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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2015, RV/7105142/2014

Entschiedene Sache betreffend neuerlichen Antrag auf Differenzzahlung zur Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die als Beschwerde weitergeltende Berufung des A B, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach die Eingabe vom betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2009 zurückgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Die als Beschwerde weitergeltende Berufung wird gem. §279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) A B vom auf Differenzzahlung für die im Februar 2007 geborene Tochter C Bova für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2009 ab. Die Begründung dafür lautet:

„Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.“

Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung vom

Am stellte der Bf einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Zeitraum bis betreffend seine Tochter C Bova. Die Tochter gehe in den Kindergarten und wohne bei ihrer Mutter F Bova in D in der Slowakei. Das Feld "Finanzieren Sie monatlich die überwiegenden Kosten?" ist nicht ausgefüllt.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf um Vorlage einer Kopie des Unterhaltsbeschlusses betreffend C sowie um Vorlage der geleisteten Unterhaltszahlungen.

Am legte der Bf diese Unterlagen vor:

Urteil vom

Mit Urteil des Bezirksgerichts Trnava vom wurde das Urteil des Bezirksgerichts Nitra vom dahingehend geändert, dass der Bf verpflichtet ist, für die mj. C monatlich 4.000 Sk an Unterhalt zu Handen der Mutter zu zahlen.

Zahlungsbelege

Im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt sind nur teilweise lesbare Kopien von Zahlungen teilweise von 4.000 Sk, teilweise von 133 Euro im Jahr 2009 enthalten.

E 401 und E 411

Aktenkundig ist ein Formular E 401 und ein Formular E 411, jeweils vom . Demnach habe F Bova von 1/2009 bis keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und hatte in dieser Zeit Anspruch auf Familienleistungen.

Im Jahr 2009 wurden Familienleistungen von 21,25 Euro monatlich, insgesamt also von 255 Euro bezogen.

Weitere Dokumente

Im Akt befindet sich darüberhinaus die Übersetzung der Geburtsurkunde von C sowie die Heiratsurkunde.

Auskunftsersuchen der slowakischen Behörde vom

Mit Formular E 001 vom ersuchte die zuständige slowakische Behörde das Finanzamt um Auskunft, ob A B oder F Bova Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind C Bova in Österreich hat, wenn dies der Fall sei, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe. F Bova sei in der Slowakei arbeitslos, A B sei Arbeitnehmer in Österreich.

Eine Antwort zu der Anfrage vom ist nicht aktenkundig.

Eingabe vom

Am schrieb der Bf dem Finanzamt:

„Am habe ich beim Ihren Finanzamt die durch das zuständige Amt in der Slowakei ausgefüllten und bestätigten Formulare, und zwar E411 und E401, aus dem Grund der Differenzauszahlung bei der Familienbeihilfe für meine Tochter C eingereicht. Ich habe diese am 1.Oktober ergänzt, und zwar so, wie Sie mich am um das übersetzte Urteil und von Kopien der Bestätigungen über die Bezahlung des Unterhalts für den Zeitraum ab bis aufgefordert haben.“

„Am habe ich nach einem telefonischen Gespräch mit dem für die Bestätigung der Formulare E401 und E411 beauftragten Amt erfahren, dass diese Formulare nachträglich auch für meine ehemalige Ehefrau, F Bova, Mutter von C bestätigt, die darauffolgend bei Ihrem Finanzamt die Auszahlung dieses Geldbetrags beantragt hat.“

„Ich möchte hiermit dem Finanzamt in Wien bekannt zu geben und zugleich beim Finanzamt beantragen, dass das Finanzamt diese Familienbeihilfe für F Bova nicht auszahlt und fortzahlt, und zwar aus folgenden Gründen:“

„F Bova erfüllt ihre Verpflichtungen, welche für sie aus dem rechtsgültigen Urteil hervorgehen, und zwar damit, dass sie für mich seit nicht ermöglicht, dass ich mich mit unserer Tochter C treffe, damit will ich sagen, dass sie seit 3,5 Jahre meine verfassungsmäßigen Rechte verletzt. Die ganze Angelegenheit sollte das zuständige Gericht in Trnava lösen, aber das Gericht hat bisher diese Situation nicht beherrscht und ich wurde genötigt, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichthof der Slowakischen Republik einreichen.“

„Ich betrachte F Bova als eine unglaubwürdige Person, die nur daran Interesse hat, mich auszunutzen, und ich befürchte, dass aus ihrer Seite und seitens ihres Freundes zum Missbrauch von Familienbeihilfe für eigene Zwecke und nicht zugunsten des Kindes kämen konnte.“

