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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2015, RV/5100046/2015

Pendlerpauschale

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt Li vom , Steuernummer 1234567, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Der Einkommensteuerbescheid für 2013 wird wie folgt abgeändert:


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Einkommen
20.276,34 Euro
Einkommensteuer
2.516,86 Euro
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-3.601,81 Euro
-0,05 Euro
Festgesetzte Einkommensteuer
-1.085,00 Euro

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt und Parteienvorbringen

Am machte der Beschwerdeführer (infolge Bf.) seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 geltend. Er beantragte das Pendlerpauschale in Höhe von 1.356 € und den Pendlereuro  in Höhe von 82 €, da er in L. wohne und in S. arbeite.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 erging am . Darin ging die belangte Behörde von einem Einkommen in Höhe von 21.234,34 € aus und setzte die Einkommensteuer (ESt) mit 211 € fest. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden nicht berücksichtigt.

Am erhob der Bf. Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind, den Kinderfreibetrag für ein Kind, das Pendlerpauschale  in Höhe von 1.476 € und den Pendlereuro  in Höhe von 82 €.

Am erging ein Ergänzungsersuchen der belangten Behörde an den Bf., indem dieser aufgefordert wurde, das Formular L34 und L34a auszufüllen. Der Bf. solle zudem darlegen, warum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für ihn nicht zumutbar bzw. möglich sei, welches Verkehrsmittel grundsätzlich zwischen Wohnung und Arbeit verkehre, wie lange die Fahrtdauer mit den öffentlichen Verkehrsmittel bzw. mit dem Auto betrage und wie seine genauen Arbeitszeiten aussehen. Der Bf. gab dazu folgende Auskünfte: Die tägliche Arbeitszeit sei von 6:00-18:00 Uhr. Es würde ein Bus zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fahren, der 40 Minuten benötige. Die Formulare legte er allerdings nicht vor.

Die Beschwerdevorentscheidung (BVE) erging am und der angefochtene ESt-Bescheid 2013 wurde dahin geändert, dass der Kinderfreibetrag und der Alleinverdienerabsetzbetrag anerkannt wurden. Das Einkommen wurde nunmehr mit 21.014,34 € und die ESt mit -786 € festgelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Pendlerpauschale und der Pendlereuro hätten nicht anerkannt werden können, da der Bf. das Formular L34a, welches für die Beurteilung der Gewährung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros unbedingt notwendig sei, nicht ausgefüllt und übermittelt habe. Weiters seien die maßgeblichen Fragen im Ergänzungsersuchen vom nicht ausreichend bzw. gar nicht beantwortet worden.

Der Vorlageantrag langte am bei der belangten Behörde ein. Der Bf. beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, welcher seinem Beschwerdevorbringen Rechnung tragen würde. Der Bf. führte aus, dass er am Schalter der belangten Behörde gewesen sei und ein Mitarbeiter ihm beim Ausfüllen des Formulars L 34a geholfen habe. Sodann sei das Formular L 34a zeitgerecht bei der belangten Behörde eingereicht worden, weshalb ihm auch kein Verschulden angelastet werden könne, falls das Formular nicht eingegangen sei. Der Bf. führte in seinem Vorbringen aus, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Verbindung aus Zug und Bus) mehr als 2 Stunden zur Arbeit in S. fahren würde, hingegen seien es mit dem Auto lediglich 30 Minuten. Auch die Arbeitszeit von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr stehe einer Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel entgegen. Als Beilage zum Vorlageantrag legte der Bf. das Formular L 34 und L 34a bei. Er gab an, dass er mindestens an vier Tagen, aber nicht mehr als sieben Tagen zur Arbeit fahre. Die kürzeste Strecke zwischen Arbeit und Wohnstätte betrage 41.km. Die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm unzumutbar, da zu Arbeitsbeginn und –ende ein solches nicht verkehren bzw. zu lange brauchen würde. Als Arbeitgeber gab er die Firma F. in S an.

