Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.08.2015, RV/5200046/2012

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließendes innergemeinschaftliches Verbringen)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache **GmbH, ***, vertreten durch V., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zl. 000, betreffend die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt: 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides (Mitteilung gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex, ZK) wird dahingehend abgeändert, dass gegenüber der Beschwerdeführerin eine gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 71a und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld sowie eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in folgender Höhe festgesetzt werden:


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Anmeldung
CRN
Einfuhrumsatzsteuer
(B00)
Abgabenerhöhung
(1ZN)
01
45.185,54
10.507,90
02
10.262,96
2.423,94
03
14.456,32
3.302,91
04
62.034,16
13.920,47
05
21.838,64
4.722,61
06
17.522,80
3.717,90
07
32.313,20
6.856,05
Summe:
203.613,62
45.451,78

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer wird auf die angeführten Zollanmeldungen verwiesen. Der Abgabensatz beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabenerhöhung sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.

Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt
A) Verfahrensgang

Das Zollamt teilte der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom , Zl.  000 , für jene eingangsabgabenpflichtigen Waren, die mit insgesamt sieben Anmeldungen im Zeitraum vom bis in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung überführt wurden, gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer (insgesamt 203.613,62 Euro) mit und schrieb ihr gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 45.451,78 Euro vor, da in diesen Fällen jeweils die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne der Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a des UStG 1994 - Anhang Binnenmarktregelung nicht vorgelegen seien und die Steuerschuld gem. Art. 204 Abs. 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstanden sei.

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, nunmehr Bescheidbeschwerde gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 - FinVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, vom .
Die Bf. brachte darin sinngemäß vor:
a) In der bekämpften Entscheidung würden sämtliche Feststellungen darüber fehlen, dass die Bf. Anmelderin im Sinne des § 71a ZollR-DG bzw. Art. 6 UStG sei.
1. Sämtliche Voraussetzungen nach Art. 3 iVm Art. 7 UStG seien gegeben. Dies sei auch von der Behörde bestätigt worden.
2.) Eine Sorgfaltsverletzung sei der Bf. nicht vorzuwerfen. Zu keiner Zeit sei für die Bf. ein betrügerisches Handeln der Firma „ XY. “ erkennbar gewesen bzw. hätte sie ein solches Handeln erkennen können.
3.) Für Transportaufträge, Transportabwicklungen und Frachtkosten dritter Personen sei die Bf. nicht verantwortlich und auch nicht haftbar. Sämtliche relevanten Dokumente habe die Bf. bereits in vorlage gebracht.
4.) Auch für allfälliges Fehlverhalten des Warenabsenders oder des Warenempfängers sei die Bf. nicht verantwortlich und haftbar.
Zu Recht könne sich die Bf. auf die Vertrauensschutzbestimmung des Art. 7 UStG 1994 berufen.
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. Art. 6 Abs. 3 iVm Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG seien gegeben gewesen und daher sei auch keine Steuerschuld entstanden. Jedenfalls habe die Bf. für die bekämpfte Steuerschuld bzw. Abgabenerhöhung nicht einzustehen.
Die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sei daher zu Unrecht erfolgt. Auch die Höhe bzw. Berechnung der erfassten Einfuhrumsatzsteuer und der Abgabenerhöhung bleibe vorerst bestritten.

Das Zollamt als Berufungsbehörde erster Stufe (nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FinVwGG 2012 am ) änderte die Festsetzung der Abgabenerhöhung von ursprünglich 45.451,78 Euro auf 44.284,80 Euro ab, wies jedoch im Übrigen die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen brachte die Bf. fristgerecht eine als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO idF des FinVwGG 2012 zu wertende (Administrativ)Beschwerde nach § 85c Abs. 1 ZollR-DG ein. Darin wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , ZRV/0032-Z2L/10 und ZRV/0130-Z2L/10, seien sind für verfahrensgegenständliches Verfahren weder anwendbar noch richtungsweisend, da der dort in den beiden Verfahren festgestellte Sachverhalt wesentlich und erheblich von vorliegendem Sachverhalt abweiche:

I.) In den vorliegenden Fällen würden alle materiellen Voraussetzungen vorliegen:
- Es würden tatsächliche physische Warenbewegungen im Sinne innergemeinschaftlicher Lieferungen in ein anderes EU-Mitgliedsland, nämlich Italien, vorliegen. Zu keiner Zeit seien Warenbewegungen zu Schein vorgelegen (siehe die in den Akten erliegenden Urkunden).
- Die Unternehmereigenschaft des Abnehmers sei unzweifelhaft gegeben und es hätten sich für die Bf. keine Anhaltspunkte ergeben, dass es sich um nicht existierende Unternehmen oder Geschäfte mit dem Ziel der Verschleierung und des Steuerbetrugs handle: Auf die unzweifelhaften Urkunden in den Akten werde ausdrücklich verwiesen. Zum Zeitpunkt der Anmeldungen und Lieferungen seien aktive Unternehmen vorgelegen, welche jedenfalls erst viel später „verloren gegangen seien". Es seien auch keine ungewöhnlichen Handels- und Transportwege vorgelegen. Diesbezüglich werde auf die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummern durch die Behörde hingewiesen. Auch die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs in einem anderen EU-Mitgliedstaat sei gegeben. Eine Verpflichtung zur Überprüfung dieser Steuerbarkeit habe für die Bf. nicht bestanden.

