387,65 zu entrichten, ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine Voranmeldung zu übersenden. Völlig korrekt hat der Sohn des Beschuldigten dem Finanzamt per FinanzOnline am eine ordnungsgemäße Voranmeldung übersendet und rechtzeitig dem Beschuldigten einen Zahlschein übergeben, sodass dieser am die Zahllast entrichten konnte (Abfrage USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 40; Abgabenkonto). Auffällig ist jedoch, dass die ebenfalls am fälligen laufenden Lohnabgaben für Juni 2011 nicht mehr entrichtet worden sind; sie wurden am nachgemeldet (Abgabenkonto).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2011 war der Beschuldigte verpflichtet, bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.049,64 zu entrichten, ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine Voranmeldung zu übersenden. Völlig korrekt hat der Sohn des Beschuldigten dem Finanzamt per FinanzOnline am eine ordnungsgemäße Voranmeldung übersendet und rechtzeitig dem Beschuldigten einen Zahlschein übergeben (Abfrage USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 40; Abgabenkonto). Eine Entrichtung der Zahllast ist erst mittels Saldozahlung am erfolgt. Die ebenfalls am fälligen laufenden Lohnabgaben für Juli 2011 wurden nicht entrichtet und erst am nachgemeldet (Abgabenkonto).

Unter Aufbietung aller finanzieller Reserven hat der Beschuldigte versucht, den oben erwähnten Zahlungsplan einzuhalten, was ihm jedoch zwischendurch nicht gelungen ist: So hätte er bis zum eine erste Rate von € 50.037,65 an die Gläubiger zu entrichten gehabt; der dem Finanzamt zukommende Anteil konnte aber lediglich in Teilbeträgen verspätet am , und am  beglichen werden (Einbringungsakt; Kontoabfrage). Die am fällige zweite Rate wurde entrichtet; die am fällige dritte Rate wurde am entrichtet (Einbringungsakt; Kontoabfrage).

Entgegen seinen ursprünglichen Erwartungen war es ihm nicht möglich, nach der Anzahlung der 35 % die weiteren Raten aus dem laufenden Betrieb zu erwirtschaften. Er war gezwungen, Anlagevermögen zu veräußern, wobei das Geschehen eine für ihn glückliche Entwicklung genommen hat (der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht).

In dieser Phase der finanziellen Zwangslage hat sich der Beschuldigte entschieden, die laufenden Selbstbemessungsabgaben dem Fiskus vorzuenthalten, weil aus seiner Sicht die Mittel anderweitig gebraucht wurden:

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2011 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 21.806,34 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die bis zum ebenfalls zu begleichenden Lohnabgaben für August 2011 wurden nicht entrichtet und erst am nachgemeldet (Abgabenkonto).

Der Beschuldigte - in genauer Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Pflichten - hatte sich entschieden, den von seinem Sohn zeitgerecht erstellten Zahlschein für die Umsatzsteuervorauszahlung nicht zu verwenden, weil er sich vom Fiskus einen rechtswidrigen Kredit erzwingen wollte, was auch gelungen ist. Diesen Zwangskredit hat A in der Folge immer weiter ausgebaut (siehe unten). Wenig sinnvoll in dieser Krisenlage wäre es für ihn gewesen, die schuldig gebliebenen Umsatzsteuerzahllasten dem Finanzamt zu melden, weil er bei Offenlegung der Umsatzsteuerschulden am Abgabenkonto letztlich mit entschiedenerer Gegenwehr der Republik Österreich hätte rechnen müssen; letztendlich hätte wohl auch ein Antrag des Abgabengläubigers auf Eröffnung eines neuerlichen Konkurses gedroht. So gesehen erschließt sich realistisch und lebensnah die Überlegung, dass der Beschuldigte seinen Sohn angewiesen hat, dem Finanzamt keine weiteren Voranmeldungen zukommen zu lassen.

Damit hätte A betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2011 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 21.806,34 begangen.

