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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.08.2015, RV/5101137/2015

rückwirkende Feststellung des Zeitpunktes des Eintrittes der erheblichen Behinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache der BF, geb. am 19XX, whft. in WS, SVNr. 12, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe für das Kind KD, SVNr. 34, für 05 bis 09/2014, zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufgehoben.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des genannten Finanzamtes vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom auf (die Gewährung von) erhöhte(r) Familienbeihilfe für das Kind KD , geb. am 20XX , (rückwirkend „ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung“) ab Mai 2014 abgewiesen.

Begründend dazu wurde darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 eine erhöhte Familienbeihilfe nur insoweit gewährt werden könne, als ein Kind erheblich behindert sei. Dies sei aber nur dann gegeben, wenn bei dem Kind eine nicht nur vorübergehende, d. h. voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernde, Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Sofern das Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, müsse der Grad der Behinderung mindestens 50 % betragen. Da die (durchgeführte) Untersuchung beim Bundesozialamt laut Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vom einen Behinderungsgrad von lediglich 30 % ergeben habe, lägen im Anlassfall die Voraussetzungen für die Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am (form- und fristgerecht) Beschwerde iSd § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) und machte darin geltend, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass das Aufmerksamkeitsdefizit und die massive Lernschwäche nur unter sehr großen Hilfsmitteln, wie Nachhilfestunden und Ergotherapie, ausgeglichen werden könnten. Es werde daher um Aufnahme einer Neuuntersuchung ersucht.

In einer daraufhin im Wege des Bundessozialamtes veranlassten neuerlichen fachärztlichen Untersuchung wurde der Grad der Behinderung laut SMS-Gutachten vom mit 50 %, beginnend ab dem , neu festgestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (vgl. §§ 262 f BAO) wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und, unter Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den Anspruchszeitraum 05 – 09/2014, gleichzeitig der Bf. die erhöhte Familienbeihilfe für das genannte Kind ab November 2014 gewährt.

Am beantragte die Bf. gemäß § 264 BAO die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und ersuchte um neuerliche Untersuchung, da die in der Beschwerde angeführte Lernschwäche bereits am festgestellt worden sei.

Das Finanzamt veranlasste daraufhin erneut eine fachärztliche Begutachtung durch das Bundessozialamt (SMS) und wurde in dem darüber erstellten neuerlichen Gutachten vom festgestellt, dass der bereits im Vorgutachten diagnostizierte 50%ige Behinderungsgrad bereits ab dem gegeben gewesen sei.

Im Zusammenhang mit dem (ursprünglichen) Antragsbegehren der Bf. vom (Antrag auf „Gewährung des Erhöhungsbetrages zu Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung“) ergibt sich aus dem (übrigen) Akteninhalt, dass der Antrag der Bf. (vgl. § 10 Abs. 1 bis 3 FLAG) hinsichtlich der möglichen Anspruchszeiträume bzw. Kalendermonate 11 – 12/2009 vom Finanzamt als verspätet zurückgewiesen bzw. dem (weiteren) Antrag insofern entsprochen wurde, als der Bf. für die Zeiträume von 01/2010 bis 04/2014, 10/2014 und (fortlaufend) ab 11/2014 die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde bzw. wird (vgl. diesbezüglich auch die Bestimmung des § 13 FLAG).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht), außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde (Familienbeihilfebehörde) zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Diese Änderungsbefugnis ist durch die Sache (des Verfahrens) begrenzt. Sache ist dabei jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der belangten Behörde bildet (vgl. z. B. Ritz, BAO5, § 279 Tz 10 mwN).

Im Spruch des hier (mit Bescheidbeschwerde) angefochtenen (Abweisungs-)Bescheides vom hat das Finanzamt (vgl. § 13 FLAG) ausdrücklich nur über die (Nicht-)Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Mai bis (einschließlich) September 2014, nicht aber für allenfalls vom Antrag ebenfalls umfasste Vor- und Nachzeiträume (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLG, § 13 Rz 24 mwN) entschieden und ergibt sich daraus die (Einschränkung der) Entscheidungsbefugnis des zur rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides berufenen Bundesfinanzgerichtes (vgl. z. B. ).

Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich die (gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 bis 3 FLAG zu gewährende) Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind auf die dort genannten, jeweils in Geltung stehenden Sätze.

§ 8 Abs. 5 FLAG zufolge gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl II 261/2010, beide jeweils idgF, anzuwenden.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung (oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst einen Unterhalt zu verschaffen), durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Damit ist die Frage des Grades der Behinderung (bzw. die Frage der voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörde(n) iSd § 13 FLAG zu Gunsten eines qualifizierten Nachweisverfahrens, bei dem eine besondere, dafür besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt, entzogen. Im Beihilfenverfahren ist daher – in aller Regel – von dieser durch gutachterliche Feststellungen entsprechend untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen und lediglich bei einer sich erweisenden Unschlüssigkeit des ärztlichen Gutachtens, nach entsprechender qualifizierter Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des Anlassfalles, davon abzugehen (zur „de-facto-Bindungswirkung“ siehe etwa Csaszar/Lenneis/Wanke, aaO, § 8 Rz 29).

Derartiges gilt grundsätzlich auch für rückwirkende Gutachtensfeststellungen zur Frage, ab welchem Zeitpunkt der festgestellte Grad der Behinderung eingetreten ist. Der Sachverständige kann dabei nämlich insbesondere auf Grund von zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Befunden bzw. sonstigen Indizien Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt die erhebliche Behinderung (erstmals) eingetreten ist (vgl. z. B. ).

Im Anlassfall wurde durch die (nachträglich entstandene) auf ein (weiteres) ärztliches Sachverständigengutachten zurückgehende ohne weitere, sich weder aus dem Sachverhalt, noch der sonstigen Aktenlage ergebende Anhaltspunkte nicht widerlegbare bzw. sonst in Zweifel zu ziehende Bescheinigung des Bundessozialamtes vom nachgewiesen, dass (u.a. auch) für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 bis 6 FLAG gegeben waren, sodass spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben war.

Zur Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:

Gegen diese Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig, da im Anlassfall keine Rechtsfragen zu klären waren, denen eine weitergehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit erhebliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Die faktische Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen, u. a. wesentlich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zurückgehende Literaturmeinungen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Sache des Beschwerdeverfahrens
erhöhte Familienbeihilfe
erhebliche Behinderung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101137.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at