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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2015, RV/5100835/2009

Verpflegungsmehraufwand bei beruflich bedingtem längeren Auslandsaufenthalt; Tages-und Nächtigungsgelder bei Auslandsreisen ("Differenzreisekosten")

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter Dr. AW in der Beschwerdesache des Mag. RK, Arbeitnehmer (VNR XXXX), wohnhaft in ABCD, gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 des Finanzamtes FA vom , betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2008 (zu St.Nr. 41 XYXY), zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde (vorm. "Berufung") vom  wird teilweise mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Einkommensteuer 2008 wie in der Berufungsvorentscheidung vom berechnet mit € 15.976,47 festgesetzt wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt FA setzte in seinem (auf Grund der am  elektronisch eingereichten) Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2008, in der u.a. ein Pendlerpauschale von € 604,50, Beiträge von € 10,00, Arbeitsmittel von € 239,98, Reisekosten von € 1.110,28 und Fortbildungskosten von € 80,64 als Werbungskosten geltend gemacht wurden, am erlassenen, an Mag. RK (als Steuerpflichtigen und nunmehrigen Beschwerdeführer) gerichteten Einkommensteuerbescheid 2008 Einkommensteuer iHv € 15.730,18 fest, wobei es bei deren Berechnung ein Pendlerpauschale von € 285,00 (= nachgewiesene Kosten des Werksbusses), vom Arbeitgeber nicht berücksichtigte Werbungskosten von € 1.430,90 sowie Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag iHv € 10.871,00 berücksichtigte; bezüglich des im Vergleich zur Erklärung des Steuerpflichtigen gekürzten Pendlerpauschales verwies das Finanzamt in der Bescheidbegründung auf die diesbezügliche Regelung für die Beförderung im Werksverkehr.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am fristgerecht eine Beschwerde (damals noch als "Berufung" bezeichnet) und begehrte darin die Berücksichtigung des sog. "großen" Pendlerpauschales iHv € 319,50 zusätzlich zu den Kosten des Werksbusses von € 285,00.

In seiner Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt FA seine Einkommensteuerfestsetzung auf € 15.976,47, wobei es -in Abänderung zum angefochtenen Erstbescheid vom - zum einen ein Pendlerpauschale iHv € 604,50 sowie € 573,55 an vom Arbeitgeber nicht berücksichtigten Werbungskosten in seine Steuerneuberechnung einbezog, zum anderen allerdings die in seinem Erstbescheid berücksichtigten Reisekosten auf € 252,93 berichtigte: Eine Reise iSd § 16 EStG 1988, so das Finanzamt in seiner Begründung, liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindesten 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne, eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden (bei Inlandreisen) bzw. von mehr als 5 Stunden (bei Auslandsreisen) vorliege und kein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt begründet werde. Dies sei bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig gewesen sei, nur in den ersten 5 Tagen der Fall. Für die Reise nach Hikari, Japan, hätte daher das Taggeld und die Nächtigungspauschale nur für die ersten 5 Tage berücksichtigt werden können.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer in seiner an das Finanzamt FA gerichteten Eingabe vom  (und damit rechtzeitig), seine Beschwerde (vorm. "Berufung") gegen den Einkommensteuerbescheid vom der zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und führte darin aus: Sein Rechtsmittel richte sich nunmehr gegen die in der Berufungsvorentscheidung vom vorgenommene Reduzierung der Reisekosten auf € 252,93 infolge Anerkennung von  nur 5 Tagen seiner Japanreise. Er beantrage nunmehr die Berücksichtigung von Reisekosten im Ausmaß von € 551,68, da es sich dabei um eine wiederkehrende, aber nicht regelmäßige Reise gehandelt habe: Die Reise nach Hikari sei im Veranlagungsjahr 2008 zweimal durchgeführt worden, also wiederkehrend, aber nicht regelmäßig, sodass hier- in Entsprechung zu Rz 301 der LStRL eine "Anfangsphase" von 15 Tagen zustehe. Dazu verweise er auf die seiner Eingabe angeschlossene Übersicht, aus der im Wesentlichen Folgendes hervorgehe: Für die Dienstreise nach Hikari vom 25.1. bis  sei für die Anfangsphase von 15 Tagen ein Taggeld von € 65,5 (= € 982,50) sowie 15 mal das Frühstückspauschale (Ausland) von € 5,85 (=€ 87,75) zu berücksichtigen, davon abzuziehen sei der (ihm von seinem Arbeitgeber ausbezahlte) "Verpflegungsbeitrag" von € 616,00 (1 x € 28,00, 14 x € 42,00); dies ergebe € 454,25. Bezüglich seiner zweiten Dienstreise nach Hikari vom bis gebühre ihm wegen Überschreitens der "Anfangsphase" von 15 Tagen kein Verpflegungsmehraufwand. Die beanspruchten Kosten einer (weiteren) Dienstreise nach München, Deutschland, vom 1.12.bis iHv € 97,43 stünden außer Streit.