II.) Es würden alle formellen Voraussetzungen vorliegen: die Erfordernisse der nach der VO 1996/401 erforderlichen Nachweise würden allesamt vorliegen (siehe dazu die in den Akten erliegenden Urkunden).

III.) Aufgrund des Vorliegens aller materiellen und formellen Voraussetzungen sei die Steuerfreiheit für die vorliegenden innergemeinschaftlichen Lieferungen gegeben.

IV.) Entgegen den Ausführungen der Behörde könne sich die Bf. jedenfalls und zudem auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG berufen. Trotz Anwendung äußerster kaufmännischer Sorgfalt seien für die Bf. im Zeitpunkt aller Anmeldungen keinerlei Anhaltspunkte erkennbar gewesen bzw. hätte sie solche erkennen müssen, dass die beteiligten Firmen die Lieferungen in betrügerischer Absicht oder mit dem Ziel von Steuerhinterziehung durchführen würden. Dieser Umstand sei erst lange Zeit später im Zuge behördlicher Ermittlungen zu Tage getreten. Es seien in allen Fällen zudem echte Handelsgeschäfte vorgelegen. …
Die Qualität der Ermittlungen der italienischen Behörden dürfe nach Ansicht der Bf. wohl bezweifelt werden. …
Alle vorliegenden notwendigen Versendungsbelege seien unbedenklich und nicht geeignet, irgendwelche Zweifel hervorzurufen.

V.) Das , führe ausdrücklich aus, dass einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Steuerbefreiung zu versagen sei, wenn der Lieferer bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert habe, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen. In den verfahrensgegenständlichen Fällen seien weder Scheinrechnungen vorgelegt worden, noch unrichtige Angaben übermittelt noch sonst irgendwelche Manipulationen zur Verhinderung von Erhebung von Steuern gesetzt worden. Da sämtliche Voraussetzungen vorliegen würden, sei die Steuerfreiheit gegeben.

VI.) Die Frage. ob eine Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer aus Vertrauensschutzgründen zu unterbleiben habe, sei in vorliegenden Fällen nicht anhand der zollrechtlichen Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 ZK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen, da gerade in vorliegenden Fällen die sachliche Rechtfertigung fehle: Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer an die Bf. würde zu einer echten Abgabenbelastung bei der Bf. und zu einem effektiven Zufluss an Einfuhrumsatzsteuer führen. Diese könne jedoch die Bf. nicht als Vorsteuer absetzen, weil diese Einfuhrumsatzsteuern nicht mit ihren betrieblichen Leistungen zusammenhängen würden. Zudem liege eine weitere sachliche Ungerechtfertigkeit vor, da bei allen vorliegenden Fällen die Bf. eine ordnungsgemäße Verzollung vorgenommen habe und die Einfuhrumsatzsteuern von damals noch existenten Unternehmen bzw. Warenempfängern als Vorsteuer abgezogen werden hätte können. Im Ergebnis würden daher die vorliegenden Abgabenvorschreibungen zu einer zusätzlichen Einnahme an Umsatzsteuer führen und ist dies mit dem System der Einfuhrumsatzsteuer nicht vereinbar. Diese beiden sachlichen Ungerechtfertigkeiten könnten weder Intention des europäischen Gesetzgebers noch der Rechtsprechung des EuGH sein.

Zu den Anmeldungszeitpunkten habe der Empfänger an der angegebenen Adresse über Geschäftsräumlichkeiten verfügt. Andere Beweisergebnisse würden nicht vorliegen und hätten die Waren nicht gemäß den vorliegenden Frachtbriefen übergeben werden können.

Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom , ZRV/0044-Z2L/12, wurde die Entscheidung über die Beschwerde gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 281 BAO nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren 2012/16/0009 und 2012/16/0010 ausgesetzt.

Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auf das Bundesfinanzgericht über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Mit Ergehen der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/16/0009 und 2012/16/0010, sohin mit Beendigung jener Verfahren, die Anlass zur Aussetzung gegeben haben, war das ausgesetzte Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs. 2 BAO vom Bundesfinanzgericht von Amts wegen fortzusetzen.

B) Sachverhalt
Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beschwerdeführende **GmbH (vormals ***GmbH ), ein in *** , ansässiges Speditions- und Transportunternehmen (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Bf.), beantragte mit den hier gegenständlichen sieben Anmeldungen im Zeitraum vom bis beim Zollamt Z. die Überführung verschiedener Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und die Befreiung der Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Binnenmarktregelung-BMR), indem im Feld 37 der Anmeldungen der Verfahrenscode „4200“ eingetragen wurde.
In den Anmeldungen war als „Versender/Ausführer“ „ V** “ erklärt. Als Empfänger wurde „ XY. , IT-Adr. “ mit der UID-Nummer IT 000000 angeführt. Als Versendungsland-/Ausfuhrland-Code in Feld 15 ist „US“ und als Bestimmungsland-Code in Feld 17 „IT“ angegeben.

Zum Nachweis der Verbringung der Waren nach Italien wurden Kopien von CMR-Frachtbriefen vorgelegt.

Die Bf. beantragte die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung als indirekte Vertreterin des in den Zollanmeldungen angeführten Empfängers unter Verwendung der ihr erteilten Sonder-UID.

Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer teilte die zuständige Behörde der Italienischen Republik in einem nach der genannten Verordnung vorgesehenen Informationsaustausch (Vordruck mit der Bezeichnung E_AT_IT_000 vom Nachstehendes mit:

„Auch wenn der gesetzliche Vertreter in Neapel ansässig ist, hat das Unternehmen in Y. keinerlei Betriebssitz. Daher war die Steuerbehörde nicht in der Lage eine Prüfung vorzunehmen. Das Unternehmen gab keine Steuererklärungen ab und leistete keine Umsatzsteuerzahlungen.

In einem an das Zollamt  Z. gerichteten E-Mail der italienischen Zollbehörde vom heißt es:
„ XY. “ ist eindeutig als missing trader zu klassifizieren. Die Firma ist am gegründet worden und hat bis 2008 beachtliche Summen an innergemeinschaftlichen Erwerben realisiert.
Dabei ist die anfallende Umsatzsteuer nicht entrichtet worden, ebenso wenig sind die vorgesehenen Jahreserklärungen der direkten und indirekten Steuern abgefasst worden. Eine Scheinfirma, die nur zum Zwecke der Steuerhinterziehung existiert. Innergemeinschaftliche Lieferungen gehen 2006 an Großbritannien und die Slowakei.“

II.) Rechtslage

Nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG sind die mit Ablauf des bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten unter Anwendung der am in Kraft tretenden Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten die dort genannten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen (§ 323 Abs. 38 BAO).

Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UStG 1994 ist Inland das Bundesgebiet.

Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 sind für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Zollämter zuständig.

Gemäß § 29 Abs. 8 UStG 1994 gelten bis auf weiteres als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der EU die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (zB für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß - ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 (BMR) sind innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7) steuerfrei.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Art. 7 UStG 1994 über die innergemeinschaftliche Lieferung lautet:
"(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch
1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1)
...

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten."

Gem. Art. 3 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 gilt als Lieferung gegen Entgelt:
Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.

Die Steuerfreiheit des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 beruht auf der im Beschwerdefall bis Ende 2006 noch maßgebenden Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABlEG Nr. L 145 vom , in der Fassung der Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom , ABlEG Nr. L 269 vom , (im Folgenden: Sechste MwSt-RL).

Nach Art. 2 Z 2 der  Sechsten MwSt-RL unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer.
Eine Einfuhr eines Gegenstands liegt nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Sechsten MwSt-RL vor, wenn ein Gegenstand, der nicht die Bedingungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllt oder wenn ein Gegenstand im Sinne des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die Gemeinschaft verbracht wird.

Liegt der Ort, von dem aus der Gegenstand versandt oder befördert wird, in einem Drittlandsgebiet, so gelten der Ort der Lieferung, die durch den Importeur im Sinne des Art. 21 Abs. 4 bewirkt wird, sowie der Ort etwaiger nachfolgender Lieferungen gem. Art. 8 Abs. 2 der Sechsten MwSt-RL als in dem Mitgliedstaat gelegen, in den die Gegenstände eingeführt werden.

Werden Gegenstände, die von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert wurden, in einen anderen Mitgliedstaat als den eingeführt, in dem die Versendung oder Beförderung endet, so befreien die Mitgliedstaaten gem. Art. 28c Teil D der  Sechsten MwSt-RL diese Einfuhr, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den Importeur im Sinne des Art. 21 Abs. 4 bewirkt wird und gemäß den Bestimmungen des Art. 28c Teil A steuerbefreit ist.
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen dieser Befreiung fest, um eine korrekte und einfache Anwendung zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbrauch zu verhüten.

Art. 28c Teil A der  Sechsten MwSt-RL lautet:
„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen:
a) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt.
...
d) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Art. 28a Abs. 5 Buchstabe b), für die die vorstehende Steuerbefreiung gelten würde, wenn sie für einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt worden wären.“

Nach Art. 28a Abs. 5 Buchstabe b) Satz 1 der Sechsten MwSt-RL ist die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt. Dabei gilt als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht jeder körperliche Gegenstand, der vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft für andere Zwecke seines Unternehmens als für die Zwecke einer der in dieser Gesetzesstelle näher beschriebenen Umsätze versandt oder befördert wird.

Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird oder werden (Art. 21 Abs. 4 in der Fassung des Art. 28g der Sechsten MwSt-RL).

Art. 10 Abs. 3 der  Sechsten MwSt-RL bestimmt:
„Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt. Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft an einer der Regelungen nach Artikel 7 Absatz 3, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesen Regelungen nicht mehr unterliegen.
Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Tatbestand und der Anspruch dieser gemeinschaftlichen Abgaben entstehen.
In den Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände keiner dieser gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, wenden die Mitgliedstaaten die für Zölle geltenden Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch an.“

Gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994) gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Art. 204 Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , S. 1 (ZK) lautet:
„Abs. 1:
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Abs. 2:
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

Abs. 3:
Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.“

Gemäß § 71a ZollR-DG schuldet in den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt.

Der Abgabenbetrag ist gem. Art. 221 Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann nach Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen.

Dazu ausführend bestimmt § 74 Abs. 2 ZollR-DG in der seit (BGBl. I Nr. 61/2001) geltenden Fassung:
„Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.“

Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist gem. § 2 Abs. 3 ZollR-DG die Fristenverordnung, Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom , ABlEG Nr. L 124 vom , S 1) anzuwenden.

Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder im Fall einer Zollschuldnacherhebung gemäß Art. 220 ZK eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.

Gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG werden Säumniszinsen je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn sie Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats.

