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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2015, RV/7500379/2015

Parkometerabgabe - Abstellen des Fahrzeuges für 10 Minuten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , GZ MA 67-PA-581701/4/5 , zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 27,80 , das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 27,80) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 139,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 13,90 und) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung angelastet und hierfür eine Geldstrafe iHv € 139,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.

Mit Eingabe vom erhob der Bf gegen die Strafverfügung Berufung und führte zur Begründung wie folgt aus:

Ich,  MD, geb. am Z1, mit Wohnort Adr1, Besitzer des Kraftfahrzeuges (Mitsubishi Lancer, silber mit dem behördlichen Kennzeichen KZ), habe kurz am auf der Steinbauergasse 18 in Wien 12 geparkt. Da ich keine 15 Minuten Parkscheine im Auto gehabt habe, ist meine Freundin drinnen geblieben. Während sie im Auto gesessen ist, hat eine Dame aus der Parkraumüberwachung einen Strafzettel ausgestellt. Nachdem meine Freundin sie gesehen hat, hat sie mit ihr geredet und sie haben sich geeinigt, dass meine Freundin einen Parkschein ausfüllt. Da ich keine kürzeren im Auto gehabt hatte, hat sie einen für zwei Stunden ausgefüllt. Danach war die Dame (Parkraumüberwachung) zufrieden und ist weiter gegangen mit der Strafverfügung in der Hand. Anscheinend hat sie vergessen, die Strafverfügung zu stornieren.

Mit Stellungnahme vom nahm der Meldungsleger zu den Angaben des Bf wie folgt Stellung:

Am , um 14.13 Uhr wurde das Kfz. in Wien 12., Steinbauergasse ONr. 18, abgestellt wahrgenommen. Im Kfz. am Beifahrersitz saß eine Frau. Mit dieser wurde Kontakt aufgenommen und ihr wurde erklärt, dass sie sich in einem Kfz. befindet, welches in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ist. Es wurde der Beifahrerin auch erklärt, dass es die Möglichkeit eines 15 Min. „Gratisparkscheines" gibt und von mir auch eine handschriftliche Notiz mit der Ankunftszeit akzeptiert wird. Die Beifahrerin gab mir gegenüber jedoch an: "Ich mache das nicht, macht Mann".

Es wurde von mir ein BOM bzgl. der angeführten Übertretung ausgestellt und hinterlegt. Mit dem im Einspruch angeführten Einspruchswerber hatte ich keinen Kontakt. Von mir wurde keine Abmahnung ausgesprochen.

Mit dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am um 14:13 Uhr durch Abstellen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KZ in einer gebührenpflichtig Kurzparkzone in Wien 12, Steinbauergasse 18, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Er habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den Bf gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 139,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ein Betrag von € 13,90 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 VStG).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua folgendes aus:

Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, die von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das auf Sie zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Mitsubishi, Farbe silber, mit dem behördlichen Kennzeichen KZ am um 14.13 Uhr in Wien 12, Steinbauergasse 18, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und kein gültiger Parkschein hinterlegt oder ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

ln Ihrem Einspruch gaben Sie an, dass Sie keine 15-Minuten-Parkscheine im Auto gehabt haben, sodass Ihre Freundin im Auto sitzen blieb. Die Dame aus der Parkraumüberwachung habe einen Strafzettel ausgestellt. Dann habe man sich aber darauf geeinigt, dass Ihre Freundin einen Parkschein ausfüllt. Dies wäre einer für zwei Stunden gewesen.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Zusatzvermerk sowie die Zulassungsdaten und die Stellungnahme der Meldungslegerin erhoben.

Es wäre zwar zu einem Gespräch gekommen, doch die Beifahrerin hat mit den Wor ten "Ich mache das nicht, macht Mann" verweigert, einen Parkschein auszufüllen. Es wurde keine Abmahnung ausgesprochen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurde Folgendes erwogen:

Die Organstrafverfügung ist als taugliches Beweismittel anzusehen.

Es wird den Angaben des Überwachungsorgans Glauben geschenkt, da von einem in der Überwachung  des ruhenden Verkehrs geschulten Organ erwartet werden muss, dass es einen wahrgenommen Sachverhalt richtig wiedergibt; außerdem träfen es bei Verletzung der Wahrheitspflicht dienstrechtliche  Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind.

Damit ist nicht gesagt, dass den Angaben von Überwachungsorganen mehr Glauben zu schenken wäre als denen anderer Staatsbürger, welchen es nicht verwehrt ist, im Zuge der Ermittlungen einen konkreten Gegenbeweis zu liefern.