In Entsprechung des § 276 Abs.6 BAO legte das Finanzamt FA mit Vorlagebericht vom die Beschwerde (vorm. "Berufung") vom dem (damals noch zuständigen) Unabhängigen Finanzsenat vor.

Da die Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat noch anhängig gewesen ist, war sie der Bestimmung des § 323 Abs.38 BAO (i. d.gltd. Fssg.) zufolge nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 B-VG zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde Nachstehendes erwogen:

Vorweg als außer Streit stehend wird vom Bundesfinanzgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (und betragsmäßig mit € 133,42 und € 100,00 in der Abgabenberechnung der Berufungsvorentscheidung vom anerkannten) Sonderausgaben, ferner die sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag iHv € 10.871,00 sowie die in die Steuerneuberechnung des Finanzamtes vom   einbezogenen Werbungskosten von € 604,50 (Pendlerpauschale), die Werbungskosten für Arbeitsmittel (€ 239,98) und für Fortbildung (€ 80,64), aber auch die vom Beschwerdeführer bezüglich seiner Dienstreise nach München iHv € 97,43 geltend gemachten Reisekosten angesehen.

Strittig sind hingegen die beiden vom Beschwerdeführer für seine im Veranlagungsjahr 2008 von ihm absolvierten beruflich veranlassten Reisen nach Hikari, Japan, die er laut Aktenlage in der Zeit vom 25.1. bis  (= 16 Tage) und vom 11.4.bis (= 17 Tage) unternommen hat und für die ihm  seitens seines Arbeitgebers zum einen offensichtlich eine Nächtigungsmöglichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt und zum anderen steuerfreie "Verpflegungsbeiträge" von € 644,00 und € 686,00 - dies entspricht einem Tagessatz von € 40,25- ausbezahlt worden sind.  Nachdem vom Beschwerdeführer diesbezüglich ursprünglich (d. h. in seiner Arbeitnehmerveranlagungserklärung) an "Differenzreisekosten" € 1.012,85 (davon 33 x Taggeld von € 65,50 sowie 31 x  Frühstückspauschale von € 5,85; abzüglich Verpflegungspauschale des Arbeitgebers von € 1.330,00) geltend gemacht worden waren, wurden diese im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens von ihm auf € 454,25, nämlich für eine "Anfangsphase" von 15 Tagen, reduziert. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Ansicht, es stehe dem Beschwerdeführer lediglich für eine "Anfangsphase" von 5 Tagen Differenzreisekosten (betr. "Taggelder" und "Frühstückspauschale") zu.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts trifft hierauf folgende Rechtslage zu: Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren) Verpflegsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (;; ). Die (teilweise) Verköstigung in Gasthäusern führt für sich allein nicht zu berücksichtigbaren Mehraufwendungen (). Die Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands  setzt - abgesehen von der Abgeltung eines allfälligen Kaufkraftunterschiedes bei Auslandsaufenthalten - eine Reise voraus. Wird an einem Einsatzort, in einem Einsatzgebiet oder bei Fahrtätigkeit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder nur für die jeweilige Anfangsphase (fünf bzw. fünfzehn Tage) zu. Dies gilt grundsätzlich in gleicher Weise für Inlands- wie auch für Auslandsreisen. Die Berücksichtigung der Aufwendungen ist mit den in § 26 Z 4 EStG 1988 angeführten Sätzen begrenzt. Höhere Beträge sind auch im Falle des Nachweises tatsächlicher Kosten nicht zu berücksichtigen.