Am meldete sich der Prüfer fernmündlich beim Steuerberater des Beschuldigten und hat ihm (zumindest) eröffnet, dass A betreffend ab einschließlich Juli 2011 keine Voranmeldungen mehr eingereicht hat bzw. einreichen hat lassen (Arbeitsbogen Bl. 76), woraufhin der solcherart damit Konfrontierte sofort wusste, "dass die fehlenden Umsatzsteuern" (sic!) "auf einen Übermittlungsfehler in der EDV zurückzuführen sind" und versprochen hat, sich darum zu kümmern. Als nächster Gesprächstermin (der Steuerberater war im Anschluss auf Urlaub) wurde der vereinbart (Aktenvermerk vom , Arbeitsbogen, Bl. 125).

Bereits aber am wurde die Voranmeldung für Juli 2011 gemeinsam mit den weiteren fehlenden Voranmeldungen der Abgabenbehörde übersendet; die Zahllast wurde mit dem am Abgabenkonto - infolge der verheimlicht gewesenen Vorauszahlungen - bestehenden Guthaben verrechnet (Abgabenkonto).

Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Umstand der gänzlichen oder zumindest teilweise bestandenen und dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) nicht aufgegriffen; der Vorgang wurde vielmehr gänzlich als konkludente strafbefreiende Selbstanzeige gewürdigt (Finanzstrafakt).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2011 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.801,07 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die bis zum ebenfalls zu begleichenden Lohnabgaben für September 2011 wurden nicht entrichtet und erst am nachgemeldet (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt € 24.607,41 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend August 2011 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 2.801,07 begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am nachgereicht, wobei die Zahllast mit einem am Abgabenkonto - infolge der verheimlicht gewesenen Vorauszahlungen - bestehenden Guthaben verrechnet werden konnte(Abgabenkonto). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Umstand der gänzlichen oder zumindest teilweise bestandenen und dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) nicht aufgegriffen; der Vorgang wurde vielmehr gänzlich als konkludente strafbefreiende Selbstanzeige gewürdigt (Finanzstrafakt).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2011 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.368,67 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt € 34.976,08 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend September 2011 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 10.368,67 begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am nachgereicht, wobei die Zahllast mit einem am Abgabenkonto - infolge der verheimlicht gewesenen Vorauszahlungen - bestehenden Guthaben verrechnet werden konnte(Abgabenkonto). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Umstand der gänzlichen oder zumindest teilweise bestandenen und dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) nicht aufgegriffen; der Vorgang wurde vielmehr gänzlich als konkludente strafbefreiende Selbstanzeige gewürdigt (Finanzstrafakt).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2011 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 49.723,44 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt € 84.699,52 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend Oktober 2011 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 49.723,44 begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am nachgereicht, wobei die Zahllast mit einem am Abgabenkonto - infolge der verheimlicht gewesenen Vorauszahlungen - bestehenden Guthaben verrechnet werden konnte(Abgabenkonto). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Umstand der gänzlichen oder zumindest teilweise bestandenen und dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) nicht aufgegriffen; der Vorgang wurde vielmehr gänzlich als konkludente strafbefreiende Selbstanzeige gewürdigt (Finanzstrafakt).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2011 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am dem Finanzamt eine Voranmeldung mit einem darin ausgewiesenen Guthaben von € -117,09 per FinanzOnline zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat sich damit zum Fälligkeitszeitpunkt auf € 84.582,43 verringert (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A bzw. sein Sohn hätten betreffend November 2011 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am nachgereicht (Abgabenkonto). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Umstand der dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) nicht bedacht und der strafrelevante Sachverhalt nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).