„Ich möchte zur Sache aufführen, dass ich beim Bezirksgericht in Trnava eine Klage eingereicht habe, dass das Gericht das ursprüngliche Urteil des Bezirksgerichts in Nitra vom im Teil der Verwaltung des Vermögens der minderjährigen C so ändert, dass ich als der Vater von C ihr Vermögen verwalten kann.“

„Die Verhandlung in dieser Sache ist auf dem Tag beim zuständigen Gericht in der Slowakei gesetzt.“

„Zum Schluss möchte ich hinzufügen, dass ich vom Anfang an meine  Verantwortungsbewusstsein bezeuge, meine Pflichten, die aus dem Urteil gegenüber meiner Tochter hervorgehen, erfülle, deshalb ersuche das Finanzamt in Wien, diese Geldmittel auf mein Konto auszuzahlen. Ich verspreche, dass ich diese nachfolgend auf das Sparbuch der minderjährigen C, welche ich noch im Jahr 2008 errichtet habe, übertragen werde.“

Beigefügt war die Kopie eines auf C Bova lautenden Sparbuchs.

Mitteilung an die slowakische Behörde vom

Die zuständige slowakische Behörde richtete am eine neuerliche Anfrage mit E 001 an das Finanzamt, ob F Bova einen Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Dieser sei in der Slowakei ab gestoppt, da die Mutter keine Beschäftigung habe und der Vater in Österreich arbeite. Das Finanzamt möge mitteilen, in welchem Zeitraum die Mutter Anspruch auf die volle Familienbeihilfe und in welchem Zeitraum auf eine Differenzzahlung gehabt habe.

Hierauf teilte das Finanzamt der zuständigen slowakischen Behörde (Urad Prace, socialnych veci a rodiny Trnava) am mit:

„Frau Bova Ing. F hat in Österreich einen Antrag auf Ausgleichszahlung für den Zeitraum 1/2009-5/2012 gestellt. Der Antrag wurde jedoch nicht bewilligt und abgewiesen.“

„Gegen den Abweisungsbescheid hat Frau Bova eine Berufung eingebracht. Diese Berufung wurde auch abgewiesen. Wenn der Bescheid rechtskräftig ist, wird dem Kindesvater die Differenzzahlung für den Zeitraum - gewährt. Das slowakische Kindergeld wird abgezogen, da Österreich vorrangig für die Auszahlung aufgrund der Beschäftigung des Kindesvaters in Österreich zuständig ist.“

Zurückweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Eingabe des Bf vom betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2009 zurück und begründete dies so:

„Sie haben am einen Abweisungsbescheid für die Ausgleichszahlung für den Zeitraum Jänner-Dezember 2009 erhalten. Gegen diesen Bescheid haben Sie keine Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides eingebracht, somit ist dieser rechtskräftig.“

„Eine nochmalige Antragstellung ist daher nicht zulässig.“

Berufung

Mit beim Finanzamt am eingelangter Eingabe erhob der Bf Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom :

„In der durch Gesetz bestimmten Frist lege ich hiermit Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid von Finanzamt Wien vom 26. Sept.2013 in der Sache der Abweisung der Auszahlung von Familienbeihilfe (Ausgleichzahlung) auf meine Tochter C für den Zeitraum Jänner-Dezember 2009 ein, mit der ich nicht einverstanden sein kann. Das Finanzamt Wien begründet seine Entscheidung damit, dass ich am von diesem Amt einen Abweisungsbescheid für die Ausgleichzahlung aus dem Grund bekommen habe, dass sich meine Tochter nicht in meiner Obsorge befindet. Ferner hat das Finanzamt Wien darauf hingewiesen, dass ich gegen diesen Bescheid keine Berufung in der Frist von einem Monat eingelegt habe, somit hat dieser seine Rechtsgültigkeit erlangt. Es ist wahr, dass ich darauf aus folgenden Gründen nicht reagiert habe.“

„Ich habe mich bemüht, diese Tatsache meiner ehemaligen Ehefrau bekannt zu geben, damit sie als berechtigte Person die Auszahlung dieser Familienbeihilfe auf unsere Tochter beim Finanzamt Wien erneut beantragt. Da ich damals schon erhebliche Probleme mit meiner Ehefrau hinsichtlich des Verkehrs mit meiner Tochter C hatte, hat sie auf meine telefonische Anrufe nicht reagiert und meine schriftliche Aufforderungen ignoriert hat und es ist dazu gekommen, dass keiner von der Eltern geschafft hat, auf den Abweisungsbescheid aus dem Finanzamt Wien rechtzeitig zu reagieren.“