Am erging ein Ergänzungsersuchen der belangten Behörde an den Bf. Der Bf. habe in seinem Vorlageantrag vom als kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 41 km angegeben. Nach den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen seien Wegstrecken zwischen 35 und 38 km ermittelt worden (Google Maps 37-38km, ÖAMTC 36,8km und ViaMichelin 35km). Der Bf. wurde ersucht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, warum seine km Angabe von den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen abweiche.

In seinem Antwortschreiben vom führte der Bf. aus, dass er nicht gewusst habe, dass man die Fahrtstrecke im Internet nachsehen könne, weshalb er die Strecke nach seinem Autokilometer-Rechner herausgefunden habe. Er fahre auch immer gleich zur jeweiligen Baustelle und nicht immer zum Firmensitz. Derzeit würde er bei Billa in W. , in der Nähe von B. arbeiten.

Am erging erneut ein Ergänzungsersuchen der belangten Behörde an den Bf., indem er aufgefordert wurde, eine genaue Aufstellung zu tätigen, wann, wie lange und auf welche Baustellen er im Jahr 2013 gefahren sei. Im Antwortschreiben des Bf. gab er an, dass er keine genauen Angaben zu den Baustellen machen könne, da er in der Woche 5-8 Baustellen anfahre und es nach seiner Meinung nach reichen würde, die Kilometer von seiner Wohnung bis zum Firmensitz zu berechnen.

Der Vorlagebericht langte am beim Bundesfinanzgericht ein. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, da der Bf. den zahlreichen Aufforderungen zur Offenlegung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Mangels Nachweis bzw. Offenlegung könne eine rechtliche Beurteilung nicht erfolgen.

Da der Bf. in der Beschwerde bzw. in seinen Stellungnahmen teils widersprüchliche und teils zu bezweifelnde Darstellungen zum relevanten Sachverhalt (insbesondere zur Arbeitsstätte) gemacht hat und laut vorliegendem Lohnzettel Herr H. – und nicht die Firma F - als Arbeitgeber hervorging, erging am ein Auskunftsersuchen, in dem MV. als Masseverwalter im Konkurs H. LG Li, Aktenzeichen XY ) ersucht wurde, Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis des Bf. zur Firma H. zu geben.

Dazu legte die Auskunftsperson am ein Schreiben des ehemaligen Lohnverrechners des Arbeitgebers des Bf., D. , vor: " der Bf war von bis und von bis bei H W beschäftigt. Von Jänner bis Juni 2013 (ein genaues Datum liege nicht vor) war die Arbeitsstätte in HB. und von Juli bis Dezember 2013 in LU. . Ein Arbeitsvertrag zwischen dem Bf und der Firma H W liege allerdings nicht vor.

Am erging ein Beschluss des Bundesfinanzgerichtes, indem die Parteien des Verfahrens vom Inhalt der übermittelten Stellungnahme in Kenntnis gesetzt wurden. Aufgrund der Angaben des Masseverwalters berechnete das Gericht vorerst mittels Pendlerrechners das Pendlerpauschale selbst wie folgt:

Nach Eingabe in den Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen am ergibt sich für den Zeitraum vom Jänner bis Juni 2013 (Arbeitsstätte in HB ), dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel unzumutbar ist. Es steht daher ein großes Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 20 km bis 40 km zu.Das Pendlerpauschale beträgt: 123 Euro monatlich. Der Pendlereuro beträgt: 5,00 Euro monatlich.

Nach Eingabe in den Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen am ergibt sich für den Zeitraum vom Juli bis Dezember 2013 (Arbeitsstätte in LU ), dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar ist. Aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.

Die Parteien des Verfahrens wurden aufgefordert, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Eine Stellungnahme der Parteien langte nicht ein.

2. Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr 53/2013 können Ausgaben des

Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

  • Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

  • Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

  • Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km             696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km                1 356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km                              2 016 Euro jährlich.

  • Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:

Bei mindestens 2 km bis 20 km              372 Euro jährlich,

bei mehr als 20 km bis 40 km                1 476 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km                2 568 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km                              3 672 Euro jährlich.

  • Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

  • Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

  • Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

  • Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

  • Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

  • Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

  • Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.

  • Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.

Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 53/2013 folgende Absetzbeträge zu:

  • Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.

  • Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

  • Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

  • Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

  • Ein Pendlerausgleichsbetrag nach Maßgabe des Abs. 9a.

§ 33 Abs. 9a EStG 1988 idF BGBl Nr 53/2013 lautet:

"Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 von einem Euro und 290 Euro auf Null."

Gemäß § 115 BAO idF BGBl Nr 194/1961 haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.  Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

Gemäß § 119 BAO idF BGBl Nr 194/1961 sind d ie für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Nach § 167 BAO idF BGBl Nr. 194/1961 bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

3. Beweiswürdigung

Der Bf. beantragte die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros. Er machte in seiner Beschwerde bzw. seinen Stellungnahmen teils widersprüchliche und teils zu bezweifelnde Darstellungen zum relevanten Sachverhalt, u.a. zu den Angaben seiner Arbeitsstätte. Vor allem das Ergebnis der Auskunftserteilung des Masseverwalters vom stand im Widerspruch mit den bisherigen Ausführungen des Bf.

Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich das Verwaltungsgericht Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. ). Das Verwaltungsgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. ; , 2001/13/0263). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen und darf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (vgl. ; , 90/16/0176). Der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichtes steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhaltes Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was von ihm gemäß § 119 Abs. 1 BAO (vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der Umstände) verlangt wird, so hat auch die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichtes ihre Grenzen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen (vgl. ; , 89/16/0048; , 89/16/0204).

Da der Bf.zu Beginn des Verfahrens keinen Arbeitgeber bekannt gab, erging am das erste Ergänzungsersuchen der belangten Behörde. Die hierbei gestellten Fragen wurden vom Bf.nicht ausreichend bzw. zum Teil gar nicht beantwortet und die geforderten Formulare L34 und L34a nicht vorgelegt. Erst im Vorlageantrag vom gab der Bf.einen Arbeitgeber, und zwar die Firma F , bekannt und legte die Formulare L34 und L34a vor. Daraufhin ergingen am und am zwei weitere Ergänzungsersuchen der belangten Behörde, welche der Bf ebenfalls nur mangelhaft beantwortete, sodass für die belangte Behörde keine rechtliche Beurteilung möglich war. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben waren weitere Ermittlungen seitens des Verwaltungsgerichtes notwendig. Aufgrund dieser Ermittlungen (Auskunftsersuchen an den Masseverwalter vom und dessen Auskunftserteilung vom ) ergab sich als Arbeitgeber die Firma W H . Durch Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses mittels Beschluss vom wurde dem Bf erneut die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu den unterschiedlich vorliegenden Arbeitsstätten abzugeben. Eine Stellungnahme langte jedoch bis dato nicht ein.

Dem Bf wurde somit im Verfahren ausreichend die Möglichkeit gegeben, seine bisherigen Ausführungen zu beweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Dennoch beantwortete er die Fragen der belangten Behörde nicht ausreichend bzw. teils gar nicht und legte auch die geforderten Unterlagen (Formulare L34 und L34a) nicht vor. Versagt die Partei ihre Mitwirkung, so sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Mitwirkung des Abgabenpflichtigen zu erforschen und die Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, wenngleich bei Zweifeln die den Parteienangaben entgegenstehenden Bedenken und Auffassungen der Behörde umso gewichtiger sein werden, je weniger die Partei im Ermittlungsverfahren sachdienlich mitwirkt und damit ihre Aufklärungspflicht verletzt (vgl. ). Nach Lage des vorliegenden Falles hätte der Bf. Angaben zum Sachverhalt machen können (vgl. ), d.h. er konnte Beweismittel (wie die geforderten Formulare L34 und L34a, die Aufstellung der Wegstrecken, exakte Angabe seiner Arbeitsstätte und seines Arbeitgebers) vorlegen, um den Sachverhalt in seinem Sinn würdigen zu können. Da der Bf. seiner Mitwirkungspflicht mangelhaft bzw. auch zum Teil gar nicht nachgekommen ist, hat das Gericht den wesentlichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die Beweiswürdigung gründet sich daher insbesondere auf die vom Bundesfinanzgericht im Zuge der Ermittlungen vorgenomme Beweisaufnahme. Im gegenständlichen Fall nimmt es das Bundesfinanzgericht aufgrund der vorliegenden Lohnzettel, des vorgelegten Schreibens des Masseverwalters und Auskünfte des Lohnverrechners als erwiesen an, dass der Bf. von bis in HB. und von bis in LU. beschäftigt war. Für die Berechnung des Pendlerpauschales werden diese Wegstrecken herangezogen.

