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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2015, RV/7102903/2010

Die Verfassung eines Protokolls über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft liegt auch im Interesse des Fremdbesitzers (§ 110 zweiter Satz AktG vor dem AktRÄG 2009)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerdesachen Dr. A. B., Adr., gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Stempelgebühren und Erhöhung zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert wie folgt:

1. Gebührenbescheid:
Die Stempelgebühren für das Protokoll  über die am abgehaltene 4. ordentliche Hauptversammlung der C. Holding AG werden mit € 575,40 festgesetzt
(gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 lit. a GebG 1957 für den ersten Bogen € 263,40 und gemäß § 6 GebG für den zweiten und jeden weiteren Bogen € 13,00 x 24).

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
Die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 wird im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr mit € 287,70 festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer Notionierung vom erlangte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) davon Kenntnis, dass für das unter der GZ xxx/2009 am von Notar Mag. D. E. beurkundete, lt. beigelegter Kopie einschließlich der Beilagen ./A bis ./D aus vierundzwanzig und einem halben Bogen bestehende Protokoll über die 4. ordentliche Hauptversammlung der C. Holding AG (FN 1x ) keine Protokollgebühr gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 lit. a GebG an die Urkundsperson entrichtet worden ist.

Lt. Vergebührungsvermerk auf der Urkunde unterliegen die Beilagen ./A bis ./C der Bogengebühr und die Beilage ./D der Beilagengebühr.

Aus der dem Befund beigelegten Kopie des Protokolls ist ersichtlich, dass lt. dessen Inhalt nicht nur die Beilagen ./A bis ./C dem Protokoll angeschlossen sind, sondern auch die Beilage ./D.
So ist unter Punkt 1.) der Tagesordnung Seite 8 zu dem mit Unterstützung einer PowerPoint-Präsentation vorgetragenen Bericht des Vorstandsvorsitzenden für das Geschäftsjahr 2007/2008 samt Ausblick auf das Geschäftsjahr 2008/2009 im Protokoll festgehalten:
"Die deutschsprachigen Charts sind diesem Protokoll als Beilage./D angeschlossen."

Lt. Teilnehmerverzeichnis waren bei der gegenständlichen Hauptversammlung 22 Aktionäre anwesend, die insgesamt ein Nominale von € 16.149.313 vertraten. Teilnehmer mit dem größten Aktienpaket (Nominale 11.126.960) war eine Gesellschaft mit dem Sitz in New York. Die übrigen Teilnehmer vertraten Eigen- bzw. Fremdbesitz im Nominale von € 1,00 bis € 1.325.000,00.
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat als Fremdbesitzer für ein Nominale von € 925.000,00 teilgenommen.

Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom über das Vermögen der C. Holding AG der Konkurs eröffnet worden ist.

Durch Recherchen im Abgabeninformationssystem des Bundes erlangte das FAG Kenntnis von der Anschrift des Bf.

Auf Grund des Befundes der Urkundsperson setzte das FAG in der Folge gegenüber dem Bf. für dieses Protokoll mit dem Gebührenbescheid und dem Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom für den ersten Bogen eine Gebühr gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 lit. a GebG in Höhe von € 263,40 und für weitere 26 Bögen je eine Gebühr in Höhe von € 13,00, somit insgesamt eine Stempelgebühr in Höhe von € 601,40 und gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 300,70 mit im Wesentlichen folgender Begründung fest:

"Da die Gebühr, die vom Notar, der das Protokoll über die 4. ordentliche Hauptversammlung der C. Holding AG verfasst hat, trotz Aufforderung der C. Holding AG zur Gebührenentrichtung nicht bezahlt wurde, hat der Notar i.S des § 34 GebG einen Befund aufgenommen und dem Finanzamt übersandt.
Bei dem gegenständlichen Protokoll über die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft sind sowohl die Aktiengesellschaft als auch die Aktionäre Gesamtschuldner i.S. des § 13 Abs. 2 GebG. § 13 Abs. 2 GebG entspricht dem § 6 Abs. 1 BAO. Danach sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Ist die Forderung bei einem der Gebührenschuldner uneinbringlich bzw. erheblich gefährdet, so liegt kein Ermessensspielraum gem § 20 BAO mehr vor. Die Vorschreibung muss daher an den/die anderen Gesamtschuldner ergehen. Da die Forderung bei der C. Holding AG erheblich gefährdet ist, wird der Aktionär (lt. Hauptversammlungsprotokoll), Hr. Dr. A. B., als Gesamtschuldner gem. § 13 GebG in Anspruch genommen."

