Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2014, RV/2100036/2009

Verspäteter Wiederaufnahmeantrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache Mag. K., gegen den Bescheid des FA Graz-Stadt vom , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1989 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf., vormals Berufungswerber) die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO für den gemäß § 295 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1989 vom (lt. Vorhaltsbeantwortung vom ).

Begründend führte der Bf. aus, es sei mit Bescheid vom festgestellt worden, dass der dem Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO vom mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle und dieser somit keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid ().

Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen sei, dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so könne diese Tatsache im Verhältnis zum Normunterworfenen nur als "neu hervorgekommen" gelten, wobei den Bf. an der Nichtgeltendmachung kein grobes Verschulden treffe. Diese Rechtsansicht werde durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom , gerichtet an die TH Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, geteilt.

Die Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verfahrens würde zu einem abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1989 führen.

Weiters führte der Bf. aus, dass seine anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Grundlagenbescheid für das Jahr 1989 (datiert mit ) festgestellt und ihm zugewiesen worden seien.

Im Jahr 1993 habe eine den Zeitraum 1989 bis 1991 betreffende Betriebsprüfung begonnen, die bis gedauert habe (Bericht vom ). Das zuständige Finanzamt habe am (eingelangt am ) einen Bescheid gemäß § 188 BAO an die "K-AG" erlassen, wobei hinsichtlich des Jahres 1989 eine abweichende Feststellung gegenüber dem Grundlagenbescheid vom getroffen worden sei.
Gegen den Bescheid vom sei fristgerecht Berufung erhoben worden, die mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für WNB vom als unbegründet abgewiesen worden sei.
Die dagegen am eingebrachte Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2002/13/0224, zurückgewiesen. Daraufhin habe die Finanzverwaltung am zur Steuernummer 7xx/08xx einen Bescheid zur Berufung vom erlassen, worin der Grundlagenbescheid vom – mangels gültigem Bescheidadressaten – zu einem Nichtbescheid erklärt und die Berufung als unzulässig zurückgewiesen worden sei.
Aufgrund vorhin erwähnter Nichtbescheide wäre also der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1989 gemäß § 295 BAO durch den vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1989 vom  ersetzt worden. Aus der Nichtanerkennung der Ergebniszuweisung für das Jahr 1989 der atypisch stillen Beteiligung auf Ebene des abgeleiteten Bescheides resultierten Einkommensteuernachzahlungen.

Die vorgenommene Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1989 gemäß § 295 BAO wäre daher auf Basis eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Sein "rechtliches Interesse" an der Wiederaufnahme begründete der Bf. damit, dass es für die Abänderung an einem tauglichen Feststellungsbescheid gefehlt habe. Da der abgeleitete Einkommensteuerbescheid 1989 somit rechtswidrig erlassen worden sei und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel nicht heilen könne, sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben.
Da der Rechtszustand herzustellen sei, der ohne Abänderung gemäß § 295 BAO vorgelegen habe, sei der Einkommensteuerbescheid in der Fassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen. Diese Neuerlassung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliege, der im Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid entspreche. Verfahrensrechtlich berechtige dieser neue Grundlagenbescheid nämlich nicht zur Abänderung des aufgrund der Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides.

Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche diese rechtswidrige Abänderung gemäß § 295 BAO zu korrigieren.

Hinsichtlich der Verjährung werde allgemein darauf hingewiesen, dass abgeleitete Bescheide - im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden – der Verjährung unterliegen und damit den Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein Rechtsverlust droht (Ritz, Kommentar zu BAO, 3. Auflage, S 608).

Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche es daher "dem Steuerpflichtigen seine Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu machen".

Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 vom Finanzamt als nicht fristgerecht eingebracht (wegen Ablaufes der 5-jährigen Frist gemäß § 304 lit. b BAO) zurückgewiesen.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. mit Schriftsatz vom (der auch einen Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gemäß § 295 BAO enthielt) mit nachstehender Begründung Beschwerde (vormals: Berufung):

"Mit Bescheid vom hat das Finanzamt meinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das Jahr 1989 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Frist des § 304 lit. b BAO schon lange abgelaufen ist.
Hierbei übersieht die Behörde jedoch, dass § 304 lit. b BAO nach dem eindeutigen Wortlaut nur dann anwendbar ist, wenn Verjährung eingetreten ist.
Verjährung ist, wie sich aus folgenden Ausführungen ergeben wird, jedoch nicht eingetreten:

Ich habe mich im Jahr 1989 an der "K-AG" beteiligt. Hinsichtlich der Einkünfte 1989 wurde am eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung abgegeben.

