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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.09.2015, RV/4100336/2012

Mittelpunkt der Lebensinteressen - Nebenwohnsitz in Österreich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache B.W., Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom bis zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorbemerkung: Vorweg wird darauf hingewiesen, dass die Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war und nach § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vom Bundesfinanzgericht zu erledigen ist.

B.W. (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.) ist österreichischer Staatsbürger. Anlässlich einer Kontrolle im Mai 2012 wurde festgestellt, dass der Bf. einen in Deutschland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Marke FF in Österreich lenkte. Eine nähere Befragung des Bf. ergab, dass das Kraftfahrzeug seit dem Jahr 2002 in seinem Eigentum steht, er verheiratet ist, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Bremen/Deutschland hat und sich in Deutschland und Österreich zeitlich gleichwertig aushält.

In der im Akt erliegenden Erklärung über die Normverbrauchsabgabe, in der eine Telefonnummer eines inländischen Netzfunkbetreibers aufscheint, gab der Bf. an, dass er das in Rede stehende Kraftfahrzeig am erworben hat. Weiters geht aus dem Datenauszug der Genehmigungsdatenbank hervor, dass das Kraftfahrzeug am erstmalig in Deutschland zum Verkehr zugelassen wurde. Einer Behördenabfrage vom ist zu entnehmen, dass der Bf. vom bis mit Hauptwohnsitz in Wien, vom bis sowie vom 5. Juli bis mit Nebenwohnsitzen in Wien und Hermagor und ab mit Nebenwohnsitz in Hermagor gemeldet war.

Mit Bescheiden vom wurde dem Bf. ua. die Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 sowie für die Monate Jänner bis Mai 2012 von insgesamt € 2.808,00 zur Vorschreibung gebracht. Begründend wurde in diesen Bescheiden angeführt, dass der Hauptwohnsitz des Bf. unbestritten in Österreich/Hermagor liegt und somit die gesetzliche Vermutung, dass bis zum erfolgreichen Gegenbeweis das Kraftfahrzeug seinen Standort im Inland hat, was die Verpflichtung zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer zur Folge hat.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob der Bf. (unter Angabe seiner deutschen Adresse und österreichischen Telefonnummer) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin führte er sinngemäß an, dass sich sein Hauptwohnsitz in Deutschland befindet. Dieser Eingabe schloss er folgende Dokumente an:

1. Bestätigung eines deutschen Steuerberaters (in Bremen) vom , dass sich der Bf. mehr als die Hälfte des Jahres in Deutschland aufhält und gemeinsam mit seiner Frau veranlagt wird.

2. Bescheid für 2010 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamtes Bremen Nord: Daraus geht hervor, dass lediglich die Frau des Bf. (als Ärztin) über Einkünfte verfügt, die eine Einkommensteuerschuld von € 9.676,00 und einen Solidaritätszuschlag von € 474,87 für 2010 ergaben. Beim Bf. sind keine Einkünfte verzeichnet.

3. Heiratsurkunde vom , wonach der Bf. eine deutsche Staatsangehörige geehelicht hat, die ihren Ledigennamen weiterführt.

4. Bescheinigung der Freien Hansestadt Bremen vom , wonach der Bf., wohnhaft in Adresse2, am in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und das Aufenthaltsrecht dort besitzt.

5. Meldebestätigung der Freien Hansestadt Bremen, wonach der Bf. am mit seiner Frau nach Bremen, KW, verzogen ist.

6. Bestätigung der Stadtgemeinde Hermagor vom , dass der Bf. seit in Hermagor, Gasserplatz 3a, gemeldet ist.

7. Meldezettel des Bf. (ohne Datum), in dem der Bf. in Hermagor (Gasserplatz 3a) mit dem Unterkunftsgeber W.E. laut Mietvertrag vom mit Nebenwohnsitz gemeldet ist und sein Hauptwohnsitz sich in Bremen/Deutschland befindet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen. Darin wurde begründend angeführt, dass es bei der Bestimmung des Hauptwohnsitzes nicht auf die amtliche Wohnsitzmeldung ankommt, sondern vielmehr die tatsächlichen Lebensumstände maßgebend sind. Der Bf. wird seit 2002 mit selbständigen Einkünften in Österreich veranlagt, hat entgegen seinen Aussagen aber keine Einkünfte in Deutschland. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der dauernde Standort seines Kraftfahrzeuges ist somit Österreich. Verwiesen wurde in dieser Entscheidung noch auf ein fernmündliches Gespräch.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung wiederum „Berufung“ ein. Darin führte er an, dass er als selbständiger Kursleiter ausschließlich und saisonal mit dem C am Nassfeld zusammenarbeitet und nicht mehr als 181 Tage in Österreich ist. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ist – ebenso wie für Tages-, Wochen- oder Monatspendler der Familienwohnsitz (in Bremen). Weiters verwies der Bf. darin auf das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich/Deutschland sowie darauf, dass die Kraftfahrzeugsteuer von ihm bereits in Deutschland bezahlt wurde und somit eine nicht zulässige Doppelbesteuerung vorliegt. Das Kraftfahrzeug wurden nach den Angaben des Bf. von ihm als Privatperson an seine Firma in Hermagor verkauft und legte der Bf. den diesbezüglichen Kaufvertrag vom vor.

