Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.09.2015, RV/7103164/2013

Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des FA Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), geboren 1932, bezieht als Pensionistin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Sie beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2012 den Freibetrag wegen Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 (Grad der Behinderung: 40 %), den Freibetrag für Diät­verpflegung wegen Zucker­krankheit (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen) sowie nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung (§ 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen) in Höhe von 8.722,41 € als außergewöhnliche Belastungen.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf. um Vorlage einer detaillierten Aufstellung der Kosten in Höhe von 8.722,41 €, um Nachweis eventuell erhaltener Ersätze sowie um Nachweis, in welchem Zusammenhang die geltend gemachten Kosten mit der Behinderung stehen.

Nach der von der Bf. in der Folge vorgelegten Aufstellung setzen sich die Kosten in Höhe von 8.722,41 € wie folgt zusammen:

Hilfsmittel:

Informations- und Dokumentationsmaterial (Diabetestagebuch) 18,98 €, Medikamenten­aufbewahrung (Kühlbehälter, Dosen) 28,55 €, Sonnenschutz­kleidung (Iang­armige UV-Schutz-Oberteile) 132,85 € und Diverses (Batterien, Desinfektion) 31,94 €.

Heilbehandlung:

- Arzt- und Spitalskosten (Honorar­noten, Behandlungs­kosten­beitrag, Fahrt­spesen) in Höhe von insgesamt 141,26 €;

- Kur- und Therapiekosten (Kur­aufenthalt 368,20 €, Heil­massagen 2.098,00 €, Lern-, Bewegungs- und Osteoporose­programm 880,35 €);

- Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen (Sonnenschutz, Pflege- und Heil­salben, Nahrungs­ergänzungen, Tees,…1.489,15 €, Impf­schutz 163,00 €, Trauben­zucker­lösungen 26,57 €, Rezepte laut Ausdruck der A Apotheke 664,80 €, Verordnungen 2.678,76 €).

Die Bf. legte weiters Belege über die geltend gemachten Ausgaben vor.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommen­steuer­bescheid 2012 vom folgende außer­gewöhnliche Belastungen:

- Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes: 3.406,11 € (Selbstbehalt: 3.378,64 €),

- Freibetrag wegen Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988): 99,00 €,

- Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (wegen Diät­verpflegung): 840,00 €,

- nachgewiesene Kosten aus der Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen: 3.531,30 €.

In den – ohne Abzug eines Selbstbehaltes – berücksichtigten nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung in Höhe von 3.531,30 € sind folgende Ausgaben enthalten:

Informations- und Dokumentationsmaterial (Diabetestagebuch) 18,98 €, Medikamenten­aufbewahrung (Kühlbehälter, Dosen) 28,55 €, Diverses (Batterien, Desinfektion) 31,94 €, ein Teil der Arzt- und Spitalskosten in Höhe von 81,70 € sowie Kosten für Medikamente in Höhe von 3.370,13 € (Trauben­zucker­lösungen 26,57 €, Rezepte laut Ausdruck der A Apotheke 664,80 €, Verordnungen 2.678,76 €).

Die übrigen Arzt- und Spitalskosten in Höhe von 59,56 € sowie die Kur- und Therapiekosten in Höhe von 3.346,55 € wurden als Krankheitskosten – unter Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von 3.378,64 € – berücksichtigt.

Zur Gänze nicht anerkannt wurden die Ausgaben für Sonnenschutz­kleidung in Höhe von 132,85 € sowie die Ausgaben für Sonnenschutz­mittel, Pflege- und Heil­salben, Nahrungs­ergänzungen, Tees,…in Höhe von 1.489,15 €.

In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Arzt- und Spitalskosten sowie Kosten für Heil­massagen, die nicht mit der Behinderung (infolge Diabetes) in Zusammenhang stehen, seien als Krankheitskosten in Abzug gebracht worden.

Sonnenschutz­kleidung, Sonnenschutz­mittel, Nahrungs­ergänzungen und Tees stellten keine außer­gewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 dar.

Die Bf. erhob gegen den Einkommen­steuer­bescheid 2012 Berufung mit folgender Begründung:

"Die in der Begründung abschlägig angeführten Kosten stehen – wie nachstehend angeführt – doch im Zusammenhang mit meiner Behinderung und sollten als solche auch ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Arzt-, Spitalskosten:

Alle angeführten Arztbesuche waren durch die Diabetesambulanz oder meine Hausärztin in Hinblick auf Diabetes-Langzeiterkrankungen(Kontrolluntersuchungen) angeordnet.

Heilmassagen:

Behandlung der diabetischen Neuropathie bzw. Schmerzbehandlung von Folgeerkrankungen (ärztlich verschrieben und bei Überschreitungder WGKK-Übernahme auf eigene Rechnung).

Sonnenschutzkleidung, Sonnenschutz:

Durch die Diabetesfolgeerkrankung Vitiligo ist ein außergewöhnlich hoher UV-Schutz nötig, der durch die genannten Maßnahmensichergestellt wird.