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bf. Folgendes ein:

"Die Behörde nimmt zu Unrecht an, dass ich gemäß § 6 Abs 1 BAO iVm § 13 Abs. 2 GebG zu ungeteilter Hand für die Zahlung der im Bescheid festgesetzten Gebühr bzw. für den im Bescheid festgesetzte Gebührenerhöhungsbetrag verpflichtet bin.
Wie sich u.a. aus dem Anmeldeverzeichnis der C. Holding AG zur ordentlichen Hauptversammlung vom (Anlage 1) sowie aus dem Verzeichnis der Hinterleger (Anlage 2) ergibt, war ich in der Funktion eines Fremdbesitzers tätig.
Darüber hinaus war ich in dieser Angelegenheit in meiner Funktion als Rechtsanwalt tätig. Meine Tätigkeit stand im Zusammenhang mit einer Beratungstätigkeit für einen Mandanten weshalb in eventu die Sonderregelung des § 9 Abs 2 BAO zur Anwendung kommt, die eine Haftung auf Fälle der Verletzung der Berufspflicht beschränkt."

Auf Grund einer Rückfrage bestätigte die Urkundsperson dem FAG, dass es sich beim Bf. um einen Fremdbesitzer handle, welcher die Aktionärsrechte zwar im eigenen Namen ausübe, jedoch wirtschaftlich auf Rechnung des wahren Aktionärs. Weiters teilte die Urkundsperson dem FAG mit, dass ihm die Adressen der an der Hauptversammlung Teilnehmenden nicht bekannt seien, da das Teilnehmerverzeichnis gemäß § 110 AktG lediglich den Wohnort der Teilnehmenden, nicht jedoch deren Adresse anzugeben habe.

Gegen die auf die Angaben der Urkundsperson gestützte Berufungsvorentscheidung bracht der Bf. einen Vorlageantrag mit im Wesentlichen folgendem Inhalt ein:

"Zu der in der Berufungsvorentscheidung vorgenommen Sachverhaltsfeststellung, dass Herr RA Dr. A. B. laut Hauptversammlungsprotokoll der C. Holding AG, GZ xxx/2009, als Fremdbesitzer Aktionärsrecht im eigenen Namen, jedoch wirtschaftlich auf Rechnung seines Treugebers ausgeübt hat, nehmen wir Stellung wie folgt:
Der Fremdbesitzer von Aktien ist gerade kein Treuhänder. Im Gegensatz zum Treuhänder- der zivilrechtlicher Eigentümer der Aktie ist, aber wirtschaftlich auf Rechnung des Treugeber handelt- ist der Fremdbesitzer lediglich zur Ausübung des Stimmrechts des wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Eigentümers der Aktien, der die Aktien auch hinterlegt hat und damit auch im Rechtsverkehr als Eigentümer auftritt, befugt.
Der Fremdbesitzer ist demnach kein ( ... ) nach außen in Erscheinung tretender Aktionär, der sein Stimmrecht im eigenen Namen ausübt (§ 13 Abs 2 GebG). Der Fremdbesitzer tritt einerseits nicht als Aktionär auf, weil er seinen Fremdbesitz offen legt, andererseits übt er auch kein Stimmrecht im eigenen Namen aus, weil er nach außen zu erkennen gibt, dass er gerade nicht für sich, sondern für einen Dritten (den Aktionär) das Stimmrecht ausübt.
Aus § 13 Abs 2 GebG kann demnach eine Gebührenschuldnerschaft des Fremdbesitzers nicht abgeleitet werden."