Gemäß § 5 ZollR-DG hat derjenige, der im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

III.) Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Akten sowie aus den Angaben und Vorbringen der Bf.
Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Die Sachverhaltsannahmen gründen sich auf Ermittlungsergebnisse und Feststellungen der zuständigen Behörde der Italienischen Republik im Rahmen der Amtshilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Die Unrichtigkeit der Ermittlungsergebnisse wird auch von der Bf. nicht behauptet.

Nach Auskunft der Zollbehörde wurde dem Vertreter der Bf. im Abgabenverfahren Akteneinsicht gewährt, wodurch der Bf. der Akteninhalt sowie die relevanten Beweismittel, insbesondere die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Amtshilfe, zur Kenntnis gelangt sind.

Soweit die Bf. die Einvernahme des Zeugen Z* im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters beantragte, war das Bundesfinanzgericht nicht verpflichtet, einen derartigen Erkundungsbeweis aufzunehmen, weil mit diesem Beweisantrag ein konkretes Beweisthema, nämlich welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme hätte erwiesen werden sollen, nicht genannt wurde (vgl. z.B. , mwN.).

Die Waren gelangten im Zuge von Einfuhren gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 von einem Drittlandsgebiet ins Inland. Die Bf. beantragte als Anmelderin mit den hier strittigen Zollanmeldungen jeweils die Befreiung der in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994. Sie gab in Feld 14 der Zollanmeldungen ihre Sonder-UID an und erklärte in Form der Angabe „E/ID“, als indirekte Vertreterin iSd Art. 5 Abs. 2 Zollkodex, sohin im eigenen Namen, aber auf Rechnung des von ihr in Feld 8 der Anmeldungen bezeichneten Empfängers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu handeln.

Die Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 findet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch für den Fall Anwendung, dass die Waren im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar innergemeinschaftlich verbracht werden, da gem. Art. 7 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 auch das einer Lieferung (Art. 7 Abs. 1 UStG 1994) gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes iSd Art. 3 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 als innergemeinschaftliche Lieferung gilt.

Nach der zuletzt angeführten Bestimmung handelt es sich dabei um ein Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.

Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn der Empfänger der Lieferung die Verfügungsmacht über den Gegenstand bereits im Drittland mit Beginn der Beförderung oder Versendung übertragen bekommen hat, die Ware zur Einfuhr anmeldet und unmittelbar anschließend die Ware zu seiner eigenen Verfügung in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Einfuhr verbringt (Mairinger in AW-Prax 1995, 68).

Art. 28a Abs. 5 Buchstabe b der  Sechsten MwSt-RL normiert, dass ein körperlicher Gegenstand, der vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft für Zwecke seines Unternehmens versandt oder befördert wird, als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht gilt.
„Für Zwecke des Unternehmens“ bedeutet, dass der verbrachte Gegenstand vom Beginn bis zum Ende der Versendung oder Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet sein muss (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 430).

Im vorliegenden Fall hat die zuständige Behörde der Italienischen Republik festgestellt, dass es sich bei dem Einzelunternehmen „XY. “ um einen „missing trader“ handelt, eine Scheinfirma, die nur zum Zwecke der Steuerhinterziehung existiert, und welche zahlreiche innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren getätigt hat, die vorgeschriebenen Steuer- bzw. Umsatzsteuererklärungen jedoch nicht eingereicht und auch keine Steuern entrichtet hat.
Der in den Zollanmeldungen als Empfänger angeführte Einzelunternehmer hat nach vorliegender Sach- und Beweislage somit als „Strohmann“ nur zum Schein im eigenen Namen gehandelt.

Im Beschwerdefall liegt daher ein als innergemeinschaftliche Lieferung geltendes Verbringen der Gegenstände im Sinn des Art. 7 Abs. 2 iVm Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, sohin eine von „ XY.“ vorgenommene Verbringung der Gegenstände dieses Einzelunternehmens in einen anderen Mitgliedstaat im Sinn des Art. 28c Teil D iVm Art. 28a Abs. 5 der Sechsten MwSt-RL nicht vor, weil die in Rede stehenden Waren nicht zur Verfügung (Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) und nicht für Unternehmenszwecke des von der Bf. indirekt vertretenen, in Feld 8 der jeweiligen Zollanmeldungen genannten Empfängers „XY.“ in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind.

Die materiellen Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen gem. Art. 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 sind bei dieser Sach- und Beweislage nicht erfüllt.

Werden Waren für ein bestimmtes, in Feld 8 der Zollanmeldung als Empfänger bezeichnetes Unternehmen eingeführt und stellt sich heraus, dass dieser Empfänger im Anschluss an die Einfuhr ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen nicht tätigte, so ist auch die Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nach dem Wortlaut des letzten Satzes dieser Bestimmung nicht anzuwenden. Die Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist nämlich an das kumulative Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. Fehlt auch nur eines der in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Tatbestandsmerkmale, so ist die Steuerfreiheit zu versagen.

Dazu kommt, dass den nachstehend angeführten Gründen das von der Sechsten MwSt-RL anerkannte Missbrauchsverbot auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer der Steuerfreiheit des im Anschluss an die Einfuhr intendierten innergemeinschaftlichen Verbringens entgegen, was wiederum auf die Steuerbefreiung der Einfuhr nach Art. 28c Teil D der Sechsten MwSt-RL „durchschlägt“.