Nahrungsergänzung, Tees:

Die angeführten Ergänzungen stellen teils den notwendigen Süßstoffkonsum sicher, den ich als Diabetiker bei Unterzuckerung benötige, teils sind sieProphylaktika für Augen, Nieren und Leber. Es sind generell Lebensmittelfür medizinische Zwecke (Nährstoffmangelzustände bei Diabetikern). Diese Ergänzungen sind nötig - und auch ärztlich vorgesehen -, sie sindjedoch nicht Teil der ebenfalls notwendigen Diät.

Die oben angeführten Kosten sind ärztlich abgesprochen und auch bestätigt. Ich habe bewusst nur meiner Behinderung direkt zuordenbare Rechnungen in meine Arbeitnehmerinnen­veranlagung 2012 genommen und möchte, dass diese deshalb auch im vollen Umfang berücksichtigt werden."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung ab:

Wie bereits im Erstbescheid angeführt, könnten jene Aufwendungen, bei denen ein unmittel­barer Zusammenhang mit der Behinderung nicht erkennbar ist, als Krankheitskosten im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988, d.h. nach Abzug des entsprechenden Selbstbehaltes, berücksichtigt werden.

Die Aufwendungen für Sonnenschutz bzw. Tees stellten keine außer­gewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 dar.

Ein Diätpauschale und die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel seien nicht gleichzeitig absetzbar.

Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob die Bf. Berufung, welche als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) zu werten ist.

Im Vorlageantrag wird von der Bf. Folgendes ausgeführt:

Die Berufungsvorentscheidung erkenne nicht die notwendigen Aufwendungen an, die ihr unmittelbar – als langzeiterkrankte Diabetikerin (Pflegestufe 2) – durch ihre Behinderung entstanden seien. Diese Aufwendungen verzögerten aber den Fortschritt der Krankheit und verhülfen ihr zu einer eingeschränkten Lebensqualität.

- Sonnenschutz: Als Diabetes-Folgeerkrankung habe sie einen kompletten Pigmentmangel und der Aufenthalt im Freien sei ihr ohne schützende Bekleidung nicht möglich. Die gegen­ständ­lichen Oberteile bedeckten Hals und Hände. Das Material sei speziell für Sonnenallergiker empfohlen.

- Tee: Ihre Niereninsuffizienz (eine Folgeerkrankung) könne nur mit entsprechenden Tees verzögert werden. Die gegenständlichen Tees hätten Medikamenteneigenschaften.

- Nahrungsergänzung: Ihre schlechte Stoffwechsellage erfordere eine medikamentöse Versorgung mit Mikronährstoffen. Die gegenständlichen Nahrungsergänzungen seien Großteils Vitamine, die ihren diabetischen Nährstoffmangel ausglichen. Sie könnten aber – schon auf Grund der Tablettenform – sicher nicht als Diätnahrung gesehen werden.

Sie erkläre, dass sie alle Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Behinderung getätigt habe.

Laut einem in den Akten des Finanzamtes befindlichen Bescheid des Bundes­sozial­amtes vom wurde einem am eingelangten Antrag der Bf. auf Ausstellung eines Behinderten­passes statt­ge­geben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. fest­ge­stellt. In der Bescheid­begründung wird unter anderem ausgeführt, dass am beim ärzt­lichen Dienst des Bundes­sozial­amtes ein Gutachten erstellt wurde. Es wird weiters auf ein Beiblatt hingewiesen, in dem das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung wie folgt dargestellt ist:

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom :


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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnes­bedingten Funktions­einschränkungen, welche voraus­sichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Grad der Behinderung (%)
(1) lnsulinpflichtiger Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Basis Bolustherapie und Nephropathie
40
(2) Diabetische Netzhautveränderungen und degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung
30
(3) Diabetische Polyneuropathie Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Symptomatik in beiden Beinen
20
(4) Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktions­einschränkungen bei Hüftgelenksabnützung und Kniegelenksabnützung beidseits, Fingerpolyarthrosen und Fraktur im Bereich des Daumenstrahls rechts sowie des Handgelenks links - inkludiert auch Zustand nach Halluxoperation rechts
20
(5) Arterieller Bluthochdruck
10
(6) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen über die Altersnorm hinausgehenden Bewegungseinschränkungen - inkludiert auch Osteopenie und Cephalea
10
(7) Depressio Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie mit lxel
10

Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. liegt laut dem Gutachten seit dem Jahr 2012 vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine körperliche oder geistige Behinderung, so sind gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. II Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010) die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Gemäß § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.

1. Hilfsmittel

Strittig sind im vorliegenden Fall die Aufwendungen für Sonnenschutz­kleidung (132,85 €). Die übrigen als Hilfsmittel beantragten Aufwendungen wurden vom Finanzamt anerkannt.

Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu mildern oder zu beseitigen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 35 Anm 66). Normale Gebrauchs­gegenstände, die für jedermann nutzbar sind, sind als solche in der Regel keine Hilfsmittel (vgl. , betreffend Computer und Fahrrad; , betreffend Comfort­schuhe; , betreffend ergonomische Sitz­möbel).

