Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.08.2015, RV/4100178/2011

Anwendung der "Viertelregelung" nach § 67 Abs. 6 1. Satz EStG 1988, wenn das Dienstverhältnis unter das BMSVG fällt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Verderber in der Beschwerdesache Bf., Adr.1, vertreten durch StB1, Adr2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) war in der Zeit vom bis zum bei der X AG (in Folgenden kurz X. -AG genannt) als Landesdirektor beschäftigt.

Aufgrund von Auffassungsunterschieden zwischen dem Vorstand des angeführten Unternehmens und dem Bf in Bezug auf dessen Kompetenzbereich wurde das Dienstverhältnis über Andringen des Bf  per einvernehmlich aufgelöst. Aktenkundig ist diesbezüglich ein Schreiben des Bf an den Vorstandsdirektor der X. -AG vom , in welchem dieser nachstehende Bedingungen für das Zustandekommen einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses einfordert:

"[..]
- vorzeitige Beendigung per
- Zahlung einer Abfindung gem. EStG in Höhe von Eur 75.000,-
- Zahlung einer außerordentlichen Abfertigung gemäß EStG iHv 25% des Jahreseinkommens 2008
- sofortiger Urlaubsantritt und darauf folgende Dienstfreistellung bei unveränderten Bezügen und Konditionen wie bisher“.

Aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden „Abrechnung Juli 2009“ ist zu entnehmen, dass an den Bf per Datum unter dem Titel „Freiwillige Abfertigung“ ein Bruttobetrag von Eur 108.540,68 zur Auszahlung gebracht wurde, welcher der tarifmäßigen Versteuerung (§ 67 Abs. 10 EStG 1988) unterzogen wurde. 

In seiner Einkommensteuererklärung für 2009 machte der Bf neben Sonderausgaben (Kirchenbeitragszahlungen, Rückzahlung von Darlehen und Zinsen für Schaffung bzw. Sanierung von begünstigtem Wohnraum) auch diverse Werbungskosten geltend.

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung vom teilte der Bf der belangten Behörde mit, dass seine ehemalige Arbeitgeberin ( X. -AG) für den zur Auszahlung gebrachten Betrag keine begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 vorgenommen habe. Daher sei der an die Abgabenbehörde übermittelte Lohnzettel für 2009 unrichtig. Die als "freiwillige Abfertigung" zur Auszahlung gelangte Summe iHv Eur 108.540,68 gliedere sich in eine Abfindungszahlung von Eur 75.000 sowie in eine freiwillige Abfertigung von Eur 33.540,68. Die Abfindung und auch die freiwillige Abfertigung seien von der X. -AG entsprechend den Bestimmungen der LStR 1999 (Rz 1087a) als laufender Bezug behandelt worden und damit zum laufenden Tarif versteuert worden. Die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 ordne aber an, dass sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, mit dem Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 (6%) zu versteuern seien, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht übersteigen. Die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate würden Eur 99.108,30 betragen; damit würde ein Viertel dieser Bezüge einen Betrag von Eur 24.777,08 ergeben.

Die Finanzverwaltung vertrete die Ansicht, dass die Regelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 dann zur Gänze nicht anzuwenden sei, wenn das Arbeitsverhältnis unter das BMSVG fallen. Nach Auffassung namhafter Steuerexperten habe der Gesetzgeber lediglich eine mögliche Kumulierung der Steuerbegünstigungen vermeiden wollen, indem er Dienstzeiten, die unter das BMSVG fallen, im Rahmen der Regelungen zur freiwilligen Abfertigung (§ 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG) nicht berücksichtigen lasse. Der Bf verwies diesbezüglich auf folgende Literaturstellen: SWK 11/09, S 383, Mag. Alfred Shubshitzky und ASoK 2006, S 72 Dr. Wolfgang Höfle.

Weiters führte der Bf aus, die Bestimmung des § 67 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 normiere, dass die vorstehenden Bestimmungen zur freiwilligen Abfertigung nur für jene Zeiträume, in denen keine Anwartschaft gegenüber einer MV-Kasse bestehe, gelten würden. Da sich der erste Satz des § 67 Abs. 6 leg.cit. nicht nur auf freiwillige Abfertigungen sondern auch auf Abfindungen beziehe, könne der letzte Satz des Abs. 6 nur für den zweiten Satz des § 67 Abs. 6 leg.cit. gelten.

Darüber hinaus beziehe sich der Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 6 letzter Satz nur auf freiwillige Abfertigungen und nicht auch auf Abfindungen. Daraus ergebe sich, dass die Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 für die Besteuerung der gewährten Abfindung auf jeden Fall zur Anwendung zu gelangen habe.

