Vorliegen eines nicht gesellschaftssteuerbaren Großmutterzuschusses oder einer freiwilligen Leistung der Alleingesellschafterin?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Ploner über die Beschwerde der Bf., vertreten durch die Stb-Kanzlei gegen den Bescheid des damals zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom betreffend Gesellschaftsteuer zu Recht
erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom hatte die steuerliche Vertreterin der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge auch bloß: Bf.) dem damals zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden auch nur: Finanzamt) bekanntgegeben, dass die Bf. von ihrer alleinigen Gesellschafterin, der Mutter-GmbH , in Ausführung eines Auftrages der Großmutter-Stadt einen Gesellschafterzuschuss in Höhe von € 4.300.000,00 erhalten habe.
Die Ansicht vertretend, dass es sich dabei um einen steuerpflichtigen freiwilligen Zuschuss eines Gesellschafters der Bf. gehandelt habe, schrieb das Finanzamt der Bf. mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid unter der Erf.Nr. 123.456 /2004 Gesellschaftsteuer in Höhe von € 43.000,00 vor.
Über die dagegen form- und fristgerecht erhobene und nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde
erwogen:
Sowohl nach dem Inhalt der vorgelegten Aktenteile als auch von den Verfahrensparteien über Rückfrage ausdrücklich bestätigt ist der gegenständlich als relevant festzustellende und die gleiche Beschwerdeführerin betreffende Sachverhalt nahezu völlig ident mit jenem die Grundlage der Verfahren UFS RV/1890-W/06 u.a., VwGH 2011/16/0233, und BFG RV/7102722/2015 bildenden.
Lediglich hinsichtlich des Datums (Februar 2004, gemeldet mit Schreiben vom 19. Februar) und des Betrages der geleisteten Zahlung (€ 4.300.000,00) bestehen Unterschiede.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf die diesbezüglichen Ausführungen in den angeführten Verfahren verwiesen, die dort getroffenen Feststellungen übernommen und der hier zu erlassenden Entscheidung als maßgeblich zu Grunde gelegt.
In rechtlicher Hinsicht wird zur hier allein streitentscheidenden Frage, ob mit der Zahlung der Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin vom Februar 2004 in Höhe von € 4.300.000,00 an die Bf. ein nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz steuerbarer Tatbestand verwirklicht worden ist, wie folgt ausgeführt:
Gemäß § 2 Z 4 lit. a Kapitalverkehrsteuergesetz unterliegen freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft in Form von Zuschüssen der Gesellschaftsteuer, wenn diese Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Entscheidung vom , 2011/16/0233, auf welche ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen wird, erkannt, dass bei einer solchen Sachverhaltskonstellation eine freiwillige Leistung der (Allein-) Gesellschafterin an die Beschwerdeführerin nicht erblickt und festgestellt werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der hier bekämpfte Bescheid vom aufzuheben.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer - ordentlichen - Revision hatte zu erfolgen, da im Hinblick auf das zitierte und die nunmehrige Entscheidung tragende Erkenntnis des keine Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung, offen geblieben sind.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Z 4 lit. a KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 |
Schlagworte | Großmutterzuschuss freiwillige Leistung freiwilliger Gesellschafterzuschuss |
Anmerkung | gleich wie RV/7102722/2015 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104423.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at