Im Urteil vom , Rs. C-131/13, „Schoenimport Italmoda Mariano Previti vof", hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den Rn. 42 und 43 zunächst darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C- 255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71, Kittel und Recolta Recycling, C- 439/04 und C- 440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54, sowie Mahag ében und Dávid, C-80/11 und C- 142/11, EU:C:2012:373, Rn. 41) und er hierzu wiederholt entschieden hat, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 54; Fini H, C- 32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32, und Maks Pen, C- 18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).

In Rn. 44 des angeführten Urteils vom hat der Gerichtshof daraus in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzugsrecht nach der Sechsten Richtlinie hergleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 55, Bonik, C- 285/11, EU:C:2012:774, Rn. 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 26) und in den Rn. 45 und 46 festgestellt, dass sich zweitens aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass ein Missbrauch oder Betrug diese Folge grundsätzlich auch für das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile R., C- 285/09, EU:C:2010:742, Rn. 55, und Mecsek-Gabona, C- 273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54) und drittens die nationalen Behörden und Gerichte, wie der Generalanwalt in den Nrn. 50 bis 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sofern eine etwaige Versagung eines sich aus der Sechsten Richtlinie ergebenden Rechts den in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten allgemeinen Grundsatz widerspiegelt, wonach sich niemand missbräuchlich oder betrügerisch auf die im Rechtssystem der Union vorgesehenen Rechte berufen darf, dieses Recht generell zu versagen haben, unabhängig davon, welches Recht aus dem Bereich der Mehrwertsteuer von der betrügerischen Handlung betroffen ist. Dies gilt somit auch für das Recht auf Mehrwertsteuererstattung.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgte für den Gerichtshof, dass die nationalen Behörden und Gerichte in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Rechte, die betrügerisch oder missbräuchlich geltend gemacht werden, unabhängig davon versagen müssen, ob es sich um Rechte auf Abzug, auf Befreiung von oder auf Erstattung der auf eine innergemeinschaftliche Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer handelt, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen (Rn. 49) und dies nach Rn. 50 nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann gilt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46, 56 und 60, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40).

Nach alledem antwortete der Gerichtshof in Rn. 62 des Urteils vom auf die erste Frage, dass die Sechste Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.

In Rn. 69 des Urteils stellte der Gerichtshof zudem fest, dass die Sechste Richtlinie dahin auszulegen ist, dass einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung von Rechten auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat, diese Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese Rechte beansprucht werden, und dass der Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat.

In den Randnummern 31 ff seiner Schlussanträge vom in den verbundene Rechtssachen C- 131/13, C- 163/13 und C- 164/13 führte der Generalanwalt zur Hinterziehung der Mehrwertsteuer „bei verschwundenem Händler“ („Missing-Trader-Betrug“) aus:

„31. Das Mehrwertsteuersystem ist zugegebenermaßen sehr komplex. Diese Kompliziertheit weist Vorzüge auf - Besteuerung aller Gegenstände und Dienstleistungen, vollkommene Neutralität der Steuer für die Unternehmen und relative Einfachheit der Erhebung für die Steuerbehörden, da die Steuerpflichtigen selbst den größten Teil der Arbeit leisten. Doch verlangt das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems den guten Glauben der Beteiligten. Die Kehrseite der Medaille ist nämlich, dass die Kompliziertheit dieses Systems eine Steuerhinterziehung begünstigt, die sich gerade seiner Mechanismen bedient.

32. Zu den häufigsten Arten der sich auf die Mehrwertsteuermechanismen stützenden Steuerhinterziehungen gehört die Hinterziehung „bei verschwundenem Händler“ (nach der englischen Bezeichnung „missing trader“). Ihre Funktionsweise ist oft beschrieben worden, doch empfiehlt sich für die Zwecke des besseren Verständnisses der vorliegenden Schlussanträge, die wichtigsten Merkmale in Erinnerung zu rufen.

33. Am Anfang einer Hinterziehung steht oft eine innergemeinschaftliche Lieferung. Die mit Abschnitt XVIa der Sechsten Richtlinie eingeführte Regelung betreffend die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten begünstigt in besonderem Maß die Steuerhinterziehung, da sie erlaubt, eine befreite Lieferung durchzuführen, jedoch ein Recht auf Steuerabzug gewährt, ohne dass die damit verbundenen komplexen Formalitäten - z. B. bei einer Ausfuhr - zu erfüllen wären. Entsprechend führt Händler 1 eine Lieferung vom Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B aus. Er ist gegenüber den Steuerbehörden des Mitgliedstaats A zu keiner Zahlung verpflichtet, da die innergemeinschaftliche Lieferung mehrwertsteuerbefreit ist. Andererseits steht ihm ein Recht auf Abzug der für die Waren bezahlten Vorsteuer zu. Er kann diese Steuer von der wegen anderer Umsätze geschuldeten Steuer abziehen oder aber ihre Erstattung verlangen.