„Ich bin der Meinung, dass unsere Tochter C trotz unseres elterlichen Versagens um diese Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner-Dezember 2009 kommen sollte, auf welche sie laut Gesetz Anspruch hat. Aufgrund dieser Tatsache beantrage ich beim Finanzamt Wien die neue Bewertung der ganzen Sache und die darauffolgende Auszahlung dieser finanziellen Mittel auf das bei der Ersten Bank geführte Konto Nummer ...  Blz.20111. Die Finanzmittel werden auf das Sparbuch von meiner Tochter C überträgt, und anschließend werden sie je nach Bedarf zu den Händen der Kindesmutter, in deren Obsorge sich meine Tochter befindet, zur Verfügung gestellt.“

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom ab:

„Wie bereits im Zurückweisungsbescheid vom begründet, ist ein nochmaliger Antrag auf Ausgleichszahlung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 nicht zulässig, da für diesen bereits am ein Abweisungsbescheid ergangen ist. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist, keine Berufung eingebracht. Der Abweisungsbescheid vom ist somit rechtskräftig.“

Vorlageantrag

Unter dem Betreff

„Antrag auf Differenzzahlung vom .“

„Abweisungsbescheid vom .“

„Eingabe vom .“

„Zurückweisungsbescheid vom .“

„Berufung gegen Zurückweisungsbescheid vom , eingelangt am .“

„Beschwerdevorentscheidung vom . zugestellt (hinterlegt) beim Postamt am . (Bemerkung: „Beschwerde", aber bis „Berufung").“

stellte der Bf mit Schreiben vom , zur Post gegeben und eingelangt beim Finanzamt am , Vorlageantrag:

„Hiermit stelle ich innerhalb eines Monats nach Zustellung der oben erwähnten Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Entscheidung über meine Berufung, jetzt heißt das Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.“

„Zu meinem Antrag möchte ich folgendes anfuhren:“

„In Ihrer Beschwerdevorentscheidung schreiben Sie u. a: „Über die Beschwerde wird auf Grund des § 262 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde (früher „Berufung") vom wird als unbegründet abgewiesen."“

„- Hiermit möchte ich betonen, dass ich, obwohl meine Tochter C BOVA zu meinem Haushalt nicht gehört (die Entfernung zwischen den Haushalten in D und E in der Slowakei lediglich 70 km beträgt), die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage.“

„Seit über 20 Jahren komme ich nach Österreich, um hier zu arbeiten. Niemals vorbestraft und immer ein brave Steuerzahler war! Niemals welche Sozialleistungen bezogen!“

„Aus diesen Gründen ersuche ich Sie hiermit, mein Antrag auf die Familienleistung für das Kalenderjahr 2009 gemäß Bundesabgabenordnung wieder aufzunehmen, und die Ausgleichszahlung (früher Differenzzahlung) für dieses Jahr genauso, wie in den Vorjahren 2007 und 2008 sowie in den Kalenderjahren 2010,2011 und 2012 mir zu gewähren.“

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

„Sachverhalt:“

„Herr B beantragt im Juli 2012 eine Differenzzahlung für das Kalenderjahr 2009, da er nach seiner Auffassung überwiegend den Unterhalt für seine Tochter C trägt. Sie lebt im Haushalt der Kindesmutter, seiner geschiedenen Frau und er leistet einen monatlichen Unterhalt von 50 €.“

„Der Antrag wurde zurückgewiesen, da über diesen Zeitraum bereits mit einem Abweisungsbescheid (vom ) rechtskräftig abgesprochen wurde und sich der Sachverhalt nicht geändert hat.“

„Beweismittel:“

„Abweisungsbescheid v

„Stellungnahme:“

„Gegen den Abweisungsbescheid wurde innerhalb der Frist kein ordentliches Rechtsmittel eingebracht. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Finanzamt erließ mit Datum gegenüber dem Bf einen Abweisungsbescheid, mit welchem das Finanzamt einen Antrag des Bf vom auf Differenzzahlung für die im Februar 2007 geborene Tochter C Bova für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2009 abwies.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Ein Rechtsmittel unterblieb, da die Mutter F Bova auf diesbezügliche Anfragen des Bf nicht reagierte.

Am stellte der Bf einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Zeitraum bis betreffend seine Tochter C Bova. Die Tochter gehe in den Kindergarten und wohne bei ihrer Mutter F Bova in D in der Slowakei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Antrag des Bf vom , soweit dieser eine Ausgleichszahlung für C Bova für das Jahr 2009 betraf, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

Rechtliche Würdigung

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag des Bf auf Differenzzahlung für das Jahr 2009 abgewiesen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Materielle Rechtskraft bedeutet nach Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 451 ff).

Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (, unter Hinweis auf Stoll, Bundesabgabenordnung, 944; Fasching, Zivilprozessrecht, Lehrbuch und Handbuch2, Rz 1514 und 1515).

