Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.09.2015, RV/7500678/2015

Weiterleitung und Zurückweisung eines möglicherweise auch als Beschwerde zu deutenden Anbringens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500678/2015-RS1
Hier: Ein mangelhaftes Anbringen, das als Beschwerde zu deuten sein kann und von dem auch nach Erteilen eines Mängelbehebungsauftrages nicht klar ist, ob es sich um eine Beschwerde handelt und dem nach wie vor notwendige Beschwerdeangaben fehlen, ist zurückzuweisen.
Folgerechtssätze
RV/7500678/2015-RS1
wie RV/7501600/2014-RS1
Ist eine Beschwerde in einer Verwaltungsstrafsache mangelhaft und wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, ist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in den Beschwerdesachen betreffend das Anbringen des Wolfgang H*****, *****Adresse*****, vom , zu deuten

A.

möglicherweise unter anderem als Beschwerde gegen folgende Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , nach der Aktenlage zugestellt am , MA 67-PA-7417*****/3/0, MA 67-PA-7460*****/3/4, MA 67-PA-7558*****/3/0 und MA 67-PA-7623*****/3/1, wonach die Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis

  • MA 67-PA-7417*****/3/0, Kto. Nr. 43/2262*****;

  • MA 67-PA-7460*****/3/4, Kto. Nr. 43/2309*****;

  • MA 67-PA-7558*****/3/0, Kto. Nr. 43/2415***** und

  • MA 67-PA-7623*****/3/1, Kto. Nr. 43/2484*****,

gemäß § 13 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung 1949 - Abg.EO, in der geltenden Fassung, in Anwendung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - WG, BGBI. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen werden (Aktenvorlage der möglicherweise belangten Behörde erfasst zu RV/7500678/2015 bis RV/7500681/2015);

B.

möglicherweise unter anderem als Beschwerde gegen folgende Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , nach der Aktenlage zugestellt am , MA 67-PA-7710*****/4/9, MA 67-PA-7721*****/4/7 und MA 67-PA-7752*****/4/3, wonach der Einspruch vom gegen die Strafverfügungen

  • vom , MA 67-PA-7710*****/4/9,

  • vom , MA 67-PA-7721*****/4/7 und

  • vom , MA 67-PA-7752*****/4/3,

gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen wird (Aktenvorlage der möglicherweise belangten Behörde erfasst zu RV/7500702/2015 bis RV/7500704/2015);

C.

möglicherweise unter anderem als Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , nach der Aktenlage zugestellt am , MA 67-PA-7737*****/4/1, wonach der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , MA 67-PA-7737*****/4/1, gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen wird (Aktenvorlage der möglicherweise belangten Behörde erfasst zu RV/7500705/2015);

D.

möglicherweise unter anderem als Beschwerde gegen folgende Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , nach der Aktenlage zugestellt am , MA 67-PA-922*****7/4/6, MA 67-PA-922*****6/4/3, MA 67-PA-922*****8 /4/9, wonach der Einspruch vom gegen die Strafverfügungen

  • vom , MA 67-PA-922*****7/4/6,

  • vom , MA 67-PA-922*****6/4/3,

  • vom , MA 67-PA-922*****8/4/9,

gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen wird (Aktenvorlage der möglicherweise belangten Behörde erfasst zu RV/7500706/2015 bis RV/7500708/2015);

E.

möglicherweise unter anderem als Beschwerde gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, die dieser zu den Geschäftszahlen

