zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2015, RV/7500953/2014

Keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung (VfGH 26.02.2002, B644/01)

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7500953/2014-RS1
Da § 45 Abs 2 VwGVG (vormals § 51f Abs 2 VStG 1991) ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Ladung abstellt, ist die Verhandlung in Abwesenheit der betreffenden Partei nur dann zulässig, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist, dh jeglicher Mangel der Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei ( = VwSlg 15785 A/2002 RS 1; ).
RV/7500953/2014-RS2
Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für denselben Straßenzug, weil der Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung zu entnehmen ist, die es verbieten würde, für denselben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren ( VfGH B644/01).
RV/7500953/2014-RS3
Jedem Lenker eines zweispurigen Kraftfahrzeugs müssen die Rechtsfolgen einer flächendeckend verordneten Kurzparkzone iSd § 25 Abs 1 und 2 StVO, die keiner zusätzlichen Bodenmarkierung bedarf und durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen wird, bekannt sein.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschuldigten Mag B, Rechtsanwalt, wegen der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2006, iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, jeweils idgF, über dessen Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , GZ MA 67-PA-123, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 32 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, bestimmt.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten (Gesamtsumme sohin 82,00 Euro).

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Nach dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer (Bf) ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug am um 16:44 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, weshalb der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2015, iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, beide jeweils idgF, gegen den Bf eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden bestimmt hat.

Bereits in der Lenkerauskunft vom hat der Beschuldigte vermerkt "im Parkverbot gilt keine Parkzone, weil keine Parkraumbewirtschaftung".

In seinem gegen die Strafverfügung der belBeh vom erhobenen Einspruch vom trägt der Beschuldigte vor, dass zum Beanstandungszeitpunkt am Abstellort eine Baustellenzone zum Abstellen der Fahrzeuge eingerichtet gewesen sei. Die für den Parkbereich vor dem Haus am Beanstandungsort geltende Kurzparkzonenverordnung sei daher durch eine Gegenverordnung aufgehoben gewesen. Zu dieser Rechtsansicht wird auf eine Entscheidung des "UVS Stmk vom ", allerdings ohne Angabe einer Geschäftszahl, hingewiesen und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt war mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, vom am Ort der Beanstandung im Rahmenzeitraum vom bis eine Baustelleneinrichtung bewilligt. Dieses Ermittlungsergebnis ist dem Beschuldigten mit dem Bemerken, dass die Übertretung außerhalb dieses Zeitraumes, nämlich am erfolgte, mit Vorhalt vom bekannt gegeben worden. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Abstellort zum Zeitpunkt der Beanstandung innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden habe und keine bescheidmäßige Ausnahmeregelung wegen einer Baustelle aufrecht gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom erhebt der Bf Bescheidbeschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung zufolge unrichtiger Beweiswürdigung und trägt in der Sache vor, die belBeh habe durch ihre Erhebungen bei der MA 46 geprüft, ob - wie vom Beschuldigten eingewendet - vor dem fraglichen Haus eine Baustellenzone eingerichtet gewesen sei, weshalb die Parkzonenverordnung als aufgehoben gelte. Die belBeh habe weder ihn als Beschuldigten, noch das Parkraumüberwachungsorgan einvernommen und geprüft, ob - wie vom Beschuldigten angegeben - noch Baustelleneinrichtungstafeln angebracht gewesen seien. Auch sei offensichtlich bei den entsprechenden Baufirmen nicht nachgefragt worden. Maßgeblich sei, ob die entsprechenden Tafeln aufgestellt gewesen seien. Keine Rolle spiele demgegenüber, ob die Baufirma dies nun rechtmäßig getan habe oder nicht, weil diesfalls Rechtsirrtum oder Tatbildirrtum zum Tragen kämen.

Auch sei zu klären, ob sich im Akt der MA 46 ein Aktenvermerk befinde, dass die Baustelle verlängert worden sei. Der Bf sei sich jedenfalls absolut sicher, dass dort eine Baustellenzone eingerichtet gewesen sei, zwischen dieser sein Fahrzeug abgestellt worden, dies sogar gegen die Fahrtrichtung, wie ihm in Erinnerung sei, zumal der Bf nur kurz einen Weg zu erledigen gehabt habe, da er in dem Haus wohne. Er habe die aufgestellten Kennzeichen auch fotografiert. Schließlich werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Ein Foto mit der Halteverbotstafel ist der Beschwerde als Beweismittel beigeschlossen. Darauf ist ein vorübergehendes und mobiles Halte- und Parkverbotszeichen zu sehen, dessen Geltung sowohl zeitlich (ab , von 6:30 bis 17:00 Uhr) als auch sachlich (ausgenommen Ladetätigkeit) beschränkt ist. Nicht zu erkennen sind eine Straßenbezeichnung oder eine Ordnungsnummer an der Häuserzeile. Ebenso wenig ist erkennbar, wann das Foto gemacht wurde. Auch der Bf macht in seinen Schriftsätzen keine Angaben, aufgrund derer das Foto dem Tathergang (Zeit und Ort) zugeordnet werden könnte, zumal mit diesem Verkehrszeichen keine Baustellenzone, sondern eine Ladezone eingerichtet wurde.

Nach dem die Baustellenzone einrichtenden Bescheid war damit die Auflage verbunden, die Baustellenzone mit folgenden Verkehrszeichen zu beschildern:

  • VZ gemäß § 50/9 StVO (Gefahrenzeichen "Baustelle"),

  • VZ gemäß § 52/13b StVO (Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" mit den Zusätzen "Anfang", "Ende" und "gilt ab ... von ... bis ...") und

  • VZ gemäß § 52/15 StVO (Gebotszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung").