Zur Frage des FAG im Vorlagebericht, ob der Bf. zu Recht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen worden sei, wenn er an einer Hauptversammlung als Fremdbesitzer Aktionärsrechte im eigenen Namen, jedoch wirtschaftlich auf Rechnung des wahren Aktionärs ausgeübt habe, meinte der Bf. in einer Stellungnahme, dass seines Erachtens des Streitpunkt falsch formuliert sei.

Dies begründete der Bf. wie folgt:

"Unter der Rubrik Streitpunkt in o.a. Schreiben wird angeführt, dass der Berufungswerber als Fremdbesitzer Aktionärsrecht im eigenen Namen ausübt hat. Wie bereits in unserer Berufung vom ausgeführt, tritt der Fremdbesitzer im Zuge einer Hauptversammlung gerade nicht als Aktionär auf, weil er seinen Fremdbesitz offenlegt. Allein diese Offenlegung seiner Stellung verhindert, dass der Fremdbesitzer Aktionärsrechte im eigenen Namen ausübt. Zu dem übt er auch kein Stimmrecht im eigenen Namen aus, weil er nach außen zu erkennen gibt, dass er gerade nicht für sich, sondern für einen Dritten - dem Aktionär -, dessen Stimmrechtsentscheidung er überbringt, auftritt. Die Stellung des Fremdbesitzer bei einer Hauptversammlung ist demzufolge am ehesten der eines Boten (Erklärungsbote) iSd ABGB vergleichbar
Wir würden daher den Streitpunkt am ehesten folgendermaßen umschreiben:
"Wurde der BW zu Recht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen, wenn er an eine Hauptversammlung, in der Funktion eines ausgewiesenen Fremdbesitzers, teilnimmt und im Zug dieser Hauptversammlung die Abstimmungsentscheidung des Aktionärs überbringt."

Da die gegenständliche Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Über die am stattgefundene 4. ordentliche Hauptversammlung der C. Holding AG (FN 1x) wurde von Notar Mag. D. E. am selben Tag unter der GZ xxx/2009 ein einschließlich der Beilagen ./A bis ./D aus vierundzwanzig und einem halben Bogen bestehendes notarielles Protokoll aufgenommen.

Für dieses Protokoll wurde keine Stempelgebühr an die Urkundsperson entrichtet.

Hinsichtlich sämtlicher Beilagen ./A bis ./D ist im Protokoll festgehalten, dass diese dem Protokoll angeschlossen sind.

Insgesamt waren bei der gegenständlichen Hauptversammlung zweiundzwanzig ins Teilnehmerverzeichnis aufgenommene Aktionäre bzw. Vertreter anwesend, die ein Nominale von € 16.149.313 vertraten. Teilnehmer mit dem größten Aktienpaket (Nominale 11.126.960) war eine Gesellschaft mit dem Sitz in New York. Die übrigen Teilnehmer vertraten Eigen- bzw. Fremdbesitz im Nominale von € 1,00 bis € 1.325.000,00.

Der Bf. hat in seiner Funktion als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer Beratungstätigkeit für einen Mandanten als Fremdbesitzer für ein Nominale von € 925.000,00 teilgenommen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom wurde über das Vermögen der C Holding AG der Konkurs eröffnet.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der von der Urkundsperson übermittelten Kopie des Protokolls vom , dem Befund der Urkundsperson einschließlich Ergänzungen, den Erklärungen des Bf. und aus dem Firmenbuch.

Hinsichtlich der Anzahl der Bögen ist zu sagen, dass sich die hier festgestellte Anzahl aus der der dem Befund beigelegten Kopie des Protokolls ergibt. Der Vergebührungsvermerk konnte bei der Feststellung der Anzahl der weiteren Bogen nicht herangezogen werden, da darin die weiteren Bogen insgesamt nicht richtig gewertet wurden.
Ermittlungsergebnisse bzw. konkrete Sachverhaltsfeststellungen seitens des FAG, wonach die von der Urkundsperson vorgelegte Kopie des Protokolls dieses nicht vollständig wiedergeben würde, liegen nicht vor und es besteht kein Grund an der Vollständigkeit der Kopie zu zweifeln.

