Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.09.2015, RV/7400103/2015

Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO, unrichtige Rechtsmittelbelehrung, Aktenvorlage ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, Unzuständigkeit des BFG.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in der Beschwerdesache N.N. , Adresse1 , vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, über die (als Vorlageantrag bezeichnete) Beschwerde vom 4.8.2015gegen den Berichtigungsbescheid (§ 293 BAO) des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. GZ1+2 , beschlossen:  

I.) Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.  

II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:
Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant:

1.) Mit Festsetzungsbescheid – Gebrauchsabgabe vom , GZ. **** (Abgabennummer: ***** ) wurde gemäß § 11 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) vom , LGBl.Nr. 20/1966 in der Fassung LBGl.Nr. 11/2013 die Gebrauchsabgabe für die mit Bescheid, GZ.  ******* erteilte Gebrauchserlaubnis zum Gebrauch von öffentlichen Gemeindegrund in Adresse mit Wirkung vom wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost
Objektsbezeichnung
Abgabe in EUR
B3PORTAL
Portale
391,50
B5VORDACH
Vordächer
277,00
 
Gesamtsumme:
688,50

2.) Mit weiterem Festsetzungsbescheid – Gebrauchsabgabe vom , GZ. xxxxxxx (Abgabennummer: ***** ), wurde gemäß § 11 GAG vom , LGBl.Nr. 20/1966 in der Fassung LBGl.Nr. 11/2013  in der Fassung LGBl.Nr. 11/2013 die Gebrauchsabgabe für die mit Bescheid, GZ. GZ3 erteilte Gebrauchserlaubnis zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund in Adresse , mit Wirkung vom wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost
Objektsbezeichnung
Abgabe in EUR
B21LIFLACH
Leuchtschilder flach
38,08
 
Gesamtsumme:
38,08

zu 1.) und 2.): Gegen diese an ihn gerichteten Bescheide erhob der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) am das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde).

Mit an Frau M.M. gerichteter Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom wurden die Beschwerden der M.M. vom gegen den
- Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 vom , zur Zl.  MA 46-Gxxxxxxx , mit welchem die Gebrauchsabgabe für Leuchtschilder flach nach dem Tarif B21LIFLACH mit € 38,08; und den
- Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 vom , Zl. **** , mit welchem die Gebrauchsabgabe für Portale nach dem Tarif B3 Portal mit € 391,50 und Vordächer nach dem Tarif B5 Vordach mit € 277,00;
- beide in Wien Adresse mit Wirkung vom gemäß § 11 GAG 1966, LBGl. für Wien 1966/20 i.d.g.F. festgesetzt wurden, gemäß § 263 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Z. 4 und 5 Tarif B Posten 3, 5 und § 21 GAG 1966
als unbegründet abgewiesen.

Diese Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem rechtlichen Vertreter des Bf. zugestellt, worauf dieser im Namen des Bf. mit Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte und u.a. einwendete, die Beschwerdevorentscheidung sei an Frau M.M. gerichtet worden, was einen unzulässigen Austausch des Bescheidadressaten darstelle, welcher nicht wegen Schreib- und Rechenfehler (§ 293 BAO) berichtigt werden könne.

Mit dem hier gegenständlichen Berichtigungsbescheid vom wurde die Beschwerdevorentscheidung – Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. GZ1+2 gemäß § 293 BAO dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung des Beschwerdeführers von Frau M.M. auf Herrn N.N. berichtigt werde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 293 BAO könne die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amtswegen in einem Bescheid unterlaufende Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf den Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Das Versehen beruhe lediglich auf der Verwechslung des letzten Buchstabens des Vornamens von „l“ auf „a“. Im Zuge der Erstellung einer Vielzahl von Beschwerdevorentscheidungen sei aus Versehen der Vorname des Beschwerdeführers mit M. bezeichnet und in weiterer Folge auch Frau dem Namen vorangestellt worden. Richtig laute der Name Herr N.N. , was mit diesem Bescheid berichtigt werde. Aus dem gesamten Bescheid ergebe sich, und zwar insofern als der Nachname richtig gewesen sei und auf die Bewilligungen des Herrn N.N. und seine Geschäftsadresse, als auch auf sein Beschwerdevorbringen Bezug genommen worden sei und der Bescheid schließlich mit der Verwechslung des letzten Buchstabens des Vornamens ohne Bezeichnung Frau bzw. Mann auch seinem Rechtsvertreter übermittelt worden sei, dass der Wille der Behörde darauf gerichtet gewesen sei, den Bescheid Herrn N.N. gegenüber zu erlassen. Dies gehe deutlich aus dem Bescheid hervor, sodass es sich hierbei nicht um eine Auswechslung des Beschwerdeführers sondern um eine Berichtigung des Vornamens und der falschen Geschlechtsanrede handle.

Dieser Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diese Beschwerdevorentscheidung können Sie den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung schriftlich dem Magistrat der Stadt Wien, MA 46, 1120 Wien, Niederhofstraße 26 (weiteres siehe Briefkopf) einzubringen.

Der Vorlageantrag kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt."

Mit "Vorlageantrag" vom beantragte der Bf. die "Vorlage des Vorlageantrages an das Bundesfinanzgericht" und führte wie folgt aus:
Der Spruch des Berichtigungsbescheides habe nachstehenden Wortlaut:

„I. Beschwerdevorentscheidung, Abweisung, Berichtigung
Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. Ma 46-G/15/00871/01381/2013/fal, wird gem. § 293 Bundesabgabenordnung dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung des Beschwerdeführers von Frau M.M. und Herrn N.N. berichtigt wird.“

Neben der Begründung sei die Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, dass eine Vorlageentscheidung ergangen sei und ein Vorlageantrag eingebracht werden könne. Dieser Berichtigungsbescheid sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig:

Vorerst sei festzuhalten, dass nach der BAO im Gegensatz zu der vorangegangenen Rechtslage eine zweite Vorentscheidung nicht möglich sei.