Mit Datum erließ die Abgabenbehörde einen Einkommensteuerbescheid für 2009. Der vom Bf beantragten begünstigten Behandlung der Abfindungszahlung im Ausmaß eines Viertels der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate wurde nicht gefolgt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, Berufung genannt) wiederholte der Bf sein bereits in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2009 erstattetes Vorbringen. Eine korrekte Steuerberechnung sei, so der Bf, wie folgt vorzunehmen:


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Laufende Bezüge der letzten 12 Monate
 
 
99.108,30
davon ¼
 
 
24.777,08
 
 
 
 
Abfindung
 
 
75.000
Freiwillige Abfertigung
 
 
33.540,68
Gesamt
 
 
108.526,25
 
 
 
 
 
BMGL
Steuersatz
 
Besteuerung nach § 67 Abs. 7 EStG
24.777,08
6 %
1.486,62
Besteuerung nach laufenden Tarif
83.749,07
50 %
41.874,54
Steuerbetrag gesamt
 
 
43.361,16
abzüglich abgeführte Lohnsteuer
 
 
-54.263,08
zu Unrecht einbehaltende Lohnsteuer
 
 
-10.901,92

Mit Beschwerdevorentscheidung (in der Terminologie vor dem FwGG 2012 Berufungsvorentscheidung genannt) vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Bescheidbegründung führte die Behörde nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens, der bezughabenden gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 sowie der Bestimmungen der LStR (Rz 1087a und h) aus, dass laut einhelliger Kommentarmeinung (Doralt, EStG Kommentar, § 67 Tz 62/2; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 67 Abs. 6 Tz 7; Jakom, EStG 2010, § 67 Pkt 8, Rz 23) die Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 dann nicht mehr zustehe, wenn das Dienstverhältnis unter das BMSVG falle. Nicht differenziert werde dabei zwischen der "Viertelregelung" nach § 67 Abs. 6 1. Satz EStG 1988 und der "Zwölftelregelung" nach § 67 Abs. 6 2. Satz leg.cit..

Mit Eingabe vom begehrte der Bf die Vorlage seines Rechtsmittels an den nach damaliger Rechtslage zuständigen UFS.

Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde der Bf mit Vorhaltsschreiben vom ua. ersucht, den Nachweis darüber zu erbringen, dass der unter dem Titel „freiwillige Abfertigung“ zur Auszahlung gebrachte Gesamtbetrag (Eur 108.540,68) eine Abfindung von Eur 75.000 beinhalte. Ferner wurde dem Bf aufgetragen, Dienstvertrag und allfällig bestehende schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Erhalt einer freiwilligen Abfertigung bzw. Abfindung sowie etwaige Korrespondenzschreiben hinsichtlich der Abwicklung der finanziellen Ansprüche aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung zur Vorlage zu bringen.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab der Bf bekannt, dass die Verhandlungen in Bezug auf sein vorzeitiges Ausscheiden zwischen ihm und seiner Dienstgeberin (X. -AG) mündlich erfolgt seien. Das Ergebnis dieser Verhandlungen sei schlussendlich die Gewährung einer Abfindung sowie einer freiwilligen Abfertigungszahlung in Höhe eines Viertes des Jahreseinkommens aus 2008 gewesen. Die Abfindungszahlung sei von ihm wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses gefordert worden. Gemäß den Bestimmungen des Dienstvertrages wäre die Beendigung des Dienstverhältnisses nur unter Wahrung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende hin möglich gewesen. Aufgrund von erheblichen Auffassungsunterschieden in dienstlichen Belangen habe er eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr gewünscht. Ihm (Bf) sei damals nicht bewusst gewesen, dass er durch die Bezeichnung „freiwillige Abfertigung“ steuerliche Nachteile erleiden könne. Aus diesem Grunde habe er die Falschbezeichnung auch nicht reklamiert.

Gleichzeitig legte der Bf ein mit datiertes Schreiben der X. -AG vor, mit welchem diese bestätigt, dass sich der im Jahre 2009 als "freiwillige Abfertigung" zur Auszahlung gebrachte Betrag, in eine Abfindungszahlung (Eur 75.000) und eine freiwillige Abfertigung (Eur 33.540,68) gliedere. 

Im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde auch geprüft, ob die als Abfindung titulierte Zahlung wirtschaftlich gesehen eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung bzw. eine Kündigungsentschädigung nach § 67 Abs. 8 lit b EStG 1988 darstellen könnte. Die X. -AG teilte diesbezüglich mit, dass sie keinen berichtigten Lohnzettel ausstellen könne, zumal gegenständlich die Voraussetzungen des § 67 Abs. 8 lit b EStG 1988 nicht vorliegen würden. Im Rahmen der hier vorliegenden einvernehmlichen Auflösung gebe es weder die Möglichkeit einer Kündigungsentschädigung noch einer Abfindung für künftige Lohnzahlungszeiträume, zumal Kündigungsart und Kündigungstermin dem Wunsch des Bf entsprochen hätten.