34. Im Mitgliedstaat B führt Händler 2 einen innergemeinschaftlichen Erwerb durch. Dieser wird zu dem im Mitgliedstaat B geltenden Steuersatz besteuert, doch ist diese Steuer unmittelbar abzugsfähig. In der Praxis der Mehrwertsteuerhinterziehung wird dieser Erwerb aber nicht angemeldet. Händler 2 verkauft die betreffende Ware im selben Mitgliedstaat an Händler 3 weiter. Da dieses Geschäft der Mehrwertsteuer unterliegt, stellt Händler 2 an Händler 3 eine Rechnung über einen um die Mehrwertsteuer erhöhten Preis aus, zahlt jedoch entgegen seiner Pflicht diese Steuer nicht an den Fiskus, sondern behält sie ein und verschwindet. Er ist damit der „missing trader“. Normalerweise zirkuliert die Ware danach noch zwischen mehreren Händlern, um die Hinterziehung vor den Steuerbehörden besser zu verschleiern, bevor sie ohne Mehrwertsteuer auf dem Schwarzmarkt oder auf rechtmäßigem Weg, jedoch zu einem herabgesetzten Preis verkauft wird. Die Ware kann auch Gegenstand einer anderen innergemeinschaftlichen Lieferung werden oder in einen Drittstaat exportiert werden. Ein solcher Verkauf ermöglicht den Organisatoren der Hinterziehung, letztendlich keine oder nur eine sehr geringe Mehrwertsteuer zu bezahlen. Dieselbe Ware kann auch zu Händler 1 zurückkehren, der sie erneut in den Zirkel einführt. Man spricht dann von einem „Karussellbetrug“.

35. Diese Form der Hinterziehung kann unterschiedliche Kategorien von Gegenständen betreffen. Doch sind Waren wie Computer und Mobiltelefone von Steuerhinterziehern bevorzugte Objekte, da sie einen hohen Preis pro Einheit aufweisen und leicht zu transportieren sind.

36. Die Schwierigkeit, diese Form der Steuerhinterziehung zu verhindern und zu bekämpfen, liegt in dem Umstand begründet, dass alle Umsätze innerhalb des Zirkels legal sind und unter Beachtung der steuerlichen Pflichten durchgeführt werden. Im Übrigen ist es sogar möglich, dass einzelne Händler der Lieferkette nicht einmal davon wissen, dass sie an einem Betrug beteiligt sind, und gutgläubig handeln. Eine Hinterziehung im eigentlichen Sinn begeht ausschließlich der „missing trader“, indem er die dem Fiskus geschuldete Steuer nicht entrichtet. In den meisten Fällen handelt dieser Händler jedoch entweder unter dem Deckmantel einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Unternehmens, das davon nichts weiß, oder tritt als Gesellschaft auf, die auf den Namen eines „Strohmanns“ gegründet wurde, bei dem es sich im Allgemeinen um eine Person aus vermögensschwachen Bevölkerungsschichten handelt, die einer Verwendung ihrer Identität zugestimmt hat, ohne die Tragweite ihres Tuns abgeschätzt zu haben. Nach der Hinterziehung verschwinden die Organisatoren, und die Steuerbehörden sehen sich einer Person gegenüber, die ohne jegliches Vermögen ist und keinerlei finanzielle Verantwortung zu übernehmen vermag.

37. Diese Form der Hinterziehung ist nicht als eine „normale“ Lieferkette anzusehen, in die sich ein Steuerhinterzieher einfügt, der sich darauf beschränkt, die dem Fiskus geschuldete Steuer nicht zu entrichten. Auch wenn es vorkommt, dass normale Unternehmen, sei es aus freiem Willen oder ohne ihr Wissen, als Glieder der Lieferkette benutzt werden, ist das Ganze ausschließlich im Hinblick darauf organisiert worden, eine Steuerhinterziehung zu begehen. Der Fiskus ist nicht das alleinige Opfer dieses Vorgehens. Da es sich um Geschäfte handelt, die ausschließlich im Hinblick darauf durchgeführt werden, einen Steuerbetrug zu begehen, und die Mehrwertsteuer hinterzogen wird, beruht der Profit der Steuerhinterzieher nicht auf der Gewinnmarge, sondern auf der Hinterziehung als solcher. Sie können es sich deshalb erlauben, zu weitaus geringeren als zu Marktpreisen zu handeln, wodurch ehrliche Wirtschaftsteilnehmer geschädigt werden. In Extremfällen kann die legale Wirtschaftstätigkeit auf einem bestimmten Markt unmöglich werden, da legale Umsätze wegen der mit der Hinterziehung verbundenen Schleuderpreise nicht mehr rentabel sind. Darüber hinaus geht die Steuerhinterziehung oft mit anderen Straftaten wie Produktnachahmungen einher.“

Im Lichte all dieser Ausführungen des EuGH ist auch im Beschwerdefall die Steuerfreiheit der im Anschluss an die jeweiligen Einfuhren behaupteten innergemeinschaftlichen Verbringungen zu versagen, weil diese Steuerfreiheit in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise geltend gemacht wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen der Behörden in Italien, dass das von der Bf. indirekt vertretene Unternehmen als „missing trader“ in Umsatzsteuerbetrügereien verwickelt ist. Hinsichtlich der einzelnen Feststellungen wird auf die Ausführungen zu Punkt I.B) verwiesen.
In Anbetracht dieser Ermittlungsergebnisse widerspricht es nicht den logischen Denkgesetzen, dass die Zollbehörde in den hier gegenständlichen Fällen eine der Steuerbefreiung entgegenstehende missbräuchliche oder betrügerische Vorgangsweise angenommen hat.

Fehlt es aber - wie im Beschwerdefall - an einer nach den Bestimmungen der Sechsten MwSt-RL steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung oder an einem steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Verbringen im Anschluss an die Einfuhr, so sind nach dem Wortlaut des Art. 28c Teil D der Sechsten MwSt-RL auch die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Einfuhr nicht erfüllt.