Eine Berufungsvorentscheidung (gemeint wohl: Beschwerdevorentscheidung) sei schon mit der Entscheidung vom entschieden worden und gegen diese sei auch ein Vorlageantrag fristgerecht () eingebracht worden.

Nach der ersten Berufungsvorentscheidung bestehe im Übrigen für die Behörde erster Instanz nicht mehr die Berechtigung zur Feststellung eines Bescheides.

Der Bescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung sei daher gesetzwidrig.

Unabhängig davon sei die Berichtigung des Bescheides, so insbesondere der Austausch des Adressaten, nicht möglich und daher gesetzwidrig ().

Damit sei der bekämpfte Bescheid und die ursprüngliche Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig und es könne daher nur zu einer ersatzlosen Behebung des Bescheides führen.

Das bisherige Berufungsvorbringen (gemeint wohl: Beschwerdevorbringen) bleibe daher weiterhin aufrecht.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht den "Vorlageantrag" des Bf. vom gegen den Berichtigungsbescheid (§ 293 BAO) des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl.  GZ1+2 , vor.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 93 Abs. 3  lit. b BAO hat der Bescheid eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittel­frist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittel­frist nicht in Lauf gesetzt (§ 93 Abs. 4 BAO).
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist ange­geben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der ange­gebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der ange­gebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittel­frist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittel­frist nicht in Lauf gesetzt (§ 93 Abs. 4 BAO).
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist ange­geben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der ange­gebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der ange­gebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungs­gerichte zulässig, soweit in Abgaben­vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevor­entscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungs­gericht gestellt werden (Vorlage­antrag).

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Die Berichtigung eines Bescheides ist stets mit Bescheid vorzunehmen. Sein Spruch hat lediglich auszusprechen, inwieweit der Spruch des fehlerhaften Bescheides (bzw ein anderer Bescheidbestandteil) eine Berichtigung oder Ergänzung erfährt ( , 89/13/0214). Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides (zB VwGH 24.6.2009, 2009/15/0104 ; 21.3.2012, 2012/16/0058; 31.7.2013, 2010/13/0003). Er tritt hinzu und bildet mit diesem eine Einheit ( ; 19.3.2003, 2002/16/0190); er ergänzt den berichtigten Bescheid ( ; 25.2.1998, 97/14/0141).

Der berichtigende Bescheid der Abgabenbehörde ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Ein berichtigender Bescheid ist auch dann nur hinsichtlich der Berichtigung anfechtbar, wenn er den gesamten Spruch des berichtigten Bescheides wiederholt (vgl. Ritz BAO, 5. Auflage, RZ. 18ff, sowie ; 27.6.2001, 98/15/0049).

Aus den genannten Gesetzesbestimmungen und der zitierten Judikatur ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der gegenständliche Berichtigungsbescheid vom , mit welchem die Beschwerdevorentscheidung – Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. GZ1+2 , gemäß § 293 BAO wegen eines Schreibfehlers betreffend des Vornamens/Geschlechtes des Bf. dahingehend berichtigt wurde, ein eigenständiger Bescheid ist, der nicht an die Stelle der Beschwerdevorentscheidungtritt (sondern diese ergänzt) und deswegen gemäß § 243 BAO mit Beschwerde anfechtbar ist.

Die Rechtsmittelbelehrung des Berichtigungsbescheid vom , mit welchem die Beschwerdevorentscheidung – Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl.  GZ1+2 ,  gemäß § 293 BAO berichtigt wurde, dahingehend, dass dagegen ein Vorlageantrag zulässig wäre, erweist sich daher als nicht gesetzeskonform. Richtig hätte diese zu lauten gehabt, das gegen den Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden kann und eine Anfechtungsmöglichkeit nur im Umfang der Berichtigung (und nicht hinsichtlich des gesamten berichtigten Bescheides) besteht.

Gemäß der oben zitierten Bestimmungen des § 93 BAO (insbesondere Absätze 4 bis 6) darf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nie zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen, weswegen der vom Bf. durch seinen rechtlichen Vertreter eingebrachte Vorlageantrag vom als Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl.  GZ1+2 , anzusehen ist, zumal daraus eindeutig ein Anfechtungswille hinsichtlich der Berichtigung wegen Schreibfehler (Vorname/Geschlecht) erkennbar ist.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben,
- wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2),
- wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich,
- wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. '
Gemäß § 265 Abs. 2 hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

In der vom Bf. irrtümlich (aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung) als Vorlageantrag bezeichneten Bescheidbeschwerde wurde weder ein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt, noch wurde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.

Seitens der belangten Behörde wurde hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Bescheides keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. In Ermangelung einer solchen konnte hinsichtlich dieser Bescheide auch kein rechtwirksamer Vorlageantrag seitens der beschwerdeführenden Partei gestellt werden.

Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs. 1 BAO ) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweise
Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Berichtigungsbescheides (§ 293 BAO) des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl.  GZ1+2 , wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlagenantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde dem Gericht gemäß § 2 65 f BAO erneut vorzulegen.

Im Falle des Unterbleibens eines Vorlageantrages ist dieser Umstand dem Gericht unverzüglich gemäß § 2 65 Abs. 6 BAO unter Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung mitzuteilen, um eine Erledigung der Beschwerdeverfahren gegen die zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide betreffend Gebrauchsabgabe zu ermöglichen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 2 62 Abs. 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 2 62 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/15/0001 entspricht, war gemäß § 2 5a Abs. 1 VwGG sp ruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400103.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at