Am wurde dem Beschuldigten das Vorsteuerguthaben der Käuferin aus dem Verkauf der Gebäude in Höhe von € 330.000,00 (als Teil des Kaufpreises) überrechnet (Abgabenkonto).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 343.618,57 (beinhaltend die USt aus dem obgenannten Verkauf des Gebäudes) zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt (unter Einrechnung des Guthabens am Abgabenkonto) € 91.002,88 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend Dezember 2011 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 343.618,57 begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am nachgereicht, wobei ein Teil der Zahllast von € 277.011,84 mit einem am Abgabenkonto - infolge der verheimlicht gewesenen Vorauszahlungen - bestehenden Guthaben und Gutbuchungen vom , und verrechnet werden konnte (Abgabenkonto). Der restliche Teil von € 66.606,73 wurde ebenfalls als mit strafbefreiender Wirkung entrichtet gewertet (Berechnung Finanzstrafakt Bl. 38), tatsächlich erfolgte die Entrichtung nachträglich mit Gutbuchungen vom 15. und (Abgabenkonto). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Umstand der gänzlichen oder zumindest teilweise bestandenen und dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) nicht aufgegriffen; der Vorgang wurde vielmehr gänzlich als konkludente strafbefreiende Selbstanzeige gewürdigt (Finanzstrafakt).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.241,14 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt (unter Einrechnung des Guthabens am Abgabenkonto) € 238.389,86 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend Jänner 2012 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 10.241,14 begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde vom Sohn des Beschuldigten am nachgereicht, wobei die Zahllast mit einem am Abgabenkonto - infolge der verheimlicht gewesenen Vorauszahlungen - bestehenden Guthaben verrechnet werden konnte (Abgabenkonto). Der Vorgang wurde von der Finanzstrafbehörde als konkludente strafbefreiende Selbstanzeige gewürdigt (Finanzstrafakt).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.725,39 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt (unter Einrechnung des Guthabens am Abgabenkonto) € 261.865,93 betragen (Abgabenkonto). Die fehlende Voranmeldung wurde vom Sohn des Beschuldigten bereits am nachgereicht, wobei die Zahllast mit einem am Abgabenkonto - infolge der verheimlicht gewesenen Vorauszahlungen - bestehenden Guthaben verrechnet werden konnte (Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des A ist nicht erkennbar.

Der Umstand, dass für Jänner 2012 und den folgenden Monat sehr wohl, wenngleich teilweise nur leicht verspätet, Voranmeldungen erstellt worden waren, spricht übrigens ebenfalls gegen die Version eines unbemerkten technischen Defekt, weil dann nach seiner offenkundigen "Behebung" der zeitgerechten Einreichung  der Voranmeldungen für die nachfolgenden Monate kein Hindernis entgegen gestanden wäre.

Am wurde dem Beschuldigten das Vorsteuerguthaben der Käuferin aus Anlageverkäufen in Höhe von € 170.000,00 (als Teil des Kaufpreises) überrechnet (Abgabenkonto).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am dem Finanzamt eine Voranmeldung mit einem darin ausgewiesenen Guthaben von € -7.054,27 per FinanzOnline zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat sich damit zum Fälligkeitszeitpunkt auf € 96.385,30 verringert (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A bzw. sein Sohn hätten betreffend März 2012 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am nachgereicht (Abgabenkonto). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Umstand der dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) nicht bedacht und der strafrelevante Sachverhalt nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 198.067,78 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt € 299.108,40 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend April 2012 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 198.067,78 begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am nachgereicht, wobei aber für die finanzstrafrechtlich fristgerechte Entrichtung der Zahllast am Abgabenkonto kein Guthaben mehr zur Verfügung gestanden ist. Tatsächlich erfolgte eine nachträgliche Entrichtung mittels Gutbuchungen vom , , Umbuchungen vom 5. und und Saldozahlungen vom , , , , 19. und , Gutbuchung vom , Saldozahlungen vom 8. und  (Abgabenkonto).

