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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2015, RV/7101734/2013

1) Fortbildung einer AHS-Lehrerin 2) Auswärtige Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling , betreffend Einkommensteuer 2007, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist AHS-Lehrerin für Englisch und Mathematik am Sportgymnasium X, wo sie im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung auch in der Nachmittagsbetreuung eingesetzt ist und Förderkurse für Kinder mit Lernschwierigkeiten gibt. In ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte sie u.a. Werbungskosten in der Höhe von insgesamt 2.106,48 Euro sowie den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung ihrer Tochter K als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage einer Aufstellung sowie der Belege betreffend die geltend gemachten Werbungskosten, um Beschreibung der Tätigkeit der Bf. sowie um Mitteilung darüber, in welchem Zusammenhang die Fortbildungskosten mit der seitens der Bf. ausgeübten Tätigkeit stünden. Des Weiteren wurde gefragt, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe seitens des Arbeitgebers steuerfreie Ersätze geleistet worden seien.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2007 in der Höhe von -2.172,57 Euro fest, wobei es die geltend gemachten Werbungskosten mit der Begründung unberücksichtigt ließ, dass die benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden seien, weswegen die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt haben werden können, als die Beweismittel vorlagen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendete die Bf. ein, dass sie dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes deshalb nicht fristgerecht nachkommen habe können, weil sie nicht wie gewohnt eine schriftliche Mitteilung per Post erhalten habe, sondern erst durch die Überweisung der Abgabengutschrift auf ihr Konto darauf aufmerksam geworden sei, dass die Arbeitnehmerveranlagung 2007 bereits durchgeführt worden sei. Beim Einstieg in FinanzOnline sei sie auf ungelesene Mitteilungen aufmerksam gemacht worden, habe dann aber auch erhebliche Schwierigkeiten gehabt, die DATABox von der Startseite von FinanzOnline aus überhaupt zu finden. Die gesetzte Frist für die Nachreichung der noch benötigten Unterlagen sei daher bereits verstrichen. So bleibe der Bf. nur noch das Rechtsmittel, um die fehlenden Unterlagen einzubringen.

Da die Bf. an einer Beratungsaktion der AK zum Thema Arbeitnehmerveranlagung teilgenommen habe, arbeite sie nun die diesbezüglichen Tipps der Experten in ihre Aufstellung für 2007 ein, weswegen sich die jetzt angeführten Beträge von den ursprünglich beantragten unterscheiden würden:

Die Bf. ersuche nunmehr um nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Arbeitsmittel in der Höhe von 385,92 Euro, für Fachliteratur in der Höhe von 55,63 Euro, für Reisekosten in der Höhe von 485,19 Euro sowie für Fortbildungskosten in der Höhe von 2.090,48 Euro.

Des Weiteren legte die Bf. die verspätet übermittelte Vorhaltsbeantwortung mit einer Aufstellung der von ihr geltend gemachten Werbungskosten sowie Kopien der entsprechenden Belege bei. Daraus geht hervor, dass es sich bei den Werbungskosten einerseits um Aufwendungen für Fortbildungsseminare sowie um damit in Zusammenhang stehende Reisekosten und andererseits um Arbeitsmittel und Fachbücher handelte.

Ergänzend führte die Bf. aus, dass sie Lehramt für Englisch und Mathematik an der Uni Wien studiert habe und als AHS-Lehrerin am Sportgymnasium X arbeite. Im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung sei sie auch in der Nachmittagsbetreuung eingesetzt und gebe auch gerne Förderkurse für Schüler mit Lernschwierigkeiten, wenn die entsprechenden Werteinheiten dafür vom Landesschulrat zur Verfügung stünden.

Das 3in1 Concepts Programm sei ursprünglich für Menschen mit Lernstörungen konzipiert worden, habe sich dann aber in den letzten dreißig Jahren zu einem System entwickelt, das heute in allen Lebensbereichen Anwendung finde. „Basic One Brain“ sei ein weltweit bewährter Kurs zur Steigerung der Lernfähigkeit. Kinesiologische Übungen, bekannt als Brain Gym, würde helfen, die rechte und die linke Gehirnhälfte wieder zu verbinden, um so aus dem vollen Potenzial beider schöpfen zu können. Kreativität und logisches Denken seien dann nicht mehr ein entweder – oder, sondern könnten einander ergänzen und so unsere Art zu sehen und zu denken enorm erweitern. Vieles sei möglich, wenn man plötzlich aus dem vollen Potenzial schöpfen könne.

