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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2015, RV/7103276/2012

Werbungskosten eines Arbeitnehmers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des FA betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008, Einkommensteuervorauszahlung für 2009 und 2010 sowie Mängelbehebungsauftrag vom

  • zu Recht erkannt:

    • Die Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 werden im Sinne der Berufungsvorentscheidungen abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den Berufungsvorentscheidungen, jeweils vom , zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

    • Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2009 wird stattgegeben, die Einkommensteuervorauszahlung wird mit 0 festgesetzt.

    • Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2010 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

  • beschlossen:

    • Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Mängelbehebungsauftrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

    • Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei Dienstverhältnissen und war daher gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 von Amts wegen zu veranlagen (Pflichtveranlagung).

Für des Jahr 2006 machte der Bf. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung Sonderausgaben, Werbungskosten sowie außergewöhnliche Belastungen in unbekannter Höhe mit dem Vermerk „wird nachgereicht“ geltend. Nach unbeantworteter schriftlicher Aufforderung durch das Finanzamt Unterlagen zu diesen Aufwendungen entsprechend der Ankündigung des Bf. nachzureichen, erging der Einkommensteuerbescheid 2006 vom , zugestellt am , ohne Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.

Für das Jahr 2007 gab der Bf. keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ab, infolgedessen erging der Einkommensteuerbescheid 2007 vom mit folgender Begründung:„ Das Sonderausgaben-Pauschale wird ab 1996 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € eingeschliffen, ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 50.900 € steht ein Sonderausgaben-Pauschale nicht mehr zu.
Da die Ihnen zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L1) trotz Erinnerung bis heute nicht beim Finanzamt eingegangen ist, musste die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt werden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen konnten dabei mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuervorauszahlung für 2009 mit € 1.055,09 fest. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass diese Festsetzung auf der Veranlagung 2007 basiert und diese Abgabenschuld gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% erhöht wurde.

Mit Schreiben vom , erhob der Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die oben angeführten Bescheide:

Hiermit wird gegen die am erhaltenen Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007, den Vorauszahlungsbescheid 2009 und den Bescheid betr. Anspruchszinsen 2006 Berufung eingelegt, da weder Sonderausgaben noch Werbungskosten bzw. Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt sind…

In weiterer Folge erging ein Mängelbehebungsauftrag zur Beschwerde vom , in welchem der Bf. gleichzeitig aufgefordert wurde, geeignete Unterlagen bzw. Beweismittel betreffend die geltend gemachten Aufwendungen vorzulegen.

Mit Antwortschreiben vom gab der Bf. erstmalig die Höhe der beantragten Aufwendungen bekannt und legte gleichzeitig Aufstellungen betreffend Arbeitsmittel, Reisekosten, Fortbildungskosten, Personenversicherungen, Wohnraumschaffung/-sanierung, Gewerkschaftsbeitrag sowie Kirchenbeitrag vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom erkannte das Finanzamt hinsichtlich 2006 sämtliche Aufwendungen mit Ausnahme eines Teiles der geltend gemachten Kilometergelder an. Hiervon wurde ein Sicherheitsabschlag von 20% der beantragten Aufwendungen abgezogen. Begründet wurde die Berufungsvorentscheidung wie folgt:

„…… Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als Aufzeichnungen und Nachweise vorlagen. Die Aufzeichnungen zu den geltend gemachten Kilometergeldern sind mangelhaft und unvollständig, insbesondere für den Zeitraum .
Obwohl im Rahmen eines Gespräches in den Amtsräumen des Finanzamtes in ….am (!) klärende weitere Unterlagen zugesagt wurden, langten bis dato keine Ergänzungen ha. ein. Es wurde daher ein Sicherheitsabschlag von 20 % der beantragten Kilometergelder vorgenommen.
Sämtliche andere Freibeträge wurden antragsgemäß anerkannt…

Hinsichtlich 2007 wurden mit Berufungsvorentscheidung vom sämtliche Aufwendungen mit Ausnahme eines Teiles der geltend gemachten Kilometergelder sowie eines Teiles der geltend gemachten Aufwendungen für Drucker und Computer anerkannt und dies wie folgt begründet:

„Beiträge an gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 100 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG 1988).

Die Topf-Sonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als Aufzeichnungen und Nachweise vorlagen. Die Aufzeichnungen zu den geltend gemachten Kilometergeldern ist mangelhaft und unvollständig, insbesondere für den Zeitraum . Obwohl im Rahmen eines Gespräches in den Amtsräumen des Finanzamtes in ….. am (!) klärende weitere Unterlagen zugesagt wurden, langten bis dato keine Ergänzungen ha. ein. Es wurde daher ein Sicherheitsabschlag von 40 % der beantragten Kilometergelder vorgenommen.