Rechtslage

Gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 lit. a GebG, in der Fassung zum Zeitpunkt der Errichtung des Protokolls, unterliegen Protokolle (Niederschriften) über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft einer festen Gebühr vom ersten Bogen in Höhe von € 263,40.

Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen gemäß § 6 GebG der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von € 13.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 entsteht die Gebührenschuld bei Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung.

Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.
Nach Abs. 2 letzter Satz leg.cit. gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Auf Grund des § 13 Abs. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet.
Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie auf Grund des Abs. 2 leg.cit zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Nach Abs. 3 leg.cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Der Gebührenschuldner hat gemäß Abs. 4 leg.cit. die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Erwägungen

Zum Frage, ob der Bf. als Fremdbesitzer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung im eigenen Namen, jedoch wirtschaftlich auf Rechnung des wahren Aktionärs, ausgeübt hat und ob dies die Gebührenschuld des Bf. für die Protokollgebühr begründet, ist vor allem zu sagen, dass es hier nicht darauf ankommt, in wessen Interesse die Hauptversammlung abgehalten wird und in wessen Interesse Beschlüsse gefasst werden, sondern in wessen Interesse das Protokoll verfasst wird.

Entgegen der Ansicht des Bf. übt der Fremdbesitzer (Legitimationsaktionär iSd § 110 zweiter Satz AktG in der hier maßgeblichen Fassung vor dem AktRÄG 2009) im eigenen Namen Rechte aus einer Aktie, die ihm nicht gehören unter Wahrung der Anonymität des Aktionärs aus.

Für die Stimmrechtsausübung durch Dritte stellte das AktG vor dem AktRÄG 2009 zwei Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Die Bevollmächtigung (§ 114 Abs 3 AktG) und die Legitimationsübertragung (§ 110 Satz 2 und § 114 Abs 4 AktG). Im ersten Fall (Stimmrechtsvollmacht) entsendet der Aktionär einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter, der verpflichtet ist, das Stimmrecht den Weisungen des Vollmachtsgebers entsprechend auszuüben (§ 1009 ABGB); ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit formfrei möglich, auch wenn eine "unwiderrufliche" Vollmacht erteilt wurde und der Bevollmächtigte für den Aktionär tätig wird. Im zweiten Fall (Legitimationsübertragung) übt der Legitimationsaktionär im eigenen Namen Rechte aus einer Aktie aus, die ihm nicht gehören; damit wird keine Vertretungsmacht begründet, sondern der Aktionär übergibt seine Aktien einem Dritten zur Ausübung des Stimmrechts im eigenen Namen. Diese Legitimationsübertragung ist ein Fall der Ermächtigungstreuhand. Der Legitimationsaktionär ist damit zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Das Vollrecht verbleibt auch bei der Ermächtigungstreuhand beim Treugeber, während das Verfügungsrecht im Namen des Treuhänders ausgeübt wird (vgl. ; Gall, Die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung nach dem AktRÄG 2009, ecolex 2009, 1062).

Das Protokoll über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist jedenfalls auch im Interesse der Aktionäre gelegen, da diese gemäß § 102 Abs. 1 AktG idF vor dem AktRÄG 2009 ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung ausüben (vgl. ).

Der Fremdbesitzer übt das ihm übertragene Stimmrecht im eigenen Namen aus, womit entsprechend diesem Erkenntnis die Verfassung des Protokolls auch in seinem Interesse gelegen ist.

Weiters ist zu bemerken, dass jeder Beschluss der Hauptversammlung auf Grund des § 111 Abs. 1 AktG idF vor dem AktRÄG 2009 (nunmehr § 120 Abs. 1 AktG) zu Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift bedarf.

So ist es wohl auch im Interesse des Stimmrechtsberechtigten gelegen, dass die Beschlüsse Gültigkeit erlangen. Damit war jedenfalls die Verfassung des hier vorliegenden notariellen Protokolls auch im Interesse des Bf.