Durch die One-Brain-Methode ließen sich Konzentrationsstörungen und Lernschwierigkeiten überwinden und Lernblockaden effektiv lösen. Die Kinder würden wieder an Selbstvertrauen gewinnen, hätten wieder Spaß am Lernen und würden den schulischen Alltag ausgeglichen und motiviert bewältigen. Ihre Leistungen in Schule, Sport und Freizeit würden steigen.

Die 3in1 Methode ermögliche nicht nur messbare Leistungssteigerungen im lerntechnischen Bereich, sie bewirke auch äußerst positive Veränderungen im sozialen Bereich. Es gehe hier um Stress- und Konfliktmanagement: „Wie kann ich Kinder und Jugendliche in ihrer Ich-Entwicklung, jeden für sich, und in ihrer Wir-Entwicklung, wir als Klasse, wir als Gemeinschaft, unterstützen? Wie kann ich agieren, anstatt bloß zu reagieren? Wie kann ich effektiv kommunizieren? Wie kann ich als Lehrer die Klasse und jeden einzelnen meiner Schüler unterstützen, damit ebenbürtige, respektvolle Kommunikation stattfinden kann?“

Gerade am Übergang zur und in der Pubertät, wo es ganz stark um Rollen und Rollenmuster gehe – „ich als Frau, ich als Mann“ – sei es wichtig, die jungen Menschen entsprechend zu begleiten, ihre Ängste ernst zu nehmen, ihnen den Stress zu nehmen und so in bewegten Zeiten auch stressfreies Lernen möglich zu machen. 3in1 Concepts gebe hier großartige Hilfestellungen. Stress werde durch positive Selbsterfahrung und individuelle Persönlichkeitsentwicklung aktiv bewältigt. So würden auch Selbstzweifel gelöst, eigene Stärken herausgearbeitet, Talente entdeckt und gefördert. Verhaltensmuster erkennen sei der erste Schritt, um sie verändern zu können, neue Wahlmöglichkeiten erkennen oft der erste Schritt zurück aus einer scheinbaren Sackgasse.

Die Ausbildung zum 3in1 Concepts Berater werde vom Stadtschulrat Wien und vom Landesschulrat NÖ im Rahmen der „Jahresnorm“ im C-Topf (verpflichtende Fortbildung für Volks- und Mittelschullehrer) als Fortbildung anerkannt. Vom Arbeitgeber würden jedoch keine steuerfreien Ersätze für Kurskosten oder Kursunterlagen geleistet. Es bestehe auch keine Möglichkeit, eine Reiserechnung zu legen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, für einzelne Kurstage eine Freistellung zu bekommen oder die durch den Kurs entfallenen Stunden durch Stundentausch einzubringen.

Ihr durch die 3in1 Concepts Ausbildung erworbenes Wissen und die entsprechenden Fähigkeiten könne die Bf. sehr gut in ihrem Beruf anwenden, im regulären Unterricht, in Förderkursen, im Rahmen der Nachmittagsbetreuung und in Vertretung der Schülerberatung, was auch finanziell als Mehrdienstleistung abgegolten werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2007 insoweit ab, als es die Einkommensteuer 2007 in der Höhe von -2.104,24 Euro festsetzte. Während nunmehr Arbeitsmittel in der Höhe von 385,92 Euro sowie Fachliteratur in der Höhe von 17,91 Euro berücksichtigt wurden, wurde die bisher berücksichtigte auswärtige Berufsausbildung der Tochter der Bf. nicht mehr anerkannt.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an den UFS (nunmehr das Bundesfinanzgericht). Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragten Seminare („Das integrierte Gehirn“) vom LSRfNÖ als verpflichtende Fort- und Weiterbildung gemäß § 16 LDG anerkannt („Topf C“) würden und somit die Berufsbezogenheit, berufliche Notwendigkeit und das dienstliche Interesse außer Streit stünden. Diese Seminare würden dem Lösen von Lernblockaden, Lernstörungen, Teilleistungsschwächen usw. dienen und den Schülern der Bf. im regulären Unterricht, aber auch in Förderkursen und bei der Schülerberatung zugutekommen.

