Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.08.2015, RV/5100887/2014

Ungünstiger Studienerfolg im Sinne des § 17 StudFG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom zu VNR, mit dem der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind K ab September 2013 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der am XX.XX.1990 geborene Sohn der Beschwerdeführerin legte am erfolgreich die Reifeprüfung ab, und leistete in der Zeit vom bis einen vierzehnmonatigen Präsenzdienst bei der Militärmusik S ab.

Ab dem Sommersemester 2010 () belegte er laut vorliegender Bestätigung der Universität S dort das Bachelorstudium Mathematik (D 033 621), brach dieses Studium jedoch bereits nach dem ersten Semester wieder ab.

Anschließend betrieb er am VMI – Vienna Music Institute, Konservatorium des Herrn Mag. E.R. mit Öffentlichkeitsrecht, das Diplomstudium Jazz- und Popularmusik (NM60), (Studiendauer 8 Semester), absolvierte dort laut vorliegendem Jahreszeugnis bzw. im Akt erliegender Studienerfolgsbestätigung allerdings nur das "erste Studienjahr" (2010/2011) bzw. die ersten beiden Semester (Wintersemester 2010/2011 und Sommersemester 2011).

Im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 studierte er an der Konservatorium W Privatuniversität Jazz Instrumental – Jazz Schlagzeug (Bachelorstudium, Studiendauer: 8 Semester, Studienkennzahl: 033 160 606). Auch dieses Studium wurde abgebrochen, und zwar laut vorliegender Abgangsbescheinigung am .

Während all dieser Studienzeiten wurde bis einschließlich Juni 2012 Familienbeihilfe bezogen.

Nach einer rund einjährigen Studienpause begann der Sohn der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2013/2014 an der Pädagogischen Hochschule in S das Bachelorstudium Lehramt Neue Mittelschulen in den Fächern Mathematik sowie Bewegung und Sport (Studienkennzahl 121 406 482).

Mit einem am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 1 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab September 2013 (Beginn des Bachelorstudiums in S).

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) würden bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe gelten. Nach § 17 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Im angefochtenen Bescheid sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Studienwechsel innerhalb einer Studienrichtung erfolgt sei und es sich im Grunde genommen nicht um einen Wechsel des Studiums, sondern nur um einen Wechsel zu einer höher angesehenen Fakultät gehandelt habe. Außerdem verwies die Beschwerdeführerin auf den vom Oktober 2008 bis Dezember 2009 absolvierten Präsenzdienst bei der Militärmusik S, während dessen ihr Sohn nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein Studium anzutreten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung ab und verwies in der Begründung zunächst neuerlich auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 und § 17 StudFG. Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es wären daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Laut den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen lägen folgende Studienzeiten des Sohnes vor:

1) Bachelor Mathematik Universität S März 2010 bis September 2010 - 1 Semester

2) Jazz- und Popularmusik Vienna Music Institute W Oktober 2010 bis September 2011 - 2 Semester

3) Bachelor Jazz Instrumental Konservatorium W Privatuniversität Oktober 2011 bis Mai 2012 - 2 Semester

4) Bachelor Lehramt Mathematik/Bewegung und Sport Pädägogische Hochschule S ab September 2013

Sämtliche angeführte Hochschulen seien im Studienförderungsgesetz aufgelistet. Jeder Wechsel sei zu rechnen. Da bereits der dritte Studienwechsel vorliege, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Vorlageantrag vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Sohn kein "Studienhopper" sei. Er habe sein Schlagzeugstudium vom VMI Vienna Music Institute gewechselt, um auf dem höher angesehenen Konservatorium dieses Studium fortzusetzen. Dies sei nicht als Studienwechsel zu sehen, sondern als Verbesserung seiner Studiensituation um Profi-Musiker zu werden. Ausgezeichnete Studienergebnisse am VMI als auch am Konservatorium hätten diese Entscheidung zunächst als richtig erscheinen lassen. "Ausschließlich die zu großen fachlichen Differenzen mit einem der dort ansässigen Professoren, welche meinen Sohn psychisch enorm unter Druck setzten", hätten ihn zur Aufgabe des Studiums gezwungen. In der darauffolgenden einjährigen Studienpause und aus der Notwendigkeit der Neuorientierung sei in ihrem Sohn der Wunsch entstanden, Lehrer zu werden, und so habe er im September 2013 das entsprechende Studium an der PH in S begonnen. Ohne Familienbeihilfe werde er den Anforderungen des Studiums an der PH nicht gerecht werden können, da er der Älteste von fünf Kindern sei, die alle entweder die Schule besuchten oder ebenfalls studierten, und somit die mögliche finanzielle Unterstützung seitens der Familie limitiert sei.

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO sind die dort erwähnten Bestimmungen betreffend Beschwerden auch auf die am noch unerledigten Berufungen anzuwenden. Am legte das Finanzamt die als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom dem Bundefinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Zu den in § 3 StudFG genannten Einrichtungen zählen die österreichischen Universitäten (§ 3 Abs. 1 Zif. 1 StudFG), somit auch die Universität S, an welcher der Sohn der Beschwerdeführerin ein Semester das Bachelorstudium Mathematik betrieben hat.