Mit der bloßen, durch nichts untermauerten Behauptung, die Angaben des Meldunglegers seien unrichtig, kann jedoch ein solcher Gegenbeweis nicht geführt wer den. Vielmehr ist es aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erforderlich, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten und geeignete Beweisanträge zu stellen. Sie hätten also initiativ alles darlegen müssen, war für Ihre Entlastung spricht. Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch nicht nachgekommen.

Sie haben demnach von der Gelegenheit, die von Ihnen angeführten Einwendungen durch Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel zu belegen, nicht Gebrauch gemacht, sodass kein Anlass bestand, weitere Beweiserhebungen durchzuführen und es ist auf die Organstrafverfügung zu verweisen, die ein taugliches Beweismittel darstellt.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 25 Abs. 1 StVO 1960 besagt, dass wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichte­rung der Verkehrslage erforderlich ist, die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone) kann. Die Kurzparkzone darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Lade­tätigkeit halten.

§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Diesen Verpflichtungen sind Sie nicht nachgekommen.

Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Verschuldensfrage ist zu bejahen, weil kein Schuldausschließungsgrund vorliegt.

Somit sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung führen hätten können, und das im Spruch näher ausgeführte und Ihnen zur Last gelegte Delikt ist aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. ln Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 war bei Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, von einem bis zu € 365,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen.

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, da durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Schutzzweck der Norm, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe und die Rationierung des Parkraums, in nicht unerheblichem Maß verletzt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Da Sie trotz Aufforderung keine Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen gemacht haben, waren diese zu schätzen und von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen auszugehen.

Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit kam Ihnen bei der Strafbemessung nicht mehr zugute, denn es scheinen zahlreiche Vormerkungen auf.

ln Anbetracht der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden Strafsatzes erscheint die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf wie folgt aus:

Der Sachverhalt wurde durch das Überwachungsorgan nicht korrekt und vollständig dargestellt, nämlich das Gespräch zwischen dem Überwachungsorgan und meiner Freundin und die ausgesprochene Abmahnung. Es wurde behauptet vom Überwachungsorgan, dass meine Freundin folgende Aussage gemacht hat "Ich mache es nicht, macht Mann". Indem sich meine Freundin am Ende Ihres Jusstudiums befindet und nicht nur auf Hochdeutsch redet, sondern auch die deutsche Rechtssprache beherrscht, ist es unmöglich, dass sie so einen Satz baut. Außerdem hat meine Freundin das Wort "Mann" als Bezeichnung für ihren Partner nie verwendet, weil wir keine Ehe haben und die Bezeichnung "Ehemann" bzw die Abkürzung “Mann" auf unsere Partnerschaft nicht zutrifft. Aus den genannten Tatsachen bestehe ich darauf, dass dieser Satz " Ich mache das nicht, macht Mann" nicht dem wahren Sachverhalt entspricht.

Wie ich bereits in der Berufung geschrieben habe, hat am meine Freundin dem Überwachungsorgan die Situation geschildert, nämlich dass das Kraftfahrzeug für 10 Minuten in der Steinbauergasse 18 abgestellt wurde und wegen fehlendem 15 Minuten Parkschein ist sie im Wagen geblieben. Meine Freundin wurde aufgefordert einen Parkschein auszufüllen, was sie auch gleich in der Anwesenheit des Überwachungsorgans ausgefüllt hat. Aus diesem Grund hat das Überwachungsorgan den Strafzettel nicht meiner Freundin gegeben bzw an der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges gesteckt, was nämlich das normale Verfahren ist, wenn man die behauptete Verwaltungübertretung begangen hat.

Indem ich keinen Strafzettel bekommen habe und meine Freundin in der Anwesenheit des Überwachungsorgans einen zweistündigen Parkschein ausgefüllt hat, könnte ich nur annehmen, dass keine Verwaltungsübertretung vorliegt.

Falls ich am einen Strafzettel vom Überwachungsorgan bekommen hätte, würde erstens meine Freundin keinen Parkschein ausfüllen und zweitens hätte ich die Möglichkeit gehabt, die erhobene Strafe rechtzeitig zu  bezahlen. Indem das Überwachungsorgan zuerst meine Freundin auffordert einen Zahlschein auszufüllen und dann den Strafzettel gar nicht gleich zustellt, sondern mitnimmt, war für mich unmöglich zu erkennen, dass ich eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Vorgehensweise des  Verwaltungsorgans entspricht nicht  den rechtlichen Vorschriften über die Zustellung von Strafverfügungen und die damit verbundenen Fristen. Aus dem Verhalten  des·Überwachungsorgans wurde für mich und  meine Freundin zweifellos klar, dass mit dem Ausfüllen eines Parkscheines eine Abmahnung und keine Verwaltungsübertretung vorliegt.