Als Arbeitsmittel reichte die Bf. die AfA für ein Notebook in der Höhe von 677,60 Euro (20% PA, 3 Jahre ND) nach und machte beruflich bedingte Handykosten in der Höhe von 120 Euro für Schüler-, Eltern- und Kolleginnengespräche geltend.

Ferner mache die Bf., wie beantragt, das auswärtige Studium ihrer Tochter geltend, die im Streitjahr an der Fachhochschule Wiener Neustadt studiert und dort im Studentenheim gewohnt habe.

Abschließend führte die Bf. noch ihre soziale Schutzwürdigkeit an, da sie als geschiedene Alleinerzieherin die Sorgepflichten für drei Kinder trage und daher besonders um eine menschlich faire Behandlung ihres Vorlageantrages bitte.

B) Über die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung wurde erwogen:

1) Werbungskosten Fortbildung

Gemäß § 29 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.

Gesetzlich festgelegt sind 15 Stunden verpflichtende Fortbildung pro Schuljahr im Tätigkeitsbereich C für vollbeschäftigte LehrerInnen (§ 43 Abs. 3 Ziffer 4 LDG).

Die Bf. arbeitet als AHS-Lehrerin für Englisch und Mathematik am Sportgymnasium X, wo sie im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung auch in der Nachmittagsbetreuung eingesetzt ist und Förderkurse für Kinder mit Lernschwierigkeiten gibt.

Im Kalenderjahr 2007 hat sie an den berufsbegleitenden Fortbildungskursen nach 3in1 Concepts teilgenommen. In diesem Zusammenhang hat sie einerseits die zweitägigen Seminare „Tools of the Trade“ (TOTT) in A und „Basic One Brain“ in B sowie andererseits das Einführungsseminar in die „One-Brain-Methode“, die dreitägigen Seminare „Basic One Brain“ und „Under the Code“ sowie das viertätige „Advanced One Brain“ Seminar in C besucht.

Die Aufwendungen für diese Fortbildung betrugen im Streitjahr 2007 2.575,67 Euro. Darin enthalten waren die Kurskosten, die Reisekosten bestehend aus Fahrtkosten, Taggeld und Nächtigungspauschale sowie die Aufwendungen für Skripten und Arbeitsmaterialien.

Strittig ist, ob es sich bei den genannten Aufwendungen um Fortbildungkosten handelt, welche bei den nichtselbständigen Einkünften als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988).

"Werbungskosten sind auch" (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988):

"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."

§ 20 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

...

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

..."

Berufsfortbildung liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. etwa Jakom/Lenneis, EStG, 2009, § 16 Rz. 49). Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ( ). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen steuerlich abzugsfähig (vgl. für viele , m. w. N.).

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ; ).

Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen ( ).

Die Ausbildung nach dem Three In One Concepts Programm ist ein international anerkanntes Konzept und eine einzigartige, Methode für sich selbst effektive Orientierungshilfen und Lösungsmöglichkeiten zu finden, um den Herausforderungen des Lebens positiv und in Eigenverantwortung zu begegnen. Von den Amerikanern S, W und D in den 80er Jahren entwickelt, hat dieses Programm heute weltweit Verbreitung gefunden. Ursprünglich konzipiert für Menschen mit Lernstörungen, entwickelte es sich zu einem System, das heute in allen Lebensbereichen Anwendung findet (vgl. http://www.3in1concepts.at/3in1/3in1_grundlagen.php ). Die Ausbildung dient persönlicher Selbsterfahrung und Weiterentwicklung, bietet aber auch die Möglichkeit, eine Berufsausbildung als Berater und Kursleiter zu absolvieren. In den ersten drei Grundkursen erhält man umfassende Fähigkeiten, wie man emotionalem Stress wirkungsvoll begegnen kann (vgl. http://www.3in1concepts.at/3in1/3in1_ausbildung.php ).

In ihrer verspäteten Vorhaltsbeantwortung beschreibt die Bf. ausführlich, wie sich Konzentrationsstörungen und Lernschwierigkeiten der Schüler durch die „One-Brain-Methode“ überwinden ließen und Leistungssteigerungen nicht nur im lerntechnischen, sondern auch im sozialen Bereich – insbesondere im Stess- und Konfliktmanagement - bewirkt werden könnten. Stress werde durch positive Selbsterfahrung und individuelle Persönlichkeitsentwicklung aktiv bewältigt, sodass auch Selbstzweifel gelöst, eigene Stärken herausgearbeitet und Talente entdeckt und gefördert würden.

