Keine Berufsausbildung bei Absolvierung des freiwilligen Umweltschutzjahres
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7104567/2014-RS1 | wie RV/0123-I/03-RS1 Die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres fällt nur insoweit unter den Begriff der Berufsausbildung als es zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf (z.B. Aufnahmevoraussetzung für die Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe) ist. |
RV/7104567/2014-RS2 | wie RV/7102926/2013-RS1 Für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Freiwilligen Sozialjahres (sowie des Freiwilligen Umweltschutzjahres) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (siehe ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Juli bis September 2013, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Beschwerdefall gab der Beschwerdeführer (Bf.) dem Finanzamt im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Mai 2013) bekannt, dass seine Tochter T., geb. 1995, nach Absolvierung der Reifeprüfung im Juni 2013 "im Herbst" ein Studium beginnen werde. Das Finanzamt verlängerte daher die Beihilfenauszahlung bis zum Ende des ersten Studienjahres (= September 2014).
Da T. aber tatsächlich am Freiwilligen Umweltschutzjahr im Zeitraum bis teilnahm und erst im Oktober 2014 das Studium Biologie aufnahm, forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn der Freiwilligentätigkeit (= Juli 2013 bis September 2013) zurück und verweis begründend auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967).
Der Bf. vertritt in seiner am eingebrachten Beschwerde die Auffassung, die Familienbeihilfe stehe im Streitzeitraum zu, weil es sich bei der von T. ausgeübten Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligen Umweltschutzjahres gemäß Freiwilligengesetz ( bis ) um eine Berufsausbildung handle. Die Organisation Jugend-Umwelt-Plattform JUMP sei per Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres anerkannt worden. Seine Tochter habe mit das Freiwillige Umweltschutzjahr erfolgreich abgeschlossen. Das „Freiwillige Umweltschutzjahr" im Sinne des FreiwG sei eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. § 23 des FreiwG sei zu entnehmen, dass das „Freiwillige Umweltschutzjahr" zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements gehöre. Es sei im Interesse des Gemeinwohls und könne nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres seien insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmer/innen.
Das Freiwillige Umweltschutzjahr beinhalte sowohl praktische als auch theoretische Ausbildung. Der Einsatz habe sich an Lernzielen zu orientieren und erfolge unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in dürften nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Das Freiwillige Umweltschutzjahr beinhaltet eine angemessene Unterrichtsdauer. Das freiwillige Umweltschutzjahr beinhalte die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Die Teilnehmer des Freiwilligen Umweltschutzjahres hätten einen Lehrgang an der Fachschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu absolvieren, der mit 8 ECTS Punkten bewertet werde. Sie würden sodann ein Zertifikat erhalten.
Mit dem Erlassen des Freiwilligengesetzes sei unter anderem auch das Familienlastenausgleichsgesetz geändert worden und für die Teilnehmer am Freiwilligen Umweltschutzjahr der Anspruch auf Familienbeihilfe festgelegt worden.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und führte in der Begründung die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung an, für welche Zeiten Familienbeihilfe zustehe, nämlich
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
T. habe am die Schule mit Matura abgeschlossen. Der Bf. habe im Überprüfungsschreiben, eingelangt am , bekanntgegeben, dass T. im Anschluss ein Studium beginnen werde, weshalb die Familienbeihilfe bis Studienbeginn gewährt worden sei. Am sei dem Finanzamt eine Bestätigung vorgelegt worden, dass T. ab bis ein freiwilliges Sozialjahr absolviere. Da es sich bei einem freiwilligen Sozialjahr nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handle, könne somit auch nicht für die Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des freiwilligen Sozialjahres gewährt werden.
Der Bf. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Die Ausführungen darin sind in weiten Teilen ident mit jenen in der Beschwerde. Darüber hinaus verweist der Bfr. noch auf die Beurteilung der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach es in Beantwortung einer E-Mail-Anfrage heißt, dass das Freiwillige Umweltschutzjahr ein reines Ausbildungsverhältnis sei und die Sozialversicherung beim Freiwilligen Umweltschutzjahr dabei keiner Vollversicherung unterliege. Beim Freiwilligenjahr werde die Versicherung durch eine ausdrückliche Bestimmung (§ 4 Abs. 1. Z. II) im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) begründet. Es handle sich um kein Beschäftigungsverhältnis.