4. Erwägungen

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten. Darüber hinaus sieht § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für jene Arbeitnehmer, die weitere Strecken zurücklegen oder denen die Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht möglich ist bzw. nicht zugemutet werden kann, einen besonderen Werbungskostenpauschbetrag vor, der der Art nach mit zwei Stufen festgesetzt ist (sogenanntes kleines und großes Pendlerpauschale; vgl. ). Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht für Personen, die an mindestens vier Tagen im Kalendermonat die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zurücklegen. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).

Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 genannten Pauschbeträge zu berücksichtigen.

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 genannte Beträge an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. berücksichtigt.

Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen. Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (z.B. Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (z.B. Park and Ride) zu unterstellen .

Da weder der Bf. noch die belangte Behörde Näheres eingewendet haben, wird zur exakten Berechnung des Pendlerpauschales das Ergebnis des Pendlerrechners des Bundesministeriums für Finanzen vom Beschluss am herangezogen.

4.1. Arbeitsstätte Jänner bis Juni 2013

Der Bf. ist wohnhaft in der L . Seine Arbeitsstätte befand sich im Zeitraum Jänner bis Juni 2013 in HB , welche er vier bis sieben Mal im Monat aufsuchte. Nach Eingabe in den Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen am ergibt sich für den Zeitraum von Jänner bis Juni 2013, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel unzumutbar ist. Es steht daher ein großes Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 20 km bis 40 km zu. Das Pendlerpauschale beträgt 123 Euro monatlich.

Gemäß § 33 Abs. 5 Z. 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis als Absetzbetrag seit ein Pendlereuro von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 hat. Bei der Berechnung des Pendlereuros sind auch die Bestimmungen der § 16 Abs. 1 Z 6 lit b und lit e-j EStG 1988 zu beachten. Der Pendlereuro beträgt daher 5,00 Euro monatlich.

Zu berücksichtigen für den Zeitraum Jänner bis Juni 2013 daher insgesamt das Pendlerpauschale in Höhe von 738 Euro und der Pendlereuro in Höhe von 30 Euro.

4.2. Arbeitsstätte Juli bis Dezember 2013

Der Bf. ist wohnhaft in der L . Seine Arbeitsstätte befand sich im Zeitraum Juli bis Dezember 2013 in der LU, welche er vier bis sieben Mal im Monat aufsuchte. Nach Eingabe in den Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen am ergibt sich für den Zeitraum vom Juli bis Dezember 2013, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar ist. Aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km besteht für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale bzw. auf einen Pendlereuro.

4.3. Berechnung der Einkommensteuer 2013


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Beträge in Euro
Bezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezuge (245):
 
Insolvenz-Entgelt-Fonds
3.244,97
BUAK
1.804,50
H W
16.750,96
H W
0,00
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00
Pendlerpauschale
-738,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
20.930,43
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben)
-84,09
Kirchenbeitrag
-350,00
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs 1 EStG 1988
-220,00
Einkommen
20.276,34
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
 
(20.276,34 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00
3.385,86
Alleinverdienerabsetzbetrag
-494,00
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Pendlereuro
-30,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
2.516,86
Einkommensteuer
2.516,86
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-3.601,81
-0,05
Festgesetzte Einkommensteuer
-1.085,00

5. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100046.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at