Des Weiteren machte die Bf. mit ihren Ausführungen hinreichend deutlich, dass sie das im 3in1 Programm erworbene Wissen in ihrem Beruf sowohl im regulären Unterricht als auch in Förderkursen und im Rahmen der Nachmittagsbetreuung sehr gut anwenden könne, da die in den Seminaren erworbenen Fähigkeiten zur Lösung von Lernblockaden, Lernstörungen und Teilleistungsschwächen den Schülern der Bf. zugute kämen.

Aus diesem Grund war der Besuch der Seminare als objektiv sinnvoll und im Sinne von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 3; Doralt, EStG, 13. Auflage, § 16 Tz. 9; ) notwendig anzusehen war, damit die Bf. ihrem Beruf als AHS-Lehrerin bestmöglich nachgehen kann.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stehen die von der Bf. besuchten Fortbildungsseminare damit zum einen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als AHS-Lehrerin i.S.d. § 16 Abs. 1 EStG 1988 und besteht zum anderen kein oder allenfalls nur ein untergeordneter Bezug zur privaten Lebensführung i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG 1988.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsansicht, dass Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung nicht als Werbungskosten abzugspflichtig sind, kommt man im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. , mwN) treffen die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum StRefG 2000, nämlich, dass ua. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug als Werbungskosten (Fortbildungskosten) ausgeschlossen sein sollen, dann nicht zu, wenn im Rahmen der Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist. Dass für die Tätigkeit einer AHS-Lehrerin eine psychologische Schulung erforderlich ist, ist wohl unbestritten.

Die Aufwendungen für Fortbildung wurden belegmäßig nachgewiesen. Anzuerkennen sind die Kurskosten, die Reisekosten sowie die Aufwendungen für Skripten und Arbeitsmaterialien. Die geltend gemachten Tagesgelder und Nächtigungspauschalen sind auf fünf Tage und fünf Nächte zu kürzen.

Die Aufwendungen der Bf. für ihre Fortbildung sind daher in der Höhe von 2.263,85 Euro (davon entfallen 1.778,66 Euro auf Fortbildung und 485,19 Euro auf Reisekosten) als Werbungskosten anzuerkennen.

Betreffend das im Vorlageantrag geltend gemachte Notebook ist festzustellen, dass ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist. Es sind daher zusätzlich 508,20 Euro an AfA als Werbungskosten abzugsfähig.

Die als beruflich bedingte Handykosten geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von 120 Euro für Schüler-, Eltern- und Kolleginnengespräche wurden nicht nachgewiesen, weswegen sie nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

2) Auswärtige Berufsausbildung der Tochter

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 bestimmt:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, idF BGBl. II Nr. 449/2001 lautet:

Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden."

§ 26 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 idF BGBl. I Nr. 46/2007 bestimmt:

Allgemeine Höchststudienbeihilfe (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. (2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für 1. Vollwaisen, 2. verheiratete Studierende, 3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und 4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. (4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren macht die Bf. für ihre Tochter K den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend. In der Beschwerdevorentscheidung teilt das Finanzamt der Bf. mit, dass der Pauschbetrag nicht zustehe, da der Ausbildungsort (Y) vom Wohnort (Z) nicht weiter als 80 km entfernt sei und die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr als eine Stunde betrage. Dagegen wendet die Bf. in ihrem Vorlageantrag lediglich ein, dass ihre Tochter K im Streitjahr 2007 an der Fachhochschule Y studiert und dort im Studentenheim gewohnt habe.

Da im gegenständlichen Fall jedoch die Ausbildungsstätte der Tochter der Bf., die Fachhochschule in Y, gemäß den obigen Rechtsausführungen innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes der Bf. in Z gelegen ist, schließt sich das Bundesfinanzgericht der Ansicht des Finanzamtes dahingehend an, dass der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG im gegenständlichen Fall nicht zusteht.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt betreffend Einkommensteuer 2009

C) Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im Hinblick auf den Werbungskostenabzug für eine Ausbildung nach dem Three In One Concepts Programm einer AHS-Lehrerin keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu finden ist, liegt eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung nach der Definition des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig erklärt wird.

Wien , am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101734.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at