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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2015, RV/7103143/2011

Vorsteuer aus Vorleistungen iZm freiwilligen Zuwendungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf. , vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Umsatzsteuer 2007 – 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) erzielt uA Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie betreibt eine Sponsoringagentur " XYZ ."

Das Finanzamt (FA) führte eine Außenprüfung und eine Nachschau betreffend die Jahre 2007 – 2009 bzw 1/2010 – 2/2011 durch.

Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurden uA folgende Feststellungen getroffen:

"Tz. 3 Vorsteuerkürzung

Gemäß § 12 (4) UStG war die Vorsteuer anteilig zu kürzen, da das Unternehmen neben den Umsätzen zum Normalsteuersatz auch Umsätze bewirkt, welche zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges führen. Die Ermittlung der abziehbaren und nicht abziehbaren Vorsteuern erfolgte gemäß dem jeweiligen Umsatzverhältnis. Die nicht anerkannte Vorsteuer stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar."

Die Vorsteuerkürzung wurde im prozentuellen Verhältnis zwischen steuerpflichtigen und "steuerfreien" Umsätzen durchgeführt.

Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ (nach Wiederaufnahme des Verfahrens in den Jahren 2007 – 2009) entsprechende Umsatzsteuerbescheide 2007 – 2010.

Die Vorsteuerkürzung betrug 2007 EUR 1.233,73,--, 2008 EUR 2.142,89,--, 2009 EUR 1.347,44,-- und 2010 EUR 2.903,12,--.

Die Berufung vom wurde ohne Begründung eingebracht.

Nach einem Mängelbehebungsauftrag wurde die Begründung mit Schriftsatz vom nachgereicht und darin iW ausgeführt:

"… wegen richtiger Verbuchung der Sponsorengelder … Da wir zu dieser Zeit nur Schulen für behinderte Kinder betreuten, welche eine MwSt Rechnung benötigten, weil sie sich diese Geräte und Lernunterlagen selbst beschafften, um den VSt Abzug in Anspruch nehmen zu können. Wir müssen nur die MwSt ordnungsgemäß abführen und können unsere VSt bei der UVA gegenverrechnen.

Erst im Jahr 2007 erweiterten wir diese Aktion auf behinderte Kinder, das Geld bekamen die Eltern, um damit verschiedene Therapien oder Behinderten Geräte zu kaufen…

Außerdem sind Personalkosten, Miete, Verwaltung, Telefon etc. zu bezahlen, welche benötigt werden, um überhaupt behinderten Kindern helfen zu können. Alle Gelder werden an die Sonderschulen oder Familien mit schwerstbehinderten Kindern ausbezahlt und es wurden keinerlei Rücklagen gebildet. …

Die Nachzahlung beträgt 7.030,08 und wir ersuchen … auf Herabsetzung von EUR 3.500.…"

Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Sachverhalt:

Die Bf betreibt als Einzelunternehmerin uA eine Sponsoringagentur "XYZ" und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Bf sammelt Spendengelder von Sponsoren (Firmen, Vereine, Einzelpersonen, Gemeinden), um Projekte für behinderte Kinder zu finanzieren.

Vor den Streitjahren betreute sie ausschließlich Schulen für behinderte Kinder. Ab 2007 wurde die Betreuung auf behinderte Kinder erweitert; die Sponsorengelder bekamen die Eltern, um damit Therapien für die Kinder zu finanzieren oder spezielle Geräte für die Kinder zu erwerben.

An Ausgaben macht die Bf uA Personalkosten, Miete, Verwaltung, Telefon etc geltend.

Beweiswürdigung:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und unstrittig. Sie wurden daher vom Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Bf hat zum Teil steuerpflichtige und zum Teil steuerfreie Umsätze deklariert.

Strittig ist, ob die Umsätze, die die Bf als steuerfrei behandelt hat, zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges führen.

Gemäß § 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.

Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, so hat der Unternehmer nach § 12 Abs 4 UStG 1994 die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten stehen, die auf Grund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der MWSt-RL fallen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (siehe Ruppe/Achatz, UStG, 4. Aufl., § 12, Rz 103 mwN).

Im ggstdl Fall handelt es sich bei den in Streit stehenden Umsätzen um Spendengelder von Sponsoren, denen keine Gegenleistung gegenübersteht. Es handelt sich um freiwillige Zuwendungen, die keinen wirtschaftlichen Charakter haben. Es findet kein Leistungsaustausch statt. Im Gegensatz dazu stehen Sponsorverträge mit Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung; Leistungen, die für solche Zwecke erworben werden, würden daher zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Diese Umsätze (die von der Bf als umsatzsteuerfrei behandelt wurden), fallen daher schon mangels Leistungsaustausch nicht in den Anwendungsbereich der MwSt-RL. Nach , Vereneging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, fallen nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Die mit der Richtlinie geschaffene Regelung über den Vorsteuerabzug betrifft alle wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen kann daher nicht zum Abzug berechtigen, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der RL fallen. Der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen auf der Vorstufe ist nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Stpfl zuzurechnen sind (siehe EuGH aaO, Rz 36ff und , Securenta).

Der VwGH führt diesbezüglich im Erkenntnis vom  , 2011/15/0163, aus:

" Ein Vorsteuerabzug kann nicht Platz greifen, soweit ein Gegenstand oder eine Dienstleistung für nichtunternehmerische … Zwecke Verwendung findet; an diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn der Gegenstand (die Dienstleistung) daneben zum Teil zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze Verwendung findet (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0192, VwSlg 8453/F)."

Aus Vorleistungen im Zusammenhang mit freiwilligen Zuwendungen können daher keine Vorsteuern geltend gemacht werden.

Da die Bf neben den Umsätzen zum Normalsteuersatz auch Umsätze bewirkt, welche zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges führen, sind die Vorsteuerbeträge gemäß § 12 Abs 4 UStG 1988 aufzuteilen. Die Ermittlung der abziehbaren und nicht abziehbaren Vorsteuern erfolgte gemäß dem jeweiligen Umsatzverhältnis.

Die Höhe der jeweiligen Umsätze steht außer Streit. Die Ermittlung nach dem jeweiligen Umsatzverhältnis ist sachgerecht und blieb unbekämpft.

Bemerkt wird, dass allfällige Anträge auf Nachsicht, Stundung oder Ratenzahlung beim FA einzubringen und von diesem darüber zu entscheiden wäre.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Vgl ; ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuer
Vorleistungen iZm freiwilligen Zuwendungen
Ermittlung der abziehbaren und nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103143.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at