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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2015, RV/4100146/2010

Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch X in der Beschwerdesache des Bf., gegen die Bescheide des FA Spittal Villach vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2006 sowie Umsatzsteuer 2006

I. zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2006 wird Folge gegeben. Dadurch scheidet der darauf aufbauende Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 vom  aus dem Rechtsbestand aus und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 vom lebt wieder auf.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Arikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 wird als gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133. Abs. 9 iVm Artikel 133 Abs. 4   B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), ein F , errichtete gemeinsam mit seiner Ehegattin (Eigentümer je zur Hälfte) in Y ein Wohn- und Geschäftshaus.

Für das Jahr 2006 begehrte der Bf. den Abzug von 73,04 % der auf Errichtungskosten des Gebäudes lastenden Umsatzsteuerbeträge (59.840,17 Euro) als Vorsteuern (somit 43.707,26 Euro). Begründet wurde dies damit, dass das Gebäude im angesprochenen Ausmaß dem Unternehmen des Bf. (Anwaltskanzlei) dienen werde.

Am übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf. dem Finanzamt aufforderungsgemäß per Telefax folgende Unterlagen:

- Übersicht zur Flächennutzung:


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Büro
Erdgeschoss (lt. Einreichplan)
1. Stock
Kellergeschoss

82,56 qm
97,83 qm
97,58 qm
267,97 qm




73,04%
Wohnung:
2. Stock

98,92 qm

26,96%
 
366,89 qm
100%

- Zusammenstellung der dem Vorsteuerabzugsbegehren zu Grunde liegenden Eingangsrechnung des Baumeisters K samt Ablichtungen derselben (alle adressiert jeweils an den Bf. und dessen Ehegattin).

Am erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006, der dem Vorsteuerabzugsbegehren Rechnung trug.

Im Anschluss an eine beim Bf. abgeführte Außenprüfung nahm das Finanzamt schließlich mit Bescheid vom das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das genannte Jahr wieder auf und erlies einen berichtigten Sachbescheid, der dem Bf. die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges verwehrte.

Den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens begründete das Finanzamt wie folgt:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichung vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung, das Interesse der Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.

In der Niederschrift (vom , Tz. 2) bzw. dem Prüfbericht (vom , Tz. 3) wurde in diesem Zusammenhang (jeweils inhaltsgleich) Nachstehendes festgehalten:

„Vorsteuer Gebäude

Im Falle der Errichtung eines Gebäudes durch eine Mitunternehmergemeinschaft, die keine Unternehmergemeinschaft besitzt (Ehegattengemeinschaft), sind die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als unmittelbare Leistungsempfänger der Gebäudeerrichtung anzusehen.

Daher sind Rechnungen, die an die Miteigentümergemeinschaft adressiert sind, mit der UID-Nummer des unternehmerisch tätigen Miteigentümers zu versehen.

Liegt eine Rechnung zwar vor, entspricht sie aber nicht den Anforderungen des § 11 UStG 1994 und wird sie in der Folge berichtigt, so ist der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt (keine Rückwirkung, VwGH, , 95/14/0068):

Auf Grund der Rechnungsmängel (fehlende UID des Miteigentümers) anerkennt die Bp. nicht die geltend gemachten Vorsteuer aus der Errichtung des gemischt genutzten Gebäudes:

Vorsteuer laut Aufstellung/Erklärung 43.707, 26 Euro, laut Bp. 0,00.

Zur Wiederaufnahme wurde im Bericht (S. 5, „Prüfungsabschluss“) noch Folgendes festgehalten:

Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:


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Abgabenart
Umsatzsteuer
Zeitraum
2005 - 2007
Feststellung
Tz. 2

Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.

In Tz. 2 des Berichtes werden (ebenso inhaltsgleich wie in Tz. 1 der Niederschrift) formelle Mängel der Aufzeichnung des Bf. aufgelistet. Materiellrechtliche Konsequenzen zog das Finanzamt darauf aufbauend jedoch nicht.

In der Niederschrift war zudem vom Bf. selbst noch handschriftlich hinzugefügt worden: Auf die Stellungnahme vom wird verwiesen (Wiederaufnahme des Verfahrens).

In dieser Stellungnahme hatte der Bf. folgendes festgehalten:

In dieser Steuerangelegenheit gibt es bereits rechtskräftige Steuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006.

Hinsichtlich dieser Steuerbescheide liegt kein Wiederaufnahmegrund vor. Es sind dem Finanzamt insbesonders keine neuen Tatsachen bekannt geworden, die die Wiederaufnahme rechtfertigen würden.

Bereits im Rahmen der Steuererklärungen für das Jahr 2006 waren der Behörde sämtliche relevanten Umstände wie Kopien des Werkvertrages, des Bauantrages, der Grundrisse sowie sämtlicher Rechnungen mitgeteilt worden. Darüber hinaus war auch eine Foto übersandt worden, dass das Haus –in Kombination mit den Grundrissen – umfassend beschreibt.

Aus diesen Angaben ergab sich für die Behörde insbesondere in eindeutiger Weise, dass das Wohn- und Geschäftshaus noch eine Baustelle darstellt. Auch sah der auch dem Finanzamt übergebene Werkvertrag eindeutig vor, dass Erdgeschoss und Keller zunächst unausgebaut blieben.

