Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe - Schlüssigkeit der Bescheinigung hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts von 50% Grad der Behinderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum Mai 2007 bis März 2013
zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird im Umfang der (damals) Berufungsvorentscheidung vom Folge gegeben.
Der bekämpfte Bescheid wird, soweit er über den Zeitraum September 2012 bis März 2013 abspricht, aufgehoben.
Im Übrigen bleibt er unverändert.
II.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1) Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom beantragte der Beihilfenwerber die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für seine im [MM.JJ] geborene Tochter [Name] rückwirkend ab Mai 2007.
Das Finanzamt gewährte den Erhöhungsbetrag ab April 2013. Mit Bescheid vom wurde über den Antragszeitraum Mai 2007 bis März 2013 entschieden. Die Gewährung des Erhöhungsbetrages sei grundsätzlich nur fünf Jahre rückwirkend möglich; der Zeitraum Mai 2007 bis Mai 2008 liege außerhalb dieses Zeitraumes. Darüber hinaus wäre eine rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung von 50% auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde erst ab April 2013 erfolgt und festgestellt worden, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages für den Zeitraum bis März 2013 nicht vor.
Gegen diesen Bescheid wurde im August 2013 Berufung erhoben. Die Tochter leide "schon von klein auf" unter der Erkrankung, die vererbt werde. Zudem wurden diverse Unterlagen vorgelegt.
Das Finanzamt leitete diese an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiter. Es wurde eine neuerliche ärztliche Untersuchung veranlasst und ergab sich auf Grund der neu vorgelegten Befunde und Unterlagen nunmehr ein Grad der Behinderung von 50% rückwirkend ab September 2012. Wiederum wurde festgestellt, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im November 2013 wurde eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Der bekämpfte Bescheid wurde soweit mit ihm über den Zeitraum September 2012 bis März 2013 abgesprochen wurde, aufgehoben und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nachträglich ausbezahlt. Im Übrigen wurde auf das neu erstellte Gutachten und die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung hingewiesen.
Am brachte der Beihilfenwerber ein Schreiben "Betreff: Berufungsvorentscheidung" ein. Wie bereits in der Berufung thematisiert wurde wiederum auf die Bewilligung eines Antrages nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz hingewiesen. Eine derartige Bewilligung würde nur erfolgen, wenn eine Behinderung von 50% vorliege. Er sei der Ansicht, dass das Finanzamt eine anerkannte Bewilligung des Landes Tirol nicht ignorieren könne.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Vorlage erfolgte sodann erst im September 2014 an das nunmehr zuständige Bundesfinanzgericht.
2) Sachverhalt:
Der (nunmehr) Beschwerdeführer bezog Familienbeihilfe für seine Tochter.
Unstrittig steht fest, dass die im entscheidungsrelevanten Zeitraum noch minderjährige Tochter an [Krankheit], einer vererblichen Muskelkrankheit, die in unterschiedlichem Ausmaß auftritt und fortschreitet, leidet.
Dazu wird im ersten Gutachten eine milde, jedoch langsam zunehmende Muskelschwäche der Arme und Beine diagnostiziert. Die Diagnose im zweiten Gutachten verweist ebenfalls auf eine leichtgradige Muskelschwäche. Die Einstufung erfolgte in beiden Gutachten unter Pkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung, somit unter Neuromuskuläre Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades.
Zur Einschätzung des Grades der Behinderung wurden zwei ärztliche Gutachten und diesen folgend Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt. Beiden Bescheinigungen ist zu entnehmen, dass der Grad der Behinderung 50% beträgt und die Tochter voraussichtlich nicht ständig außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Während in der ersten Bescheinigung beruhend auf einen Befund vom April 2013 der Grad der Behinderung rückwirkend mit April 2013 festgestellt wurde, erfolgte die rückwirkende Feststellung in der zweiten Bescheinigung ab September 2012.
3) Rechtslage:
Nach § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für haushaltszugehörige minderjährige Kinder.
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 bestimmt, dass sich der monatliche Betrag an Familienbeihilfe um einen zusätzlichen Betrag erhöht, wenn das Kind erheblich behindert ist. Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 8 Abs 5 FLAG 1967).
Gemäß Abs 6 der genannten Bestimmung ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
4) Erwägungen:
Aus dem Gesetz und der Rechtsprechung (vgl zB ) ergibt sich klar, dass die Tatsache, dass und ab wann das Kind erheblich behindert ist, ebenso wie die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unter Beweis zu stellen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Gutachten der Ärzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen die an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen. Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt der Beihilfenbehörde, und zwar unabhängig davon, ob diese als erste Instanz oder im Berufungswege über den Anspruch auf Familienbeihilfe entscheidet (vgl etwa ). Gleiches gilt auch für das Bundesfinanzgericht. Die Beihilfenbehörden und das Bundesfinanzgericht haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch (schlüssige und nachvollziehbare) ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl ).
