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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.08.2015, RV/7101034/2015

Zurücknahme einer Beschwerde gegen einen Einkommensteuerbescheid nach Erlassung eines Feststellungsbescheides

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der Adelheid H*****, *****Adresse*****, vertreten durch Dr. Reinold - Mag. Veith Steuerberatungs GmbH, 1030 Wien, Am Modenapark 10/9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, 2020 Hollabrunn, Babogasse 9, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009, Steuernummer 22*****, den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO i. V. m. § 274 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Aufforderung zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen

Mit Vorhalten vom ersuchte das Finanzamt Adelheid H***** und Ernst H*****, die späteren Beschwerdeführer (Bf), als Landwirte und Miteigentümer von Grundstücken um Einreichung von Einkommensteuererklärungen bis zum .

Einkommensteuerbescheide

Im wiederaufgenommenen Verfahren ergingen mit Datum an Adelheid und Ernst H***** neue Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2009, in welchen unter anderem jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) von 8.816,36 € angesetzt wurden.

Beschwerden

Mit Schreiben vom erhoben Adelheid und Ernst H***** jeweils als "Berufung" bezeichnete Beschwerde gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid 2009 vom , eingelangt bei den Bf am .

Beschwerdevorentscheidungen

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom  wurden jeweils die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 vom als unbegründet abgewiesen.

Vorlageantrag Einkommensteuer

Mit Eingaben vom beantragte die steuerliche Vertretung jeweils die Vorlage der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide und verwies auf die Begründung der Beschwerden. Gleichzeitig wurde der Antrag "auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO" gestellt.

Vorlage Einkommensteuer

Mit Berichten vom legte das Finanzamt jeweils die Beschwerden von Adelheid und Ernst H***** gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Verfahren im Bundesfinanzgericht zur Einkommensteuer

Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide wurden im Bundesfinanzgericht mit den Geschäftszahlen RV/7101034/2015 (Adelheid H*****) und RV/7101037/2015 (Ernst H*****) erfasst, wobei auf Grund der Geschäftsverteilung des BFG, die im Sinne einer möglichst unkomplizierten und zufallsgesteuerten Aktenzuteilung grundsätzlich keine Zusammenfassung der Zuständigkeit für Feststellungsverfahren und abgeleitete Einkommensteuerverfahren oder für Verfahren von (Ehe)Partnern oder für inhaltlich zusammenhängende Verfahren vorsieht, und der hieraus resultierenden Einstellungen des die konkrete Aktenverteilung anzeigenden Zufallsgenerators (zum System siehe Wanke/Unger, BFG § 14 Anm 7), das Verfahren zu RV/7101034/2015 der Gerichtsabteilung 1086-1 und das Verfahren zu RV/7101037/2015 der Gerichtsabteilung 1020-1 zugewiesen wurde.

Feststellungsbescheid

Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt in weiterer Folge ein Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2009 durch.

Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt hierauf die von Adelheid und Ernst H***** im Jahr 2009 erzielten Einkünfte als solche aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) gemäß § 188 BAO mit 19.800,20 € fest, wobei jeweils 9.900,10 € Adelheid und Ernst H***** zugerechnet wurden.

Beschwerde

Mit Eingabe vom erhoben Adelheid und Ernst H***** durch ihre steuerliche Vertretung Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid.

Vorhalt vom

Mit Vorhalt vom gab das Finanzamt den Bf folgende Ergänzungspunkte bekannt:

„- Gibt es im gegenständlichen Fall ein Gutachten der Landwirtschaftskammer? Um Vorlage wird gebeten.“

„- Da die Beschwerde gegen den F-Bescheid nach Erhalt des gegenständlichen Ergänzungsersuchens umgehend an das BFG übermittelt wird, wäre eine Zurücknahme der Beschwerden betreffend Einkommensteuerbescheide 2009 GZ. RV/7101034/2015 und GZ. RV/7101037/2015) aus Vereinfachungsgründen ratsam, da sich durch das neu angelegte F-Verfahren ohnehin neue Einkommensteuerbescheide ergeben.“

Vorhaltsbeantwortung

Aktenkundig ist folgende elektronische Eingabe der steuerlichen Vertretung vom in FinanzOnline:

„... wir nehmen Bezug auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom , bei uns eingelangt am , und dürfen Ihnen nach Rücksprache bei unserer Mandantschaft mitteilen, dass leider kein Gutachten der Landwirtschaftskammer vorliegt. Des Weiteren nehmen wir gerne Ihre Anregung im zweiten Ergänzungspunkt auf und ziehen unsere Beschwerde gegen die beiden Einkommensteuerbescheide 2009 (GZ. RV/7101034/2015 und GZ. RV/7101037/2015) zurück.“

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 2009 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 256 BAO lautet: 

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Gegenstandsloserklärung

Da die Beschwerde mittels FinanzOnline (wirksam, § 86a BAO i. V. m. § 1 Abs. 2 FOnV 2006, Funktion "Eingaben" > "Anträge" > "Sonstige Anträge" > "Sonstige Anbringen und Anfragen") zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Die Zuständigkeit des Berichterstatters ergibt sich unbeschadet der ursprünglich beantragten Senatsentscheidung aus § 272 Abs 4 BAO. Die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 272 Abs. 3 BAO entfallen.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Über die Beschwerde gegen den Einkünftefeststellungsbescheid 2009 - zuständig hierfür ist infolge der Zufallsverteilung die dritte am Sitz des BFG für Landwirte zuständige Gerichtsabteilung 1028-1 - wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101034.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAC-08292