Von einem in der Überwachung des ruhenden Verkehrs geschulten Organ wird meiner Meinung nach erwartet, dass es den wahren Sachverhalt wiedergibt und die Staatsbürger bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften nicht in Irrtum führt, sondern mit ausreichender Information über die Rechtslage hilft.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Unbestritten ist, dass der Bf am um 14:13 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ in einer gebührenpflichtig Kurzparkzone in Wien 12, Steinbauergasse 18, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, abgestellt hat.

Bestritten wurde der Sachverhalt lediglich insoferne, als das Kraftfahrzeug für 10 Minuten in der Steinbauergasse 18 abgestellt worden sei und wegen fehlendem 15 Minuten Parkschein die Freundin des Bf im Wagen geblieben und vom Überwachungsorgan aufgefordert worden sei, einen Parkschein auszufüllen, was sie auch gleich in der Anwesenheit des Überwachungsorgans durch Ausfüllen eines zweistündigen Parkscheines getan habe, weshalb keine Verwaltungsübertretung vorliege.

Dem steht jedoch die Aussage des Überwachungsorgans gegenüber, wonach sich die Beifahrerin geweigert habe, einen Parkschein auszufüllen.

Der Begriff des Abstellens in § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz umfasst sowohl das Halten als auch das Parken (vgl. Zl. 90/17/0004; , Zl. 95/17/0111; , Zl. 92/17/0181; , Zl. 90/17/0004), und der Lenker eines iSd § 23 Abs. 3 StVO abgestellten Fahrzeuges ist jedenfalls verpflichtet, einen Parkschein, sei es allenfalls auch nur einen für ein gebührenfreies Abstellen auszufüllen (vgl. Zl. 98/17/0163). Nur das bloße Anhalten - der erzwungene Stillstand für dessen Dauer - eines Fahrzeuges ist kein - iSd § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz und löst daher keine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe aus (vgl. Zl. 92/17/0206).

Es wird daher auch durch ein zehn Minuten nicht übersteigendes Abstellen, also durch ein Halten im Sinne des § 1 Z. 27 StVO 1960, in einer Kurzparkzone der Tatbestand, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft, verwirklicht (vgl. ).

Dass die gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung bereits bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichtende Parkometerabgabe wegen des Fehlens eines 15 Minuten Parkscheines nicht entrichtet wurde, wurde vom Bf ausdrücklich eingestanden, daher wurde der dem Bf zum Vorwurf gemachte Tatbestand bereits vor Ablauf des strittigen Gespräches zwischen dem Überwachungsorgan und der Freundin des Bf verwirklicht und kommt diesem auch keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.

Abgesehen davon besteht für das Bundesfinanzgericht auch keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt er auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Entgegen der vom Bf behaupteten Abmahnung steht auch zweifelsfrei fest, dass das Parkraumüberwachungsorgan den von ihm festgestellten Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat. Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen ( Zl. 90/18/0079).

Der Bf hat zudem trotz Verständigung vom Ergebnis von der Beweisaufnahme vom und Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme oder persönlichen Vorsprache im Amt zu einer mündlichen Erörterung dem nicht Folge geleistet.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auch die Unterlassung der einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung der Behörde.

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es jedoch, seine Verantwortung nicht nur darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise, wie etwa den von der Freundin in der Anwesenheit des Überwachungsorgans ausgefüllten zweistündigen Parkschein, anzubieten.

Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. 398/64).

Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite der zumindest fahrlässigen Abgabenverkürzung als erwiesen anzusehen, zumal e ntsprechend den Ausführungen des Straferkenntnisses vom nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () angesichts des Umstandes, dass auch die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen ist und sich der Bf während des Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers beschränkt hat, ohne auch entsprechende Beweise anzubieten und geeignete Beweisanträge zu stellen, der Behörde keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden kann, wenn sie unter den gegebenen Umständen als erwiesen angenommen hat, daß der Bf die erwähnte Übertretung begangen hat.

Aufgrund der mangelnden konkreten Gegendarstellung durch den Bf war es auch nicht erforderlich, den Meldungsleger als Zeugen zu vernehmen (vgl. ).

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, der Bf hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Bf keine Angaben gemacht, weswegen von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ), oder ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu €  365 reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, zumal bei der Strafbemessung entsprechend den Ausführungen des Straferkenntnisses der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit infolge zahlreicher Vormerkungen (21) nicht mehr zugute kommt.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Da die verhängte Geldstrafe € 139,00 beträgt, war der Kostenbeitrag mit € 27,80 zu bemessen.

Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäߧ 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 27,80) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 139,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 13,90) - Gesamtsumme daher € 180,70 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-581*****).

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den obenangeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500379.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAC-08374