Im vorliegenden Fall besteht über die Art der Erkrankung der Tochter des Beschwerdeführers Einigkeit. Strittig ist lediglich der Zeitpunkt des Eintritts eines Grades der Behinderung von 50%.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen legt diesen Zeitpunkt nach Einsichtnahme in die von Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in der zweiten Bescheinigung mit September 2012 fest. Dies in Kenntnis des Umstandes, dass für die Tochter des Beschwerdeführers bereits in den Jahren ab 2005 vom Amt der Tiroler Landesregierung die Kosten für eine Hilfe zur Erziehung und Schulbildung übernommen wurden.
Dies ist auf Grund der vorliegenden (ärztlichen) Unterlagen auch nicht als unschlüssig zu beurteilen. Die gutachterlich festgestellte Erkrankung der Tochter des Beschwerdeführers ist eine solche, die im Laufe der Zeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt.
Bei der Untersuchung im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Juni 2013 wurde eine milde Muskelschwäche der Arme und Beine diagnostiziert. Die Diagnose der Untersuchung im Oktober 2013 lautete: "Kraftminderung der oberen und unteren Extremitäten". Beide Diagnosen enthalten auch den Hinweis auf eine vorhandene Sprechstörung. Aus der Zwischenanamnese des Neurologischen Befundberichtes vom geht hervor, dass eine Verschlechterung der Erkrankung im Herbst 2012 eingetreten ist.
Eingestuft wurde die Erkrankung im Zeitpunkt der Untersuchungen einhellig unter Pkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung, somit unter Neuromuskuläre Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades.
Für eine derartige Erkrankung mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung von 50 bis 70% vor, während bei Funktionseinschränkungen leichten Grades "nur" ein Prozentsatz zwischen 10 und 40% festzustellen wäre.
Der nunmehr auf Grund der Untersuchungen im Jahr 2013 aktuell festgestellte Grad der Behinderung liegt mit 50% an der untersten Grenze der Richtsatzposition . Wenn in diesem Zusammenhang aber auch feststeht, dass sich die Krankheit ab dem Herbst 2012 weiter verschlechtert hat, erscheint es durchaus schlüssig und nachvollziehbar, dass eine rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung von 50% mit September 2012 erfolgt ist. Entscheidend für die Höhe ist nämlich nicht alleine das Bestehen einer Erkrankung, sondern eben auch die Ausprägung derselben.
Im Übrigen hat die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) auf Grund der Textierung dieses Gesetzes zwar eine Behinderung der betroffenen Person zur Voraussetzung, nicht aber eine solche von zumindest 50% und wird im TRG
auch nicht auf die in Familienbeihilfensachen anzuwendende Einschätzungsverordnung verwiesen. Ein zwingender Rückschluss von der Bewilligung derartiger Maßnahmen auf das Vorliegen eines Grades der Behinderung von 50% ist daher nicht möglich und auf Grund der gesetzlichen Vorgaben des FLAG 1967, welches ausschließlich eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als Beweismittel zulässt, auch nicht relevant.
Ergänzend ist anzumerken, dass wenn es tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt zu einer Feststellung des Grades der Behinderung (mit 50%) durch eine zuständige Stelle, dabei handelt es sich regelmäßig um das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, gekommen wäre, der Beschwerdeführer davon wohl Kenntnis erlangt und sich nicht auf "Erkundigungen" über "anerkannte Bewilligungen" berufen hätte müssten. Vielmehr hätte Beschwerdeführer schlichtweg bereits zu Beginn des nunmehrigen Verfahrens auf die damaligen gutachterlichen Unterlagen und Feststellungen verbunden mit der damaligen Einschätzung des Grades der Behinderung hinweisen oder diese vorlegen können. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über Jahre zugewartet hätte, sondern dass er beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bereits im Jahr 2005 einen Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gestellt hätte.
Zusammenfassend steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass die Gutachten und die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hinsichtlich des (für diese Entscheidung relevanten) Zeitpunktes der Rückwirkung der Feststellung des Grades der Behinderung von 50% nachvollziehbar und schlüssig sind. Dies gilt auch für die Änderung des Zeitpunktes (Vorverlegung von ursprünglich April 2013 auf September 2012) in der zweiten Bescheinigung.
Der Beschwerde war daher im Umfang der (damals) Berufungsvorentscheidung Folge zu geben. Das darüber hinausgehende Begehren war abzuweisen.
5) Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist das Bundesfinanzgericht nicht von der einschlägigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100814.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at