Eingabe (Antrag) mittels E-Mail ist unbeachtlich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache AS., vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Erstattung der Einmalzahlung nach Art. 13 Abs. 3 des Steuerabkommens mit der Schweiz zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit E-Mail vom stellte S. eine Anfrage betreffend Rückerstattung der Abgeltungsbeträge nach dem Steuerabkommen mit der Schweiz.
Das Finanzamt versagte mit Bescheid vom die Erstattung der Einmalzahlung nach Artikel 13 Abs. 3 des Steuerabkommens mit der Schweiz.
In der Beschwerde vom wurde durch die steuerliche Vertretung die Rückerstattung der Einmalzahlung begehrt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde am ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Für das Bundesfinanzgericht ist folgender Sachverhalt maßgeblich:
Das Finanzamt hat über eine mit E-Mail erstattete Eingabe mit Bescheid entschieden.
Rechtslage:
Gemäß § 85 Abs. 1 sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 (betreffend mündliche Anbringen) schriftlich einzureichen (Eingaben).
Ein Antrag auf Erstattung der Einmalzahlung nach dem Steuerabkommen mit der Schweiz ist ein Anbringen im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO.
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird , im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 86a Abs. 2 BAO durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind (lit. a), dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind (lit. b) und welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind (lit. c).
Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützt sind folgende Verordnungen ergangen:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II 2006/97.
Die erstgenannte Verordnung regelt die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Aus der FinanzOnline-Verordnung 2006 ergibt sich die Zulässigkeit eines per E-Mail eingebrachten Anbringens ebenfalls nicht, weil diese Verordnung die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die dem jeweiligen Teilnehmer im Finanz-Online zur Verfügung stehen.
Rechtliche Würdigung:
Strittig ist im Beschwerdefall die Zulässigkeit einer mittels E-Mail eingebrachten Eingabe betreffend Rückerstattung einer Einmalzahlung nach dem Steuerabkommen mit der Schweiz.
Im Anwendungsbereich der BAO sind Eingaben mittels E-Mail unzulässig (zB ; ; ). Eine E-Mail fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO, weshalb vom Finanzamt kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten war.
Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich eben bei einem solchen E-Mail nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt ().
Eine Aufhebung im Sinne des § 279 BAO hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag erging (Ritz, BAO5, § 279 Tz 6). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Vorliegen eines wirksamen Antrages verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Recht auf den gesetzlichen Richter (, mit Hinweis auf Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1520 mwN).
Da im vorliegenden Fall die E-Mail vom keinen zulässigen bzw. rechtswirksamen Antrag auf Erstattung der Einmalzahlung nach dem Steuerabkommen mit der Schweiz darstellt, erging der angefochtene (antragsgebundene) Abweisungsbescheid vom zu Unrecht. Es hat daher eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 279 BAO idF FVwGG 2012 zu erfolgen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird noch festgehalten, dass die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides der Stellung eines (nicht neuerlichen, sondern erstmaligen) rechtswirksamen Antrages auf Rückzahlung des Abgeltungsbetrages nicht entgegensteht. Dabei wären jedoch die Formvorschriften der BAO zu beachten.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da im gegenständlichen Fall das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abweicht und der zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101849.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at