Das gegenständliche Verfahren wurde in weiterer Folge im Hinblick auf ein vor dem VwGH zur Zl. 2011/13/0086 schwebendes Verfahren, welches die steuerliche Behandlung einer freiwilligen Abfertigung eines Dienstnehmers, dessen Dienstverhältnis zur Gänze unter das BMVG fiel, zum Inhalt gehabt hat, mit Bescheid des Gz RV/0178-K/11 ausgesetzt.

Nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses Zl. 2011/13/0086 wurde das gegenständliche Verfahren vor dem BFG fortgesetzt.

Über die vorliegende Beschwerde hat das Gericht erwogen:

Die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 in der Fassung des BGBl I Nr. 100/2002 und BGBl I Nr. 52/2009 (ab ) ordnet an:

Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen [BV-Kassen ab ] ausbezahlte Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen


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Dienstzeit von
bis zur Höhe von
3 Jahren
2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
5 Jahren
3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
10 Jahren
4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
15 Jahren
6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
20 Jahren
9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
25 Jahren
12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer MV-Kasse [BV-Kasse, ab ] bestehen.“

Der letzte Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 soll laut den Gesetzesmaterialien (1131 BlgNR 21. GP, 67) Folgendes bewirken:

„- Wird das „alte“ Abfertigungssystem für die volle Dauer des Dienstverhältnisses weiter geführt, gilt der bisherige Inhalt des § 67 Abs. 6 EStG 1988 für freiwillig bezahlte Abfertigungen unverändert weiter.

- Wird das „alte“ Abfertigungssystem für Anwartschaftszeiträume bis zu einem bestimmten Übertrittsstichtag weiter geführt und lediglich für künftige Anwartschaftszeiträume das neue System gewählt, ist § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur insoweit anzuwenden, als sich die freiwilligen Abfertigungen auf die „alten“ Anwartschaftszeiträume beziehe. Dies bedeutet unter anderem, dass für die Sprungstellen–Jahresstaffel nur derartige „alte“ Anwartschaftszeiträume berücksichtigt werden dürfen.

- Wird auf die volle Dauer des Dienstverhältnisses bereits das neue System angewendet (Option zur Anwendung des neuen Systems auch für vergangene Zeiträume, neue Dienstverhältnisse), ist der bisherige Inhalt des § 67 Abs. 6 EStG 1988 gänzlich unanwendbar.“

Außer Streit steht, dass das Dienstverhältnis, welches nach dem eingegangen wurde, dem Abfertigungsregime des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl I Nr. 100/2002, bzw. betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG, ab ) unterliegt.

Strittig ist, ob sich die durch § 67 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 proklamierte Nichtanwendbarkeit des § 67 Abs. 6 EStG 1988 auf die zu freiwilligen Abfertigungen ergangene Zwölftelregelung (§ 67 Abs. 6 zweiter Satz) bezieht oder auch die allgemeine Begünstigungsbestimmung ("Viertelregelung") des § 67 Abs. 6 erster Satz, welche Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie beispielsweise freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen) miteinschließt. Im letzteren Fall, also bei Bejahung der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 in Bezug auf die "Viertelregelung" stellt sich zudem die Frage, ob von der Nichtanwendbarkeit der Begünstigung ausschließlich freiwillige Abfertigungen betroffen sind oder auch Abfindungszahlungen bzw. sonstige aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallende sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1988. 

Mit der Einführung des BMVG wurde § 67 Abs. 6 EStG 1988 ein Satz angefügt, wonach dessen Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen nur für Zeiträume gelten, für die keine Anwartschaften gegenüber einer Mitarbeiterversorgungskasse bestehen. Dieser Satz soll nach den oben zitierten Materialien bewirken, dass bei Dienstverhältnissen, auf deren volle Dauer das mit dem BMVG eingeführte Abfertigungssystem angewendet wird (sog. nach dem begründete „neue Dienstverhältnisse“), der bisherige Inhalt des § 67 Abs. 6 EStG 1988 gänzlich unanwendbar ist (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 67 Abs. 6 Tz 19; Doralt, EStG, 14. Aufl., § 67 Tz 62/2; Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 67 Rz 23; Hofbauer in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 12. GL, § 67 Anm. 112; Müller in Lohnverrechnung 2011, Tz 149, Hofbauer/Krammer, Lohnsteuer 2014, S 12). Damit bringen die zitierten Gesetzesmaterialien klar und deutlich den wahren Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den dieser bei Schaffung der - zugegebenermaßen missverständlich formulierten - Bestimmung des § 67 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 vor Augen hatte (vgl diesbezüglich auch VwGH Zl. 2011/13/0086).