  • PA 5940*****/5/2 ,

  • PA 6081*****/5/4,

  • PA 6957*****/4/5,

  • PA 5832*****/5/5,

  • PA 5898*****/5/7,

  • PA 6959*****/4/2,

  • PA 7975*****/4/6,

  • PA 5398*****/5/5,

  • PA 5609*****/5/9,

  • PA 7595*****/4/3,

  • PA 8011*****/4/0,

  • PA 5159*****/5/4,

  • PA 5352*****/5/8,

  • PA 5297*****/5/7,

  • PA 5070*****/5/2,

  • RV 1410*****/3/5,

  • RV 925*****/4/3,

  • RV 926*****/4/9,

  • RV 941*****/4/8,

  • RV 233*****/4/1,

  • RV 496*****/4/2,

  • RV 4969*****/4/8,

  • RV 612*****/4/2,

  • RV 714*****/4/7,

  • RV 773*****/4/6,

  • RV 349*****/4/3,

  • RV 828*****/4/6,

  • RV 8283*****/4/9,

  • RV 832*****/4/5,

  • RV 862*****/4/3,

  • RV 890*****/4/4,

  • RV 1037*****/4/1,

  • RV 467*****/4/3,

  • RV 1076*****/4/0,

  • RV 4117*****/4/7,

  • RV 1362*****/4/3,

  • RV 740*****/5/8,

  • RV 143*****/5/0,

  • RV 243****/5/3,

  • RV 296*****/5/8,

  • RV 469*****/5/9              

erlassen hat,

den Beschluss gefasst:

I. Die Verwaltungsakten zu den eingangs unter A. bis D. angeführten Geschäftszahlen des Magistrats der Stadt Wien werden dem Magistrat der Stadt Wien zurückgestellt.

II. Soweit das Anbringen vom , eingebracht am , als Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gegen die eingangs unter A. bis D. angeführten Bescheide des Magistrats der Stadt Wien oder anderer Bescheide in den den eingangs unter A. bis D. angeführten Bescheiden zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren zu deuten ist, wird dieses gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 VwGVG, § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) zurückgewiesen.

III. Die Beschwerdeverfahren zu den unter A. bis D. angeführten Geschäftszahlen des Bundesfinanzgerichts werden eingestellt.

IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Der Magistrat der Stadt Wien legte mit Vorlageberichten vom , und vermeintliche Beschwerden des Wolfgang H***** gegen die im Spruch unter A. bis D. genannten Bescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Anbringen

Sämtlichen Vorlageberichten liegt als vermeintliche Beschwerde folgende E-Mail des Wolfgang H***** (Antragsteller) vom , eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien am selben Tag, zugrunde:

„Von: wolfgang.H*****@a1.net *EXTERN* <wolfgang.H*****@a1.net>“

„Gesendet: Mittwoch, 08:57“

„An: MA 67 Rechtsmittelverfahren“

„Betreff: Einspruch“

„Sehr geehrte Damen und Herren!“

„Vor mehr als 4 Wochen habe ich gegen die Rechtskraft, Schuld und Strafe folgender Akte Einspruch erhoben. Da ich kein Möglichkeit bekommen habe diesen zu tätigen, weil mich Ihre Sendungen nicht erreicht haben. Wie auch schon in meinem damaligem Schreiben erwähnt liegt dies an der schlechten Postzustellung. Da ich von Ihnen wiederum nichts erhalten habe (Zeitraum über 4 Wochen) war für mich die Sache erledigt. Nun sollten die Akte vollstreckt werden, wo ich doch sehr verwundert war.Somit erhebe ich erneut Einspruch gegen Volstreckung, Schuld und Strafe folgender Akte:“