Zur Kundmachung wurde der Bauführer mit diesem Bescheid ermächtigt und zugleich verpflichtet. Ein Nachweis über die erfolgte Kundmachung oder ein diesbezüglicher Aktenvermerk gem § 44 Abs 1 S 2 StVO 1960 ist im vorgelegten Verwaltungsakt nicht vorhanden.

Mit E-Mail vom wird der Beschuldigte vom BFG aufgefordert, die Geschäftszahl zu der Entscheidung des UVS-Steiermark vom nachzureichen. Mit E-Mail vom teilt der Bf mit, dass die betreffende E 34 aus dem Werk "Landesrechtssammlung Steiermark, Gesetze und Rechtsprechung vom VfGH, VwGH, OGH und UVS, Grenz-Verlag, Stand Februar 2002" stamme. Da es sich um eine Entscheidung in Anwendung eines VwGH-Judikats handle, gehe er davon aus, dass diese RSpr auch in seinem Falle Anwendung finde. Die E34 lautet:

"Kurzparkzonen werden durch gesetzliche Halte- und Parkverbote unterbrochen. Wird daher ein Fahrzeug unter Verletzung des § 24 Abs 3 lit b StVO vor einer Hauseinfahrt abgestellt, stellt der davon betroffene Teil des Fahrbahnrandes keine Kurzparkzone dar, weshalb auch keine Gebührenpflicht (im Sinne des § 2 Stmk Parkgebührengesetz) entsteht. Der entgegenstehenden Judikatur des VwGH (, ZVR 1980/190 u.a.) wird nicht gefolgt."

Die beantragte mündliche Verhandlung wird zunächst für den anberaumt. Die Zustellung wird zu eigenen Handen (RSa) verfügt, doch übernimmt eine Kanzleikraft des Bf die Ladung. In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass ein Hindernisgrund, wenn dem Bf also aus wichtigen Gründen eine Teilnahme am Verhandlungstermin nicht möglich sei, unverzüglich schriftlich oder mit E-Mail unter Beifügung von Bescheinigungsmitteln dem BFG bekannt zu geben sei.

Mit Schriftsatz vom teilt der Bf mit, dass er zum Verhandlungstermin leider verhindert sei und daher höflich beantrage, die mündliche Verhandlung zu vertagen. In diesem Zusammenhang werde informativ bekanntgegeben, dass er am , im Zeitraum vom bis sowie am , am , vom bis und am , am sowie im Zeitraum vom bis und schließlich vom bis nicht verfügbar sei. Bescheinigungsmittel sind nicht beigelegt.

Mit hg Beschluss vom wird der Vertagungsbitte Folge gegeben und die Verhandlung auf den vertagt. In den Gründen wird ausgeführt, dass die Vertagungsbitte den Anforderungen laut der Ladung nicht entspreche, weil darin der Hindernisgrund nicht bezeichnet werde und Bescheinigungsmittel nicht beigelegt worden seien. Dem Begehren werde daher nur ausnahmsweise entsprochen, weil durch die vom Bf in seiner Vertagungsbitte als nicht verfügbar bezeichneten Tage bis zum Tag der Verhandlung am die Nachreichung der entsprechenden Beweismittel zeitlich nicht mehr möglich gewesen wäre. Einer allfälligen weiteren Vertagungsbitte OHNE die dafür erforderlichen Unterlagen würde nicht mehr entsprochen werden. Mit der zugleich versendeten Ladung wird die Verhandlung für den um 13:00 Uhr anberaumt.

Mit E-Mail vom , 09:39 Uhr, teilt der Bf mit, dass - wie  in der Ladung mitgeteilt, sein persönliches Erscheinen nicht notwendig sei, da es sich bloß um eine Rechtsfrage handle. Da er morgen um 5:30 Uhr beruflich verreisen und heute noch Fristen erledigen müsse, dürfe er sich entschuldigen. Bescheinigungsmittel werden wiederum nicht übermittelt. Auch zur dieser Ladung war die Zustellung zu eigenen Handen verfügt, jedoch die Zustellung an eine Kanzleikraft des Bf vorgenommen worden.

Zur Ladung für die am anberaumte mündliche Verhandlung wurde die Zustellung nochmals zu eigenen Handen, jedoch unter Beifügung des händisch ergänzten Zusatzes "Nur an Empfänger zustellen" verfügt. Nach erfolglosem Zustellversuch am wird die Ladung am selben Tag zur Abholung bereitgestellt. Die Ladung wird dem BFG mit dem Vermerk "nicht behoben" rückgestellt.

Am erkundigt sich eine Kanzleikraft des Bf bei der Richterin, ob die Verhandlung in Abwesenheit schon durchgeführt worden sei, was verneint wird. Auf Ersuchen wird der Termin für die neuerliche Verhandlung bekannt gegeben.

Am wird die Verhandlung in Anwesenheit des Bf durchgeführt, in der er in der Sache ergänzend ausführt, dass in rechtlicher Hinsicht die bisher gemachten Ausführungen zu den Verordnungen dieselben zu einem Bescheid sind. Wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Kfz abstelle, könne er auch nicht erkennen, ob das Verbot auf einer Verordnung oder einem Bescheid beruhe.