Das Gericht schließt sich der Ansicht der zitierten Fachliteratur an und zieht die genannten Erläuterungen zur RV als Interpretationshilfe heran. Demnach bezieht sich der letzte Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 idF des BGBl. I Nr. 100/2002, auf den gesamten Absatz 6 des § 67 leg. cit. Für alle Dienstverträge, die unter das BMVG bzw. BMSVG fallen, ist die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 somit zur Gänze nicht (mehr) anzuwenden.

Festzuhalten ist, dass die X.-GmbH die an den Bf ausbezahlte Summe zunächst als "freiwillige Abfertigung" qualifiziert und unter diesem Titel zur Auszahlung gebracht hat. Erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde dieser offensichtlich bestehende Dissens zwischen Bf und X.-GmbH (rückwirkend) "saniert" und von Seiten der X.-GmbH bestätigt, dass ein Teil dieses Betrages als freiwillige Abfertigung, ein weiterer Teil als Abfindungszahlung zu qualifizieren sei.

In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass es sachlich nicht gerechtfertigt und daher unbillig wäre, wenn ein Steuerpflichtiger bzw. dessen ehemaliger Dienstgeber es in der Hand hätten, Zahlungen nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 (also solche, welche bei oder nach Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallen) durch (rückwirkende) "Widmung" als Abfindung bzw. freiwillige Abfertigung in steuerbegünstigte bzw. nicht steuerbegünstigte Zahlungen einzustufen. Eine derartige willkürliche Zuordnung würde den Gleichheitssatz verletzen und wäre nicht Absicht des Gesetzgebers. Generell gilt, dass gesetzliche Bestimmungen in verfassungskonformer Weise auszulegen sind.

Festzuhalten ist, dass auch im Abgabenrecht die allgemeinen, aus den §§ 6 und 7 ABGB abgeleiteten Interpretationsregeln gelten, nach denen der in einer Norm zum Ausdruck gebrachte objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Norm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem diese Norm hineingestellt ist, festgestellt werden muss. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (; ).

Dem Auslegungsziel, den objektiven Willen einer Norm zu erfassen, dienen die grammatikalische, die systematische, die teleologische und die historische Methode. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm (). Aus der Funktion des Verwaltungsrechts, das Handeln der Verwaltung an das Gesetz zu binden, ergibt sich die allgemeine Tendenz, das Gesetz der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe möglichst zu entziehen. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist daher nur dann zu verantworten, wenn - wie im vorliegenden Fall - eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (vgl. ).

Die im gegenständlichen Fall erst in den zitierten Gesetzesmaterialien klar und deutlich zum Ausdruck gebrachte Intention der Regelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 ergibt sich insbesondere unter Zugrundelegung einer teleologischen Interpretation (Extension) des Gesetzestextes. So wäre keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, bei Dienstverhältnissen im Anwendungsregime des BMVG bzw. BMSVG (Dienstverhältnisse "neu") die spezifische Begünstigungsregelung des § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG nicht mehr zu gewähren, indessen die weiter gehaltene Regelung über die begünstigte Besteuerung von Zahlungen nach § 67 Abs. 6 erster Satz EStG (Zahlungen aus Anlass der Beendigung von Dienstverhältnissen an sich) entweder zur Gänze oder zum Teil (hinsichtlich Abfindungszahlungen) aufrecht zu belassen. Für die vom Bf. unter Hinweis auf Shubshizky in SWK, 11/09, angezogene Argumentation, der Gesetzgeber habe durch die Regelung des § 67 Abs. 6 letzter Satz eine mögliche Kumulierung von Steuerbegünstigungen vermeiden wollen, bleibt aufgrund der vorhandenen Gesetzesmaterialien nach Auffassung des Gerichtes kein Raum. In seinem Erkenntnis vom , Zl 2011/13/0086, hat der VwGH ausdrücklich auf die Erläuterungen zur RV und damit auf den Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des letzten Satzes des § 67 Abs. 6 EStG 1988 Bezug genommen und im Ergebnis unmissverständlich festgehalten, dass sich dieser Satz - bezogen auf die von ihm zu prüfende "Sache" (begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen) - auf Abs. 1 und 2 des § 67 leg.cit. beziehe.

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG

Durch dieses Erkenntnis wird eine Rechtsfrage berührt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage ua. dann zu, wenn eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der im Erkenntnis behandelten Frage fehlt und darüber hinaus die zu lösende Rechtsfrage nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Judikatur liegt.

Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Bis dato liegt eine höchstgerichtliche Judikatur zur gegenständlichen Thematik nicht vor. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage erweist sich auch im Hinblick auf eine einheitlichen Rechtsanwendung von nicht unerheblicher Bedeutung.  

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100178.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at