Gebührenpflicht für eine wegen Fristversäumung zurückgewiesene Revision betreffend Arbeitslosengeld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.*** - Team 12 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Verfahren vor dem Finanzamt
1.1. Amtlicher Befund
Mit Amtlichem Befund vom teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für die ordentliche Revision des BF (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice BUNDESLAND vom , Zl***** , eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am unter der Zahl Ro****** , keine Gebühr entrichtet worden sei.
Dem Befund angeschlossen waren Kopien der an das Landesverwaltungsgericht BUNDESLAND adressierten Beschwerde des Bf. vom , ein Schreiben vom Landesverwaltungsgericht BUNDESLAND vom über die Weiterleitung der "Beschwerde (Revision)" an den Verwaltungsgerichtshof, des Bescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice BUNDESLAND vom , Zl***** sowie eines Aufforderungsschreibens des Verwaltungsgerichtshofes vom betreffend Gebührenentrichtung.
1.2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung
In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für die oben angeführte Schrift
1. eine Gebühr gemäß § 24a Z. 1 VwGG in Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24a Z.4 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
1.3. Beschwerde
In der dagegen eingebrachten Beschwerde verwies der Bf. auf den Inhalt seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Es sei ihm deshalb auch nicht klar, warum das Finanzamt von ihm nun die Gebühren einholen wolle, nach dem man bisher auf seine Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof nicht einmal eingegangen sei. Dabei sei der dringende Tatverdacht von vielen kriminellen Handlungen, hin bis zum mehrfachen Amtsmissbrauch darin noch gar nicht enthalten. Zwangsweise müsse bei ihm hier aber der Eindruck entstehen, dass diese nunmehrige Vorgangsweise ein Teil dieser kriminellen Handlungen darstellt, um ihn noch mehr zu zermürben und vor allem zu beschäftigen.
(Weiterhin ohne Einkommen zu verbleiben und nicht einmal die Möglichkeit die Unterstützung vom AMS für einen Job zu erhalten und ihn dann noch zusätzlich zahlen zu lassen und dabei nicht auf seine mehrfach dazu schon gemachten Beschwerden im Detail einzugehen, sei aus seiner Sicht bereits selbstsprechend!)
Er ersuche daher das Finanzamt um Unterstützung und um Selbstanzeige bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft.
1.4. Nachtrag zur Beschwerde
Mit Telefax vom reichte der Bf. dem Finanzamt einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom nach, mit dem dem Bf. vom VwGH unter der Zahl Fr***** die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
1.5. Beschwerdevorentscheidung
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:
"Die beim Verwaltungsgerichtshof (ZI. Ro****** ) am eingebrachte Beschwerde erfüllt alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 24a Z.1 VwGG (Gebühr € 240,00), wobei die Gebührenschuld gem. § 24a Z.3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist.
Zur Entrichtung der Gebühr ist gem. § 13 Abs.1 GebG 1957 bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Im Sinne des § 17 Abs.1 GebG ist für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgeblich. Das Gesetz macht die Gebührenpflicht nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der Behörde abhängig. Der Umstand, dass auf die Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof nicht eingegangen wurde und die weiteren in der Beschwerde angeführten Umstände (kein Einkommen, eingebrachtes Nachsichtsgesuch, Tatverdacht von kriminellen Handlungen und Amtsmissbrauch) können nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld ändern.
Der Einwand der Vermögenslosigkeit stellt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keinen tauglichen Beschwerdegrund dar, da der Gesetzgeber keine finanziellen Untergrenzen für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühr vorgesehen hat. Die wirtschaftliche Lage ist nur im gesonderten Nachsichtsverfahren, nicht aber im Verfahren über die Rechtsrichtigkeit der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.
Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet."
1.6. Vorlageantrag
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte der Bf. ergänzend Folgendes aus:
"Da das Finanzamt eben nicht auf meine Beschwerde entschieden hat, habe ich mich direkt an den Verwaltungsgerichtshof gewandt und dort Verfahrenshilfe erhalten. Leider ist es mir aber bereits seit geraumer Zeit nicht möglich, dass ich von der RA Kammer BUNDESLAND hier einen Anwalt gestellt bekomme. Ich warte noch immer und bekomme nicht einmal einen Termin für ein persönliches Gespräch auf meine mehrfachen Ansuchen hin.
Es entsteht damit nun der Verdacht von weiteren kriminellen Handlungen bis hin zum Amtsmissbrauch, da man nun meine Beschwerde beim Finanzamt offensichtlich wieder aufleben lässt (aber wieder ohne irgendwelche Erkennung einer Entscheidung) und es gleichzeitig aber unmöglich macht, dass meine genehmigte Verfahrenshilfe in die Tat umgesetzt wird. So muss hier einiges Faul sein in diesem Land.
Wie auch immer, darf ich Ihnen in der Anlage die genehmigte Verfahrenshilfe des Verwaltungsgerichtshofs zur Kenntnis bringen. Wie sie dort ersehen können, sind in dieser Verfahrenshilfe auch alle Gebührung und sonstigen dafür notwendigen Zahlungen beinhaltet.
