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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2015, RV/2100203/2009

Fahrtkostenersätze an die zur kostenlosen Betreuung der Mutter anreisende Tochter stellen mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer 2007 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Das Berechnungsblatt bildet einen Bestandteil dieses Spruches.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin machte erst in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die tatsächlichen Kosten in Höhe von insgesamt Euro 9.440,91 anstelle der pauschalen Freibeträge als außergewöhnliche Belastungen geltend. Darin enthalten ist ein Fahrtkostenersatz für Betreuungsfahrten in Höhe von Euro 3.496,- der in B wohnenden Tochter zu ihrer Mutter nach C (Entfernung 100 km) für insgesamt 46 Fahrten (9.200 km x Euro 0,38=Euro 3.496,-). Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass die Tochter an den angeführten Tagen bei ihr in C gewesen sei.

In einer Vorhaltsbeantwortung wird im Wege der bevollmächtigten steuerlichen Vertretung zu den Fahrtkostenersätzen angegeben, dass die Tochter die Fahrtkostenersätze (je nach Anfall) natürlich in bar erhalten habe, wie es unter Familienmitgliedern üblich sei. Überweisungsbelege würden daher naturgemäß nicht aufliegen. Zudem wäre die Beschwerdeführerin zur Erledigung derartiger Bankwege aufgrund Ihres Gesundheitszustandes auch gar nicht in der Lage gewesen. Im Übrigen sei es eine Tatsache, dass die Tochter umfangreiche Betreuungstätigkeiten an ihrem Wohnsitz in C geleistet habe, was naturgemäß Fahrten zwischen B (Wohnsitz der Tochter) und C mit entsprechenden Aufwendungen für die Tochter erforderlich machen würde. Diese Aufwendungen seien logischerweise von der Beschwerdeführerin vergütet worden, um ihrer Tochter zumindest ihren Sachaufwand zu ersetzen.

Zu den Pflegeleistungen wird angegeben, dass die Arbeit der Volkshilfe sich auf 1 Stunde am Tag beschränken würde und sich auf die anfallende Hausarbeit wie Tischabräumen, Geschirrspüler ein- und ausräumen, Einkaufen, Bett ab- und -beziehen, Staubsaugen und -wischen sowie Wäschewaschen und Wäscheaufhängen (der Waschraum befinde sich im Keller, sie hätte nur mehr sehr schwer Stiegen steigen können, wobei permanente Sturzgefahr bestanden habe) beschränken würde.

Die Beschwerdeführerin könne sich selbst nicht mehr waschen, sie hätte die notwendige Körperreinigung außer Zähneputzen aber auch von keiner fremden Pflegerin zugelassen, daher hätte ihre Tochter dafür regelmäßig nach C kommen müssen. Ihre Inkontinenz hätte dazu geführt, dass die Körperhygiene ein wesentlicher Bestandteil der Pflegeleistungen der Tochter geworden sei. Außerdem hätte diese Inkontinenz natürlich auch einen erhöhten Reinigungsaufwand des Wohn- und Sanitärbereiches bedingt, was gründlichst erledigt hätte werden müssen. Die Volkshilfe hätte in der ihr zur Verfügung stehenden einen Stunde diese Leistungen bei Weitem nicht erbringen können. Aus den geschilderten Umständen sei erklärbar, dass die Anwesenheit und Mithilfe der Tochter der Beschwerdeführerin auch an den Wochenenden trotz der Leistungen der Heimhilfe zusätzlich erforderlich gewesen sei. Das Essen sei auch an den Tagen ausgeliefert worden, an denen die Tochter nach C gekommen sei, da sie diese Reisen mit ihren übrigen familiären Verpflichtungen (Versorgung von 3 eigenen Kindern) koordinieren hätte müssen und sie daher die Fahrten nur kurzfristig organisieren hätte können. Das Essen hätte man aber nicht kurzfristig absagen können und man hätte es trotzdem bezahlen müssen. Außerdem sei es auch zeitsparender für die Tochter gewesen, da die Beschwerdeführerin auch während des Hausputzes und der Körperhygiene mit Essen versorgt gewesen sei und es der Tochter zeitlich nicht zumutbar gewesen wäre, auch noch für die Verpflegung zu sorgen. Zudem sei der Haushalt der Beschwerdeführerin durch die tägliche Essenszustellung auch gar nicht mehr auf Kochen und der damit üblicherweise verbunden Lebensmittelvorratshaltung eingerichtet gewesen.

