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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2015, RV/7101689/2013

BUAK Urlaubsentgelt wird in Umrechnung einbezogen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des FA X vom , betreffend  Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 vom  bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat seine Einkommensteuererklärung für 2012 elektronisch eingebracht.

Im Jahr 2012 bezog der Bf. von bis nichtselbständige Bezüge seitens der PGmbH.

Vom 1.1. bis und von 14.12. bis wurde Arbeitslosengeld bezogen.

Zusätzlich wurde im Jahr vom Bf. für von der BUAK eine Winterfeiertagsvergütung bezogen, welche mittels Lohnzettel dem Finanzamt gemeldet wurde. 

Außerdem erhielt der Bf. ein Urlaubsentgelt seitens der BUAK, welches von dieser mittels Lohnzettel 1.1. bis ebenfalls dem Finanzamt gemeldet wurde.

Am wurde seitens des Finanzamtes der Einkommensteuerbescheid für 2012 erlassen, aus welchem sich eine Nachforderung von € 305,- ergab.

Der Bf. erhob Berufung (Beschwerde) und erklärte seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmererklärung zurückziehen zu wollen.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. im Veranlagungszeitraum zumindest gleichzeitig zeitweise Bezüge von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Urlaubsentgelt und Winterfeiertagsvergütung von der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse ) erhalten habe, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen gem. §  41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorlägen und eine Zurückziehung des Antrages nicht möglich sei.

Der Bf. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2012. Die Berechnung sei unrichtig, da das Urlaubentgelt, welches von der BUAK ausbezahlt und mittels Lohnzettel Zeitraum 1.1. bis übermittelt worden sei, in die Hochrechnung miteinbezogen worden sei. Nach Ansicht des Bf. sei tatsächlich jedoch nur das Gehalt der PGmbH und die Feiertagsvergütung der BUAK hochzurechnen. Das Urlaubentgelt sei dann dem hochgerechneten Einkommen hinzuzurechnen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall ob und inwieweit das vom Bf. im Jahr 2012 von der BUAK erhaltene Urlaubsentgelt in die Umrechnung auf die fiktiven Einkünfte für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes miteinzubeziehen ist.

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. bezog im Streitjahr 2012 Bezüge aus nichtselbständiger Tätigkeit von der PGmbH für den Zeitraum 9.3. bis .

Für die Zeiträume 1.1. bis und 14.12. bis bezog der Bf. Arbeitslosengeld. 

Im Jahr 2012 erhielt der Bf. von der BUAK (Bauerbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse) für den Bezugszeitraum eine Winterfeiertagsvergütung, diese wurde mit Lohnzettel dem Finanzamt gemeldet.

Außerdem bezog der Bf. seitens der BUAK ein Urlaubsentgelt, welches die BUAK mit Lohnzettel für den Bezugszeitraum 1.1. bis dem Finanzamt gemeldet hat.

Das Urlaubsentgelt betrug € 4.647,44 brutto, der Hälftebetrag von € 2.376,61 wurde mit festen Sätzen versteuert. Als steuerpflichtige Bezüge wurde der Betrag von € 2.270,83 (KZ 245) angegeben.

Im Einkommensteuerbescheid vom   wurden bei der Umrechnung  auf die fiktiven Einkünfte zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes die Bezüge der PGmbH, die Winterfeiertagsvergütung der BUAK, sowie die Hälfte des Urlaubsentgeltes der BUAK in Höhe von € 2.270,83 (KZ 245) miteinbezogen.

Das Finanzamt hat die Hälfte des Urlaubsentgeltes der BUAK in die Hochrechnung miteinbezogen.

Der Bf. ist der Meinung, dass das Urlaubentgelt der BUAK nicht in die Hochrechnung einzubeziehen sei.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.

Gemäß § 13j BUAG haben Arbeitnehmer unter den dort näher geregelten Voraussetzungen einen (ersatzweisen) Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung und nach den §§ 8 bis 10 BUAG Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabfindung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse.

§ 69 EStG 1988 normiert den Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen. § 69 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2012 geltenden Fassung lautet wie folgt:

1 Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j BUAG durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten.

2 Bei Auszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 8 Abs. 8 BUAG durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 EStG 1988 (§ 67 Abs. 5 EStG 1988 lautet: Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln) einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz (beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag) zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

3 Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

Das Gesetz nimmt im § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 eine spezielle Aufzählung von sonstigen Einkünften vor:

Nach § 67 Abs. 5 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 142/2000 ist von dem Urlaubsentgelt oder der Abfertigung gemäß den §§ 8 bis 10 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972 (BUAG), die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln.