Bei der gegenständlichen Sonnenschutz­kleidung handelt es sich laut den vorgelegten Belegen um drei bei xxxxxxx/xxxxxxx gekaufte Blusen (Preis: 19,95 € bzw. 30,00 €) und eine in einem Modegeschäft gekaufte Bluse (Preis: 62,95 €). Laut den Belegen wird der UV-Schutz durch Faser­auswahl, Webart, Material­dicke oder das Aufbringen einer "Ausrüstung" erreicht. Die Kleidungs­stücke bieten "einen guten Schutz vor UV-Strahlen, damit Sie die Sonne bei Outdoor­aktivitäten, Berg- und Bikesport genießen können."

Somit handelt es sich aber um keine behinderungs­spezifische Kleidung, sondern um Kleidung, die geeignet ist, von einer breiten Allgemeinheit – auch von gesunden Personen – bei Aktivitäten im Freien verwendet zu werden.

Es liegen daher diesbezüglich keine Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen vor.

2. Kosten der Heilbehandlung

Vom Finanzamt als behinderungs­bedingte Aufwendungen anerkannt wurden ein Teil der Arzt- und Spitalskosten (die Kosten für Diabetes­ambulanz und Labor­kosten, 81,70 €) sowie die Kosten für Medikamente (3.370,13 €). Die übrigen, nicht unmittelbar mit der Diabetes-Erkrankung zusammen­hängenden Arzt- und Spitalskosten (Fahrt­spesen und Behandlungs­kosten­beiträge, 59,56 €) sowie die Kur- und Therapiekosten (Kur­aufenthalt, Heil­massagen, Lern-, Bewegungs- und Osteoporose­programm, 3.346,55 €) wurden als Krankheitskosten – unter Abzug des Selbstbehaltes – berücksichtigt. Nicht anerkannt wurden die Kosten für "Sonnenschutz, Pflege- und Heil­salben, Nahrungs­ergänzungen, Tees,…" (1.489,15 €).

In der Beschwerde wird der Abzug der gesamten Kosten ohne Selbstbehalt beantragt.

Als Kosten der Heilbehandlung gelten unter anderem Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten sowie Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 35 Rz 27; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 35 Anm  69).

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Bf. nicht nur an Diabetes mellitus, sondern auch an Folgeerkrankungen leidet, die zu einer Steigerung des Ausmaßes der Körper­behinderung geführt haben.

Nach den vorgelegten Belegen ist davon auszugehen, dass die im angefochtenen Bescheid nicht anerkannten Arzt- und Spitals­besuche zur Durch­führung von Kontrolluntersuchungen und Behandlung der Folgeerkrankungen erfolgten. Der Kur­aufenthalt und die Heil­massagen waren ärztlich angeordnet und haben ebenfalls der Behandlung der Folgeerkrankungen bzw. zur Schmerz­behandlung von Folgeerkrankungen gedient.

Die ärztlich vorgesehenen Nahrungs­ergänzungs­mittel, Sonnenschutz­mittel, Pflege- und Heil­salben (nach den vorgelegten Belegen Spezial­produkte, die von der Bf. aus Deutschland bezogen wurden) wurden von der Bf. teils aufgrund der Diabetes-Erkrankung, teils aufgrund der Folgeerkrankungen benötigt.

Bei den geltend gemachten Nahrungs­ergänzungs­mitteln handelt es sich nach den vorgelegten Belegen aus­schließlich um Tabletten und Kapseln, die nicht als mit dem Pauschale für Kranken­diät­verpflegung abgegolten angesehen werden können.

Als behinderungs­bedingte Aufwendungen ( ohne Selbstbehalt) sind daher die gesamten Arzt- und Spitalskosten (141,26 €), die Kosten für Kur­aufenthalt und Heil­massagen (2.466,20 €) sowie die Kosten für Nahrungs­ergänzungs­mittel, Sonnenschutz­mittel, Pflege- und Heil­salben (1.489,15 €) zu berücksichtigen.

Der angefochtene Bescheid wird dementsprechend insoweit abgeändert, als nachgewiesene Kosten aus der Behinderung in Höhe von 7.546,21 € (bisher: 3.531,30 €, zuzüglich übrige Arzt- und Spitalskosten 59,56 €, Kosten für Kur­aufenthalt und Heil­massagen 2.466,20 € sowie Kosten für Nahrungs­ergänzungs­mittel, Sonnenschutz­mittel, Pflege- und Heil­salben 1.489,15 €) in Abzug gebracht werden.

Da nach dem Gutachten des Bundes­sozial­amtes der Grad der Behinderung der Bf. bereits ab dem Jahr 2012 50 % beträgt, wird der angefochtene Bescheid weiters insoweit abgeändert, als der Freibetrag wegen Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 243 € (anstatt bisher 99 €) berücksichtigt wird.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung strittig sind, sondern primär Fragen der Beweiswürdigung, die im konkreten Einzelfall zu lösen waren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103164.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at