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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2015, RV/7103114/2013

Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG, wenn während des Zeitraums einer Beurlaubung nach § 14 FHStG Prüfungen abgelegt werden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103114/2013-RS1
Während des Zeitraums einer Beurlaubung nach § 67 Abs. 1 UG 2002 (§ 14 FHStG) ist auch dann kein Familienbeihilfenanspruch gegeben, wenn während dieses Zeitraumes Prüfungen abgelegt werden, die noch dem vorhergehenden Semester zuzurechnen sind (sh. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf., Dorf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März bis September 2013, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihren Sohn S., geb. 1993, im Streitzeitraum März bis September 2013 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

S. inskribierte ab dem Wintersemester 2012 an der Fachhochschule Technikum Wien als ordentlicher Student.

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für den oben genannten Zeitraum bezogenen Beträge unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) zurück.

Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Berufung und ersuchte, bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass ihr Sohn von der Möglichkeit, auf einer Fachhochschule in Karenz zu gehen, Gebrauch gemacht habe. S. sei laut beiliegender Bestätigung weiterhin - ab Februar 2013 - als ordentlicher Student inskribiert. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde er das Studium im Februar 2014 fortsetzen. Ein Einstieg nach "Karenz" sei auf Fachhochschulen (wie beim Schulsystem) immer nur nach einem Jahr gestattet. Fixer Beginn des nächsten 2. Semesters: Februar 2014 (und daher nicht September 2013 möglich). Laut beiliegender Prüfungstermineinsicht würde ihr Sohn noch bis Ende Mai Prüfungen absolvieren (Allg. & Org. Chemie). Somit würde ihrem Sohn bis Ende Mai auf alle Fälle eine Unterstützung in Form einer Familienbeihilfe zustehen. Sie ersuche daher die Familienbeihilfe bis Ende des Studiums am FH-Technikum zu gewähren.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Strittig ist das Vorliegen einer Berufsausbildung im SS 2013. Ihr Sohn ... war im WS 2012 an der FH Technikum Wien... als ordentlicher Student inskribiert und hat seine Lehrveranstaltungen positiv abgeschlossen. Für das SS 2013 und das WS 2013/2014 ist Ihr Sohn karenziert, voraussichtlich wird er im SS 2014 sein Studium an der FH Technikum Wien, Studiengang Biomedical Engineering, wieder aufnehmen (Bestätigung der FH vom ). Aus der vorgelegten Prüfungstermineinsicht wäre ersichtlich, dass noch bis Ende Mai 2013 Prüfungen abgelegt worden sind und daher bis Ende Mai auf alle Fälle Unterstützungen in Form einer FB usw. zustünden.

Dazu wird ausgeführt:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Hochschulrechtes sind im Universitätsgesetz 2002, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) und Universitäts Akkreditierungsgesetz (UniAkkG) beinhaltet.

Im § 14 Fachhochschulstudiengesetz FHStG igF wird angeordnet:

Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.

Daraus folgt, dass die Beurlaubung bereits vor SS 2013 Beginn beantragt und bewilligt sein musste.

§ 13 Abs. 1 bis 4 allgemeine Prüfungsmodalitäten lauten:

(1) Die Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.

(2) Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(3) Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen je Semester und Studienjahr vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. Der konkrete Zeitraumen für Wiederholungen von Prüfungen hat sich an Umfang und Schwierigkeit der Prüfung zu orientieren. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig kundzumachen. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jeden Semesters anzusetzen.

(4) Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Prüfungen können auch modulbezogen stattfinden.

§ 18 - Wiederholung von Prüfungen - Abs. 1 und 2 FHStG - lauten:

(1) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(2) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt automatisch eine kommissionelle Prüfung (2. Wiederholung).

Bei der von Ihnen am abgelegten Prüfung handelt es sich bereits um eine kommissionelle Prüfung; vom Studiengangleiter, laut tel. Auskunft der Studiengangassistentin, wurde dem Sohn die Ablegung dieser Prüfung genehmigt.

Aus der Bestätigung der FH vom ergibt sich, dass Ihr Sohn im WS 2012 als ordentlicher Student inskribiert war; während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studiengang aufrecht, unzulässig ist die Ablegung von Prüfungen, die gem. § 13 zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden haben, womit die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ausgeschlossen ist.

Bereits aus dem Wortlaut des § 13 als auch dass nicht nur die Gründe der Unterbrechung sondern auch die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums im Zuge der Beantragung nachzuweisen sind, (Anm: ergibt sich) dass während dieser Zeit keine Berufsausbildung gegeben ist.