Das Bauarbeiterurlaubsentgelt ist das Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer zusteht, wenn er noch im Dienstverhältnis zu seinem Arbeitgeber steht. Dieses Urlaubsentgelt ist zur Hälfte als laufender Bezug zu versteuern. Die Halbierung trägt der Zusammensetzung des Urlausbentgeltes nach dem BUAG Rechnung: Nach § 4 Abs. 2 BUAG besteht das Urlaubsentgelt aus einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung und einem Urlaubszuschuß in gleicher Höhe. Das Urlaubsentgelt stellt daher nur zur Hälfte einen sonstigen Bezug dar (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 67 Tz 63f).

Der Bf. bezog im Jahr 2012 unstrittig Arbeitslosengeld iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres (1.1. bis und 14.12. bis ).Von bis bezog er nichtselbständige Einkünfte aus der Tätigkeit bei der PGmbH.  Weiters hat er von der BUAK für und Winterfeiertagsvergütung und Urlaubsentgelt erhalten.

Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt. Somit hat die im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind. Dies bedeutet, dass vor oder nach einem Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte einer Umrechnung (Hochrechnung) zu unterziehen sind.

Die BUAK ist ihrer im § 69 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 angeordneten Verpflichtung nachgekommen und hat für den Bf. zwei Lohnzettel übermittelt. Für die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j BUAG wurde ein Lohnzettel mit Lohnzahlungszeitraum ausgestellt. Die steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) sind mit € 113,46 ausgewiesen. Die Winterfeiertagsvergütung wurde nicht gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld bezogen sondern - am - sodass diese steuerpflichtigen Bezüge für die Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes in die Hochrechnung miteinzubeziehen sind.

Außerdem hat der Bf. Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse erhalten. Das Bauarbeiterurlaubsentgelt ist das Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer zusteht, wenn er noch im Dienstverhältnis zu seinem Arbeitgeber steht. Dieses Urlaubsentgelt ist zur Hälfte als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 mit 6%, die andere Hälfte ist als laufender Bezug zu versteuern. Die Halbierung trägt der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes nach dem BUAG Rechnung: Nach § 4 Abs. 2 BUAG besteht das Urlaubsentgelt aus einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung und einem Urlaubszuschuss in gleicher Höhe. Das Urlaubsentgelt stellt daher nur zur Hälfte einen sonstigen Bezug dar (vgl. Doralt EStG, Kommentar 14. Auflage, § 67 Tz 63).

Für das Urlaubsentgelt hat die BUAK einen Lohnzettel mit Zeitraum 1. Jänner bis ausgestellt. Die steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) sind mit € 2.270,83 ausgewiesen.

Auch wenn im vorliegenden Fall der Lohnzettel der BUAK mit einem Bezugszeitraum 1.1. bis ausgestellt wurde und nicht wie in § 67 Abs. 10 EStG 1988 verlangt, hat es für die Umrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 keine Auswirkungen, da weder die Höhe der steuerpflichtigen Bezüge strittig ist, noch davon ausgegangen werden kann, dass der laufende Bezug aus der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse während des Bezuges des Arbeitslosengeldes zugeflossen ist.

Da es sich beim Urlaubsentgelt im vorliegenden Fall daher nicht um Einkünfte handelt, welche ganzjährig vom Bf. bezogen worden sind, ist der Anteil des Urlaubsgeldes der BUAK, welcher steuerpflichtige laufende Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) darstellt, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für die Ermittlung des Steuersatzes in die Hochrechnung  miteinzubeziehen (UFS RV/0054-L/04 v.;UFS RV/0193-W/13 v. ).

Das Finanzamt hat daher zu Recht im Bescheid vom diese Vorgangsweise gewählt und die als laufender Bezug zu versteuernde Hälfte des Urlaubsentgeltes der BUAK in die Umrechnung miteinbezogen.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach das von der BUAK erhaltene  Urlaubsentgelt aus der Umrechnung auszuscheiden sei,  kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Der gegenständliche Fall wirft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame, für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige und bislang nicht eindeutig geklärte Rechtsfrage auf.

Aus diesem Grund war die ordentliche  Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101689.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at