„PA 7417*****/3/0 PA 7737*****/4/1 PA 7558*****/3/0 PA 922*****6/4/3 PA“

„5940*****/5/2 PA 6081*****/5/4“

„PA 7460*****/3/4 PA 7752*****/4/3 PA 6957*****/4/5 PA 922*****8/4/9 PA“

„5832*****/5/5 PA 5898*****/5/7“

„PA 7623*****/311 PA 922*****7/4/6 PA 6959*****/4/2 PA 7975*****/4/6 PA“

„5398*****/5/5 PA 5609*****/5/9“

„PA 7595*****/4/3 PA 8011*****/4/0 PA 7721*****/4/7 PA 5159*****/5/4 PA“

„5352*****/5/8 PA 5297*****/5/7“

„PA 7710*****/4/9 PA 5070*****/5/2“

„RV 1410*****/3/5 RV 925*****/4/3 RV 926*****/4/9 RV 941*****/4/8 RV 233*****/4/1 RV“

„496*****/4/2“

„RV 4969*****/4/8 RV 612*****/4/2 RV 714*****/4/7 RV 773*****/4/6 RV 349*****/4/3 RV“

„828*****/4/6“

„RV 828*****/4/6 RV 8283*****/4/9 RV 832*****/4/5 RV 862*****/4/3 RV 890*****/4/4 RV“

„1037*****/4/1“

„RV 467*****/4/3 RV 1076*****/4/0 RV 4117*****/4/7 RV 1362*****/4/3 RV 740*****/5/8 RV“

„143*****/5/0“

„RV 243****/5/3 RV 296*****/5/8 RV 469*****/5/9“

„Mit freundlichen Grüßen“

„Wolfgang H*****“

Mängelbehebungsauftrag

Mit Beschluss vom , zugestellt durch Hinterlegung am , erließ hierauf das Bundesfinanzgericht folgenden Mängelbehebungsauftrag:

„Dem Beschwerdeführer Wolfgang H***** wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG i. V. m. § 24 VStG, §§ 9, 1738 VwGVG und § 24 BFGG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht folgende Mängel seines Anbringens vom zu beheben:“

„I.“

„Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Anbringen vom um eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht handelt.“

„II.“

„Sollte es sich bei dem Anbringen vom um eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht handeln, sind die Mängel der Beschwerde zu beheben.“

„Es fehlen:“

  • die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

  • die Bezeichnung der belangten Behörde,

  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

  • das Begehren und

  • die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

„Werden diese dem Anbringen vom anhaftende Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, wird das Anbringen zurückgewiesen.“

„Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Dieser Beschluss wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - rechtlich folgendermaßen begründet:

„Rechtsgrundlagen“

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:“

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§§ 32 f AVG lauten:“

5. Abschnitt: Fristen


§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.


(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.


§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.


(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.


(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.


(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

„§§ 47 ff VStG lauten:“

4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren


Strafverfügungen


§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.


(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.


§ 48. In der Strafverfügung müssen angegeben sein:


1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;


2. der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;


3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;


4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;


5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;


6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);


7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).


§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.


(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.


(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

„§ 3 VVG lautet:“

Eintreibung von Geldleistungen


§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.


(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.


(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

§ 17 Zustellgesetz lautet:“

„Hinterlegung“

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.


(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.


(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.


(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 26 Zustellgesetz lautet:“

Zustellung ohne Zustellnachweis


§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.


(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 7 VwGVG lautet:“

2. Hauptstück


Verfahren


1. Abschnitt


Beschwerde


Beschwerderecht und Beschwerdefrist


§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.


(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.


(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.


(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt


1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,


2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,


3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,


4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und


5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 9 VwGVG lautet:“

„Inhalt der Beschwerde“

„§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:“

„1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,“

„2. die Bezeichnung der belangten Behörde,“

„3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,“

„4. das Begehren und“

„5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

„(2) Belangte Behörde ist“

„1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,“

„2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,“

„3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,“

„4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und“

„5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.“

„(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.“

„(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.“

„(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“

„Mängelbehebung“

„Sollte es sich bei der E-Mail vom um eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht handeln, fehlen dieser sämtliche in § 9 Abs. 1 VwGVG angeführten notwendigen Beschwerdeinhalte. Ob es sich überhaupt um eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht handelt, ist nicht klar.“

„Dem Bf Wolfgang H***** ist daher aufzutragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG klarzustellen, ob es sich bei dem Anbringen vom um eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht handelt und bejahendenfalls die Mängel der Beschwerde zu beheben.“

„Eine zweiwöchige Frist ist angemessen, da die Mängelbehebung keinen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist.“

Antwort

Mit E-Mail vom an den Richter gab der Antragsteller hierauf bekannt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Wanke!

Betreffend ihres Schreibens GZ. RV/7500678/2015 ist meines Erachtens einzig und allein die MA 67 zuständig.
Der Sachverhalt ist jener, dass ich nie eine Strafverfügung erhalten habe. Dass am Postamt möglicherweise etwas hinterlegt wurde, möcht ich nicht ausschließen jedoch wurde ich in keinster Weise davon in Kenntnis gesetzt. Somit ist die ganze Sache in die Stufe der Strafverfügung gegen welche ich Einspruch erheben kann rückzuversetzen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfgang H*****“

Innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist langten bei diesem keine weiteren Eingaben des Antragstellers ein.