Weiters zählen die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu diesen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Zif. 5 StudFG), damit auch die Pädagogische Hochschule S, an welcher der Sohn der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2013/2014 das Bachelorstudium Lehramt Neue Mittelschulden begonnen hat.

Den im § 3 Abs. 1 StudFG genannten Bildungseinrichtungen sind die nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz akkreditierten Privatuniversitäten gleichgestellt (§ 3 Abs. 2 Zif. 1 StudFG). Die Universitätsakkreditierung des Konservatoriums der Stadt W erfolgte im Jahr 2005. Auch diese Privatuniversität der Stadt W, an welcher der Sohn der Beschwerdeführerin zwei Semester studierte, zählt damit zu den Bildungseinrichtungen im Sinne des § 3 StudFG.

Beim Vienna Music Institute des Herrn Mag. E.R. handelt es sich um ein Privatkonservatorium mit Öffentlichkeitsrecht. Derartige Bildungseinrichtungen zählen dann zu jenen im Sinne des § 3 StudFG, wenn die ordentlichen Studierenden dort "die durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen" (§ 3 Abs. 1 Zif. 7 StudFG mit Hinweis auf "§ 5 Abs. 2" StudFG, richtig: § 5 Abs. 3 StudFG).

§ 5 StudFG normiert:

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums mit Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen gleichzusetzen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat mit Verordnung jene Hauptstudiengänge an Konservatorien zu bestimmen, deren ordentliche Studierende Rechtsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes haben. Diese Studiengänge müssen

1. in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führen und eine entsprechende theoretische Ausbildung bieten oder zu einer Lehrbefähigung führen,

2. mindestens acht Semester dauern und

3. in den Pflichtgegenständen ein durchschnittliches Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden je Semester aufweisen.

In der Verordnung ist auch der Umfang der gemäß § 24 Z 3 vorzulegenden Studiennachweise unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts festzusetzen.

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien (BGBl II 390/2004) bestimmt, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Hauptstudiengänge die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 StudFG erfüllen.

Unter Punkt 11 dieser Anlage ist das Vienna Music Institute des Mag. E.R. unter anderem mit dem Hauptstudiengang Jazz- und Popularmusik (8 Semester) angeführt. Auch diese Bildungseinrichtung, die der Sohn der Beschwerdeführerin zwei Semester besucht hat, zählt mit dem angeführten Hauptstudiengang zu den Studieneinrichtungen im Sinne des § 3 StudFG.

§ 17 StudFG normiert:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Im gegenständlichen Fall ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin das Studium bereits zum dritten Mal gewechselt habe, und damit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Zif. 1 StudFG erfüllt sind. Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass im Wechsel vom Studium am Vienna Music Institute des Mag. E.R. zum Studium an der Konservatorium W Privatuniversität kein Studienwechsel zu erblicken sei, sondern dieser Wechsel an das "höher angesehene Konservatorium" nur der Verbesserung der Studiensituation ihres Sohnes dienen hätte sollen.

Der Begriff "Studienwechsel" bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Kein Studienwechsel liegt dagegen vor bei einem bloßen Wechsel der Studieneinrichtung bei gleichbleibender Studienrichtung (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 96 mit Hinweis auf ). Zur Frage, ob das Studium Jazz- und Popularmusik am Vienna Music Institute des Mag. E.R. dem Studium Jazz Instrumental – Jazz Schlagzeug an der Konservatorium W Privatuniversität inhaltlich entsprochen hat, dh. insoweit die gleiche Studienrichtung vorlag, hat das Finanzamt zwar keinerlei Feststellungen getroffen. Diese Frage kann im gegenständlichen Fall aber dahingestellt bleiben, da selbst bei Annahme der gleichen Studienrichtung im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre: in diesem Fall hätte ihr Sohn insgesamt vier Semester das "Jazz-Studium" (zwei Semester am Vienna Music Institute des Mag. E.R. und zwei Semester an der Konservatorium W Privatuniversität) betrieben. Der danach erfolgte Wechsel zum Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule in S würde damit den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Zif. 2 StudFG (Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester) erfüllen; die Abmeldung vom Konservatorium W erfolgte am und damit (bei Zusammenrechnung der Zeiten am Vienna Music Institute und am Konservatorium) jedenfalls nach dem dritten inskribierten Semester.

Gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG gelten Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt werden, nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG. Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlangt der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine bloße Kausalität hinausgeht (z.B. ). So kann etwa eine Erkrankung ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 2 Zif. 2 StudFG darstellen (), beispielsweise eine gravierende Handverletzung, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium (). Die Beendigung eines Vorstudiums beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen erfüllt dagegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Zif. 2 StudFG ebenso wenig wie ewta ungünstige Berufsaussichten im Fall der Absolvierung des Vorstudiums (; ).

In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ausschließlich die zu großen fachlichen Differenzen mit einem der am (Konservatorium W) "ansässigen Professoren", welche ihren Sohn psychisch enorm unter Druck gesetzt hätten, diesen zur Aufgabe des Studiums "gezwungen" hätten. Die "großen fachlichen Differenzen" und der "enorme psychische Druck" mögen zwar durchaus der Grund (und damit kausal im Sinne der angeführten Rechtsprechung) für die Aufgabe des Studiums gewesen sein. Ein durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführter Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs. 2 Zif. 2 StudFG bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in einem solchen Fall aber nicht vor.

Insgesamt gesehen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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