Zu den vom Finanzamt nachgefragten Eigentumsverhältnissen an der von der Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft wird angegeben, dass infolge der Erbfolge des 1990 verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin die beiden Kinder Miteigentümer der Liegenschaft geworden sind.

Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss insbesondere außergewöhnlich sein (Z 1) und zwangsläufig erwachsen (Z 2). Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Beschwerdeführerin hat im strittigen Jahr Pflegegeld der Pflegestufe 2 (Euro 273,40 pro Monat) bezogen. Ihre Betreuung erfolgte einschließlich der Lieferung warmer Mahlzeiten durch die Volkshilfe mit einer Stunde täglich. Daneben mussten nach den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung von der Tochter der Beschwerdeführerin umfangreiche Betreuungstätigkeiten am Wohnsitz der Beschwerdeführerin geleistet werden. Diese Betreuungstätigkeiten erfolgten kostenlos. Die Fahrtkosten wurden der Tochter nach den Angaben der Beschwerdeführerin in bar ersetzt und als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinem Erkenntnis vom , 2013/15/0154, unter anderem damit zu befassen, ob ein Fahrtkostenersatz der kranken Mutter an die die Mutter besuchende und pflegende Tochter eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 darstellt. Zum Sachverhalt wird darin ausgeführt, dass der Mutter ein Behinderungsgrad von 100% bescheinigt wurde und als Pensionistin ein Pflegegeld der Stufe 7 bezieht. Die Mutter sei bettlägrig, komplett bewegungsunfähig und benötige eine Betreuung rund um die Uhr. Die Tochter habe die Aufgaben "vollkommen unentgeltlich" übernommen und lediglich das amtliche Kilometergeld als Kostenersatz erhalten. Sie sei im ganzen Jahr insgesamt 56mal bei ihrer Mutter gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof kam in dem oben genannten Erkenntnis zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Umstandes, dass die Betreuung durch die Tochter "kostenlos" bzw. "vollkommen unentgeltlich" erfolgt sei, dies aus "persönlichen und moralischen Gründen", die geltend gemachten Aufwendungen betreffend die Betreuung durch die Tochter nicht zwangsläufig erwachsen sind. Dass die Mutter der Tochter insoweit "gewillt und imstande" war, die Fahrtkosten zu tragen, begründete keine Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen.

Der gegenständliche Fall gleicht im Wesentlichen dem Fall in dem zitierten Erkenntnis des VwGH. Die Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Tochter erfolgte bis auf die Fahrtkostenvergütungen ebenfalls kostenlos und vollkommen unentgeltlich. Dass die Tochter ihre Mutter aus persönlichen und moralischen Gründen betreut hat, ergibt sich aus der familiären Nahebeziehung. Hinzu kommt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, neben der Betreuung der Mutter, als Miteigentümerin der von der Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft wohl auch die Betreuung der Liegenschaft zu bewerkstelligen hatte.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erfolgte daher der oben zitierten Entscheidung des VwGH folgend die Vergütung der Fahrtkosten an die Tochter nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988, weswegen nicht von einer steuerlich zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung ausgegangen werden kann.

Die zu gewährenden außergewöhnliche Belastungen errechnen sich wie folgt (in Euro):


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Laut Antrag (KZ 439)
9.440,91
abz. Fahrtkostenersatz 
-3.496,00
abz. Haushaltsersparnis (261 Essen x 1,95)
-508,95
abz. Heilbehelfe (Servietten, Kaugummi)
-2,14
Summe (KZ 439)
5.433,82

  

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige Rechtsprechung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100203.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at