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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.08.2015, AW/3300001/2015

Keine aufschiebende Wirkung einer Revision bei fehlender Konkretisierung des behaupteten unverhältnismäßigen Nachteiles

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
AW/3300001/2015-RS1
Zwecks Vornahme der erforderlichen Interessensabwägung hat ein Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Revision konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergäbe, und im Falle einer behaupteten Unverhältnismäßigkeit aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durch zahlenmäßige Angaben zu beschreiben, andernfalls der Antrag abzuweisen ist.

Entscheidungstext

weitere GZ. AW/3300002/2015
AW/3300003/2015
AW/3300004/2015

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. xxxx, Geschäftsführer, whft. XXX, als Beschuldigten und 2. B-GmbH, YYY, als belangten Verband, beide vertreten durch Dr.C, Rechtsanwalt, ZZZ, beide wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Innsbruck, StrNr. 081/2012/00092-001 und 002, über die Anträge des A und der B-GmbH vom nach § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ihrer ordentlichen Revisionen vom selben Tage gegen Punkt II. und IV. des Beschlusses vom , RV/3300007/2013 und RV/3300009/2013, mit welchem ihre Beschwerden (jeweils in eigener Sache) gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom zurückgewiesen worden sind, den Beschluss gefasst:

I. Der Antrag des A auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung seiner ordentlichen Revision gegen Punkt II. des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3300007/2013, mit welchem seine Beschwerde gegen den seine eigene Person betreffenden Teil des Spruchsenatserkenntnisses vom zurückgewiesen worden ist, wird mangels Konkretisierung des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der B-GmbH auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ihrer ordentlichen Revision gegen Punkt IV. des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3300009/2013, mit welchem ihre Beschwerde gegen den ihre eigene Person betreffenden Teil des Spruchsenatserkenntnisses vom zurückgewiesen worden ist, wird mangels Konkretisierung des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag der B-GmbH auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ihrer ordentlichen Revision gegen Punkt II. des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3300007/2013, mit welchem die Beschwerde des A gegen den seine eigene Person betreffenden Teil des Spruchsenatserkenntnisses vom zurückgewiesen worden ist, wird mangels Legitimation der Einschreiterin als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag des A auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung seiner ordentlichen Revision gegen Punkt IV. des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3300009/2013, mit welchem die Beschwerde der B-GmbH gegen den ihre eigene Person betreffenden Teil des Spruchsenatserkenntnisses vom zurückgewiesen worden ist, wird mangels Legitimation des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , u.a. RV/3300007/2013 und RV/3300009/2013, waren die Beschwerden des A als Beschuldigter (Punkt II. des Beschlusses) und der B-GmbH als belangter Verband (Punkt IV. des Beschlusses) in ihrer Finanzstrafsache wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gegen die jeweils ihre eigene Person betreffenden Teile des Erkenntnisses des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , StrNrn. 081/2012/00092-001 und 002, wegen verspäteter Anmeldung des Rechtsmittels bzw. verspäteter Anmeldung des Rechtsmittels und überdies verspäteter Ausführung des Rechtsmittels gemäß §§ 150 Abs. 4, 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückgewiesen worden, wobei hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine unterbliebene Belehrung nach § 134 Satz 4 FinStrG über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde hinsichtlich der Anmeldefrist eine Rechtsfolge analog oder sinngemäß nach § 140 Abs. 2 FinStrG auszulösen vermag, eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zugelassen wurde.

Mit gemeinschaftlicher Eingabe vom , Postaufgabe , haben A und die B-GmbH bezüglich Punkt II. und Punkt IV. des Beschlusses (nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Eingabe jeder für sich hinsichtlich beider Punkte) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, wobei zusätzlich von beiden Einschreitern beantragt wurde, diesen ihren Revisionen bis zur endgültigen Entscheidung eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur teilweise fehlenden Aktivlegitimation der Einschreiter (Punkt III. und IV. des nunmehrigen Beschlusses):

Wie bereits im Erwägungsteil des - diesbezüglich nicht in Streit gestellten - Beschlusses des Bundesfinanzgericht vom ausgeführt, sind Parteien eines Verfahrens insbesondere im Falle einer Parteienmehrheit in ihrer rechtlichen Befähigung zur Betätigung von Eingaben, also von Anbringen, mit welchen u.a. prozessuale Rechte geltend gemacht werden, insoweit begrenzt, als sie nicht legitimiert sind, die Rechte der jeweils anderen Prozessparteien wahrzunehmen (es sei denn etwa, es läge eine zulässige Vertretung vor). Es sind daher im konkreten Fall auch die beiden Revisionswerber nicht berechtigt, jeweils hinsichtlich der Revision des anderen nach § 30 Abs. 2 VwGG eine aufschiebende Wirkung zu beantragen.

Es waren insoweit die Anbringen daher, auch in sinngemäßer Anwendung des § 30a Abs. 1 VwGG, infolge fehlender Aktivlegitimation der Einschreiter zurückzuweisen.

Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels weiterer Konkretisierung (Punkt I. und II. des nunmehrigen Beschlusses):

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat eine Revision für sich keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat aber bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof das Bundesfinanzgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers eine aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung (hier: mit dem Vollzug des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses des Spruchsenates) für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das Bundesfinanzgericht entscheidet gemäß § 30a Abs. 3 VwGG mit Beschluss.

Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Im Übrigen kann der Verwaltungsgerichtshof nach § 30 Abs. 3 VwGG ab Vorlage der Revision obige Beschlüsse nach Abs. 2 leg.cit. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Damit die oben beschriebene Interessensabwägung vorgenommen werden kann, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (z.B. ); eine Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist schon im Antrag durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren (dazu bereits Slg.Nr. 10.381/A, verstärkter Senat; ).

Zur beantragten aufschiebenden Wirkung der Revisionen findet sich in teilweiser Wiederholung der verba legalia im gemeinsamen Schriftsatz der Einschreiter jedoch lediglich ein Satz: "Der Aufschiebung des Vollzuges stehen keine öffentlichen Interessen entgegen, den Revisionswerbern würde aber durch den Vollzug dieser enormen Geldstrafe ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen."

Eine Darlegung der konkreten tatsächlichen Umstände, woraus sich der unverhältnismäßige Nachteil ergäbe, fehlt gänzlich.

Es war daher den Anträgen auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Revisionen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht stattzugeben.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 2 Z. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
aufschiebende Wirkung
unverhältnismäßiger Nachteil
Darlegung
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:AW.3300001.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at