Mit Bescheid vom wurde die Mitunternehmerschaft erklärungsgemäß veranlagt. Im Jahr 1997 wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkünfte 1989 wieder aufgenommen und es wurde am ein neuer Feststellungsbescheid erlassen. Gegen diesen wurde Berufung erhoben, welche mit Bescheid vom von der FLD WNB abgewiesen wurde. Gegen diese Berufungsentscheidung wurde eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben und (diese) mit Entscheidung vom zurückgewiesen, da es sich bei der Erledigung der FLD WNB um einen nichtigen Bescheid gehandelt hat.
In weiterer Folge wurde auch die Berufung gegen den einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid 1989 vom mit Bescheid vom zurückgewiesen, da auch dieser Bescheid nichtig war.

1. Keine Verjährung, da die einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung 1989 nie bescheidmäßig erledigt wurde

Grund für die nichtigen Bescheide waren Fehler in der Adressierung, insbesondere wurden in dem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid bereits verstorbene Personen angeführt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass auch in dem Bescheid vom bereits verstorbene Personen angeführt sind: Hier werden zum Beispiel mehrere ehemalige atypisch still Beteiligte mit Namen, Adresse und Todesdatum angeführt.
Somit ist aufgrund der Judikatur des VwGH auch der Bescheid vom als Nichtbescheid zu qualifizieren.
Als Ergebnis der Auflistung ist ersichtlich, dass mit Erklärung vom für meine Beteiligung eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung abgegeben wurde, aber bis zum heutigen Tag diese Erklärung nicht bescheidmäßig veranlagt wurde.

Somit kann hinsichtlich des Jahres 1989 keine Verjährung eingetreten sein, weil gemäß § 209a Abs. 2 BAO meine Einkommensteuerveranlagung mittelbar von der Erledigung der abgegebenen einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung abhängt (siehe Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, in: Bundesabgabenordnung, § 209a BAO Anmerkung 11; Ritz, Bundesabgabenordnung, § 209a Rz 7).

2. Keine Verjährung, da die Einkommensteuerveranlagung 1989 von einem Rechtsmittelverfahren abhängig ist

Im Übrigen ist zu erwähnen, dass selbst dann, wenn man den Bescheid vom nicht als nichtigen Bescheid qualifizieren würde, hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 keine Verjährung eingetreten sein kann. Denn dann müsste die Behörde aufgrund der Zurückweisungsbescheide gem. § 295 BAO einen neuen abgeleiteten Bescheid erlassen, da sie ja den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig aufgrund eines Nichtbescheides neu erlassen hat. Als zwingendes Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen die nichtigen Bescheide wären somit neue abgeleitete Bescheide zu erlassen.
Auch aus diesem Grund kann gemäß § 209a BAO keine Verjährung eingetreten sein, da mein Einkommensteuerbescheid 1989 somit indirekt von der Erledigung der Berufung abhängig war.
Jede andere Auslegung der §§ 295 bzw. 209a BAO wäre denkunmöglich, denn es kann nicht sein, dass aufgrund von Fehlern, die die Finanzverwaltung zu vertreten hat (nämlich die Erlassung von Nichtbescheiden), auf die die Steuerpflichtigen im Rahmen des Berufungsverfahrens sogar aufmerksam gemacht haben, und aufgrund des langen Rechtsmittelverfahrens Verjährung zu Lasten des Steuerpflichtigen eintritt. Aus diesem Grund beantrage ich auch ausdrücklich, einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung des rechtswidrigen (weil von einem nichtigen Bescheid) abgeleiteten Bescheides bestanden hat."

Unter Punkt 3) seiner Beschwerde wies der Bf. hinsichtlich der "Rechtzeitigkeit des Antrages"  (nochmals) darauf hin, dass die Finanzlandesdirektion für WNB "trotz eines entsprechenden Hinweises in der Berufung in ihrer Erledigung vom nicht von einem Nichtbescheid ausgegangen ist und das zuständige Finanzamt erst am durch Zurückweisung der Berufung den Bescheid vom als Nichtbescheid qualifiziert hat".
Wenn - so der Bf. weiter - "sogar die Experten seitens der Finanzverwaltung bis zum ganz offensichtlich nicht in der Lage waren, den Bescheid vom als Nichtbescheid zu qualifizieren, unterstellt man aber umgekehrt, dass die Partei dies bereits im Jahr 1997 hätte erkennen müssen. Eine derartige Begründung kann nur als unsachlich bezeichnet werden".
In diesem "Umfeld der sachlichen Gegebenheiten und des erforderlichen Rechtsschutzes" könne es daher nur folgende Frist geben:

"Die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme beginnt nicht früher zu laufen, als beim zuständigen Finanzamt die Verständigung über die nachträgliche Abänderung, die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides einlangt und nach außenhin erkennbar in Erscheinung tritt, insbesondere auch nicht früher, als dem Abgabepflichtigen verlässlich bekannt wird, dass das zuständige Finanzamt darauf nicht mit amtswegiger Erlassung eines abgeleiteten Bescheides reagiert (diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch gegen die UFS Entscheidung vom , RV/1339-L/07, eine Beschwerde anhängig ist)."

