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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.08.2015, RV/5100811/2014

Zuständigkeitswechsel gemäß § 59 DVO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom zu VNR, mit dem ein Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für die beiden Kinder E und L für den Zeitraum Mai 2012 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn. Seit ist er bei der inländischen Firma M-GmbH als Arbeiter beschäftigt.

Mit einem am unterfertigten, am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 38 beantragte er die Gewährung einer Differenzzahlung für seine beiden in Ungarn wohnenden Kinder E und L ab Mai 2012.

Das Finanzamt gewährte mit Bescheid vom die beantragten Differenzzahlungen ab Juni 2012.

Mit weiterem Bescheid vom wurde der Antrag für den Zeitraum Mai 2012 dagegen abgewiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung regle, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet sei. Vorrangig müsse grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, treffe die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, bestehe dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so könne der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen. Gemäß § 59 DVO habe im Fall eines Zuständigkeitswechsels während eines Kalendermonats der zu Beginn dieses Kalendermonats zuständige Staat seine Familienleistungen bis zum Monatsende zu erbringen. Im Monat Mai 2012 sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht zum Monatsersten beschäftigt gewesen. Für Mai 2012 sei der Antrag auf Ausgleichszahlung daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer begründete diese lediglich damit, dass Ungarn seine Familienleistungen für den ganzen Monat Mai 2012 erbracht habe. Österreich habe nach seinem Verständnis auch für Mai 2012 die Ausgleichszahlung zu erbringen. Es gehe aus der Begründung (des Abweisungsbescheides) nicht hervor, dass Österreich diese Verpflichtung nicht zu erfüllen haben sollte.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt laut internationalem Rückschein am , als unbegründet ab. Gemäß Art. 59 der DVO müsse bereits zu Beginn eines Kalendermonats eine rechtmäßige Tätigkeit in Österreich bestehen, um Familienbeihilfe beziehen zu können. Da der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der Firma M-GmbH erst mit und damit nicht zu Beginn des Monats begonnen habe, bestehe für Mai 2012 kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich der als "Einspruch" bezeichnete, via FinanzOnline eingebrachte Vorlageantrag vom . Darin führte der Beschwerdeführer aus, es gehe im gegenständlichen Fall um die Verpflichtung Österreichs, die ungarische Familienbeihilfe durch Zahlung eines Unterschiedsbetrags auf hiesiges Niveau aufzustocken. Es sei somit keine Rede davon, dass Ungarn aufhöre, die dort zustehende Kinderbeihilfe zu überweisen. Diese fließe "heute noch" ohne Unterbrechung und in der dem Finanzamt bekannten Höhe. Es habe mit seiner Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich und einhergehender Zahlung von Steuern und SV-Beiträgen kein Zuständigkeitswechsel bezüglich der Familienbeihilfe stattgefunden. Vielmehr sei durch seinen erwerbsbedingten Zuzug der Republik eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung, nämlich jene für den Unterschiedsbetrag für die Kinder zugefallen, direkt vergleichbar mit der Geburt eines inländischen Kindes, für das volle Familienbeihilfe ab und einschließlich dem Geburtsmonat zu fließen habe. Artikel 59 der DVO sei, da erstens kein Zuständigkeitswechsel stattgefunden habe, und zweitens der ungarische Träger die Zahlung der Familienleistungen definitiv nicht eingestellt habe, auf seinen Fall einfach nicht anwendbar. Laut EWG 883 aus 2004, Artikel 4, hätten zugezogene EU-Bürger auch im Bereich der Familienbeihilfe genau die gleichen Rechte und Pflichten wie inländische Staatsbürger. Für inländische Kinder würde auch für den Geburtsmonat der volle Betrag der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Am legte das Finanzamt die Berufung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Gemäß § 323 Abs. 37 BAO sind die dort angeführten Bestimmungen, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf noch unerledigte Berufungen anzuwenden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer Differenzzahlungen für seine beiden Kinder zustehen. Strittig ist lediglich der Zeitpunkt, ab dem diese zustehen: nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits ab Mai 2012, nach Ansicht des Finanzamtes dagegen erst ab Juni 2012.

Die Verordnung (EG) 987/2009 regelt die Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, und wird als "Durchführungsverordnung" (DVO) bezeichnet (Art. 1 Zif. 1 lit. b dieser VO). Kapitel VI dieser Verordnung normiert Durchführungsbestimmungen betreffend Familienleistungen. Art. 59 dieser Durchführungsverordnung bestimmt:

Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Vorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern

(1) Ändern sich zwischen den Mitgliedsstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedsstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monates fort.

(2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedsstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedsstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedsstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedsstaaten die Zahlung der Leistungen.

Diese Bestimmung dient zum einen verwaltungsorganisatorischen Erfordernissen (Informationsaustausch) und zum anderem der Verhinderung eines ungerechtfertigten Doppelbezuges von Familienleistungen für den Monat eines "Zuständigkeitswechsels". War beispielweise für die Zahlung von Familienleistungen bisher der Staat A zuständig, und endet dessen Zuständigkeit etwa am 15. Mai, weil ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit des Staates B begründet wird, so besteht nicht etwa für den gesamten Monat Mai Anspruch auf Zahlung von Familienleistungen sowohl durch den Staat A (der bis 15. Mai zuständig war) als auch durch den Staat B (der ab 15. Mai ständig ist), sondern lediglich ein Anspruch gegen den Staat A – und zwar auf Familienleistungen für den gesamten Monat Mai. Gegen den Staat B besteht dagegen für den Monat Mai kein Anspruch (obwohl er bereits seit 15. Mai für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist).

Diese Bestimmung ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch auf Differenzzahlungen analog anzuwenden (in diesem Sinne auch z.B. und die Durchführungsrichtlinien zum FLAG, Teil 2, Punkt 7). Erst durch die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Firma M-GmbH am wurde die (subsidiäre) Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung von Familienleistungen (Differenzzahlungen) begründet. Diese Neubegründung der Zuständigkeit ist jedenfalls mit der Änderung einer Zuständigkeit im Sinne des § 59 DVO gleichzusetzen. Der Umstand, dass Ungarn die bis April 2012 gewährten Familienleistungen nicht mit Ende Mai 2012 eingestellt hat, sondern auch weiterhin gewährt, liegt in der Natur von Differenzzahlungen und schließt eine analoge Anwendung des § 59 DVO auf derartige Fallkonstellationen nicht aus. Die Durchführungsverordnung geht ebenso wie die Verordnung (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerstaatlichem Recht vor und verdrängt daher insoweit die Bestimmung des § 10 Abs. 2 FLAG. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Frage einer analogen Anwendung des § 59 DVO auf Differenzzahlungen kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Da zu dieser Frage bisher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ist eine ordentliche Revision zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100811.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at