Die Abgabenangelegenheit wurde bei Erstellung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2008 sorgfältig und umfassend beurteilt – es ging immerhin um etwa 47.000,00 Euro und es wurde sodann abschließend über die Sache abgesprochen.

Es ist festzuhalten, dass auch die übergebenen ‚Feststellungen‘ bezeichnenderweise keinen Hinweis auf einen Wiederaufnahmegrund enthalten.

In der Berufung (nunmehr Beschwerde) bringt der Bf. vorweg im Wesentlichen vor, dass das Fehlen der UID Nummer dem Finanzamt nicht erst im Zuge der abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung, sondern bereits vor Erlassung des (wiederaufgenommenen) Erstbescheides bekannt gewesen sei, zumal dem Finanzamt - so der Bf. wiederholend - alle relevanten Beweismittel und zwar die Kopien des Werkvertrages, des Bauantrages, der Grundrisse und vor allem sämtliche in Sachen Hauserrichtung bezahlten Rechnungen übermittelt worden seien. Sohin könne vom Vorliegen neuer Tatsachen, was allein die Vornahme einer Wiederaufnahme rechtfertige, nicht die Rede sein. Im Übrigen sei der Bescheid auch mit einem Begründungsmangel betreffend die Ermessensübung behaftet, weil das Finanzamt eine Abwägung der Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe unterlassen habe.

Im Vorlagebericht führte das Finanzamt zur Wiederaufnahme aus, dass nach § 303 Abs. 4 BAO der Neuerungstatbestand wegen der Abänderung das Ausmaßes der betrieblichen Gebäudenutzung vorliege (vor Prüfungsbeginn seien im Zuge einer Ergänzung Unterlagen am mittels FAX dem FA übermittelt worden, wonach des Ausmaß der Flächennutzung für den betrieblichen Anteil mit  75,04% angegeben worden sei und der Bf. auch die Teilrechnungen übermittelt habe).

Hinsichtlich der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 beantragte das Finanzamt eine teilweise Stattgabe (Gewährung von Vorsteuerbeträgen für die Kanzleiräumlichkeiten; das wären nach im Arbeitsbogen einliegenden Berechnungen des Prüfers 22.440,00 Euro).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2006

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann von Amts wegen gemäß § 303 Abs. 4 lit. b BAO wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführte hätte.

Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren des Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (Ritz, BAO5, § 303 Tz. 24).

Das Finanzamt stützt im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer vorweg offensichtlich auf Rechnungsmängel (siehe Tz. 3 des Berichtes, auf den in der Bescheidbegründung verwiesen wird: „Auf Grund der Rechnungsmängel - fehlende UID des Miteigentümers - anerkennt die Bp. nicht die geltend gemachten Vorsteuer aus der Errichtung des gemischt genutzten Gebäudes“.)

Der Bericht (S. 5, „Prüfungsabschluss“) verweist in diesem Zusammenhang auf die Tz. 2. In dieser werden jedoch nur formelle Mängel der Aufzeichnungen des Bf. aufgelistet, auf Grund derer sich das Finanzamt nicht zur Vornahme materiellrechtlicher Konsequenzen veranlasst sah.

Die Rechnungen selbst, auf die der Bf. sein Vorsteuerabzugsbegehren stützt, waren dem Finanzamt nachweislich bereits am , somit vier Tage vor Erlassung des Erstbescheides übermittelt worden, und kann sohin vom Vorliegen die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens rechtfertigenden Tatsachen bzw. Beweismitteln nicht die Rede sein kann.

Im Vorlagebericht meint das Finanzamt zwar, dass der sog. Neuerungstatbestand verwirklicht worden sei, und verweist diesbezüglich darauf, dass nach dem mit dem angesprochenem Fax vom übermittelten Unterlagen der Bf. das Ausmaß der Flächennutzung für den betrieblichen Anteil (überhöht) mit 75,04% angegeben habe.

Hiezu bedarf es festzuhalten, dass sich das Finanzamt betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens ausdrücklich nur auf das Fehlen der UID – Nummer in der Rechnung gestützt hat und sich das Bundesfinanzgericht bei Erledigung gegen die Wiederaufnahme von Verfahren gerichteten Beschwerden – wie im gegenständlichen Fall – auf keine neuen, nicht im Spruch (allenfalls im Verein mit der Begründung) genannten Wiederaufnahmegründe zu stützen vermag (Ritz, a.a.O., § 307 Tz. 3).

In Ermangelung eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes war der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 daher Folge zu geben und dieser ersatzlos aufzuheben.

Dadurch scheidet ex lege auch der neue Sachbescheid (und ebenfalls mit Beschwerde bekämpfte) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 vom aus dem Rechtsbestand und der alte Sachbescheid (vom ) lebt wieder auf (Ritz, a.a.O., § 307 Tz. 8).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall hatte sich das Bundesfinanzgericht allein mit Fragen des Sachverhaltes auseinanderzusetzen und war demnach eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

2.) hinsichtlich Umsatzsteuer 2006

Da der angefochtene Umsatzsteuerbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, war die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100146.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at