Wird kein Nachweis für die Behauptung erbracht, dass geringere als im Lohnzettel ausgewiesene Bezüge zugeflossen sind, sind die Bezüge laut Lohnzettel in die Veranlagung miteinzubeziehen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Yvonne Primosch in der Beschwerdesache des Bf. , Gde. , Str. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, Reichsstraße 154, 6800 Feldkirch, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:
1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig .
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (ab Beschwerdeführer; in der Folge: Bf.) bezog im Streitjahr neben inländischen Pensionseinkünften auch (Aktiv-)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Fahrer bei der A .
Am übermittelte das Taxiunternehmen (über “HAUPTVERBAND“) für den Bf. nachstehenden Lohnzettel:
“ Zeitraum 0101 – 3112 2010
Brutto (210): 2.400,00 €
Steuerpflichtige Bezüge (245): 2.400,00 €“.
Bei der A fand zwischenzeitlich eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) statt (vgl. den Prüfbericht vom ). Im Prüfbericht wurde vom Prüforgan Folgendes ausgeführt: “Bei der GPLA wurden Lohnkonten in elektronischer Form von verschiedenen Lohnverrechnern und Unterlagen, die bei der Hausdurchsuchung im April 2010 beschlagnahmt worden sind (Fahrerberichte, Schichtenlisten, händische Belege, sonstige Aufzeichnungen), eingesehen. Aus den sichergestellten Unterlagen und Fahrtaufträgen ist zu entnehmen, dass der Dienstnehmer erheblich mehr Lohnzahlungen erhalten hat, als offiziell abgerechnet wurde.“
Auf Grundlage der durchgeführten Erhebungen stellte das Prüforgan folgenden Lohnzettel für den Bf. für den Zeitraum “01.01. bis “ aus, welcher in die Lohnzetteldatenbank eingespielt wurde:
“ Bruttobezüge (210) 5.215,20 €
Steuerpflichtige Bezüge (245) 5.215,20 €“
Am brachte der Bf. seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 elektronisch beim Finanzamt ein.
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 veranlagt. Das Finanzamt führte die Veranlagung zur Einkommensteuer 2010 aufgrund der in der Lohnzetteldatenbank unter "Meldungen aktiv" vorhandenen Lohnzetteln durch (ua. Lohnzettel A , übermittelt über “GPLA“ am , für den Zeitraum bis , steuerpflichtige Bezüge: 5.215,20 €).
Mit Schreiben vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom erhoben und ausgeführt: “Mit dem Lohnzettel von der Firma Aa bin ich nicht einverstanden.“
In Zuge eines Mängelbehebungsauftrages (vgl. die diesbezüglichen Schreiben des Finanzamtes) führte der Bf. in seinem Schreiben vom aus, dass er bei der A nicht 5.215,20 € verdient habe. Er habe in den Monaten Jänner 2010 bis März 2010 jeweils nur 200,00 € (brutto) verdient. Dazu legte er ein Schreiben der A vom vor, wonach der Bf. seit als Taxilenker beschäftigt sei und im Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 monatlich jeweils brutto/netto 200,00 € (im Jahr 2010 somit insgesamt brutto/netto 2.400,00 €) erhalten habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom wörtlich mit folgender Begründung als unbegründet ab:
“Aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG bei der
A
wurden die tatsächlich angefallenen Lohn- und Sozialversicherungsabgaben ermittelt. Basis für die Änderung der Lohnzettel sind die der Finanzverwaltung vorliegenden Belege (Fahrer-Abrechnungen, GKK Anmeldungen, Lohnkonten, Aufzeichnungen zu Auftragsfahrten). Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wurde durch den Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Den Mängelbehebungsaufträgen vom und vom betreffend dem Fehlen der Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs 1 BAO ist der BW mit den Beantwortungen der Mängelbehebungsaufträge vom und vom nachgekommen. Es wurden jedoch keine ergänzenden Fakten dargelegt, um die Berufungsschrift zu verbessern. Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Aufgrund den der Berufungsbehörde zum heutigen Tage vorliegenden Unterlagen blieb der Berufung der Erfolg versagt.“
Mit Schreiben vom , welches das Finanzamt als Vorlageantrag wertete, wiederholte der Bf. sein bisheriges Berufungsvorbringen.
Wie aus dem Aktenvermerk des Finanzamtes vom hervorgeht, wurde dem Bf. Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt und erklärt, dass Grundlage für den strittigen Lohnzettel die von der Steuerfahndung bei der A sichergestellten Unterlagen gewesen seien.
Am legte das Finanzamt die Berufung betreffend Einkommensteuer 2010 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 70/2013 sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:
Der Bf. bezog im Streitjahr ua. (Aktiv-)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Fahrer bei der
A
. Am übermittelte das Taxiunternehmen (über “HAUPTVERBAND“) für den Bf. nachstehenden Lohnzettel:
“ Zeitraum 0101 – 3112 2010
Brutto (210): 2.400,00 €
Steuerpflichtige Bezüge (245): 2.400,00 €“.