Eine Reise liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise () oder -anders betrachtet- macht nicht jeder Aufenthalt an einem Ort diesen (sogleich) zum Mittelpunkt einer Tätigkeit. Zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort nur aufgrund längeren durchgehenden Aufenthaltes des Steuerpflichtigen oder aufgrund wiederkehrenden Einsatzes über einen längeren Zeitraum (Doralt, EStG 4 , § 16, Tz 175), welcher es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt ().

Von einem "längeren Zeitraum" wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn der Arbeitnehmer entweder an einem Einsatzort durchgehend tätig wird und die Anfangsphase von 5 Tagen überschritten wird (wobei dann, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit erfolgt, mit der Berechnung der "Anfangsphase" von 5 Tagen neu zu beginnen ist), oder er an einem Einsatzort wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig wird und dabei eine "Anfangsphase" von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet. Führt eine Reise beispielsweise einmal über 8 Tage und einmal über 9 Tage in denselben Ort, kennt der Steuerpflichtige die besonders preisgünstigen Verpflegsmöglichkeiten an diesem Ort und kann nicht mehr vom Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen werden (vgl. ); in einem derartigen Fall kann nur bis zu einer Woche (bzw. 5 Arbeitstagen; vgl. auch -I/03) beim ersten Aufenthalt der pauschalierte Verpflegungsmehraufwand  gem. § 16 Abs.1 Z.9 EStG 1988 berücksichtigt werden; nach diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt am Einsatzort keine Reise mehr (vgl. , und , 99/13/0001). Für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand ist also entscheidend, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegsmöglichkeiten hat. Für das Erreichen jenes Zeitraums, das für das Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige Verpflegsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu berücksichtigen (vgl. , und , 98/14/0156); 15 Tage sind dafür angemessen ().

Verpflegungsaufwendungen an einem Ort, der sich im Sinne der Rechtsprechung als Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, kann, mangels einer Reise gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht mit den Sätzen des §  26 Z 7 EStG 1988 Rechnung getragen werden. Die daraus resultierenden Verpflegungsmehraufwendungen können daher steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil ja eine Vielzahl von selbständig und unselbständig Erwerbstätigen genötigt ist, sich (teilweise) außer Haus zu verköstigen, ohne dass damit die üblichen Kosten der Verpflegung berufsmäßig überschritten würden (vgl. , und , 87/13/0199).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts berufsbedingt im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2008 u.a. zweimal in Hikari, Japan, aufgehalten, und zwar erstmals durchgehend 16 Tage lang  und beim zweiten mal - ca. 2 Monate später- (wiederum durchgehend) 17 Tage lang. Es liegt daher bezüglich seiner ersten Japanreise eine 5 Tage überschreitende durchgehende Tätigkeit am Einsatzort Hikari vor und es erfolgte weiters  innerhalb von 6 Kalendermonaten nach seinem ersten Einsatz sein zweiter Einsatz an jenem Ort, sodass zum einen hier jedenfalls die "Anfangsphase" von 5 Tagen (und nicht die von 15 Tagen, welche sich nur auf wiederkehrende, nicht regelmäßige berufsbedingte Aufenthalte an einem Einsatzort bezieht, wobei diese Aufenthalte jeweils an weniger als 5 aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden müssen, da ansonsten ja die oberwähnte "5-Tage-Regel" zur Anwendung kommen würde) zum Tragen kommt.       

Diese Aussage kann allerdings sinnvoll nur auf das Inland bezogen werden. Im vorliegenden Fall ist indes in Rechnung zu stellen, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten hat.