Im weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde der Bf. mehrmals unter seiner österreichischen Telefonnummer kontaktiert. Dabei wiederholte er, dass er seine Tätigkeit in Österreich nur am Nassfeld (in Kooperation mit dem C) entfaltet hat. Nachweise über die Aufenthalte in Deutschland kann der Bf. seinen Angaben nach für die Streitjahre nicht beibringen.

An Sachverhalt steht Folgendes fest:

1. Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger. Seit ist er mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet.

2. Der Bf. hat (gemeinsam mit seiner Ehefrau) seit und Wohnsitze in Bremen, x.

3. Der Bf. hat keine Einkünfte in Deutschland.

4. Laut Zentralem Melderegister/Österreich hatte der Bf. vom bis einen Hauptwohnsitz in Wien sowie vom bis , vom 5. Juli bis und ab Nebenwohnsitze in Wien, Hermagor/Nassfeld bzw. Hermagor/Stadt.

5. Der Bf. hat in Hermagor seit ganzjährig eine Mietwohnung, die er nach wie vor bewohnt.

6. Laut Abgabeninformationssystem bezog der Bf. im Jahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Schilehrer am Nassfeld/Hermagor sowie in den Jahren 1997 bis einschließlich Arbeitslosengeld. In den Jahren 1999 bis 2001 sind beim Bf. keine Einkünfte in Österreich gespeichert. Ab dem Jahre 2002 bezog der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und wird seither durchgehend in Österreich steuerlich veranlagt.

7. Der Bf. ist seit dem Jahre 2002 Eigentümer eines PKW der Marke FF. Dieses Kraftfahrzeug war im Streitzeitraum in Deutschland zum Verkehr zugelassen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Abgabeninformationssystem.

Strittig ist, ob der dauernde Standort des in Deutschland auf den Bf. zugelassenen PKW FF auf Grund der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Inland anzusehen ist.

Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Der Bf. hat sich zunächst in seiner Beschwerde (vormals Berufung) vom damit argumentiert, dass er in Deutschland verheiratet ist, dort seinen Hauptwohnsitz hat und steuerlich erfasst wird. Nach seinen Angaben hat er in Österreich lediglich einen Nebenwohnsitz.

Zu prüfen ist zunächst, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Deutschland liegt (Meinung des Bf.) oder aber von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich (Meinung des Finanzamtes) auszugehen ist.

Festzuhalten ist zunächst, dass gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, mit Wirkung vom der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen und somit auch im KFG 1967, durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt. Das ebenfalls durch dieses Gesetz geänderte Meldegesetz 1991 enthält in § 1 Abs. 6 und 7 Begriffsbestimmungen sowohl des "Wohnsitzes" als auch des "Hauptwohnsitzes".

Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf Weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz).

Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz).

Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ( 946/73).

Bei Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Bf. gelangt das Bundesfinanzgericht zum Schluss, dass dem Standpunkt des Finanzamtes zu folgen und vom Mittelpunkt der Lebensführung des Bf. in Österreich auszugehen ist. Dies aus folgenden Gründen:

Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger. Er ging zumindest seit 1996 - mit Ausnahme der Zeit vom April 1998 bis Dezember 2001 – Tätigkeiten in Österreich nach und erzielte dabei Einkünfte aus nichtselbständiger, Arbeitslosengeld sowie seit 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Bf. wurde während der angeführten Zeiten stets als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, was weder vom Bf. selbst noch von dessen steuerlichen Vertreter (in den Jahren 2002 bis 2004) angezweifelt wurde.