Zu dem mit der Beschwerdeschrift übermittelten Foto wird ausgeführt, dass der Bf dieses Foto am angefertigt habe, was sich schlüssig aus dem der Richterin gezeigten Album seines Mobiltelefons ergebe. Zur Orientierung auf dem Foto wird dargelegt, dass das abgebildete Verkehrszeichen vor dem Haus mit der ON60 aufgestellt gewesen sei. Seine Wohnung befinde sich im Nebenhaus (ON62). Aus dem Foto gehe klar hervor, dass die Zone bei ON60 begonnen und sich über die ON62 hinaus erstreckt habe. Aus seiner Erfahrung könne er sagen, dass in dem Fall, wenn Bauarbeiter aus welchen Gründen auch immer Platz benötigen, die Tafeln einfach verschieben würden.

Die Richterin gewährt Akteneinsicht in den Bescheid des MAG Wien, MA 46, vom , aus dem erkennbar ist, dass dem Bauführer das Aufstellen bestimmter Verkehrszeichen aufgetragen worden war. Im Einzelnen handelt es sich um Verkehrszeichen gem § 50/9 StVO, § 52/13b StVO und § 52/15 StVO. Dazu gibt der Bf an, dass er zumindest in seiner Wohngegend im Falle von Baustellen solche Verkehrszeichen nie gesehen habe. Es werde immer nur das VZ "Ladezone" aufgestellt, aber das VZ "Baustelle" habe er noch nie wahrgenommen. Auf Befragen gibt er an, dass er aus dem Umstand, dass Baugeräte dort abgestellt waren, geschlossen habe, dass es sich um eine Baustelle gehandelt habe. Bauarbeiter habe er ebenfalls wahrgenommen.

Da der Beschuldigte keine weiteren Fragen und Beweisanträge stellt, nach seiner Ansicht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und auf das Verlesen des wesentlichen Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes verzichtet hat, wird um 13:18 Uhr das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis samt seinen wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verkündet (s. Niederschrift). Zur der der Abweisung zu Grunde liegenden Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts führt der Bf weiters aus: "Wenn es um das parallele Bestehen von Kurzparkzone und Parkraumzone geht, ist es logisch, dass während der kurzen Parkdauer eine Parkgebühr eingehoben werden darf. Ist hingegen ein Halte- und Parkverbot verordnet, kann keine Parkgebührenpflicht bestehen, weil die Gebühr ein Ausfluss des Nutzungsrechts des öffentlichen Grundes ist, was aber gleichzeitig verboten wäre."

II. Es wurde erwogen:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. zur Verhandlung:

Grundsätzlich verpflichtet § 44 Abs 1 VwGVG das Verwaltungsgericht von Amts wegen zur Durchführung einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung, also unabhängig von einem Antrag (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsstrafrecht5, VwGVG, Rz 1113). Im konkreten Fall ist aber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß in der Beschwerde beantragt worden.

§  45 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, idgF, lautet: "Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.", (vormals § 51f Abs 2 VStG 1991).

Da § 45 Abs 2 VwGVG ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Ladung abstellt, ist die Verhandlung in Abwesenheit der betreffenden Partei nur dann zulässig, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist, dh jeglicher Mangel der Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei ( = VwSlg 15785 A/2002 RS 1; ).

Der Bf ist Rechtsanwalt und hat im Verwaltungsstrafverfahren als Zustelladresse die Anschrift seiner Kanzlei angegeben. Bei den ersten beiden Ladungen sind Fehler unterlaufen, weil der Zusteller nicht differenziert hat, dass der Bf nicht als berufsmäßiger Parteienvertreter, sondern in eigener Sache als Empfänger genannt war, und daher die Sendung zu Unrecht an eine(n) Angestellte(n) des berufsmäßigen Parteienvertreters ausgehändigt hat. Folglich durfte in beiden Fällen nicht in Abwesenheit des Bf verhandelt werden, sondern war die Verhandlung nochmals anzuberaumen. Dass aus der Sicht des Zustellgesetzes (§ 7) Heilung eingetreten ist, ändert daran nichts.

2. in der Sache:

2.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 25 Abs 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wr Parkometergesetz 2006), LGBl Nr 9/2006, idgF, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl Nr I 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 5 Abs 2 S 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2006, hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

2.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bf hat am um 16:44 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (W-Gasse ON62) abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Zum Erreichen des Beanstandungsplatzes hat der Bf das Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang", nicht aber das Verkehrszeichen  "Kurzparkzone Ende" passiert. Der Bf wohnt an dieser Adresse und hatte nur kurz einen Weg zu erledigen. An der ON60 war ein Verkehrszeichen "Beginn einer Ladezone" aufgestellt. Bei dem VZ "Beginn der Ladezone" handelt es sich um ein mobiles, nicht um ein stationäres Verkehrszeichen. Der Standort des zugehörigen Verkehrszeichen "Ende einer Ladezone" ist nicht erwiesen worden. Der Bf hat nicht behauptet, eine Ladetätigkeit verrichtet zu haben. Dass zum Beanstandungszeitpunkt an der ON62 eine Baustellenzone oder eine Ladezone eingerichtet war, kann entgegen den Beschwerdeausführungen nicht angenommen werden.