Die Kosten für Drucker und Computer wurden – entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung nach der gängigen Literatur und Rechtsprechung (zuletzt u.a. UFSL, GZ RV/1125-L/09 vom – um einen 40 %igen Privatanteil gekürzt.

Angemerkt wird, dass Erhebungen, inwieweit private Hard- und Software überhaupt vom Dienstgeber für Dienstausübung erlaubt sind, nicht angestellt wurden. Alle übrigen Freibeträge wurden wie beantragt anerkannt.“

Am langte ein – hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 und 2007 – als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben des Bf. vom beim Finanzamt ein: „…Berufungen. Hiermit wird gegen die Einkommensteuerbescheide 2007, 2009 und 2010 Berufung eingebracht (für 2006 hinsichtlich des Abschlages betr. kmGelder), da die Werbungskosten und Sonderausgaben in zu geringem Ausmaß angesetzt wurden.“

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erging am mit folgender Begründung: „Da die Ihnen zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L1) trotz Erinnerung bis heute nicht beim Finanzamt eingegangen ist, musste die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt werden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen konnten dabei mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden."

Weiters wurde mit Bescheid vom die Einkommensteuervorauszahlung 2010 mit € 2.346,30 festgesetzt. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass diese Festsetzung auf der Veranlagung 2008 basiert und diese Abgabenschuld gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% erhöht wurde.

Gegen diese Bescheide erhob der Bf. mit Schreiben vom Berufung (nunmehr Beschwerde):

Hiermit wird gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 und den Vorauszahlungsbescheid 2010 Berufung eingelegt und um die Aussetzung der Einhebung ersucht, da beim Einkommensteuerbescheid Sonderausgaben, Werbungskosten und Außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt wurden – die entsprechenden Unterlagen werden nachgereicht.“

Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid erließ das Finanzamt in der Folge mit Erledigung vom einen diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag und urgierte darin eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, eine Erklärung, welche Änderungen beantragt würden und eine Begründung unter Fristsetzung bis . Gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert, geeignete Unterlagen bzw. Beweismittel betreffend der geltend gemachten Aufwendungen vorzulegen.

Am langte beim Finanzamt folgendes Schreiben des Bf. ein:

„Berufung. Sehr geehrter Herr B.! Hiermit wird gegen den Einkommensteuerbescheid 2008/Mängelbehebung bzw. entspr. Berufungsvorentscheidung berufen.“

Es wurde erwogen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 BVG zu erledigen sind.

1. Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007

Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob Werbungskosten (bzw. im Jahr 2007 auch Sonderausgaben) in der vom Bf. beantragten Höhe zustehen.

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. ).

Für das Jahr 2006 hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung einen Sicherheitsabschlag von 20% der beantragten Kilometergelder vorgenommen, für das Jahr 2007 einen Sicherheitsabschlag von 40 %, da die Aufzeichnungen zu den geltend gemachten Kilometergeldern mangelhaft waren und bis zur Erlassung der Berufungsvorentscheidungen trotz Zusage des Bf. keine weiteren klärenden Unterlagen beigebracht wurden. Weiters wurden für das Jahr 2007 entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung nach der gängigen Literatur und Rechtsprechung die Kosten für Drucker und Computer um einen Privatanteil von 40% gekürzt.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes (vgl. , ). Es lag daher in der Verantwortung des Bf., sich im Vorlageantrag mit der Begründung der Berufungsvorentscheidung auseinander zu setzen und gemäß seiner Ankündigung in den Räumlichkeiten des Finanzamtes vom entsprechende Unterlagen als Nachweis zu den streitgegenständlichen Kilometergeldern beizubringen.

Da dies bis zum heutigen Tag nicht geschehen ist, ein entsprechender Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung hinsichtlich der Kilometergelder daher nicht erfolgt ist, können die geltend gemachten Werbungskosten nur im Umfang der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt werden.

Bezüglich des Abzuges des Privatanteils von 40% der Aufwendungen für Computer und Drucker ist grundsätzlich auszuführen, dass solche Kosten dem Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 nicht unterliegen. Da erfahrungsgemäß Computer einschließlich des Zubehörs auch für private Zwecke genutzt werden, geht die Verwaltungspraxis von einem mindestens 40%igen Privatanteil aus, wenn eine niedrigere private Nutzung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann (Rz 339 LStR 2002). Auch in diesem Fall oblag es dem Bf., die Höhe des Anteils der privaten Nutzung des Computers sowie des Druckers nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies ist bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Vom Bf. wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass Werbungskosten und Sonderausgaben in zu geringem Ausmaß angesetzt wurden.