Auf Grund des Verdachts der kriminellen Handlungen fordere ich Sie auf hier umgehend Anzeige zu erstatten und aktiv mitzuhelfen, dass dieses Verbrechen an mich gestoppt wird!"
2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
2.1. Vorlage der Beschwerden an das BFG
Mit Vorlagebricht vom – eine Ausfertigung davon wurde auch dem Bf. übermittelt - legte das Finanzamt die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung, jeweils vom , dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab das Finanzamt folgende Stellungnahme ab:
"Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG unterliegen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof einer Eingabegebühr in Höhe von 240 Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr ist auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist dem Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde durch einen Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Selbst wenn die Geschäftsstelle des VwGH den Beschwerdeführer auffordert (im beschwerdegegenständlichen Fall hat der VwGH den Beschwerdeführer mit Schreiben vom auf die Gebührenschuld hingewiesen), die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, ist die Gebührenschuld am Tage des Einlangens der Beschwerde beim VwGH entstanden. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Die Festsetzung der Gebühr erfolgte im beschwerdegegenständlichen Fall zu Recht. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG). Die gemäß § 24 Abs. 3 VwGG angefallene Gebühr wurde nicht entrichtet und auf Grund des amtlichen Befundes mit Bescheid festgesetzt. Für eine Ermessensentscheidung blieb kein Raum, zumal § 9 Abs. 1 GebG dem Finanzamt kein Ermessen einräumt."
2.2. Beweisaufnahme durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr.*** sowie in den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Zl Ro****** .
II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Mit Telefax vom brachte der Bf. beim Landesverwaltungsgericht BUNDESLAND eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein, die sich gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice BUNDESLAND vom , Zl***** , betreffend Arbeitslosengeld handelt. Mit dem genannten Bescheid war die Berufung des Bf. gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice ORT – Regionale Geschäftsstelle vom , mit welchem der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde, abgewiesen worden.
Am leitete das Landesverwaltungsgericht BUNDESLAND den Schriftsatz des Bf. mit einem Begleitschreiben "zuständigkeitshalber" an den Verwaltungsgerichtshof weiter, wo er am einlangte und unter der Zahl Ro****** protokolliert wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof wertete den Schriftsatz des Bf. als Revision. Mit Beschluss vom zur Zahl Ro****** wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück.
Mit Schreiben vom forderte der Verwaltungsgerichtshof den Bf. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 3 VwGG idF BGBL. I Nr. 33/2013 auf, dem Verwaltungsgerichtshof das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach.
Mit Beschluss vom zur Zl. Fr******* bewilligte der Verwaltungsgerichtshof gemäߧ 61 VwGG dem Bf. "für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesfinanzgericht Außenstelle lnnsbruck in einer Angelegenheit betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 bis 2009" die Verfahrenshilfe. In dieser Angelegenheit wurde dem Bf. ua. eine einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24a VwGG gewährt.
Für die am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision betreffend Arbeitslosengeld wurde vom Bf. keine Gebühr an das Finanzamt entrichtet und wurde dem Bf. in dieser Angelegenheit auch keine Verfahrenshilfe bewilligt.
III. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes des Finanzamtes sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Zl. Ro******.
IV. Rechtslage und Erwägungen
§ 24aVwGG lautet in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013 auszugsweise wie Folgt:
"Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
§ 9 Abs. 1 GebG lautet: Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).
Die gegenständliche Revision ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und ist somit an diesem Tag die Gebührenschuld entstanden. Durch nachträgliche Ereignisse wie die am erfolgte Zurückweisung der Revision wird die bereits entstandene Gebührenschuld nicht beseitigt.
Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung entsteht ex lege unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gebührenschuldners.
Da im § 24a VwGG nur auf die Bestimmungen des GebG selbst verwiesen wird, erscheint eine sinngemäße Anwendung der in Bundesgesetzen außerhalb des GebG enthaltenen Befreiungsbestimmungen von den Stempelgebühren auf diese Eingabengebühren nicht möglich. So wurde im § 70 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) die im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG erforderlichen Eingaben etc von den Stempel- und Rechtsgebühren, nicht aber Beschwerden (Revisionen) an die Höchstgerichte befreit, über die nach dem VwGG bzw VfGG zu entscheiden ist (vgl. dazu Fellner aao, Rz 163b zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf sowie ).
Auch bei gleichzeitiger Einbringung von Verfahrenshilfeantrag und Revision besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr, sofern dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof nicht Folge gegeben wird.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 24a VwGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ).
§ 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde.
Dem Bf. wurde vom zur Zl. Fr******* "für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesfinanzgericht Außenstelle lnnsbruck in einer Angelegenheit betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 bis 2009" die Verfahrenshilfe gewährt. Durch diesen Beschluss wurde dem Bf. jedoch keine Bewilligung der Verfahrenshilfe in der Revisionssache betreffend Arbeitslosengeld bewilligt (in dieser Angelegenheit wurde vom Bf. auch kein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht) und ist daher für die im Februar 2014 eingebrachte Revision betreffend Arbeitslosengeld keine Gebührenbefreiung eingetreten.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Nach § 24a Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).
Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().
Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).
Es waren daher sowohl die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid als auch jene gegen den Bescheid betreffend Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen.
V. Zur Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung folgte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. mit weiteren Nachweisen).
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105518.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at