Dass der Bf sein mehrspuriges Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone abgestellt hat, wurde bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt und wird vom Bf auch nicht bestritten. Obige Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers, dem am ausgestellten Bescheid der MA 46, dem Beschwerdevorbringen und aus dem Foto vom aufgrund folgender Überlegungen: 

Entgegen den Ausführungen in der Verhandlung ist auf dem vom Bf vorgelegten Foto NICHT ersichtlich, dass sich die Ladezone auch auf den Bereich vor dem Haus mit der ON62 erstreckt hat. Dazu wäre es notwendig gewesen, auch das VZ mit dem Ende der Ladezone zu fotografieren. Dem Bf als Jurist und Rechtsanwalt muss klar sein, dass die normative Kraft nur von einem (ordnungsgemäß kundgemachten) Verkehrszeichen ausgehen kann. Im Mittelpunkt des Fotos ist das Halte- und Parkverbotszeichen so groß abgebildet, dass es jede Einsicht in die dahinterliegende Straße nimmt. Am rechten, unteren Rand des Halte- und Parkverbotszeichen sind ein Steinfuß, wie er für mobile Verkehrszeichen verwendet wird, und ein Schatten, der am ehesten zu einem Verkehrsschild passt, zu erkennen. Örtlich entspricht die Stelle des Steinfußes noch immer der ON60. Es ist daher viel eher wahrscheinlich, dass die Ladezone nur vor der ON60 bestanden hat.

Ob daher im Geltungsbereich der Ladezone Baufahrzeuge abgestellt waren, kann nicht gesagt werden, weil auf dem Foto keine Baufahrzeuge zu sehen sind. Auch zu dem Einwand, der Bf habe aus vorhandenen Baustellenfahrzeugen die Ladezone in eine Baustellenzone umgedeutet, ist nochmals zu sagen, dass die normative Kraft nicht von Baufahrzeugen ausgeht - selbst wenn solche tatsächlich dort gestanden wären, sondern ausschließlich von einem (ordnungsgemäß kundgemachten) Verkehrszeichen.

Unverständlich erscheint auch die Mängelrüge, wonach von Amts wegen ein VZ Baustelle ausfindig gemacht werden soll, wenn der Bf jenes Verkehrszeichen, das er für sich für verbindlich erachtet hat, selbst fotografiert hat, es also mit der Beschwerdeschrift aktenkundig gemacht hat.

2.3. rechtliche Beurteilung der Verwaltungsübertretung:

Der Bf bestreitet weder, dass zum Beanstandungszeitpunkt vor der ON62 ordnungsgemäß eine Kurzparkzone eingerichtet war noch dass er keinen Parkschein entwertet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert hatte. Die Beschwerde bekämpft das Straferkenntnis ausschließlich aus rechtlichen Überlegungen, weil

  • entweder die Übertretung gar nicht verwirklicht worden sei (arg. die Kurzparkzone sei durch eine die Baustelle regelnde "Gegenverordnung" oder durch einen Bescheid aufgehoben worden) oder weil

  • die subjektive Tatseite infolge Rechts- oder Tatbildirrtums nicht erfüllt sei.

Aus folgenden Gründen kommt es darauf nicht an.

Unbestritten liegt ein Ausnahmetatbestand im Sinn des § 6 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) nicht vor. Folglich kommt es allein darauf an, ob eine in einer Kurzparkzone befindliche "Baustellenzone" bzw "Ladezone" die Kurzparkzone unterbricht (aufhebt) oder die Folgen der Kurzparkzonen sich auch auf den Bereich der Baustellenzone bzw Ladezone erstrecken.

a) Normenkonkurrenz Kurzparkzone und Halte- und Parkverbot:

Der Bf vertritt die Ansicht, dass die Kurzparkzonenverordnung durch die für Bauarbeiten eingerichtete Halte- und Parkverbotsverordnung (als Gegenverordnung) aufgehoben worden sei.

Entgegen den in der E-Mail vom erstatteten Beschwerdeausführungen ist die aus dem Jahr 1994 stammende E34 des UVS-Steiermark NICHT IN ANWENDUNG von VwGH-Judikatur ergangen, sondern hat sich im Gegenteil dieser entgegengestellt (arg. "der entgegenstehenden Judikatur des VwGH wird nicht gefolgt"). Bei der Entscheidung  des UVS-Stmk handelt es folglich um eine singuläre, von der Judikatur des VwGH nicht geteilte Rechtsansicht. Vielmehr ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Haus und Grundstückseinfahrten von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind und dass der an einer Einfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar, ohne die Vorschrift des § 24 Abs 3 lit b StVO zu übertreten, in einer solchen sein Kraftfahrzeug abstellen darf; befindet sich die Einfahrt jedoch in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch dieser allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens Abgabe nach dem Wr ParkometerG zu entrichten. Er ist verpflichtet, sein Kraftfahrzeug mittels angebrachten Parkscheines dem Wr ParkometerG entsprechend zu kennzeichnen (vgl ; ; ). Die Halte- und Parkverbotszone gilt daher außerhalb der Einfahrt (oder in der Einfahrt für nicht an der Einfahrt allein Nutzungsberechtigte) parallel zur Kurzparkzone. Nach der im RIS vorhandenen Rechtsprechung des VwGH hat sich der UVS-Stmk offenbar mit Bestemm gegen die Rechtsansicht des VwGH gestellt (vgl ; ).

Der Verwaltungsgerichtshof ist in ständigen Judikatur (, 81/17/0168; , 84/17/0076; , 92/17/0300; , 2002/17/0350 jeweils mwN) der Auffassung, dass an der Geltung einer Kurzparkzonenverordnung - als Bestimmung eines Gebietes, woran die StVO 1960 (im Gesetz bestimmte) Rechtsfolgen knüpft -, die der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht als Sachverhaltselement bestimmt, nichts ändert, dass FÜR DEN RECHTSFOLGENBEREICH in straßenpolizeilicher Hinsicht die Wirksamkeit der Kurzparkzonenverordnung (durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen) "zurückgedrängt" ist (vgl auch ).