Das Bundesfinanzgericht geht daher mangels gegenteiliger Nachweise in freier Beweiswürdigung von der o.a. der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Verwaltungspraxis aus. Aufgrund der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern und deren Zubehör ist bei einer solchen Schätzung ein strenger Maßstab anzuwenden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Einkommensteuer für das Jahr 2008 und Berufung (Beschwerde) gegen den Mängelbehebungsauftrag

Da die Berufung vom gegen u. a. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 nicht den in § 250 Abs.1 BAO umschriebenen Erfordernissen entsprochen hat, wurde dem Bf. mit Bescheid des Finanzamtes vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, folgende Mängel bis zum   zu beheben, andernfalls die Berufung (Beschwerde) als zurückgenommen gelte:

  • „die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,

  • die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (Vorlage geeigneter Unterlagen)

  • eine Begründung.“

Mit dem am beim Finanzamt eingelangten Schreiben des Bf. „Berufung. Sehr geehrter Herr B.! Hiermit wird gegen den Einkommensteuerbescheid 2008/Mängelbehebung bzw. entspr. Berufungsvorentscheidung berufen.“ wurde dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Der Mängelbehebungsauftrag ist als verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94 und 244 BAO zu qualifizieren (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 85). Gemäß § 244 BAO ist ein abgesondertes Rechtsmittel gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen nicht zulässig. Insoweit das o. a. Schreiben vom daher als Rechtsmittel gegen den Mängelbehebungsauftrag zu werten war, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3. Einkommensteuervorauszahlungen für 2009 und für 2010

Der Bf. bekämpfte die Einkommensteuervorauszahlungsbescheide 2009 und 2010 gleichzeitig mit den jeweils maßgeblichen Erstbescheiden mit der Begründung, dass Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt wurden.

§ 45 EStG 1988 lautet auszugsweise:

(1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.

[…]

(3) […] Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. […]

Bei den Einkommensteuervorauszahlungsbescheiden 2009 und 2010 handelt es sich um von den Einkommensteuerbescheiden 2009 und 2010 rechtlich zu trennende Bescheide (vgl. ). Der Vorauszahlungsbescheid schafft eine selbständige Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung. Die nachfolgende Veranlagung lässt weder ihn, noch diese Verpflichtung wegfallen und bleiben daher beide Bescheide weiterhin aufrecht.

Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist grundsätzlich eine Funktion der Höhe der Einkommensteuer (ohne Steuerabzugsbeträge) des letztveranlagten Jahres“ (). Hierfür wird die darin vorgeschriebene Einkommensteuerschuld „abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2EStG 1988 um einen bestimmten Prozentsatz erhöht.

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides. In der Berufung gegen einen Vorauszahlungsbescheid können nur solche Einwendungen erfolgreich vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen (vgl. ). Bei der Entscheidung über die Berufung gegen einen Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Bescheides an. Es ist also zu prüfen, in welcher Höhe die Vorauszahlungen festzusetzen sind, wenn die Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Bescheides zugrunde gelegt wird (vgl ).

Konkret stellte sich die Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Bescheides so dar, dass im Veranlagungsjahr 2007 steuerlich relevante Kosten anfielen, welche im Einkommensteuerbescheid 2007 mangels Kenntnis des Finanzamtes jedoch nicht berücksichtigt wurden. Dieser Bescheid entsprach daher nicht der Sachlage und war fehlerhaft. Dementsprechend war auch der Vorauszahlungsbescheid 2009 fehlerhaft, da er sich der Höhe nach gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 von der ermittelten Einkommensteuerschuld 2007 ableitete.

Mit Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2007 durch die Eingabe vom , mit welcher Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen dem Grunde und der Höhe nach bekannt gegeben wurden, wurde diese Fehlerhaftigkeit im Zeitpunkt der Erlassung des Vorauszahlungsbescheides 2009 aufgezeigt.

Unabhängig vom zwischenzeitlichen Ergehen des Einkommensteuerbescheides für 2009 ist aufgrund obiger Ausführungen die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2009, entsprechend der mit gegenständlichem Erkenntnis festgesetzten Einkommensteuer für 2007, neu festzusetzen. Da die Einkommensteuer 2007  mit einer Gutschrift von € 416,20 festgesetzt wurde, waren die Vorauszahlungen 2009 gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 mit Null festzusetzen.

Betreffend den Vorauszahlungsbescheid 2010 wurden vom Bf. keine Einwendungen vorgebracht, welche die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Vorauszahlungsbescheids im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen, sondern lediglich unsubstantiiert ausgeführt, dass Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt wurden. Eine Fehlerhaftigkeit des Vorauszahlungsbescheides 2010 war dem Bundesfinanzgericht daher nicht ersichtlich und die Beschwerde in der Folge als unbegründet abzuweisen.

4. Zulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt gegenständlich kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103276.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at