Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.08.2015, RV/1200072/2015

Zurückweisung einer (zuerst mit E-Mail - dann auf dem Postweg) verspätet eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. Adr, gegen den Bescheid des Zollamtes X. vom , Zahl/10/2015 betreffend Altlastenbeitrag beschlossen:


Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes X. vom , Zahl/10/2015, wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.


Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl Zahl/10/2015, wurden gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) gem. § 201 (2) Z 3 BAO Altlastenbeiträge iHv. € 783,00 festgesetzt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte (nach vorangegangenem Zustellversuch) durch Hinterlegung am .

Mit E-Mail vom brachte der Bf. Beschwerde ein. Das Zollamt setzte den Bf. mit E-Mail vom davon in Kenntnis, dass Anbringen nur per Post oder mittels Fax wirksam eingebracht werden können. Daraufhin reichte der Bf. am (Datum der Postaufgabe) die Beschwerde per Post ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. Zahl2/2015, wies das Zollamt die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Der Bescheid sei am rechtswirksam zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe an diesem Tag zu laufen begonnen und endete daher gem. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c Fristenverordnung am . Laut Poststempel sei die Beschwerde am und daher verspätet zum Postversand gegeben worden.

Dagegen wurde mit Eingabe vom ein als Berufung bezeichneter Vorlageantrag eingebracht.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus den vom Zollamt vorgelegten Akten.
 

Erwägungen:

Gemäß Art. 243 Abs. 1 Zollkodex (ZK) kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Beschwerde zwingend mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 2 Abs. 3 ZollR-DG ist auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom , S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz der Fristenverordnung ist für den Anfang einer nach Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, wobei bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet wird, in dem das Ereignis oder die Handlung fällt.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Fristenverordnung beginnt eine nach Monaten bemessene Frist am Anfang des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages, der dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid betreffend Festsetzung Altlastenbeiträge am (Tag der Hinterlegung) mittels Rückscheinbrief (Rsb) zugestellt.
Bei der nach der Fristenverordnung am beginnenden Frist endete die Berufungsfrist somit am .
Die (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wurde jedoch erst am zur Post gegeben und war somit verspätet eingebracht.

Mit zurückweisender Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass seine Beschwerde verspätet eingebracht worden war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder dem Berufungswerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten ( ua).
Durch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist dem Bf. die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten worden. Der Beschwerdevorentscheidung kommt auch die Bedeutung eines Vorhaltes zu.

Der Bf. ist im Vorlageantrag auf die Versäumung der Frist nicht eingegangen.

Die Übermittlung des Textes einer Berufung mittels E-Mail am , 22:33 Uhr, vermag an der Fristversäumnis nichts zu ändern.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Absatzes schriftlich einzureichen (Eingaben).

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Mit § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991, in der Fassung des BGBl. II Nr. 395/2002, wird für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an das Bundesfinanzgericht, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Da weder im § 85 und § 86a BAO, noch in der zum § 86a BAO ergangenen Verordnung die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail vorgesehen ist, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. ).

Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das „Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem derartigen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. ).


Das Zollamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die im Postweg eingebrachte Beschwerde verspätet war.
Die Übermittlung der Beschwerde mittels E-Mail am , 22:33 Uhr, vermag an der Fristversäumnis nichts zu ändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Beschwerden ist eindeutig, weshalb im gegenständlichen Fall eine Revision nicht zuzulassen ist.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1200072.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at