Knapp nach Erscheinen der vom Bf ins Treffen geführten Sammlung des Stmk Landesrechts samt Rechtsprechung mit Stand Februar 2002 ist der , betreffend Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom und KurzparkzonenV des Magistrats der Stadt Wien, ergangen, mit dem der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt hat, dass er keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für denselben Straßenzug hat, weil der Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung zu entnehmen ist, die es verbieten würde, für denselben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Ebenso wenig sind beim VfGH Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften hervorgekommen.

Der Verfassungsgerichtshof hat aber schon früher (vgl etwa ) ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weiter gehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, weiters dass auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde, ja dass dementsprechend auch bei derartigen weiter gehenden Einschränkungen der Tatbestand des (damaligen) § 1 Abs. 3 Wr Parkometergesetz 1974 (nunmehr § 1 Abs 1 Wr ParkometerG 2006) erfüllt werde.

Damit hat der Bf klar die Rechtslage verkannt. Zu dem Einwand, es könne im Bereich eines Halte- und Parkverbots keine Parkgebührenpflicht bestehen, weil die Gebühr ein Ausfluss des Nutzungsrechts des öffentlichen Grundes ist, was aber gleichzeitig verboten wäre, wird auf das Abgabenerfindungsrecht iSd § 8 F-VG und die dazu ergangen Judikatur von VwGH und VfGH, die unten unter Punkt c) angeführt ist, hingewiesen.

b) Einrichtung der Baustellenzone mit Bescheid

Die belangte Behörde vertritt offenbar die Rechtsansicht, die Baustellenbescheid hätte für den Bf eine Ausnahme von der Parkometerabgabe bewirken können. Ob und für welche Dauer die im Baustellenbescheid angeführten Verkehrszeichen als Verordnung generelle, normative Kraft erlangt haben, schien der belangten Behörde nicht von Relevanz zu sein, hat sie doch diesbezügliche Ermittlungen nicht angestellt. Die Feststellung, dass überhaupt - wenn auch außerhalb vom Beanstandungszeitpunkt ein Halte- und Parkverbot wegen einer Baustelle bestanden hatte, konnte die belangte Behörde ohne Kenntnis von der Kundmachung nicht zu Recht treffen. Eine Sanierung dieses Mangels konnte aber im Hinblick auf die unter Punkt a) dargelegten rechtlichen Ausführungen unterbleiben.

Bemerkt wird, dass der aktenkundige Baustellenbescheid als individuelle Norm Rechtsfolgen nur gegenüber dem Adressaten entfalten konnte. Der Baustellenbescheid hat den Bauführer zur Kundmachung der darin bezeichneten Verkehrszeichen berechtigt und verpflichtet. Erst die ordnungsmäße Kundmachung als Verordnung (hier als Obliegenheit für den Bauführer normiert) macht ein Verkehrszeichen zu einer generellen Norm, die für die Allgemeinheit - zu der der Bf gehört - verbindlich ist (vgl , betr mit mobilen VZ eingerichtete Kurzparkzone). Die Baustellenzone wirkt aber nur straßenpolizeilich, nicht aber auch abgabenrechtlich. Straßenpolizeilich bewirkt sie eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für die Baufirma für Dauer und Zweck der Verrichtung von Bauarbeiten. Solange die Baufahrzeuge nicht abgestellt sind, wird auch kein die Parkometerabgabepflicht auslösender Tatbestand verwirklicht, denn eine Baustelle fällt nicht unter eine der Befreiungstatbestände des § 6 ParkometerabgabeV.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Laut Sachverhalt kommt für den Bf eine Baustellenzone aus den unter Punkt c) angeführten Gründen ohnedies nicht in Betracht.

c) Einrichtung einer Ladezone in der Kurzparkzone (wie auf dem Foto des Bf abgebildet):

In der Verhandlung hat der Bf vorgetragen, dass er auch im Fall von Bauarbeiten auf der Straße nur die Verkehrszeichen für Ladetätigkeit wahrgenommen habe. Dass es sich um eine Baustelle gehandelt hat, habe er aus den Begleitumständen (Bauarbeiter, abgestellte Baufahrzeuge) geschlossen. Dazu ist zu sagen, dass es völlig unverständlich ist, weshalb der Bf als Jurist bzw Rechtsanwalt die Beschilderung, der allein normative Kraft zukommen kann, missachtet und sich statt dessen an anderen Verkehrsteilnehmern orientiert haben will: Wenn die Verkehrszeichen eine Ladezone einrichten, dann ist es auch dann eine Ladezone, wenn in ihrem Bereich Baustellenfahrzeuge abgestellt sind. Laut Sachverhalt hat der Bf sein Kfz in einer (allein bestehenden) Kurzparkzone abgestellt. Aber auch dann wenn er es in einer parallel zur Kurzparkzone eingerichteten Ladezone abgestellt hätte, könnte auch das der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

§ 1 Abs 1 Wr ParkometerG 2006 sieht vor, dass die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe auch für jene mehrspurigen Kraftfahrzeuge besteht, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer einer Ladetätigkeit halten. Die Einrichtung einer Ladezone in einer Kurzparkzone kann daher die KurzparkzonenV nicht unterbrechen, weil sich die Gebührenpflicht direkt aus dem Gesetz des Landes Wien ergibt.