Die Finanzstrafbehörde wertete nichts desto trotz einen Teilbetrag von € 29.030,58 als mit Gutbuchungen strafbefreiend verrechnet (Berechnung Finanzstrafakt Bl. 38), wobei anzumerken ist, dass mit diesen vom Spruchsenat zusätzlich straffrei gesehenen Beträgen von € 66.606,73 (siehe oben) und € 29.030,58 jedenfalls auch der genannte ursprüngliche Differenzbetrag an am Abgabenkonto vorerst nicht ausgewiesenem (und im Verlauf entsprechend verringertem) Guthaben von € 78.469,71 abgedeckt gewesen ist. Der Umstand der gänzlichen oder zumindest teilweise bestandenen und dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) wurde nicht aufgegriffen; der Vorgang wurde vielmehr gänzlich als konkludente Selbstanzeige gewürdigt, welche teilweise als strafaufhebend erachtet wurde (Finanzstrafakt).

In der Sache selbst  sah die Finanzstrafbehörde lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag danach und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG als gegeben. Mangels einer Beschwerde des Amtsbeauftragten besteht für das Bundesfinanzgericht gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ein Verböserungsverbot; im Übrigen ist dem Gericht auch ein Auswechseln der Sache (wissentliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung + bedingt vorsätzlicher Nichteinreichung der Voranmeldung zum Fälligkeitstag anstatt bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) verwehrt. Im Ergebnis ist daher lediglich zu bestätigen, dass A betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2012 hinsichtlich eines Vorauszahlungsbetrages an Umsatzsteuer in Höhe von € 169.037,20 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe  14.115,46 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt 316.420,34 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend Mai 2012 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 14.115,46 begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am nachgereicht, wobei aber für die fristgerechte Entrichtung der Zahllast am Abgabenkonto kein Guthaben mehr zur Verfügung gestanden ist, die Entrichtung erfolgte nachträglich mittels Saldozahlungen vom 9. und (Abgabenkonto). Die konkludente Selbstanzeige wurde als nicht strafbefreiend erachtet, zumal keine Entrichtung binnen Monatsfrist stattgefunden hat (Finanzstrafakt).

Das Fehlverhalten des Beschuldigten wurde lediglich als Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewürdigt, das Bundesfinanzgericht ist - siehe oben - an diese Entscheidung gebunden. A hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 hinsichtlich eines Vorauszahlungsbetrages an Umsatzsteuer in Höhe von € 14.115,46 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist (Abgabenkonto). Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am nachgereicht, wobei in dieser eine Zahllast von € 3.567,36 ausgewiesen war; mittels Eingabe vom wurde dies auf ein Umsatzsteuerguthaben von € -11.221,61 korrigiert (Abgabenkonto; Abgabenkonto, Veranlagung 2012). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat sich damit zum Fälligkeitszeitpunkt auf € 296.992,02 verringert (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A bzw. sein Sohn hätten betreffend Juni 2012 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Umstand der dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) nicht bedacht und der strafrelevante Sachverhalt nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).

Erst mit den Nachbuchungen der fehlenden Voranmeldungen hat sich der vom Fiskus erwirkte Zwangskredit auch am Abgabenkonto offenbart; so wies nunmehr der Saldo im September 2012 einen Betrag von über € 300.000,00 aus (Abgabenkonto).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe  33.651,35 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die fehlende Voranmeldung wurde erst am nachgereicht (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 41); die Entrichtung erfolgte nachträglich mittels Saldozahlung vom , Umbuchung vom , Saldozahlungen vom 17. und , Umbuchung vom und Saldozahlungen vom 10. und  (Abgabenkonto). Die konkludente Selbstanzeige wurde als nicht strafbefreiend erachtet, zumal keine Entrichtung binnen Monatsfrist stattgefunden hat (Finanzstrafakt).