Das Bundesfinanzgericht setzte die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO mit Beschluss vom bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2013/16/0153 anhängigen Verfahrens aus, da der Ausgang dieses Verfahrens hinsichtlich der Frage, ob für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines freiwilligen sozialen Jahres Familienbeihilfe zusteht, von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist.
Das Erkenntnis ist am ergangen, weshalb das Verfahren vom Amts wegen fortzusetzen war.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist...
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,"...
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013."
Auszüge aus dem Freiwilligengesetz:
§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden...
§ 2 Förderung von freiwilligem Engagement...
(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
1. freiwillig Leistungen für andere,
2. in einem organisatorischen Rahmen,
3. unentgeltlich,
4. mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
5. ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt, erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst im Rahmen des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG.
§ 23 Freiwilliges Umweltschutzjahr
Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmer/innen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Beschwerdefall steht außer Streit, dass die Tochter des Bf. die Reifeprüfung im Juni 2013 absolviert und vom bis am Freiwilligen Umweltschutzjahr teilgenommen hat. Unstrittig ist ferner, dass die Organisation Jugend-Umwelt-Plattform JUMP mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres anerkannt wurde.
Rechtlich folgt daraus:
Strittig ist ausschließlich, ob dem Bf. für seine Tochter für den Zeitraum zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Beginn des Freiwilligen Umweltschutzjahr Familienbeihilfe zusteht.
Das nunmehr ergangene Erkenntnis des , zu dem der Aussetzungsbeschluss ergangen ist, lautet wörtlich wie folgt:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug einen Antrag der Beschwerdeführerin ab, ihr für ihre am geborene Tochter Eva-Maria Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis zum zu gewähren.
Eva-Maria habe im Juni 2012 erfolgreich die Reifeprüfung abgelegt und im Oktober 2012 ein freiwilliges Sozialjahr iSd des Freiwilligengesetzes begonnen. Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres sehe das Gesetz keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vor.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 1552/2012-4, die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und mit Beschluss vom , B 1552/2012-6, über nachträglichen Antrag die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt, für ihre Tochter für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres Familienbeihilfe gewährt zu erhalten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.
Mit dem Bundesgesetz BGBI. Nr. 269/1980 wurde im § 2 Abs. 1 FLAG eine lit. du nd eine lit. e angefügt:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
d) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,"
Nach den Materialien (EB RV 312 BlgNR, 15. GP) soll die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können.
Mit Art. 72 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBI. Nr. 201, wurde in § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG jeweils der Ausdruck "27. Lebensjahr" durch den Ausdruck "26. Lebensjahr" ersetzt.
Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB, BGBI. I Nr. 30/1998, wurde in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG der Ausdruck "Präsenzdienst" durch den Ausdruck "Präsenz- oder Ausbildungsdienst" und in § 2 Abs. 1 lit. e leg. cit. der Ausdruck "Präsenz- oder Zivildienstes" durch den Ausdruck "Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes" ersetzt.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. I Nr. 111/2010, wurde§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG geändert und lautet nunmehr:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,"
Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) erläutern dazu, dass die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden soll. Bisher sei auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt worden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung solle diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien.
Mit dem Bundesgesetz BGBI. I Nr. 17/2012 wurde dem § 2 Abs. 1 FLAG folgende lit. l angefügt:
"l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBI. INr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBL I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBL I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms 'Jugend in Aktion' im Zeitraum 2007 bis 2013."
Diese Änderung trat mit in Kraft (§ 55 Abs. 19 lit. a FLAG).
Die Materialien (EB RV 1634 BlgNR, 24. GP) erläutern dazu, dass nach dem FLAG die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt werde, wenn sie sich in Berufsausbildung befänden. Da es sich bei der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahres, des freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland aber um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handle, werde eine Sonderregelung geschaffen, um die Gewährung der Familienbeihilfe sicherzustellen.
Die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für Zeiten, in denen ihre Tochter in Schulausbildung stand (bis einschließlich Juni 2012) und in der ihre Tochter das freiwillige Sozialjahr leistete (ab Oktober 2012), steht außer Streit.
Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres, sohin für den Zeitraum der Monate Juli, August und September 2012 räumt die Beschwerdeführerin ein, dass keine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen worden sei, wonach für diesen Zeitraum Familienbeihilfe zustünde. Daraus könne aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht geschlossen werden, dass für diese Zeit kein Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu den sonstigen "Unterbrechungstatbeständen" Präsenz- oder Zivildienst. Im Fall der Unterbrechung durch Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst sei ausdrücklich geregelt, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der Absolvierung von Präsenz- oder Zivildienst Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde, wenn in weiterer Folge eine weitere Berufsausbildung folge, obwohl für die Ableistungszeiten selbst kein Anspruch bestünde. Im Fall der Ausbildungsunterbrechung durch Absolvierung eines freiwilligen Sozialjahres wäre es gleichheitswidrig, für die Zeit zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des Sozialjahres keine Familienbeihilfe zuzuerkennen.
Eine ausdrückliche Regelung enthält das FLAG in seinem § 2 Abs. 1 lit. e für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und der nachfolgenden Berufsausbildung.
Die von der Beschwerdeführerin gesehene ausdrückliche Regelung, dass für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde, hat nie bestanden. Lediglich bis zur Änderung des§ 2 FLAG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 bestand nach§ 2 Abs. 1lit. d FLAG in der Fassung vor dieser Änderung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Ob nach Abschluss der Berufsausbildung ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, eine weitere Berufsausbildung oder eine tatsächliche Berufsausübung stattfand, war für diesen Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG unerheblich. Dies führte praktisch zu einem Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach Abschluss einer Berufsausbildung etwa durch die Reifeprüfung im Juni eines Jahres ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst etwa im Oktober desselben Jahres begonnen wurde.
Mit der ausdrücklich durch die Zwecke der Budgetkonsolidierung begründeten Abschaffung eines derartigen Anspruches wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 als eingeschränkter Ersatz ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung eingeführt (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011). Diese Bestimmung regelt aber nach dem eindeutigen Wortlaut den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist davon ausdrücklich nicht erfasst.
Daher kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Vergleich zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst nichts für sich gewinnen. Wenn somit der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz BGBI. I Nr. 17/2012 einen Familienbeihilfenanspruch für den Zeitraum eines freiwilligen Sozialjahres eingeführt hat, ohne einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres festzulegen, so hat der Gesetzgeber gerade damit den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einerseits oder dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres andererseits in gleicher Weise behandelt, nämlich dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Eine planwidrige Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres so wie für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung bestünde, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht.
Die Beschwerde zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."
Der Gerichtshof hat damit klargestellt, dass für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Freiwilligenjahres kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht.
Wenn der Bf. vorbringt, das Freiwillige Umweltschutzjahr sei als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen, so sei er zunächst auf die vom VwGH zitierten Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 verwiesen, denen zufolge es sich bei der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahres, des freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handle. Wäre also der Gesetzgeber der Meinung gewesen, es läge eine Berufsausbildung iSd FLAG vor, wäre die Einfügung der lit. l entbehrlich gewesen.
Weiters ist Folgendes festzuhalten:
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen ().
Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB ; ; :
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.
Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein „gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg“, „ein gesetzlich definiertes Berufsbild“ oder ein „gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung“ existiert (s ).
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
Unter den Begriff „Berufsausbildung“ sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.
Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung.
Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).
Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen.
Es kommt nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist ().
Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (); d ie Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex-ante zu erfolgen ().
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben.
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das von der Tochter des Bf. absolvierte Freiwillige Umweltschutzjahr sicher sozial wünschenswert ist, es sich aber dabei um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handelt, weil keine Vorbereitung für eine spätere konkrete Berufsausbildung oder für die Aufnahme in einem schulischen Lehrgang vorliegt und das Freiwillige Umweltschutzjahr auch nicht zwingender Teil der Ausbildung (insbesondere Aufnahmevoraussetzung für eine Ausbildungseinrichtung bzw. Voraussetzung für die Aufnahme der Berufstätigkeit nach der Ausbildung) für einen angestrebten Beruf ist.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die während des Freiwilligen Umweltschutzjahrs gewonnenen Erfahrungen durchaus für die weitere Lebensplanung wertvoll sein können.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil der Umstand, dass ein Freiwilliges Umweltschutzjahr keine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt, durch die oben wiedergegebene Judikatur des VwGH klargestellt ist.
Wien, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104567.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at