Bedeutsam erscheint in diesem Zusammenhang das zum Wr ParkometerG 1974 ergangene Erkenntnis des , in dem der VwGH sich mit der Normenkonkurrenz von Ladezone und Kurzparkzone auseinandergesetzt hat, wobei der damalige Wortlaut des § 1 Abs 1 ParkometerG, idF BGBl 1977/018 1977/030, den Tatbestand der Ladezone oder des Haltens zum Zweck des Ein- und Aussteigens nicht umfasst, sondern bloß auf § 25 StVO 1960 verwiesen hat. § 25 StVO 1960 umfasst tatbestandsmäßig die Ladetätigkeit oder das Halten zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen nach wie vor nicht.

Zunächst hat der VwGH unter Hinweis auf das bereits oben zitierte Erkenntnis , 892/78, zu Recht erkannt und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch noch WEITERGEHENDE Verkehrsbeschränkungen wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden dürften. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen blieben bestehen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen werde der Tatbestand des § 1 Abs 3 Wr ParkometerG erfüllt. Zur Ladezone hat er jedoch diesen Grundsatz einschränkend ausgeführt, dass die Kurzparkzone durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen werde, sie aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht gelte, die AUSSCHLIESSLICH für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt würden. Diese Ausnahme gelte laut VwGH auch für den Abgabentatbestand des § 1 Wr ParkometerG.

Eine Ladezone ist daher die Kombination aus der WEITERGEHENDEN Verkehrsbeschränkung "Halte- und Parkverbot" und der die Beschränkung aufhebenden Erlaubnis "ausgenommen Ladetätigkeit".

Die Wr Landesregierung hat sich im damaligen Beschwerdefall dahingehend verantwortet, dass die Abgabepflicht allein nach dem Parkometergesetz und dem darauf gestützten Beschluss des Wiener Gemeinderates vom zu beurteilen sei, welche lediglich voraussetzten, dass ein mehrspuriges Kfz in einer Kurzparkzone abgestellt werde. Hätte der Gesetzgeber des Parkometergesetzes auch eine Vermeidung der kostenmäßigen Erschwerung des Güterverkehrs bei der Ladetätigkeit vor Augen gehabt, hätte dies durch Normierung einer Ausnahme von der Abgabepflicht, wie etwa die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 lit d für das Taxigewerbe, erfolgen können. Die Durchführung einer Ladetätigkeit, die in der Regel meistens über den Zeitraum des Anhaltens eines Taxis zum Zwecke der Kundenaufnahme oder -abfertigung hinausgehe, sei jedenfalls von der Abgabepflicht nicht ausgenommen.

Diese Rechtsansicht teilte der VwGH nicht. Zunächst hielt er fest, dass sich die Rechtsprechung mit dem Verhältnis der beiden Begriffe Kurzparkzone und Ladezone bisher die nicht beschäftigt hat. Wörtlich führte der VwGH aus:

"Der belangten Behörde kann insofern keinesfalls gefolgt werden, als sie den Begriff der Kurzparkzone nach dem Parkometergesetz und nicht nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beurteilt, da sowohl das Parkometergesetz als auch der mehrfach zitierte Beschluss des Wiener Gemeinderates ausdrücklich auf die Kurzparkzone im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 verweisen, Tatbestandsmerkmal für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz daher der Umstand ist, dass im konkreten Fall dem Beschwerdeführer gegenüber eine Kurzparkzone im Sinne der Straßenverkehrsordnung wirksam war. Wenn man nämlich davon auszugehen hat, dass durch die Schaffung des Bereichs einer "Ladezone" die Wirksamkeit der Kurzparkzone - allenfalls nur in einer bestimmten Beziehung - aufgehoben ist, dann besteht insoweit auch keine Abgabenpflicht nach dem Wiener Parkometergesetz

Die "Ladezone", also ein "Halteverbot ausgenommen Ladetätigkeit", im Sinn des § 52 Z 13 b dritter Abs StVO hat durchaus ambivalenten Charakter. Grundsätzlich stellt nämlich das Halteverbot zweifellos eine weiter gehende Einschränkung dar als die Anordnung einer Kurzparkzone. Mit Recht macht jedoch andererseits der Beschwerdeführer geltend, dass die "Ladezone" gleichzeitig eine Erlaubnis darstellt, das Fahrzeug ohne rechtliche Beschränkung während der Dauer der Ladetätigkeit (vgl hiezu Zl 593/69) abzustellen. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass eine derart zulässige Ladetätigkeit - wenn auch nur in Einzelfällen - die im Beschwerdefall maßgebliche eineinhalbstündige Parkdauer innerhalb einer Kurzparkzone unter Umständen erheblich überschreiten kann, ohne dass von vornherein gesagt werden könnte, die Anordnung einer Kurzparkzone würde anderen Verkehrszeichen in diesem Bereich jedenfalls vorausgehen.

Bei dieser Auslegung dieser Normenkonkurrenz hält es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig, die im Bericht des Verkehrsausschusses zur 9. StVO-Novelle (1099 Blg. Nr. 15. GP) vertretene Auffassung zu berücksichtigen. Danach seien nämlich von der Kurzparkzonenregelung Fahrzeuge ausgenommen, für die durch Straßenverkehrszeichen reservierte Straßenstellen im Bereich einer Kurzparkzone vorgesehen seien, wie z. B. Fahrzeuge für Behinderte Fahrzeuge des Diplomatischen Corps in den für solche Fahrzeuge vorgesehenen Zonen, Taxifahrzeuge auf Taxistandplätzen bzw. Fahrzeuge, mit denen in einer Ladezone eine Ladetätigkeit durchgeführt werde. Da diese Auslegung sich im Rahmen der Gesetzestexte hält, und überdies dem Sinn derartiger Ladezonen (sie sollen ja von anderen Fahrzeugen für Zwecke des Be- und Entladens freigehalten werden) entspricht, ist sie der formalen Überlegung, wonach im Bereich einer Kurzparkzone keine Ausnahme denkbar sei, vorzuziehen."