Trifft auf Grund mehrfach gegebenen Interesses an der Protokollverfassung mehrere Personen die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr, so sind sie gemäß § 13 Abs. 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Da die Stempelgebühren für das gegenständliche Protokoll nicht an die Urkundsperson entrichtet worden sind, waren diese festen Gebühren gemäß § 203 BAO iV mit § 3 Abs. 2 letzter Satz GebG mit Bescheid festzusetzen.

Auf Grund des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft war es jedenfalls nicht zweckmäßig, die Gesellschaft selbst als Gesamtschuldnerin heranzuziehen. Ebenso war es nicht zweckmäßig mit der Abgabenforderung von rd. € 900,00 an eine Gesellschaft mit dem Sitz in New York heranzutreten.
Dem Bf., der in der Hauptversammlung in seiner Funktion als Rechtsanwalt in Zusammenhang mit einer Beratungstätigkeit für seinen Mandanten als Fremdbesitzer von Aktien im Nominale von € 925.000,00 tätig geworden ist, hätte es geläufig sein müssen, dass er als Gebührenschuldner für die Protokollgebühr in Betracht kommt und es wäre ihm unbenommen gewesen entsprechende Vorkehrungen zur Entrichtung der Gebühr an die Urkundsperson zu treffen. Außerdem hat der Bf. einen Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen.
Ungeachtet dessen ist zu sagen, dass selbst Schwierigkeiten bei der Einbringlichkeit des Anspruches auf Ersatz der Barauslagen der Heranziehung des Bf. als Gesamtschuldner nicht entgegenstünden (vgl. ).
Im Übrigen wäre es auch nicht zweckmäßig nunmehr an einen anderen Gesamtschuldner heranzutreten.

Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallshaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in § 13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht (vgl. ).
Dies gilt genauso für die sich aus § 13 Abs. 1 iV. mit Abs. 2 GebG ergebende Gesamtschuld. Einer Inanspruchnahme des Bf. als Haftender bedarf es nicht, da dieser selbst Gebührenschuldner ist.

Nach Abs. 2 des § 13 GebG wird - ebenso wie in dessen Abs. 3 - für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert. Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. ; ).

Zur Bogengebühr gemäß § 6 GebG für den zweiten und jeden weiteren Bogen ist zu sagen, dass sämtliche Beilagen im Protokoll als diesem angeschlossen erklärt sind. Die im Vergebührungsvermerk als Beilage ./D gewertete Schrift gibt den Inhalt des Berichtes des Vorstandsvorsitzenden lt. Pkt. 1 der Tagesordnung wieder und ist daher bereits durch die Feststellung im Protokoll diesem angeschlossen zu sein, wesentlicher Bestandteil des Protokolls.

Die Gebührenschuld für den weiteren Bogen entsteht durch die tatsächliche oder erklärte Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil einer Schrift oder durch Beiheftung mit mechanischen Mitteln (vgl. ; ).

Zur Ermittlung der Anzahl der weiteren Bogen im Sinne des § 6 Abs. 1 GebG ist von einer Einheit der einer festen Gebühr (hier: nach § 14 TP 7 Z. 4 lit. a GebG) unterliegenden Schrift einschließlich der, einen Bestandteil dieser Schrift ausmachenden Beilagen auszugehen. Insbesondere ist also die Regelung des § 5 Abs. 3 GebG nur in den Fällen anzuwenden, in denen die eine Einheit darstellende Schrift insgesamt ein Flächenausmaß von weniger als einem Bogen - im Sinne des § 5 Abs. 2 GebG - aufweist. Weisen also etwa zwei als weitere Bogen zu betrachtende Beilagen nur den Umfang eines halben Bogens auf, so sind diese beiden Halbbogen - ungeachtet der Vorschrift des § 5 Abs. 2 GebG – zusammenzurechnen (vgl. ).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Da die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem im Spruch anders lautendem Bescheid hätte führen können, wurde davon Abstand genommen (vgl. ; ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/16/0018, wonach die Verfassung eines Protokolls über die Hauptversammlung einer  Aktiengesellschaft im Interesse derjenigen gelegen ist, die ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung ausüben, wird verwiesen. Zu Frage einer Konkurrenz des § 9 Abs. 2 BAO zu § 13 Abs. 1 GebG vgl. .

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102903.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at