Weitere Verfahren

Hinsichtlich des Wolfgang H***** war beim Bundesfinanzgericht bereits ein Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckungsverfügungen vom hinsichtlich Geldstrafen, die wegen Vergehen gegen das Wiener Parkometergesetz 2006 verhängt wurden, anhängig (MA 67-PA-5449*****/4/2, MA 67-PA-5549*****/4/7, MA 67-PA-5626*****/4/7). Die Beschwerden wurden mit Erkenntnis , nicht veröffentlicht, als unbegründet abgewiesen (Vorlagen vom , Gerichtsabteilung 1038).

Weitere Beschwerdeverfahren zu RV/7502058/2014 (MA 67-PA-5449*****/4/2), RV/7502059/2014 (MA 67-PA-5549*****/4/7) und RV/7502060/2014 (MA 67-PA-5626*****/4/7), offenbar ebenfalls betreffend die Vollstreckungsverfügungen vom hinsichtlich Bestrafungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006, sind beim Bundesfinanzgericht (Vorlagen vom , Gerichtsabteilung 1081) noch anhängig.

Vorlagen zu den im Spruch unter Punkt E. angeführten Geschäftszahlen, soweit hierfür das Bundesfinanzgericht zuständig ist, erfolgten durch den Magistrat der Stadt Wien bislang nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Adressat des Anbringens vom

Nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Antragstellers in der E-Mail vom sei "einzig und allein die MA 67 zuständig".

Wenn das Anbringen vom in Verbindung mit der E-Mail vom dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Antragsteller gemäß § 71 AVG i. V. m. § 24 VStG einen Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die jeweiligen Strafverfügungen gestellt hat ("Somit ist die ganze Sache in die Stufe der Strafverfügung gegen welche ich Einspruch erheben kann rückzuversetzen"), ist dieser Antrag von der Verwaltungsstrafbehörde, also dem Magistrat der Stadt Wien, einer Erledigung zuzuführen.

Die vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten Verwaltungsakten sind daher dieser Behörde zurückzustellen (Spruchpunkt I. dieses Beschlusses) und die auf Grund der Vorlageberichte anhängigen hg. Beschwerdeverfahren einzustellen (Spruchpunkt III. dieses Beschlusses).

Zurückweisung

Es ist infolge der undeutlich gefassten E-Mail vom  nicht auszuschließen, dass das Anbringen vom auch als Beschwerde gegen die im Spruch dieses Beschlusses unter A. bis D. genannten Bescheide aufzufassen ist.

Soweit das Anbringen vom als Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gegen die im Spruch unter A. bis D. angeführten Bescheide des Magistrats der Stadt Wien oder anderer Bescheide in den den eingangs unter A. bis D. angeführten Bescheiden zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren zu deuten ist, ist dieses gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 38 VwGVG, § 24 VStG, § 13 Abs. 3 AVG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR zurückzuweisen (Spruchpunkt II dieses Beschlusses).

Liegt eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor, weist diese die im Beschluss vom genannten Mängel auf.

Diese Mängel wurden in der E-Mail vom nur zum Teil behoben.

Weiterhin unklar ist die konkrete Bezeichnung der angefochtenen Bescheide (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG), da in den einzelnen angeführten Verfahren zu einer Geschäftszahl jeweils mehrere Bescheide ergangen sind, sowie fehlen nach wie vor die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG), da hinsichtlich jedes angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG) vom Beschwerdeführer zu erklären ist, wann dieser dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.

Dem Mängelbehebungsauftrag vom wurde somit nicht entsprochen.

Das Anbringen vom ist daher, soweit für eine allfällige Beschwerdeerledigung die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gegeben ist, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 § 13 AVG Anm 26).

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. etwa , unter Hinweis auf EGMR , Nr 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; ; , m.w. N.).

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500678.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at