Bei einem längeren Auslandsaufenthalt anerkennt die Rechtsprechung nämlich einen kaufkraftbedingten Verpflegungsmehraufwand (Doralt, EStG 4 , § 16, Tz 200). Liegen im Ausland die Verpflegungsmehraufwendungen wegen des höheren Niveaus der Lebenshaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung, dann können nicht mehr übliche Kosten der Verpflegung unterstellt werden. Vielmehr werden in diesem Fall die üblichen Kosten der Verpflegung berufsbedingt sehr wohl überschritten (). Abzugsfähig sind demnach die Verpflegungskosten, die sich aus dem Kaufkraftunterschiedzwischen dem Inland und dem (teureren) Ausland ergeben. Denn dieser Verpflegungsmehraufwand lässt sich auch dann nicht vermeiden, wenn der Steuerpflichtige am ausländischen Wohnsitz die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt (; vgl. auch sowie , u., RV/0146-W/08).

Wird im Rahmen der Auslandstätigkeit -wie auch im gegenständlichen Fall- ein Mittelpunkt der Tätigkeit im Ausland begründet, kann auf Grund des Kaufkraftunterschiedes auch ohne Vorliegen einer "Reise" ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand anfallen. Von einem derartigen Kaufkraftunterschied ist allerdings nur hinsichtlich jener Länder auszugehen, für welche Auslandsbeamte eine Kaufkraftausgleichszulageerhalten (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, EStG 1988, § 16 Tz 88).

Eine Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen, die sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland und dem Ausland ergeben, kann dann, wie der VwGH im Erkenntnis vom , 91/13/0150, zum Ausdruck gebracht hat, durch Berücksichtigung der Differenz zwischen den Auslandsdiäten und den Tagesgeldern im Inland erfolgen (sh. auch ). Auf den vorliegenden Fall bezogen haben die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts ergeben, dass den Auslandsbeamten für den streitgegenständlichen Zeitraum für Japan eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Gehaltsgesetz 1956 gebühren. Folglich können in diesem Fall nicht mehr übliche Kosten der Verpflegung unterstellt werden, da in seinem Fall die üblichen Kosten der Verpflegung sehr wohl überschritten werden (vgl. -G/02). Diesem Umstand hat jedoch bereits der Arbeitgeber des Beschwerdeführers Rechnung getragen, indem er diesem (den Zweck eines Kaufkraftausgleichs erfüllenden) Auslandsdiäten (in den vom Beschwerdeführer vorgelegten, an seinen  Arbeitgeber gerichteten Reisekostenabrechnungen als "Verpflegungspauschbetrag" bezeichnet) in Höhe von € 40,25 pro Tag, zusammen also € 1.330,00 (für insgesamt 33 Tage Auslandsaufenthalt), einkommensteuerfrei ausbezahlt hat. Somit sind die oberwähnten, sich bei Anwendung des für Japan geltenden Tagessatzes von € 65,60 (entnommen aus der in Rz 1405 der LStRL 2002 enthaltenen Tabelle der Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen für Bundesbedienstete ab 2002  iSd § 26 Z.4 lit.d) EStG 1988, siehe dazu auch LStRL 2002, Rz 312 und 725) gegenüber dem Tagessatz von € 26,40 (§ 26 Z. 4lit.b) EStG 1988) ergebenden "Differenzaufwendungen" iHv € 39,20  pro Tag gem. § 20 Abs.2 EStG 1988 nicht abzugsfähig, weil sie durch die (gem. § 3 Abs.1 Z. 8 bzw. Z. 16b EStG 1988 steuerbefreite) Kaufkraftausgleichszulage (iHv € 40,25) abgedeckt sind (siehe dazu LStRL 2002, Rz 313, und Doralt, EStG, Tz 197/1 zu § 16).