Der Gesetzgeber geht in solchen Fällen von einem Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK aus, wie aus der Bestimmung des § 71a ZollR-DG ersichtlich ist (vgl. insbesondere die Materialien zu dieser durch die 3. ZollR-DG - Novelle BGBl. I Nr. 13/1998 eingefügten Bestimmung; RV 916 BlgNR, 20. GP; ).

Die Beschwerdeführerin war im Beschwerdefall die Anmelderin der in Rede stehenden Waren und damit Gesamtschuldnerin. Dies ergibt sich aus ihren Angaben und Erklärungen in den hier gegenständlichen Zollanmeldungen.

Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner, zum Beispiel infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens, uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor ().

Nach der sich nunmehr darstellenden Sach- und Beweislage, war daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Heranziehung der Bf. im Hinblick darauf, dass es sich bei dem in Betracht kommenden weiteren Gesamtschuldner nach Auskunft der Behörden in Italien um einen „missing trader“ handelt, geboten. Die ermessenskonforme Heranziehung der Bf. als Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich auch aus dem Normzweck des § 71a ZollR-DG.

Die Tatsache, dass ein Anmelder in gutem Glauben, mit Sorgfalt und in Unkenntnis einer Unregelmäßigkeit gehandelt hat, die die Erhebung von Zöllen verhinderte, die er ohne diese Unregelmäßigkeit nicht hätte entrichten müssen, ist auf seine Eigenschaft als Zollschuldner ohne Einfluss, die ausschließlich auf den Rechtswirkungen beruht, die an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft sind (, „Ilumitrónica“, Rn 33). Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Anmelder der Ware mit der Begleichung der Zollschuld zu belasten, auch wenn dieser gutgläubig gehandelt hat (, „Pascoal & Filhos Ld.“, Rn 20).

Diese zum Zollrecht ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist aus folgenden Gründen auch auf die Einfuhrumsatzsteuer übertragbar:

Aus der Bestimmung des des Art. 10 Abs. 3 der Sechsten MwSt-RL ergibt sich, dass der europäische Gesetzgeber einen im Kern übereinstimmenden Zoll- und Einfuhrumsatzsteuertatbestand bezweckt. Zudem geht aus der Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit der Sechsten MwSt-RL auf die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Falschgeld hervor, dass der Zolltatbestand und der Mehrwertsteuertatbestand sowie die Zollschuld und der Mehrwertsteueranspruch hinsichtlich solcher Fälle im Kern die gleichen sind. Beide Regelungen sind insofern hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale vergleichbar, als die Tatbestände durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (, Rn 91 unter Bezugnahme auf die Urteile vom , Einberger, 294/82, sowie vom , Witzemann, C- 343/89).

Die Parallelität wird dadurch bestätigt, dass nach Art. 10 Abs. 3 der Sechsten MwSt-RL die zollrechtlichen Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch selbst auf solche eingeführte Gegenstände, die keinen gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, anzuwenden sind.

Vor dem Hintergrund dieser engen Verknüpfung des Einfuhrumsatzsteuerrechts mit dem Zollrecht, die durch die Sechste MwSt-RL zwingend und ohne Ausnahme angeordnet wird, widerspräche es der Intention des europäischen Gesetzgebers sowie der Rechtsprechung des EuGH, die Entstehung und Erhebung der Zollschuld und der Einfuhrumsatzsteuerschuld unterschiedlich zu beurteilen.

Bei der Nacherhebung nach Art. 220 und 221 ZK ist eine Berufung auf Vertrauensschutz oder den Grundsatz von Treu und Glauben nicht möglich, da diese Fragen vom Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) abschließend geregelt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, regelt im Zollrecht die Generalklausel des Art. 220 Abs. 2 ZK abschließend (Witte, Zollkodex6, Vor Art. 220 Rz 31 und die dort angeführte Judikatur; ). Vertrauensschutzgesichtspunkte können daher im Falle der Nacherhebung nur insoweit berücksichtigt werden, als die dafür im Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. wenn der Tatbestand des Art. 220 Abs. 2 ZK erfüllt ist.

Die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags hat nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK zu unterbleiben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Um von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen, müssen die angeführten Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH wird für das Vorliegen eines Irrtums im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum verlangt (vgl. Witte, Zollkodex6, Art. 220 Rz 13 ff mit Hinweisen zur Rsp).
Im Beschwerdefall fehlt es bereits an einem solchen aktiven Irrtum der Zollbehörden, weil bei der vorliegenden Sachlage nicht ersichtlich ist, wodurch die Behörde selbst die Grundlage, auf der das Vertrauen des Abgabepflichtigen beruht, geschaffen haben soll. Grundsätzlich ist ein Irrtum nur dann zu berücksichtigen, wenn er von der konkret zuständigen Zollbehörde selbst begangen wurde. Das Handeln der Zollbehörde hatte in den gegenständlichen Einfuhrfällen keinen Einfluss auf das Unterbleiben der Erhebung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrumsatzsteuerbeträge anlässlich der Annahme der jeweiligen Zollanmeldungen.
Ein Absehen von der nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Damit scheidet auch die Gewährung von Vertrauensschutz im Rahmen der Anwendung zollrechtlicher Vorschriften aus.

Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann sich daher die Bf. in diesem Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe als Anmelderin in gutem Glauben, mit Sorgfalt und in Unkenntnis einer Unregelmäßigkeit gehandelt.
Das damit in Zusammenhang stehende bisherige Vorbringen der Bf. mag in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG von Relevanz sein, welches zum Erlöschen der Zollschuld auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner führen kann, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. ). Ein Eingehen auf das damit in Zusammenhang stehende Vorbringen der Bf. in ihren bisherigen Schriftsätzen konnte daher unterbleiben.

Auch die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 greift bei dieser Sachlage nicht, weil es im Falle einer innergemeinschaftlichen Verbringung an einem Abnehmer mangelt, welcher unrichtige Angaben geliefert hätte ().

Im Beschwerdefall ist losgelöst vom jeweiligen bzw. bisherigen Vorbringen der Parteien die Rechtsfrage zu klären, ob zum relevanten Zeitpunkt der Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der beschwerdegegenständlichen Abgabenschuld am (Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom ) hinsichtlich derselben bereits Verjährung eingetreten ist.

Diese Mitteilung durch das Zollamt erfolgte jedenfalls nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (mit der Annahme der jeweiligen Anmeldungen im Zeitraum vom bis ) und wäre verjährt, falls im Beschwerdefall nicht die die zehnjährige Verjährungsfrist gem. Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG anzuwenden ist.

§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in der geltenden Fassung knüpft die zehnjährige Verjährungsfrist an das Vorliegen hinterzogener Eingangs- oder Ausgangsabgaben. "Hinterzogen" bedeutet hier, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist. „Hinterzogen" bedeutet hier, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Die Verjährung ist eine den Abgaben und nicht eine differenziert den einzelnen beteiligten Personen anhaftende Eigenschaft (vgl. z.B. -Z3K/08). Es kann bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ein beteiligter Gesamtschuldner die Abgaben hinterzogen haben und der andere nicht, dennoch betrifft die durch die Hinterziehung hervorgerufene längere Verjährungsfrist beide Personen (). Die Verlängerung der Verjährungsfrist wirkt auch zu Lasten des redlichen Abgabenschuldners ( verb. RS C-124/08 und C-125/08).

Im verfahrensgegenständlichen Fall war für die Verjährungsfrist damit die Frage von Bedeutung, ob ein vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorliegt.

Vom Gesetzgeber wird nicht gefordert, dass es bereits zu Verfolgungshandlungen und damit zu Anzeigen an den Spruchsenat oder an ein Gericht gekommen sein muss.

Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen oder Verbände.

Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern gemäß § 11 FinStrG auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Nach den in den Sachverhaltsannahmen dargestellten und der Bf. zur Kenntnis gebrachten Auskünften der Behörden in Italien im Rahmen von Amtshilfeersuchen stehen die verfahrensgegenständlichen Einfuhren in Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug, in dem auch der von der Bf. indirekt vertretene Warenempfänge als „missing trader" beteiligt war. Eine oder mehrere hinter diesem „ vorgeschobenen Unternehmen“ stehende Person oder Personen („Hinterleute“) stellte/stellten der Bf. jene Angaben zur Verfügung, die dazu führten, dass die gesetzlich geschuldeten Einfuhrumsatzsteuerbeträge nicht erhoben wurden, sodass die in § 35 Abs. 2 FinStrG normierten objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Der Vorsatz, die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zu vereiteln, folgt zwingend aus der Tat selbst (dolus ex re), mithin daraus, dass der oder die Täter der Bf. für Zwecke der Einfuhr Unterlagen zur Verfügung stellten, die auf ein „vorgeschobenes“ Unternehmen lauteten, obwohl diese Person - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen nicht erfüllte.
Auch die in § 53 FinStrG für eine Gerichtszuständigkeit festgelegten Wertbeträge sind überschritten.
Da es sich gegenständlich somit um hinterzogene Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG handelt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden.
Im Beschwerdefall sind daher die mit der Annahme der Zollanmeldungen im Zeitraum vom bis entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschulden durch die Erlassung des Nachforderungsbescheides vom rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen sowie der Höhe der vorgeschriebenen Abgabenerhöhung wird auf die angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen.

Gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird.

In der Beschwerde vom stellte die Bf. folgende Anträge:
„Die Berufungsbehörde möge
a) vorab dem unter II.) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bewilligen und die ausgewiesenen Rechtsvertreter darüber informieren;
b) ohne Weiteres dieser Berufung Folge geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;
in eventu
c) die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge dieser Berufung vollinhaltlich Folge geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;
in eventu
d) eine Berufungsverhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge dieser Berufung vollinhaltlich Folge geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;“

Die Bf. stellte somit einen (Haupt-)Antrag und Eventualanträge. Das Wesen eines Eventualantrags liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos (vgl. ; , 90/05/0214).

Wird „in eventu“ die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt, handelt es sich nur um eine bedingte Prozesserklärung. Bedingte Verhandlungsanträge sind auch dann iS des § 274 Abs. 1 BAO unwirksam, wenn die Angelegenheit in den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (GRC) fällt, sodass von der beantragten Verhandlung in diesem Fall abgesehen werden kann ( bis 256).

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch hinsichtlich der in der Administrativbeschwerde vom gestellten Eventualanträge auf Anberaumung einer Verhandlung.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abzuweisen.

IV.) Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom , 2012/16/0009, sowie auf die dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Linz, am

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Zoll
betroffene Normen
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
§ 71a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 28c 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
EuGH, Rs. C-131/13
VwGH, 2012/16/0009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200046.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at