Unter Punkt 4) seiner Beschwerde weist der Bf. noch darauf hin, dass er seinen Antrag auf Erlassung neuer Bescheide gemäß § 295 BAO aufrecht halte und es im Übrigen "nicht nur eine Wiederaufnahme auf Antrag, sondern auch eine Wiederaufnahme von Amts wegen gibt". Die gebotene amtswegige Änderung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides scheine nur deswegen nicht zu erfolgen, weil sich dies – so der Bf. – "zu seinen Gunsten auswirken würde".

In der Folge wurde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals: Berufungsvorentscheidung) dem Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr: Bundesfinanzgericht, BFG) zur Entscheidung vorgelegt.

Daraufhin wurde der Bf. mittels Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vom  aufgefordert, zu nachstehenden Überlegungen bis Stellung zu nehmen:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem beigelegten Erkenntnis vom , 2009, 2009/15/0153, in einem gleich gelagerten Sachverhalt mit der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auseinandergesetzt (u. z. ebenfalls iZm der Falschadressierung eines Grundlagenbescheides (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO), da dieser auch an bereits verstorbene Personen gerichtet war).

Darin wird ua. hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages gemäß § 303 Abs. 2 BAO ausgeführt, dass die Kenntnis eines im Feststellungsverfahren agierenden Vertreters (über einen Wiederaufnahmegrund) auch den Beteiligten (hinsichtlich ihrer Einkommensteuerverfahren) zuzurechnen ist. Im do. Fall war dem Vertreter bereits im Juni (oder Juli) 2006 bekannt, dass im Grundlagenbescheid Einkünfte zum Teil an bereits verstorbene Personen zugerechnet wurden und dieser damit unwirksam gewesen ist.
Umgelegt auf den gegenständlichen Berufungsfall, der im Übrigen vom Sachverhalt völlig ident mit einer Reihe von zwischenzeitig vom UFS bereits erledigten Berufungsfällen ist (siehe ua. RV/1287-L/10 vom , RV/0002-W/09 vom oder RV/0391-F/09 vom ), bedeutet dies, dass die Kenntnis der Falschadressierung gegenständlichenfalls spätestens am in der Beschwerde an den VwGH zu Zl.2002/13/0225 bekannt gewesen ist.

Der streitgegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom ist daher in Ansehung der in § 303 Abs. 2 BAO geforderten Frist von drei Monaten fast 7 1/2 Jahre (!) verspätet eingebracht worden.

Es werde daher um Mitteilung ersucht, ob das Berufungsbegehren in Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage weiter aufrecht halten wird".

Der Bf. hat zur Beantwortung dieses Schreibens mehrmals um Fristverlängerung - letztmals bis zum - ersucht; dies mit der Begründung, dass es "zum gegenständlichen Verfahren am eine VwGH-Entscheidung gegeben hätte (2009/13/0088)", worin die "Weigerung des UFS zur Ausfertigung eines Feststellungsbescheides für das Jahr 1989 bekämpft" worden sei. In diesem Erkenntnis habe der VwGH  den angefochtenen Bescheid (UFSW, RD/0059-W/08 vom , Zurückweisung eines Devolutionsantrages) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der UFS habe sodann im Dezember 2013 einen neuen Feststellungsbescheid erlassen, gegen den Revision beim VwGH eingebracht worden sei. Durch einen "neuen Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 1989 wäre dann auch das Einkommensteuerverfahren wieder abänderbar".

Zwischenzeitig wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines anderen an der "K-AG" Beteiligten betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1989 (und somit zum gleichen Sachverhalt) als unbegründet abgewiesen ().

Schließlich wurde auch die Beschwerde gegen die UFS-Entscheidung vom , RV/1339-L/07, worauf sich der Bf. in seiner Beschwerde als (damals noch) beim VwGH "anhängig" bezogen hat, mittlerweile als unbegründet abgewiesen ().

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Mit Bescheid vom wurde der bisherige Einkommensteuerbescheid des Bf. für das Jahr 1989  gemäß § 295 Abs 1 BAO rechtskräftig abgeändert.