Bei der A fand zwischenzeitlich eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) statt (vgl. den Prüfbericht vom ). In diesem Prüfbericht wurde vom Prüforgan Folgendes ausgeführt: “Bei der GPLA wurden Lohnkonten in elektronischer Form von verschiedenen Lohnverrechnern und Unterlagen, die bei der Hausdurchsuchung im April 2010 beschlagnahmt worden sind (Fahrerberichte, Schichtenlisten, händische Belege, sonstige Aufzeichnungen), eingesehen. Aus den sichergestellten Unterlagen und Fahrtaufträgen ist zu entnehmen, dass der Dienstnehmer erheblich mehr Lohnzahlungen erhalten hat, als offiziell abgerechnet wurde.“
Auf Grundlage der durchgeführten Erhebungen stellte das Prüforgan folgenden Lohnzettel für den Bf. für den Zeitraum “01.01. bis “ aus, welcher in die Lohnzetteldatenbank eingespielt wurde:
“ Bruttobezüge (210) 5.215,20 €
Steuerpflichtige Bezüge (245) 5.215,20 €“.
Das Finanzamt führte die Veranlagung zur Einkommensteuer 2010 aufgrund der in der Lohnzetteldatenbank unter "Meldungen aktiv" vorhandenen Lohnzetteln durch (vgl. Lohnzettel A , übermittelt über “GPLA“ am , für den Zeitraum bis , steuerpflichtige Bezüge: 5.215,20 €).
Dieser Sachverhalt gründet sich auf den im Akt des Bf. befindlichen Unterlagen und den GPLA-Akten des Taxiunternehmens.
Strittig ist allein, ob - wie der Bf. meint - der vom Prüforgan erstellte und in weiterer Folge in die Lohnzetteldatenbank eingespielte Lohnzettel unzutreffend ist.
Rechtlich ergibt sich dazu Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung sind Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie tatsächlich und wirtschaftlich verfügen kann.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs. 1 leg. cit.). Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2 leg. cit.).
Die Abgabenbehörde wie auch das Bundesfinanzgericht haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei es genügt, hiebei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wie sich aus den im Finanzamtsakt des Bf. befindlichen GPLA-Akten ergibt, hat das Prüforgan anhand der Auftragslisten des Taxiunternehmens und den Fahrer-Abrechnungen die Höhe des Lohnes des Bf. für den Zeitraum bis in Höhe von 5.215,20 € (Jänner 2010: 1.921,50 €, Februar 2010: 1.542,70 €, März 2010: 1.751,00 €) ermittelt. Nach Durchsicht dieser Unterlagen hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das Prüforgan die Höhe des Lohnes des Bf. nicht richtig ermittelt hat. Im Übrigen hat der Geschäftsführer des Taxiunternehmens im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung, welche die Steuerfahndung (Team Fahndung West für das Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch durchgeführt hat, angegeben, dass er “hinsichtlich des Verdachtes, dass er im Zeitraum von April 2005 bis April 2010 an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten infolge nicht ordnungsgemäßer Führung derselben, nämlich durch die rechtswidrige Nichterfassung von lohnsteuerpflichtigen Lohnbestandteilen ("Schwarzlohnzahlungen") und der Nichtabfuhr der diesbezüglichen Lohnabgaben, für die Lohnzahlungszeiträume 01-12/2006, 01-12/2007, 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-03/2010 eine Verkürzung an Lohnabgaben in Höhe von € 142.354,97 bewirkt hat“, geständig sei (vgl. das Protokoll über die diesbezügliche Beschuldigtenvernehmung vom ).
Dem Bf. gelingt es allein mit der Behauptung, dass er in den Monaten Jänner 2010 bis März 2010 jeweils nur 200,00 € monatlich erhalten habe, nicht, die vom Prüforgan ermittelten monatlichen Bezüge (Jänner 2010: 1.921,50 €, Februar 2010: 1.542,70 €, März 2010: 1.751,00 €; somit ingesamt: 5.215,20 €) zu widerlegen. Auch mit der Vorlage der Bestätigung des Taxiunternehmens vom , wonach der Bf. monatlich jeweils brutto/netto 200,00 € erhalten habe, gelingt es ihm nicht die Ergebnisse der GPLA zu widerlegen noch darzutun, dass der vom Prüforgan ermittelte Lohn (5.215,20 €) tatsächlich nicht an ihn geleistet worden ist, zumal der im Schreiben vom bestätigte monatliche Lohn (200,00 €) wiederum gleich hoch ist wie im Lohnzettel, welcher noch vor der GPLA vom Taxiunternehmen übermittelt worden ist. Dass die Angaben in diesem Lohnzettel auf Zahlen im nicht ordnungsgemäß geführten Lohnkonto basierten, hat die GPLA ergeben und hat der Geschäftsführer des Taxiunternehmens, wie aus dem Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung eindeutig hervorgeht, gestanden. Weshalb erneut eine Bestätigung über die nicht korrekte Höhe der monatlichen Bezüge erfolgt ist, ist nicht erklärlich.
Der Bf. hat keine überzeugenden Beweise vorgelegt, aus denen glaubhaft zu entnehmen wäre, dass die Ergebnisse der GPLA nicht den Tatsachen entsprechen und der vom Prüforgan erstellte Lohnzettel nicht richtig ist. Das Bundesfinanzgericht geht daher von der zahlenmäßigen Richtigkeit des dem Finanzamt übermittelten auf Grund der GPLA erstellten Lohnzettels aus.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösende Rechtsfrage ist im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war. Außerdem hing der vorliegende Beschwerdefall von der Lösung nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 119 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100092.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at