Auch im Antritt zur zeitlich bis Mai 2013 verschobenen kommissionellen (Wiederholungs-)Prüfung liegt kein zum Semesterende bzw. zum Beginn des Folgesemesters naher Termin..."

Die Bf. stellte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag, in dem sie begründend Folgendes ausführte:

"...Hierbei geht es um die Beziehung der Familienbeihilfe im Zeitraum vom bis , da seitens dem FH-Technikum Wien erst ab der letzten bestandenen Prüfung eine Karenz von der Studiengangsleitung genehmigt werden kann und theoretisch als auch praktisch nur so möglich ist.

Somit beginnt die Karenz erst nach erledigten/positiven Prüfungen, wenn das Semester vollkommen abgeschlossen ist. (Das FH-Technikum Wien wurde ab dann nicht mehr besucht, man ist jedoch ein Jahr lang als ordentlicher Student inskribiert und ein Studienplatz für Feb. 2014 ist gesichert!).

Termine, Vorlesungen und Prüfungstermine wurden von meinem Sohn jedoch bis eingehalten und die Karenz erst ab diesem Datum begonnen (siehe beiliegende Bestätigung des FH-Technikums, Studiengangsleitung). Mein Sohn lernte aktiv und intensiv im Zeitraum von März 2012 bis Mai 2012 für Prüfungen am Technikum, diesbezüglich steht mir in meinem Rechtsbefinden für diesen Zeitraum eine finanzielle Unterstützung in Form einer Familienbeihilfe/KAB zu..."

Die Bestätigung der FH Technikum Wien vom lautet: "Es wird bestätigt, dass Herr ... die Vorlesungen im SS 2013 bis zum im Studiengang Biomedical Engineering, 2. Semester, besucht hat."

Im Akt liegt weiters eine Bestätigung der FH Technikum Wien vom folgenden Inhalts:

"Es wird bestätigt, dass Herr ... als ordentlicher Student im Wintersemester 2012 inskribiert war und seine Lehrveranstaltungen positiv abgeschlossen hat.

Für das SS 2013 und das WS 2013 ist Herr ... karenziert. Er wird voraussichtlich im SS 2014 sein Studium an der Fachhochschule Technikum Wien,Studiengang Biomedical Engineering, wieder aufnehmen."

In einer Leistungsbeurteilung des WS 2012 ist auch die am abgelegte Prüfung enthalten.

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere betreffend die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und § 14 FHStG auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom verwiesen.

Feststehender Sachverhalt:

Der Sohn der Bf. besuchte ab dem Wintersemester 2012 die Fachhochschule Technikum Wien in der Studienrichtung "Biomedical Engineering".

Die Ausbildung dauert 6 Semester und schließt mit dem Titel "Bachelor of Science in Engineering (BSc)" ab.

Laut Bestätigung der FH Technikum Wien vom , an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, war der Sohn der Bf. für das SS 2013 und das WS 2013 karenziert.

Er hat dennoch am eine Prüfung abgelegt, die aber laut Leistungsbeurteilung dem Wintersemester 2012 zugerechnet wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Wie bereits aus der in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wiedergegebenen Bestimmung des § 14 FHStG ersichtlich ist, können während der Zeit der Unterbrechung des Studiums (= Karenzierung) keine Prüfungen abgelegt werden. In diesem Zeitraum liegt daher keine Berufsausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung vor. Dass der Sohn der Bf. dennoch am eine Prüfung abgelegt hat, ist dadurch erklärbar, dass sie lt. Bestätigung der FH dem Wintersemester 2012 zugerechnet wurde.

In diesem Zusammenhang ist auf das zum Nachweiszeitraum ergangene Erkenntnis des , zu verweisen, demzufolge es nicht auf das Ablegen einer Prüfung in einem Studienjahr oder Semester ankommt, sondern auf die Zuordnung einer allenfalls in diesem Semester in der vorlesungsfreien Zeit oder erst im Folgesemester abgelegten Prüfung zu einem bestimmten Semester (vgl zur Zuordnung einer innerhalb der Nachfrist abgelegten Prüfung zu einem vorangegangenen Semester auch ). Entscheidend ist daher, welchem Semester (Studienjahr) die Prüfungen in der Bestätigung der Fachhochschule zugerechnet werden.

Daraus ergibt sich, dass die Unterbrechung des Studiums im gesamten Streitzeitraum aufrecht war, weshalb sich der Sohn der Bf. in diesem Zeitraum nicht in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden hat. Die Rückforderung durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da zur Frage, welchem Semester abgelegte Prüfungen zuzurechnen sind, die oben wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH vorliegt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103114.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at