In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage konnte demnach auch das Bundesfinanzgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen  als bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung, worin es zum einen bezüglich der in der Zeit vom 25.1. bis stattgefundenen, beruflich veranlassten Reise des Beschwerdeführers nach Hakiri, Japan, für die "Anfangsphase" von 5 Tagen 5 mal das Taggeld von € 65,50 (= € 327,50) sowie 5 mal den Pauschalsatz für Frühstück im Ausland von € 5,85 (= € 29,25) als Verpflegungsmehraufwand anerkannte, hievon allerdings für diese Tage den dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber geleisteten Ersatz von € 40,25 (= € 201,25) in Abzug brachte, sodass zu berücksichtigende Differenzreisekosten von € 155,50 verblieben, und zum anderen für die zweite (vom 11.4. bis stattgefundene) Japanreise des Beschwerdeführers keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr berücksichtigte.

Hinsichtlich des "Frühstückspauschales" stellt das Bundesfinanzgericht fest: Voraussetzung dafür, dass Nächtigungsaufwendungen Werbungskosten darstellen, ist das Vorliegen einer tatsächlichen Nächtigung, die mit Aufwendungen verbunden ist. Der Nächtigungsaufwand ist alternativ in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder in Höhe der in § 26 Z 4 lit. c) und e) EStG 1988 genannten Sätze absetzbar. Bei Inlandsreisen sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten 15 Euro, bei Auslandsreisen der jeweilige Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung (zB für Japan € 42,90) absetzbar. Der zu berücksichtigende Nächtigungsaufwand umfasst sowohl die Kosten der Nächtigung selbst als auch die Kosten des Frühstücks. Die Kosten des Frühstücks können nur zusätzlich zu tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten oder bei Fehlen eines Anspruchs auf den Pauschalbetrag bei Beistellung der Unterkunft durch den Arbeitgeber, nicht aber neben dem Pauschalbetrag abgesetzt werden. Der Pauschalbetrag (für die Nächtigung) kann nicht zum Ansatz kommen, wenn Aufwendungen für den Arbeitnehmer (zB durch unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Nächtigungsquartiers durch den Arbeitgeber oder durch andere Personen) -wie offensichtlich im gegenständlichen Fall- gar nicht anfallen (vgl. ; ). Steht einem Arbeitnehmer für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung, sind also nur die zusätzlichen tatsächlichen Aufwendungen, wie insbesondere für ein Frühstück, als Werbungskosten absetzbar (d.h. die Kosten des Frühstücks können zusätzlich nur neben nachgewiesenen reinen Übernachtungskosten oder bei Bereitstellung der bloßen Unterkunft durch den Arbeitgeber abgesetzt werden), wobei diese im Fall, dass die Höhe dieser tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden können, im Schätzungsweg - bei Inlandsreisen mit 4,40 Euro bzw. bei Auslandsreisen mit 5,85 Euro pro Nächtigung- anzusetzen sind. Diese zusätzlichen Kosten stehen allerdings nur bei Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu. Ab Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit an einem Einsatzort -wie auch im gegenständlichen Fall- liegt keine Reise mehr vor, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Kosten nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden können (siehe dazu LStRL 2002, Rz 313 und 318, sowie Doralt, EStG, Tz. 200 zu § 16).

In Ansehung dieser Sach-und Rechtslage hat sich die vom Finanzamt in dessen Berufungsvorentscheidung vom vorgenommene Berechnung der streitgegenständlichen Werbungskosten, und zwar sowohl was den Verpflegungsmehraufwand ("Differenztagesgelder") als auch was den Nächtigungsaufwand (in Bezug auf das  "Frühstückspauschale") anlangt, im Unterschied von der vom Beschwerdeführer in dessen Vorlageantrag vom vertretenen Rechtsansicht als rechtsrichtig herausgestellt bzw. folgt diese der einschlägigen Judikatur von Verwaltungsgerichthof und Unabhängigem Finanzsenat und steht auch mit der herrschenden Literatur in Einklang.

In Anbetracht dessen war daher durch das Bundesfinanzgericht im Ergebnis inhaltlich die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes FA vom 17.6.200 zu bestätigen und demgemäß über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.          

   

Bezüglich der ausgesprochenen Nichtzulassung der Revision stellt das Bundesfinanzgericht fest: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus waren lediglich einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

Linz, am

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