Die Rechtskraftwirkung (und damit das Wiederholungsverbot) bezieht sich auf den Gegenstand des Bescheidspruches (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 944), also hier auf den Abspruch über die Differenzzahlung für C Bova für das Jahr 2009.

Solange der Abweisungsbescheid für das Jahr 2009 vom dem Rechtsbestand angehört, darf kein neuerlicher Bescheid für das Jahr 2009 gemäß § 13 FLAG 1967 erlassen oder eine Auszahlung gemäß § 11 FLAG 1967 vorgenommen werden. Diesbezüglich liegt entschiedene Sache vor (vgl. ; ).

Über eine bereits entschiedene Sache darf grundsätzlich nicht nochmals ein Bescheid ergehen.

Soweit sich der neuerliche Antrag vom auf Zeiträume bezieht, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, ist ein neuerlicher Antrag infolge entschiedener Sache nicht zulässig (vgl. etwa  ; ).

Dies gilt allerdings nur, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben. Das Hindernis der entschiedenen Sache steht einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen, wenn eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 13 Rz 24 ff., mit ausführlichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH und Entscheidungen des UFS, etwa ).

Aus dem Antrag vom selbst geht eine Änderung der Sachlage gegenüber jener, die dem Abweisungsbescheid vom zugrunde liegt, nicht hervor.

Liegt eine Änderung der Sachlage vor, ist das verfahrensrechtliche Instrument zur Berücksichtigung dieser Änderung im Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO. Dies gilt, § 2 lit. a Z 1 BAO, auch in Angelegenheiten der Familienbeihilfe (vgl. ).

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom , der nur das Jahr 2009 betrifft, ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet; die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Soweit der Antrag vom nicht das Jahr 2009 betrifft, ist er nach den Ausführungen im Vorlageantrag vom durch Leistung einer Differenzzahlung erledigt.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag vom auch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthält ("...mein Antrag auf die Familienleistung für das Kalenderjahr 2009 gemäß Bundesabgabenordnung wieder aufzunehmen...").

In diesem Antrag vom  bringt der Bf vor, die Unterhaltskosten für seine Tochter im Jahr 2009 überwiegend getragen zu haben.

Da die eingangs wiedergegebene Begründung des Abweisungsbescheides vom nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (die Begründung beschränkt sich auf eine knappe Rechtsausführung, die mehrere Sachverhaltsvarianten offen lässt), können diesbezüglich neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen.

Eine Kenntnis der Partei vom Wiederaufnahmegrund steht seit 2014 einer Antragswiederaufnahme nicht entgegen (vgl. ).

Ob diese neuen Tatsachen, so sie vorliegen, zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid führen, ist vom Finanzamt zu beurteilen. Offenbar hat das Finanzamt für Zeiträume vor und nach 2009 dem Bf Differenzzahlung ausbezahlt.

Bemerkt wird, dass § 2 Abs. 2 FLAG 1967 auch bei unionsrechtlichen Sachverhalten grundsätzlich zu beachten ist:

Während des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind kommt es nach nationalen Recht nicht auf die überwiegende Unterhaltskostentragung an. Nur wenn kein Haushaltsangehöriger anspruchsberechtigt ist, vermittelt die überwiegende Unterhaltskostentragung den Familienbeihilfenanspruch (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Verzichtet der primär anspruchsberechtigte Elternteil gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967, geht der Anspruch auf den anderen Elternteil über, wenn dieser die Anspruchsvoraussetzungen (Haushaltszugehörigkeit mit dem Kind oder überwiegende Unterhaltskostentragung, vgl. ) erfüllt (vgl. ).

Auch bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug ist diese Prioritätsfolge maßgebend (vgl. ; ; ). Das Bundesfinanzgericht hat ausdrücklich ausgesprochen, dass das Unionsrecht nicht die dem österreichischen Familienbeihilfenrecht eigene Reihenfolge der Prüfung der vorrangig anspruchsberechtigten Person ändert (). Art. 1 lit. f VO 1408/71 und Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 sublit. i VO 883/2004 verweisen zur Anspruchsberechtigung auf das nationale Recht. Daher ist die nach nationalem Recht anspruchsberechtigte Person (der antragsberechtigte Elternteil) zu bestimmen. Nimmt diese ihren Anspruch nicht wahr, ergibt sich eine Antragsberechtigung einer anderen Person (des anderen Elternteils), die zum Kreis der Familienangehörigen im unionsrechtlichen Sinn zählt (vgl. ).

Das Finanzamt wird über den Wiederaufnahmeantrag vom in weiterer Folge abzusprechen haben.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ; ; ; ; ). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder ).

Dass bei entschiedener Sache auch in Familienbeihilfeverfahren ein neuerlicher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ).

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich somit um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2a Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise



VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1




Art. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105142.2014

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