Bei der Wiener Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 F-VG abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder (vgl VfSlg 12668/1991 und ; jeweils mwN). Die Erhebung einer Parkgebühr durch die Gemeinde bedarf daher jedenfalls einer landesgesetzlichen Ermächtigung (vgl , mwN). Eine solche besteht im Land Wien aufgrund des Wr ParkometerG 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006. Dieses ermächtigt gemäß seinem § 1 Abs 1 die Gemeinde Wien, durch Beschluss des Gemeinderates eine Parkgebühr für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach Maßgabe seiner Bestimmungen auszuschreiben. Mit der nunmehrigen Fassung des § 1 Abs 1 Wr ParkometerG knüpft der Wr Landesgesetzgeber die Kurzparkzone wiederum an § 25 StVO 1960 an, doch beseitigt er die vom VwGH oben beschriebene Wirkung der erlaubenden Ladezone, indem er auch das Halten von Kfz lediglich für die Dauer einer Ladetätigkeit ausdrücklich als abgabepflichtigen Tatbestand normiert. Das VwGH-Erkenntnis 81/17/0168 greift daher in Wien nicht mehr.

Die Frage, ob der Landesgesetzgeber Wien bei der Normierung der Kurzparkzone so weit gehen durfte, wurde bisher von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts noch nicht beantwortet. Da der Bf aber gar nicht behauptet hat, eine Ladetätigkeit ausgeübt zu haben, ist folglich die Wortfolge "oder für die Dauer einer Ladetätigkeit halten" des § 1 Abs 1 Wr ParkometerG 2006 im konkreten Fall nicht präjudiziell. Auch für den Fall, dass der Bf sein Kfz in einer parallel zur Kurzparkzone eingerichteten Ladezone abgestellt hätte, konnte daher vom Nachweis der Kundmachung abgesehen werden, weil die vom Bf angenommene Rechtswirkung nicht eintritt, wozu auf die unter Punkt a) gemachten Ausführungen verwiesen wird.

Insgesamt kommt es in concreto zur Tatbildverwirklichung der Verkürzung der Parkometerabgabe infolge Nichtentwertung eines Parkscheines oder Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nicht darauf an, ob in der Kurzparkzone eine Halte- und ParkverbotsV wegen Baustellenzone oder Ladezone  eingerichtet gewesen war.

Folglich werden die in der Beschwerde als Mängel bezeichneten Umstände zu Unrecht gerügt.

Damit erfüllt der Bf die objektive Tatseite; Tatbildverwirklichung indiziert Rechtswidrigkeit. Die vom Bf gesetzte Handlung ist objektiv sorgfaltswidrig.

Zur subjektiven Tatseite rechtfertigt sich der Bf mit Rechtsirrtum oder Tatbildirrtum.

§ 5 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1991, idgF, lautet:

Absatz 1: " Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Absatz 2: "Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

§ 5 Abs 1 VStG 1991 bestimmt, dass für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit grundsätzlich Fahrlässigkeit ausreicht. Bei Ungehorsamsdelikten ist es zulässig, bereits aufgrund bloßer Tatbestands‑ bzw Tatbildverwirklichung auf das Vorliegen fahrlässigen Handelns zu schließen (Die Tatbildverwirklichung indiziert Rechtswidrigkeit des entsprechenden Verhaltens), sofern der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. § 5 Abs 2 leg.cit. definiert den sog „Verbotsirrtum“ (Rechtsirrtum) und bestimmt die Straflosigkeit des unverschuldeten Verbotsirrtums.

Nach stRSpr des VwGH trifft den Beschuldigten die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von Rechtfertigungsgründen (; 2007/02/0251, ; 87/02/0080; ).

Von einem Tatbestandsirrtum (Tatbildirrtum) wäre dann auszugehen, wenn der Bf bei Begehung der Verwaltungsübertretung einen Tatumstand nicht kannte bzw sich darüber irrte. Laut Sachverhaltsfeststellung waren dem Bf aber alle Tatumstände (ordnungsgemäß eingerichtete Kurzparkzone) bekannt; worin sein Irrtum in den Tatumständen gelegen hat, legt er in seiner Beschwerde nicht dar. Vielmehr hat der Bf behauptet, sich bei der rechtlichen Auslegung der Verkehrszeichen von abgestellten Baumaschinen leiten gelassen zu haben, was beim Beruf des Bf als Rechtsanwalt nicht glaubhaft erscheint.

Da bei Tatbestandsirrtum aber bloß Vorsatzdelikte straffrei bleiben, verhilft der Einwand ohnedies nicht zum Erfolg, weil das Abstellen des Kfz ohne gültig entwerteten Parkschein ein Ungehorsamsdelikt ist, für dessen Bestrafung gem § 5 Abs 1 VStG 1991 Fahrlässigkeit ausreicht (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsstrafrecht5, VStG Rz 688, 691).

Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) liegt dann vor, wenn der Täter darüber irrt, dass ein bestimmtes Verhalten, das er in seiner objektiven Beschaffenheit richtig erkannt hat, rechtlich verboten ist. Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewusstsein, wenn er sich dessen bewusst ist, dass sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt. Das Unrechtsbewusstsein muss zwar tatbildbezogen sein, setzt aber nicht die Kenntnis der jeweiligen Normen in ihren Einzelheiten voraus, sondern lediglich das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein eines Verhaltens (; ).  Ein Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG setzt "Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat" voraus (; ). Diesfalls wäre sich der Bf nicht im Klaren darüber gewesen, dass das Abstellen des Kfz ohne entwerteten (oder aktivierten elektronischen) Parkschein strafbar ist, weil seiner Rechtsansicht nach die Kurzparkzone aufgehoben worden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zur Tatbildverwirklichung verwiesen.

Trifft ihn auch nur ein geringes Verschulden (Fahrlässigkeit) an einem Rechtsirrtum, scheidet dieser als Schuldausschließungsgrund aus, unabhängig davon, ob die Verwaltungsübertretung selbst vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 693, mwN). Der Irrtum hätte für ihn unvermeidbar sein müssen. Dazu musste der Bf nicht die genauen Gesetze kennen, sondern als vermeidbar gilt, wenn das Unrecht „allgemein“ erkennbar oder bekannt ist oder der Täter sich aufgrund der Umstände hätte informieren können und müssen.

Jedem Lenker eines zweispurigen Kraftfahrzeugs müssen die Rechtsfolgen einer flächendeckend verordneten Kurzparkzone iSd § 25 Abs 1 und 2 StVO, die keiner zusätzlichen Bodenmarkierung bedarf und durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen wird, bekannt sein. Bei der Beurteilung der Schuld des Bf ist darüber hinaus sein Beruf als Rechtsanwalt und Autor des hier einschlägigen Rechtsgebiets zu berücksichtigen und dass er ein Judikat des UVS-Stmk ins Treffen geführt hat, zu dem der Rechtssatz an besagter Literaturstelle selbst anmerkt, dass sich der UVS damit gegen die Judikatur des VwGH stellt [arg „Der entgegenstehenden Judikatur des VwGH (, ZVR 1980/190 u.a.) wird nicht gefolgt“]. Trotz Aufforderung hat der Bf die GZ dieser Einzelentscheidung nicht bekannt gegeben, denn im Fall einer solchen Judikaturdivergenz rücken wohl die rechtlichen Überlegungen ins Zentrum des Interesses. Die Gründe für die Abweichung von der VwGH-Judikatur, die ja bereits der UVS-Stmk angeführt haben muss, sind dieser Literaturstelle jedoch nicht zu entnehmen. Die abweichenden Rechtsansichten sind dem Bf daher bereits seit  seiner literarischen Bearbeitung dieser UVS-Entscheidung Anfang des Jahres 2002 bekannt. Dies wiegt umso mehr, als zu der an besagter Literaturstelle darüber stehenden E33 folgender Rechtssatz formuliert wurde: „Einem Kraftfahrzeuglenker müssen die Rechtsfolgen einer flächendeckend verordneten Kurzparkzone iSd § 25 Abs 1 und 2 StVO, die keiner zusätzlichen Bodenmarkierung bedarf und DURCH WEITERE VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN UND VERKEHRSVERBOTE NICHT UNTERBROCHEN wird, bekannt sein“ (Hervorhebung durch BFG). Es ist daher anzunehmen, dass selbst im UVS Steiermark die in E34 wiedergegebene Rechtsansicht nicht unumstritten war.

Auch im Falle eines bloßen Lesefehlers ("in Anwendung eines VwGH-Judikats" vs "Der entgegenstehenden Judikatur des VwGH wird nicht gefolgt") wäre die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen geworden, sodass der Bf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung jedenfalls fahrlässig begangen hat (vgl zu einem Diktierfehler bei einer Auskunftserteilung nach § 2 Wr ParkometerG).

Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Bf nicht sorgfaltsgemäß hätte handeln können (VwSlg 9710A/1978). Auch erscheint es nicht glaubhaft, dass dem Bf als Rechtsanwalt die oben unter Punkten a) bis c) behandelte Judikatur der GöR unbekannt geblieben sein sollte, zumal er in einem einschlägigen Rechtsgebiet literarisch tätig war. Er ist keinesfalls frei von jedweder Schuld und es ist folglich auch subjektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung gegeben.

2.4. Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das ParkometerG verfolgt das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe der Höhe nach geeignet ist, den Bf zur Vermeidung von Übertretungen nach dem ParkometerG anzuhalten.

Bei der Strafzumessung wurde auch berücksichtigt, dass zur Tatzeit rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aufscheinen. Mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht angenommen werden. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Übertretung und den Grad des Verschuldens ist die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von € 60,00 und Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen zu beurteilen.

3. Kostenentscheidung und Zahlstelle:

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG idgF, wonach pauschal ein Kostenersatz auszusprechen und im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen ist.

HINWEIS:

Ein rechtskräftig gewordenes Straferkenntnis ist vollstreckbar. Bei Zahlungsverzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Bitte verwenden Sie zur Überweisung folgende Angaben:

Empfänger: MA 6 - BA 32

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BK AU AT WW

Verwendungszweck: MA 67-PA-123 (ACHTUNG: NICHT IM FELD ZAHLUNGSREFERENZ EINTRAGEN!!!)

Bei Fragen zum Zahlungsvorgang wenden Sie sich an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32; E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at.

4. Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vom Bf aufgeworfene Rechtsfrage (nebeneinander Bestehen von Halteverbotszonen und Kurzparkzonen) ist bereits durch ständige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abschließend und einheitlich beantwortet ( ZVR 1980/190, 892/78; ; ; ; ).

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500953.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at