In Anbetracht der nunmehr geänderten Ausgangslage (der Beschuldigte ist mit der Tatsache konfrontiert, dass seine Säumnisse den Fiskus alarmiert haben, eine Betriebsprüfung steht ins Haus, das Spiel mit der Zurückhaltung der Voranmeldungen ist aus, gerade hat der Beschuldigte seinen Sohn angewiesen, die ausständigen Voranmeldungen an das Finanzamt zu übersenden, die verkürzten Umsatzsteuern mussten nachbezahlt werden) erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte Mitte September 2012 nun wiederum seinen Sohn angewiesen hätte, die Einreichung der Voranmeldung zu unterlassen. Wohl aber war er gerade zur Zeit der Fälligkeit der Zahllast für Juli 2012 gezwungen, sich mit den Fälligkeiten von Umsatzsteuervorauszahlungen auseinanderzusetzen, weshalb von einem diesbezüglich präsenten Wissenstand des Unternehmers am bzw. in den fünf Tagen danach auszugehen ist. Trotz dieses Wissens um die erforderliche fristgerechte Entrichtung hat er sich aber - wohl in Anbetracht der finanziellen Zwangslage - entschieden, die Zahllast für Juli 2012 nicht zu begleichen.

A hat betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2012 hinsichtlich eines Vorauszahlungsbetrages an Umsatzsteuer in Höhe von € 33.651,35 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wenngleich seinem Verhalten - im Vergleich zu den strafrelevanten Vormonaten - ein deutlich niedrigerer Unrechtsgehalt zuzuschreiben ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.

Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden auch nicht konkret behauptet.

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet.

Dabei ist nach § 21 Abs. 1 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen. Hängen wie bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich (§ 21 Abs. 2 Satz 3 FinStrG).

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall daher angedrohte Strafrahmen beträgt € 169.037,20 + € 14.115,46 + € 33.651,35 = € 216.804,01, davon die Hälfte ergibt € 108.402,01.

Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, wäre von einem durchschnittlichen Verschulden des Finanzstraftäters auszugehen und lägen bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände vor, ergäbe sich solcherart eine Geldstrafe von etwa € 54.000,00.

Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Täters, der erfolgten Schadensgutmachung, des Umstandes der finanziellen Zwangslage, welche den Beschuldigten zu seinem deliktischen Verhalten verleitet hat, sowie seiner Mitwirkung an der Aufklärung des finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes steht als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe entgegen.

Wie oben ausgeführt, ist dem Beschuldigten die Erzwingung einer Kreditierung der Umsatzsteuer, nicht aber eine  geplante dauerhaften Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben vorzuwerfen. Insoweit entspricht das strafrelevant verbliebene Verhalten des Finanzstraftäters in typischer Weise dem Tatbild der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wenngleich - wie oben erwähnt - der Unrechtsgehalt der vorsätzlichen Nichtentrichtung betreffend Juli 2012 als unter dem Durchschnitt liegend zu werten ist. Der Gesetzgeber will aber durch eine ausreichende Sanktionierung derartigen Fehlverhaltens gesichert wissen, das sowohl der Täter selbst als andere Personen in der Lage des Beschuldigten bei Bekanntwerden der Entscheidung von der Begehung weiterer derartiger Säumigkeiten abgehalten werden.

In Abwägung dieser Argumente wäre der obige Ausgangswert auf € 25.000,00 abzumildern, wovon unter Bedachtnahme auf die persönliche Situation und wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, wie von ihm dargestellt, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes noch eine weitere Abmilderung auf € 15.000,00, das sind lediglich 13,84 % des Strafrahmens, angebracht gewesen wäre.

Gleiches gilt auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, bei welcher aber der Umstand einer derzeitig angespannten finanziellen Lage außer Ansatz zu bleiben hat, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben ist. In gesamthafter Abwägung wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Wochen angemessen gewesen.

Von Seite des Spruchsenates sind aber lediglich eine Geldstrafe von € 11.000,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt worden.

Da eine Verböserung, wie erwähnt, nicht zulässig ist, waren die verhängten Sanktionen lediglich zu bestätigen.

Die dem Beschwerdeführer vom Spruchsenat auferlegten Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und sind daher rechtens.

Im Ergebnis erweist sich daher die Beschwerde des Beschuldigten  als unbegründet.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gründet sich vielmehr auf eine gesicherte Rechtslage, wobei die vorzunehmende Beweiswürdigung und eine Ermessensabwägung ebenfalls eine wesentliche Rolle gespielt haben.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3300003.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at