Im Jahr 2002 wurde gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion WNB betreffend das Berufungsverfahren gegen jenen Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, der die Grundlage des oben bezeichneten Einkommensteuerbescheides bildete, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, über welche dieser mit Erkenntnis vom , 2002/13/0224, entschieden hat.

Am wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer des Jahres 1989 eingebracht.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2010/15/0064, wörtlich ausgeführt:

„1. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - auch wenn diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung gewonnen werden - sind keine derartigen Tatsachen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/15/0147, mwN).

Das Verfahren nach § 188 BAO stellt sich als Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten dar. Solcherart wird die Person, welche im Feststellungsverfahren dem Finanzamt gegenüber für die Personenvereinigung auftritt, für die Gesellschafter der Personenvereinigung (im Hinblick auf diesen Ausschnitt ihres Einkommensteuerverfahrens) tätig. Die Kenntnis des Vertreters über einen Wiederaufnahmegrund ist auch der vertretenen Partei zuzurechnen. Aus der einkommensteuerlichen Natur des Verfahrens nach § 188 BAO folgt, dass die Kenntnis des im Feststellungsverfahren agierenden Vertreters auch den Beteiligten (hinsichtlich ihrer Einkommensteuerverfahren) zuzurechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0153).

Bereits in der zu hg. 2002/13/0224 erhobenen Beschwerde wurde vom Vertreter (unter anderem auch) des nunmehrigen Beschwerdeführers vorgebracht, bei etwa fünfzig der in den Listen der belangten Behörde genannten Personen sei es - vor allem dadurch, dass Beteiligte verstorben seien - zwischen Mai 1990 und Juni 2002 zu Rechtsnachfolgen gekommen, auf die die belangte Behörde bei der Bezeichnung der Bescheidadressaten durch Verweisung auf diese Listen nicht Bedacht genommen habe. Weiter wurden in dieser Beschwerde auch Behauptungen über die mangelnde Bescheidqualität schon der erstinstanzlichen Erledigungen aufgestellt.

Damit waren aber dem Vertreter (auch) des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Einbringung jener Beschwerde im Jahr 2002 jene Tatsachen (Todesfälle von Beteiligten) bekannt, aus denen abzuleiten war, dass der dort angefochtenen Erledigung, aber auch der jener Erledigung zugrunde liegenden erstinstanzlichen Erledigungen (hier der Erledigung über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 1989, datiert mit ) keine Bescheidqualität zukam. Nur auf die Kenntnis dieser Tatsachen, nicht aber auf die aus diesen Tatsachen ableitbare mangelnde Bescheidqualität (auch wenn diese Rechtsfolge von der Finanzverwaltung bestritten wurde) kommt es für die Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme an (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0153).

Damit wurde aber der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens (weit) außerhalb der Frist des § 303 Abs. 2 BAO eingebracht.

Der belangten Behörde kann daher schon deswegen nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag auf Wiederaufnahme zurückgewiesen hat."

Diese Begründung trifft sinngemäß auch auf den vorliegenden Antrag und die Beschwerde zu, da auch der Bf. an derselben Gesellschaft beteiligt war und sowohl sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1989 als auch seine hier gegenständliche Beschwerde im Wesentlichen gleichen Inhalts sind.

Da der Antrag des Bf. vom somit weit außerhalb der dreimonatigen Frist des § 303 Abs. 2 BAO, gerechnet ab Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2002, gestellt wurde, erfolgte die Zurückweisung dieses Antrages seitens der Abgabenbehörde schon deshalb zu Recht.

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage hat sich daher eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdeausführungen erübrigt und war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Abschließend wird noch bemerkt, dass das Bundesfinanzgericht in diesem Beschwerdeverfahren zur Entscheidung über den gleichzeitig mit der Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom gestellten Antrag auf Erlassung eines gemäß § 295 BAO abgeleiteten Bescheides ebenso wenig zuständig ist wie für die "angeregte" amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens.

Dies trifft im Übrigen auch auf den Hinweis des Bf. in seinen Fristverlängerungsansuchen zur Vorhaltsbeantwortung zu,  weshalb sich ein weiteres Zuwarten auf die Beantwortung des Vorhaltes (unter Bezugnahme auf den Ausgang des derzeit beim VwGH gegen den Feststellungsbescheid 1989 anhängigen Verfahrens und der - möglichen - "Abänderbarkeit" des Einkommensteuerbescheides) vom erübrigt hat.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeudung zukäme, da diesem Erkenntnis die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (u.a. , und )  zugrunde liegt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100036.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at