Der Akteninhalt und die Ergebnisse der Abfragen des Bf. im Internet (www.firmencheck.at, www.kneippbund.at, www.jasni.at, www.moneyhouse.at, auskunft.unternehmen24.info. www.die energethiker.com, www.hermagor.at, www.firmen24.biz/firm) lassen keine Verbindungen nach Deutschland erkennen. Die darin enthaltenen Informationen haben einen ausschließlichen Bezug zu Österreich (Hermagor). Auch der eingerichtete Internetauftritt des Bf. sieht als Kontaktdaten in erster Linie die Wohnadresse des Bf. in Hermagor bzw. eine inländische Telefonnummer des Bf. (des österreichischen Mobilfunknetzes T-Mobile) vor, unter der auch in den Monaten April und Mai 2014 die Gespräche zwischen der Gefertigten und dem Bf. abgewickelt wurden. Demgegenüber gibt es unter der letztgenannten Internetadresse einen Hinweis auf Deutschland nur in Form einer an einer unscheinbaren Stelle angebrachten deutschen Adresse, die ident mit jener in der Bestätigung vom ist.

Dass der Bf. seine Tätigkeit in den Streitjahren lediglich in Österreich entfaltete, hat er selbst eingeräumt. Die vom Bf. im Mai 2012 aufgestellte Behauptung, dass er sich im gleichen zeitlichen Ausmaß in Deutschland wie auch in Österreich, jedenfalls aber nicht mehr als 181 Tage in Österreich aufhält, lässt sich nicht verifizieren. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass der Bf. nach seiner Verehelichung im Juni 1998 seinen Hauptwohnsitz in Österreich (Wien) beibehalten hat, zeitgleich auch über Nebenwohnsitze in Hermagor und Wien verfügte bzw. durchgehend einen solchen in Österreich innehatte (zuletzt ab bis dato), davon aus, dass seine Nahebeziehungen zu Österreich die engeren als die zu Deutschland sind. Untermauert wird dies dadurch, dass der Bf. ganzjährig eine Wohnung in Österreich angemietet hat. Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes ergeben die angeführten Umstände keinen anderen Sinn als den, dass der Bf. einen großen Teil seiner Freizeit in Österreich verbringt und auch hier seine gesellschaftlichen Hauptanknüpfungspunkte hat, zumal der vom Bf. ins Treffen geführte C nur ein Wintersaisonbetrieb mit Öffnungszeiten jeweils vom Dezember eines Jahres bis März des folgenden Jahres ist. Nicht zuletzt zu erwähnen ist die Anbindung des Bf. an ein österreichisches Mobilfunknetz und seine Erreichbarkeit in Österreich.

Für die in Streit stehende Steuervorschreibung ist festzuhalten, dass der Bf. keinerlei Nachweise erbracht hat, die geeignet gewesen wären, die vom Finanzamt vorgenommene Standortvermutung seines (in Deutschland zugelassenen) Kraftfahrzeuges in Österreich zu widerlegen. Vielmehr steht schon auf Grund des Akteninhaltes, im Besonderen der eigenen Angaben des Bf. (die von seinem steuerlichen Vertreter bestätigt wurden) fest, dass die Verwendung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges im Inland bereits von Anbeginn an (Mai 2002) widerrechtlich erfolgte und eine widerrechtliche Verwendung desselben auch in den Streitjahren 2007 bis 2012 gegeben ist.

Der Verweis des Bf. auf die bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern nach seinen Angaben gegebene Sonderbestimmung geht in Anbetracht der vorliegenden Verhältnisse ins Leere.

Verfehlt ist auch der Hinweis des Bf. auf das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland, weil dieses nur die Steuern vom Einkommen und Vermögen und nicht die in Streit stehende Kraftfahrzeugsteuer betrifft.

Dem vom Bf. vorgebrachten Argument der Doppelbesteuerung ist entgegenzuhalten, dass der EuGH bereits mehrmals festgehalten hat, dass die KFZ-Steuern zwar nicht harmonisiert sind, aber die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechtes (zB. die Freizügigkeiten) dennoch zu beachten sind. Diese werden aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn man bei der Zulassungspflicht und der daran anknüpfenden KFZ-Besteuerung auf den Ort der im Wesentlichen dauernden Verwendung abstellt. Diesen Weg hat der österreichische Gesetzgeber grundsätzlich eingeschlagen, wenn er diese überwiegende Verwendung im Inland bei einem inländischen Hauptwohnsitz des Verwenders vermutet und gleichzeitig den Gegenbeweis durch den Verwender zulässt. Diese Gesetzestechnik wurde auch schon von der Judikatur als zulässig erkannt.

Die vom Finanzamt erfolgte Steuervorschreibung geht mit der geltenden Rechtslage konform und ist nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100336.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at